Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11439

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516U[X.]171.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 171/15
Verkündet am:

12. Mai 2016

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 634

Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von [X.], Urteil vom 21.
Februar 1985 -
VII
ZR 72/84, [X.], 314, 315).
[X.] § 10 Abs. 2, §§ 21, 23; [X.] § 640

Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des ge-nannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung.
-
2
-

[X.] § 307 Bf., § 309 Nr. 8 b) ff); § 242 Cd
a)
Die von einem Bauträger in einem [X.] gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellten Formularklauseln

am 25.11.2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben"
sind unwirksam.
b)
Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach [X.]
verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im [X.] befinde und deshalb ein Anspruch aus §
637 Abs. 3 [X.] nicht bestehe ([X.] an [X.], Urteil vom 25. Februar 2016 -
VII
ZR 49/15, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).
[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
VII ZR 171/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-
Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Mai
2016
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.], [X.],
[X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Wimmer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9.
Juli
2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Beklagte Mängelansprüche, insbesondere einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses
für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln an der Bausub-stanz des
Gemeinschaftseigentums
(im Folgenden: Mängel am
Gemein-schaftseigentum) geltend.
Im Jahr
2002 errichtete die [X.], deren Rechtsnachfolgerin die [X.] ist
(im Folgenden nur: die Beklagte), in [X.] das Objekt "[X.] 10", beste-hend aus 23
Eigentumswohnungseinheiten nebst Kfz-Stellplätzen, die in der Folgezeit veräußert wurden.
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2
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4
-
Alle Erwerber
vor dem 25.
November
2002 schlossen einen von der [X.]n vorformulierten Vertrag, der in §
7 Abs.
5 folgende Regelung enthält (vgl. beispielhaft den Vertrag mit den
Erwerbern
T. vom 13.
November
2002 [im Folgenden: Vertrag vom 13. November 2002]):
"(5) Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist noch nicht er-folgt. Gemäß §
19 der Teilungserklärung haben die [X.] in der 1. Eigentümerversammlung das Ingenieurbüro K. mit der Abnahme beauftragt. Die Abnahme wird auf Kosten der Verkäuferin in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durchgeführt. Das Ingenieurbüro soll auch die Behebung der festgestellten Mängel bestätigen."
Bei dem mit dem Erwerber Dr. M. am 14. Mai 2003 geschlossenen [X.] (im Folgenden: [X.]) handelt es sich um einen von der Beklagten vorformulierten
Vertrag, der bei
[X.]
nach dem 25.
November 2002 kontrahierenden Erwerbern
verwendet wurde. § 6 Abs.
3 dieses Vertrags lautet wie folgt:
"(3)
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingeni-ist für [X.] und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käu-fer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben."
Die Klägerin hat Mängel am
Gemeinschaftseigentum behauptet und ins-besondere Zahlung eines Vorschusses
für Aufwendungen zu deren Beseitigung
verlangt.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat der Klage auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum teilweise, nämlich in Hö-3
4
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7
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5
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he von 72.280,60

nebst Zinsen,
stattgegeben
und weiteren Zahlungs-
und Feststellungsanträgen entsprochen.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht
führt, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Klägerin stünden die erstinstanzlich zuerkannten Beträge gegen die Beklagte zu. Der [X.] ergebe sich aus §
634 Nr.
2, §
637 Abs.
1, Abs.
3 [X.]. Es sei anerkannt, dass sich die Mängelrechte beim [X.] nach Werkvertragsrecht richteten.
Die Geltendmachung der Rechte aus §§
634
ff. [X.] setze allerdings grundsätzlich eine Abnahme voraus, die das [X.] beende und den Erfüllungsanspruch des Bestellers auf das abgenommene Werk beschränke. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums liege hier noch nicht vor.
Die [X.] erfordere eine Abnahme sowohl des Sonder-
als auch des Gemeinschaftseigentums durch jeden Erwerber. Auch die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sei von jedem einzelnen Erwerber -
für 8
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-
6
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sich
-
vorzunehmen, da jeder Erwerber einen eigenen Anspruch auf mangel-freie Herstellung habe. Es gelte der Grundsatz, dass die Abnahme des [X.] erst dann endgültig erfolgt sei, wenn sie auch durch den letzten Erwerber ("Nachzügler")
oder durch einen von ihm dazu [X.] [X.] usdrücklich oder [X.] werde.
Es genüge, dass nur ein Erwerber in einer [X.] noch unverjährte Mängelansprüche in Bezug auf das Gemein-schaftseigentum habe, denn die Wohnungseigentümergemeinschaft könne die Ansprüche
von Nachzüglern
-
wie vorliegend geschehen -
an sich ziehen. Hier sei jedenfalls für die Verträge, die nach dem 25.
November
2002 geschlossen worden seien, eine formularmäßige Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Ab-nahme vom
25.
November
2002 unwirksam. Die Bezugnahme auf eine bereits durchgeführte Prüfung sei bloße Abnahmefiktion, die wegen Verstoßes gegen §
307 Abs.
2 [X.] unwirksam sei, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offenlasse, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen. Im Übrigen begegne die für die Nachzügler verwendete Vertragsklausel in §
6 Abs.
3 Satz
2 auch wegen der damit bezweckten Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel am Gemeinschaftseigentum durchgreifenden Bedenken, die hier aber dahingestellt bleiben könnten.
Eine schlüssige (konkludente) Abnahme durch die Nachzügler scheitere schon daran, dass diese aufgrund der vertraglichen Regelung davon [X.] seien, eine Abnahme sei bereits erfolgt. Dann könne ihrer Inbenut-zungnahme des Gemeinschaftseigentums nicht der Wille unterlegt werden, die-ses schlüssig als im Wesentlichen vertragsgerecht anzuerkennen.

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-
7
-
Die fehlende Abnahme stehe dem [X.] nicht entgegen. Die Frage, ob ein [X.] auch vor Abnahme bestehe, sei zwar nicht unumstritten, aber sie werde, soweit ersichtlich, für bestimmte enge Aus-nahmefälle zu Recht bejaht. Das gelte jedenfalls für die Fälle, in denen das Werk fertiggestellt und an den Besteller übergeben worden sei, dieser aber [X.] die Abnahme wegen behaupteter Mängel verweigere oder eine Abnahme schlicht noch nicht erfolgt sei, ferner der Unternehmer eine Mängelbeseitigung verweigere oder trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht vornehme.
Das Setzen einer (weiteren) Nacherfüllungsfrist gemäß §
637 [X.] sei entbehrlich gewesen. Die Beklagte sei in der Vergangenheit mehrfach vergeb-lich aufgefordert worden, die verfahrensgegenständlichen
Mängel zu beseiti-gen.
Die jetzt noch verfahrensgegenständlichen Mängel seien nicht beseitigt worden, obwohl die Beklagte deren Beseitigung sogar teilweise zugesagt [X.] habe. Zudem habe
sie spätestens durch ihre beharrliche Weigerung und das Leugnen der Mängel trotz des eindeutigen Ergebnisses
des selbständigen Beweisverfahrens ihre mangelnde Bereitschaft zur Mängelbeseitigung doku-mentiert.
Der [X.] der Klägerin für die im Wege der [X.] vorgesehene Mängelbeseitigung belaufe sich auf die vom [X.] zu-treffend festgestellte Höhe.
Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch. Die nach §
634a Abs.
1 Nr.
2 [X.] der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegenden [X.] der Klägerin seien nicht verjährt. Mangels Abnahme habe die Verjäh-rungsfrist
nicht begonnen (§
634a Abs.
2 [X.]).

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8
-
[X.]
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Insbesondere ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses für Aufwen-dungen zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht zu be-anstanden.
1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Klägerin die geltend
gemachten, das Gemeinschaftseigentum betreffenden
Mängelansprü-che derjenigen Erwerber, die nach dem 25. November 2002 kontrahiert haben
(im Folgenden: Nachzügler-Erwerber),
an sich gezogen hat,
wird dies von den Parteien hingenommen. Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht die Klägerin bezüglich der genannten Ansprüche für prozessführungsbefugt erach-tet hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
April 2007 -
VII ZR 236/05, [X.]Z 172, 42 Rn. 20; Urteil vom 15.
Januar 2010 -
V [X.], [X.], 774 Rn. 7 ff. = [X.], 432).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht -
von den Parteien unbean-standet
-
angenommen, dass sich die Mängelansprüche
des Nachzügler-Erwerbers
Dr. M. ([X.])
wegen Mängeln am Bauwerk nach Werkvertragsrecht richten.
a) Für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ge-schlossene Verträge gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht richten, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (vgl. grundlegend
[X.], Urteil vom 29. Juni 1981 -
VII ZR 259/80, [X.] 1981, 571, 572 f., juris Rn. 8 ff. sowie Urteile vom 9. Januar 2003 -
VII ZR 408/01, [X.], 535, juris Rn. 11 = NZBau 2003, 213; vom 17.
September
1987 18
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-
9
-

VII
ZR
153/86, [X.]Z 101, 350, 352, juris Rn.
7; vom 7.
Mai
1987

VII
ZR
129/86, [X.]
1987, 438, juris Rn.
9 und vom 21.
Februar
1985

VII
ZR
72/84,
[X.], 314, 315, juris Rn.
13 ff.; für noch nicht vollständig fertiggestellte Bauwerke vgl. [X.], Urteile vom 5. April 1979 -
VII ZR 308/77, [X.]Z 74, 204, 206 f., juris Rn.
11 ff. und vom 10. Mai 1979 -
VII ZR 30/78, [X.]Z 74, 258, 267 f., juris Rn.
30 f.). Die Anwendbarkeit von Werkvertrags-recht kann danach auch dann noch zu bejahen sein, wenn die [X.] nach Errichtung des Bauwerks geschlossen wurden (vgl. [X.], Ur-teil vom 9.
Januar
2003 -
VII
ZR
408/01, [X.]O; Urteil vom 21. Februar 1985

VII
ZR 72/84, [X.]O, juris Rn. 15 f.).
Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus dem Inhalt solcher Verträge, aus ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zu einer mangelfreien Errichtung des Bauwerks ergibt
(vgl. [X.], Urteile vom 9. Januar 2003 -
VII ZR 408/01, [X.]O Rn. 11 und vom 7. Mai 1987

VII ZR 129/86, [X.], 438, juris Rn. 9).
b) An dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich der Mängelansprüche der
Erwerber wegen
Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnun-gen auch bei nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ge-schlossenen Bauträgerverträgen festzuhalten (vgl. zum
Streitstand, bejahend: [X.]/[X.],
Bauvertragsrecht, 2.
Aufl., Einführung
vor §
631 Rn.
89
ff.; [X.] in [X.]/[X.],
Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 11. Teil Rn. 206
ff.; [X.], [X.], 8.
Aufl., Rn.
11 ff.; [X.], [X.], 1992, 1994 f.; [X.], [X.], 237, 242 f.; Dören, [X.] 2003, 497, 500 ff.; [X.], [X.], 297, 299 f.; Pause, [X.], 648 f.; tendenziell bereits [X.], Urteil
vom 26. April 2007 -
VII ZR 210/05, [X.], 1407, 1409, 22
23
-
10
-
juris Rn.
18
f. = NZBau 2007, 507
sowie Urteil vom 25.
Februar
2016

VII
ZR
49/15 Rn. 28, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; verneinend: [X.], [X.] 2002, 6, 18
f.; [X.], [X.] 2001, 904, 906; [X.], NZBau 2003, 233, 238 f.).
Allerdings wurde mit den Änderungen durch das Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetz die rechtliche Stellung des Käufers bei Bauwerken
in mancher Hinsicht
derjenigen des Bestellers bei einem Bauvertrag angenähert. So verjäh-ren die Mängelansprüche des Käufers nach § 437 Nr. 1 und 3 [X.] bei einem Bauwerk statt in einem Jahr nunmehr gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 a)
[X.] in fünf Jahren; dies entspricht der Länge
der Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs.
1 Nr.
2 [X.].
Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Verkäufer dem Käufer die Sache -
entsprechend dem in § 633 Abs. 1 [X.] Geregelten -
frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu verschaffen. Außerdem wird in
§ 439 Abs. 1 [X.] ein
Nacherfüllungsanspruch des Käufers
statuiert; dieser kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer man-gelfreien Sache verlangen.

Unbeschadet der vorstehend genannten Annäherung ist es aus mehre-ren Gründen jedoch, was dem Willen des Gesetzgebers nicht widerspricht (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.; BT-Drucks. 14/6857,
S. 59 f.; vgl. auch [X.], [X.], 1992, 1995),
weiterhin sach-
und interessengerecht, dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern und Ei-gentumswohnungen bei Bauträgerverträgen grundsätzlich nach Werkvertrags-recht richten, auch wenn das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt ist (vgl. [X.]/[X.], Bauvertragsrecht, 2.
Aufl., Einführung vor §
631 Rn.
89
ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des privaten Baurechts, 5.
Aufl., § 4 Rn.
91).
So
besteht für den Käufer -
anders als für den Besteller (vgl. § 637 [X.]) -
nicht die Möglichkeit, einen Vorschuss für die zur 24
25
-
11
-
Selbstbeseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen (vgl. Pause, Bauträgerkauf und [X.], 5. Aufl. Rn. 72; [X.],
[X.]O). Zudem passt das Recht des Käufers, zwischen Nacherfüllung und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen zu können, bei
Bauwerken nicht; es
könnte zu
Kon-flikten mit dem Recht des für den [X.] (Nach-)Unternehmers führen, die Art und Weise der [X.] bestimmen zu dürfen (vgl. [X.]/[X.], Bauvertragsrecht, 2.
Aufl.,
Ein-führung vor §
631 Rn.
90; Pause,
[X.]O). Hinzu kommt, dass dem Verkäufer das Verschulden von [X.] bezüglich der
Verursachung von [X.] im Zuge der Errichtung des Bauwerks
nur in geringerem Umfang zugerechnet werden kann
als
dem (Bau-)Unternehmer
(vgl. [X.], Mängelrechte beim [X.] vom Bauträger, 2010, S. 20
f.
einerseits und [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des privaten Baurechts, 5. Aufl., §
15 Rn. 919 andererseits; vgl. ferner [X.], Urteile vom 2. April 2014 -
VIII ZR 46/13, [X.]Z 200, 337
Rn. 31 und vom 29. April 2015 -
VIII ZR 104/14, NJW
2015, 2244 Rn.
13, beide
zur mangelnden Erfüllungsgehilfeneigenschaft des [X.] einer Kaufsache im Verhältnis zum Verkäufer).
Demgegenüber ist es dem Bauträger zumutbar, eine Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums durch jeden Erwerber (auch Nachzügler) herbeizufüh-ren.
c) Nach den vorstehend genannten Maßstäben richten sich die Mängel-ansprüche des [X.]
M. aus dem Vertrag vom 14.
Mai
2003 wegen der geltend gemachten Mängel
am Gemeinschaftseigen-tum nach Werkvertragsrecht. Denn die Wohnanlage wurde nach den [X.] errichtet. Als Zeitpunkt
der Abnah-me des Gemeinschaftseigentums durch das
Ingenieurbüro K. ist
in §
6 Abs.
3 des [X.] der 25. November 2002 genannt.
26
27
-
12
-
3. Im Ergebnis ist es
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine zu Lasten der Nachzügler-Erwerber, darunter des
[X.] M., wirkende Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht aufgrund der -
in § 7 Abs. 5 des [X.] in Bezug genommenen -
Be-stimmung in § 19 der Teilungserklärung und auch nicht aufgrund des Beschlus-ses
der ersten Eigentümerversammlung bezüglich der Abnahme des [X.] durch das Ingenieurbüro K.
angenommen hat.
a) Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer -
ent-sprechend dem in § 7 Abs. 5 des [X.] Ausgeführ-ten -
das Ingenieurbüro K. gemäß
§ 19 der Teilungserklärung aufgrund
Be-schlusses
in der ersten Eigentümerversammlung mit der Abnahme des [X.] beauftragt haben, wobei die Abnahme auf Kosten der Beklagten in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt wer-den sollte. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] des Weiteren davon auszugehen, dass -
entsprechend dem in § 6 Abs. 3 Satz 1 des [X.]
Ausgeführten
-
die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch das Ingenieurbüro K. am 25.
November 2002 erfolgt ist. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteili-ger Feststellungen des Berufungsgericht außerdem davon auszugehen, dass eine Teilabnahme des Gemeinschaftseigentums vertraglich gestattet war (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1983 -
VII
ZR 185/81, [X.], 573, 575, juris Rn.
20,
zur Teilabnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums).
b)
Im Streitfall ist das Wohnungseigentumsgesetz bezüglich der
vorste-hend unter [X.])
genannten Vorgänge
in der Fassung vor der Novellierung durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.]l. I,
[X.]) anzuwenden.
28
29
30
-
13
-
c) Die aufgrund der Bestimmung
in § 19 der Teilungserklärung vom [X.] am 25. November 2002 erklärte Abnahme des [X.] entfaltet keine Abnahmewirkung zu Lasten der
Nachzügler-Erwerber, darunter des Nachzügler-Erwerbers
Dr. M., selbst wenn, wovon die Revision offenbar ausgeht, dieses
Ingenieurbüro die Abnahme des [X.] auch im Namen der Nachzügler-Erwerber
erklärt haben soll-te, die am 25. November 2002 weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren.
[X.]) Von dem teilenden Eigentümer einseitig vorgegebene Bestimmungen unterliegen einer Inhaltskontrolle, bei der lediglich streitig ist, ob die für [X.] geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. [X.]
ent-sprechend anzuwenden sind oder ob sich diese Kontrolle unter Berücksichti-gung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von [X.] (§
242 [X.]) auszurichten hat (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember
2010

V
ZR
60/10, NJW 2011, 679 Rn. 7 m.w.[X.]).
[X.]) Danach ist § 19 der Teilungserklärung, gleichgültig welcher der vor-stehend genannten Maßstäbe der Inhaltskontrolle zugrunde gelegt wird, [X.] insoweit nichtig, als
damit
die Wirkung der Abnahme des [X.]
seitens der aufgrund Beschlusses der
ersten Eigentümerversammlung beauftragten [X.] auf Nachzügler-Erwerber
erstreckt werden soll. Gegenstand von Vereinbarungen nach § 10 Abs. 2 [X.] können lediglich Re-gelungen sein, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander be-treffen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fällt nicht hierunter
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.], 2004, 3.
Teil Rn.
758;
[X.] in Festschrift für [X.], 2002, S.
443, 462
f.; a.M.
BayObLG, NJW-RR
2000, 13, 15, juris Rn.
29
und NJW-RR
2000, 379, 380, juris Rn.
34). Sie betrifft vielmehr das Vertragsverhältnis zwischen Bauträger 31
32
33
-
14
-
und Erwerber (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1985 -
VII ZR 72/84, [X.], 314, 316, juris Rn.
20; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O; [X.] [X.]O). Im Falle des Erwerbs einer Eigentumswohnung erhält der [X.] Erwerber aus dem [X.] einen individuellen Anspruch auf man-gelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1985 -
VII ZR 72/84, [X.]O; Urteil vom 6.
Juni
1991 -
VII ZR
372/89, [X.]Z 114, 383, 389, juris Rn.
24; Urteil vom 21.
Juli 2005
-
VII [X.], [X.], 1623, 1624, juris Rn.
13
= [X.], 585). Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm, zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem [X.] gelten lassen will (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1985 -
VII ZR 72/84, [X.]O).
Der Regelungsort für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist der jeweilige [X.]
([X.], [X.], 377, 382).
Nichts anderes folgt aus
der Rechtsprechung des [X.] zur
Geltendmachung und Durchsetzung von Mängelansprüchen
wegen Män-geln des Gemeinschaftseigentums (vgl. [X.], Urteil vom 12.
April
2007

VII
ZR
236/05, [X.]Z 172, 42 Rn. 19 f.).
Nach dieser Rechtsprechung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Rechte allein zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; das betrifft die gemeinschaftsbezogenen Rechte auf Minderung und kleinen Schadensersatz (vgl. [X.], Urteil vom 12.
April
2007

VII
ZR
236/05,
[X.]O Rn. 19
m.w.[X.]). Außerdem
ist die [X.] befugt, durch Mehrheitsbeschluss die Ausübung der auf die [X.] Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den [X.] wegen Mängeln des [X.] an sich zu ziehen (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2007

VII ZR 236/05, [X.]O Rn. 20). Anders als die Geltendmachung und [X.]
-
15
-
zung der vorstehend genannten Mängelansprüche, die der
Verwaltungskompe-tenz der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §
21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] unterf[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2007 -
VII ZR 236/05,
[X.]O Rn.
16, Rn. 20), betrifft die Abnahme eine Verpflichtung des Erwerbers aus dem [X.], die keinen unmittelbaren Bezug zu einer
Aufgabe der [X.] Verwaltung aufweist (vgl. Pause, Bauträgerkauf und [X.], 4. Aufl.
Rn.
604). Die Abnahme
des Gemeinschaftseigentums hat zwar Bedeu-tung auch für die Geltendmachung der vorstehend genannten
Mängelansprü-che. Darin erschöpft sich die Bedeutung der Abnahme aber
nicht. Die Abnahme hat darüber hinaus weitere Wirkungen insbesondere bezüglich der Fälligkeit und Verzinsung der Vergütung, bezüglich des Gefahrübergangs und bezüglich des Vorbehalts eines Vertragsstrafenanspruchs (vgl.
[X.], Urteil vom 23.
Februar 1989 -
VII ZR 89/87, [X.]Z 107, 75, 77, juris Rn.
9; Meier, [X.], 565; Scheffelt, [X.], 163, 179 [X.]. 79; Schwarz, [X.], 1988, S.
35-37). Diese Wirkungen betreffen das Vertragsverhältnis zwischen Erwerber und Bauträger und nicht das Verhältnis der [X.] untereinander.

d) Auch aufgrund des Beschlusses
der ersten Eigentümerversammlung entfaltet
die vom Ingenieurbüro K. am 25. November 2002 erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums keine Abnahmewirkung zu Lasten der
Nachzüg-ler-Erwerber, darunter des Nachzügler-Erwerbers
Dr. M.

[X.]) Fehlt es der Wohnungseigentümerversammlung an der [X.], ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur an-fechtbar, sondern nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2012
-
V [X.], NJW
2012, 1724 Rn.
10
f. m.w.[X.]; Beschluss vom 22.
Januar
2004

V
ZB
51/03, [X.]Z 157, 322, 333, juris Rn.
32).
35
36
-
16
-
[X.]) Daran gemessen ist der Beschluss der ersten Eigentümerversamm-lung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums aus den vorstehend unter [X.]) [X.]) genannten Gründen mangels Beschlusskompetenz jedenfalls insoweit nichtig, als
damit
die Wirkung der vom Ingenieurbüro
K. erklärten [X.], darunter den Nachzügler-Erwerber Dr. M.,
erstreckt werden soll
(vgl.
Pause, Bauträgerkauf und [X.], 4. Aufl. Rn. 604; [X.]
in Festschrift für [X.], 2002, S.
443, 462
f.;
[X.]
in
Festschrift für [X.], 2005, [X.], 108 f.; a.M.
BayObLG, NJW-RR
2000, 13, 15, juris Rn.
29
und NJW-RR
2000, 379, 380, juris Rn.
34,
wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch be-standskräftigen Beschluss zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Ver-waltung gemacht werden kann).
4.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klausel
in § 6 Abs. 3 Satz 1 des [X.] unwirksam
ist.
a) Nach den unbeanstandet gebliebenen tatrichterlichen Feststellungen handelt es sich bei dem [X.] um einen von der Beklagten gestellten Formularvertrag, der gegenüber [X.] nach dem 25. November 2002 kontrahierenden Erwerbern verwendet wurde. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
b) [X.] in §
6 Abs. 3 Satz 1 ist
bei der gebotenen kundenfeind-lichsten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass den
Nachzügler-Erwerbern mit dieser Klausel
die Möglichkeit
entzogen wird, bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums selbst zu entscheiden oder hierüber durch eine Per-son ihres Vertrauens entscheiden zu lassen;
vielmehr soll durch diese Klausel die am 25. November 2002 erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums im 37
38
39
40
-
17
-
Verhältnis zu den Nachzügler-Erwerbern als für sie verbindlich festgeschrieben werden.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.], an die der Ge-setzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind [X.] Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des [X.] hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
20. Juni 2013 -
VII ZR 82/12, [X.], 1673 Rn.
12 m.w.[X.] = NZBau 2013, 567;
Urteil vom 9.
Februar
2011

VIII
ZR
295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ([X.], Urteil vom 9. Juli 2015
VII ZR 5/15, [X.], 1652 Rn. 26
m.w.[X.]
= NZBau 2015, 549).

Auch im [X.] ist die kundenfeind-lichste Auslegung zugrunde zu legen, wenn diese zur Unwirksamkeit der [X.] führt und dadurch den Kunden begünstigt (vgl. [X.], Teilurteil
vom 29.
April
2008
-
KZR 2/07, [X.]Z 176, 244 Rn. 19 -
Erdgassondervertrag).
[X.]) Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung erschöpft sich die
Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in einer bloßen Information der Nachzügler-Erwerber
über die bereits am 25. November 2002 -
vor deren [X.] -
erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums
seitens des [X.] Unter Berücksichtigung der folgenden Klausel in §
6 Abs.
3 Satz
2 41
42
43
-
18
-
ist die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1
aus der Sicht eines verständigen und redli-chen Vertragspartners der Beklagten vielmehr entsprechend dem vom [X.] Ausgeführten dahin zu verstehen, dass sie den Nachzügler-Erwerbern das Recht entzieht, bezüglich der Abnahme des [X.] selbst zu entscheiden
oder hierüber durch eine Person ihres
Vertrau-ens entscheiden zu lassen; vielmehr soll durch diese
Klausel die am 25.
November 2002 erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums im [X.] zu den Nachzügler-Erwerbern als verbindlich festgeschrieben werden.
[X.]) [X.] in § 6 Abs. 3 Satz 1 ist wegen unangemessener [X.], darunter des Nachzügler-Erwerbers
Dr.
M.,
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil sie mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 640 Abs. 1 [X.], von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Nach § 640 Abs. 1 [X.] ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Besteller ist auch hinsichtlich des [X.] der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1985 -
VII ZR 72/84, [X.], 314, 316, juris Rn. 20). Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Abnahme im Werkvertragsrecht ist diese
neben der Vergütungspflicht eine Hauptpflicht des Erwerbers (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1989 -
VII ZR 89/87, [X.]Z 107, 75, 77, juris Rn.
9; Ur-teil vom 26.
Februar 1981 -
VII ZR 287/79, Bau 1981, 284, 287, juris Rn.
28). Damit korrespondiert auf der anderen Seite das Recht des einzelnen Erwer-bers, bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums -
gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung -
selbst zu entscheiden
oder durch eine von ihm zu beauftragende (Vertrauens-) Person entscheiden zu lassen
(vgl. [X.], [X.], 1992, 1996).
44
45
-
19
-
Die
unangemessene Benachteiligung resultiert daraus, dass den [X.], darunter dem Nachzügler-Erwerber Dr. M, dieses Recht ent-zogen wird
(vgl. [X.], [X.], 1992,
1996; Gritschneder in
Festschrift für [X.], 2015, [X.], 337).
Das Interesse der Beklagten an einer frühzeitigen und einheitlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums rechtfertigt es ange-sichts der Bedeutung der Abnahme und der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen für die Nachzügler-Erwerber
nicht, dass letztere die bereits vor Vertragsabschluss
durch das Ingenieurbüro K. erklärte Abnahme ohne Über-prüfungs-
und Widerspruchsmöglichkeit gegen sich gelten lassen müssen
(vgl. auch Pause, Bauträgerkauf
und [X.], 5. Aufl.
Rn.
609).
[X.]) [X.] in § 6 Abs. 3 Satz 1 ist außerdem aus den nachstehend unter [X.] 5. genannten Gründen gemäß § 309 Nr. 8 b)
ff) [X.] unwirksam, weil sie im Zusammenspiel mit der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 zu einer mittelba-ren Verkürzung der Verjährungsfrist betreffend Mängelansprüche führt.
5. [X.] in § 6 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ist gemäß
§ 309 Nr. 8 b) ff) [X.] unwirksam.
a) Nach § 309 Nr. 8 b) ff) ist
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine Bestimmung
unwirksam, durch die bei [X.] über die Lieferung neu herge-stellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr.
2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 [X.] erleichtert wird. Eine derartige unzulässige [X.] liegt bereits dann vor, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist durch Vorverlegung des [X.] mittelbar verkürzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2016 -
VII ZR 49/15
Rn. 37, zur Veröffentlichung in [X.]Z vor-gesehen; Urteil vom 9.
Oktober 1986 -
VII
ZR
245/85, [X.], 113, 115, juris Rn.
16).
46
47
48
49
-
20
-
b) Mit der in § 6 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Anknüpfung an die am 25.
November 2002 erfolgte gemeinschaftliche Abnahme wird der Beginn der Verjährung von auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen
Mängelansprüchen der Nachzügler-Erwerber, darunter des Nachzügler-Erwerbers
Dr. M.,
auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese
weder den [X.] abgeschlossen hatten
noch
eine Übergabe
an sie
erfolgt war. Dies stellt eine mittelbare Verkür-zung der Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar, die von §
309 Nr. 8 b) ff) [X.] erfasst wird.
6. [X.] nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsge-richt eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums seitens der Nachzügler-Erwerber, darunter des [X.] M.,
aufgrund der
Inbenutzungnahme des Gemeinschaftseigentums verneint hat.
a) Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt
durch schlüssiges Verhalten des Bestellers,
erklärt werden. Eine kon-kludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das nach außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im
Wesentlichen vertragsgemäß ([X.], Urteil vom 5.
November 2015
-
VII ZR 43/15, [X.], 499 Rn. 30
m.w.[X.] = NZBau 2016, 93, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Erforderlich ist ein tat-sächliches Verhalten des Bestellers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Unternehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen
([X.], Urteil vom 20. Februar 2014
-
VII ZR 26/12, [X.], 1023 [X.]). In der Inge-brauchnahme und anschließenden Nutzung eines Bauwerks durch den [X.] kann eine konkludente Abnahme liegen (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 1984
-
VII ZR 377/83, [X.], 200, 201 f., juris Rn.
8
ff.). Ob eine konklu-dente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls ([X.], Urteil vom 20. Februar 2014
-
VII ZR 26/12, [X.], 1023 50
51
52
-
21
-
Rn.
15). Die insoweit vom Tatrichter vorzunehmende Auslegung ist im Revisi-onsverfahren nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 1996 -
VII ZR 26/95, [X.], 390, 391, juris Rn. 13), ob [X.] gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember
2014

VII
ZR
60/14, [X.], 828
Rn. 17
= NZBau 2015, 220).

b) In diesem Rahmen beachtliche Rechtsfehler liegen
nicht vor, soweit das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums seitens der Nachzügler-Erwerber, darunter des [X.]
M.,
verneint hat.

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] sind die Nachzügler-Erwerber aufgrund der vertraglichen Regelung davon ausgegangen, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits erfolgt
sei. Feststellungen da-hingehend, dass den Nachzügler-Erwerbern, darunter dem Nachzügler-Erwerber Dr. M., die Unwirksamkeit der Klauseln
in § 6 Abs. 3 bekannt gewe-sen wäre oder dass sie jedenfalls Zweifel an der Wirksamkeit dieser
Klauseln
gehegt hätten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ebenso wenig Feststel-lungen dahingehend, dass der Beklagten Entsprechendes bekannt gewesen wäre.
Die von der Revision im vorliegenden Zusammenhang erhobene Verfah-rensrüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet, §
564 Satz
1 ZPO.
[X.]) Vor diesem Hintergrund ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Fest-stellungen wurde mit der vertraglichen Regelung
bei den Nachzügler-Erwerbern
53
54
55
56
-
22
-
der
Eindruck erweckt, einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch sie
bedürfe es wegen der bereits erfolgten Abnahme nicht (mehr). Auf dieser Grundlage ist die Ingebrauchnahme und anschließende Nutzung des [X.] durch die Nachzügler-Erwerber
mangels besonderer [X.] nicht geeignet, deren Abnahmewillen bezüglich des [X.] der Beklagten gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 1444 f., juris Rn. 2; [X.], [X.], 237, 240, juris Rn. 88 f.; [X.],
[X.], 1688, 1694
f., juris Rn. 88; [X.], [X.] 2014, 401, 407; Pause/[X.], [X.], 764, 765
f.; [X.], JA 2015, 650, 652; a.M. BayObLG, [X.], 539, 540, juris Rn.
25; [X.]/Leidig, [X.], 1, 3
ff.; [X.], [X.] 2014, 523, 526;
[X.], [X.], 8. Aufl. Rn. 994).
Aus der Sicht der Beklagten, der als Verwenderin die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 und die [X.] in Bezug genommene Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch das Ingenieurbüro K. bekannt war, kann das in der Ingebrauchnahme und anschlie-ßenden Nutzung liegende Verhalten der
Nachzügler-Erwerber
redlicherweise nicht als Abnahme des Gemeinschaftseigentums verstanden werden (vgl. [X.],
[X.], 386, 389; Pause/[X.],
[X.], 764, 765 f.).
7. Ferner ist
es
im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht einen [X.] gemäß § 637 Abs. 3 [X.] unbeschadet der fehlenden Abnahme des Gemeinschaftseigentums seitens der Nachzügler-Erwerber, darunter des [X.] M.,
ausgeurteilt hat. Denn der Beklagten ist es als Verwenderin der unwirksamen Formularklauseln in §
6 Abs. 3 nach [X.] (§ 242 [X.]) verwehrt, sich gegenüber den Nachzügler-Erwerbern, darunter dem Nachzügler-Erwerber Dr. M.,
darauf zu berufen, dass sich der
Vertrag mangels Abnahme des [X.] noch im [X.] befinde.
57
-
23
-
a) Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedin-gung berufen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 -
VII ZR 354/85, [X.]Z 99, 160, 161, juris Rn. 15; Urteil vom 9. März 2006 -
VII ZR 268/04, [X.], 1012, 1013, juris Rn. 13 = NZBau 2006, 383; [X.] in Wolf/[X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 95; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., vor § 307 [X.] Rn. 53 m.w.[X.]) und darf aus einer solchen Un-wirksamkeit keine Vorteile ziehen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2016

VII
ZR 49/15 Rn. 42, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen;
[X.], AcP
2015, 17, 34).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es der Beklagten als Verwenderin der unwirksamen Formularklauseln
in § 6 Abs. 3 nach [X.] (§ 242 [X.]) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im [X.] befinde (vgl. [X.], [X.], 17, 36 f.). Die Beklagte hat mit den genannten Klauseln gegenüber den Nachzügler-Erwerbern den Eindruck erweckt, dass das [X.] aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums
been-det sei. Die Beklagte
muss daher
als Verwenderin nach [X.] (§
242 [X.]) den Nachteil tragen, dass sie trotz fehlender Abnahme des [X.] mit
Mängelansprüchen
von Nachzügler-Erwerbern, da-runter des
Nachzügler-Erwerbers
Dr.
M., konfrontiert wird.

8. Soweit das Berufungsgericht die übrigen Voraussetzungen für den ausgeurteilten [X.] gemäß § 637 Abs. 3 [X.] bejaht
hat,
ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen
auch nichts.
58
59
60
-
24
-
9. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs.
2 [X.].
Eine solche ist weder durch §
19 der Teilungserklärung noch durch die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 (vgl. oben [X.] 4., 5.) noch konkludent durch Inge-brauchnahme und anschließende Nutzung durch
Dr. M.
(vgl. oben [X.] 6.)
erfolgt.

I[X.]
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] Kartzke

Jurgeleit Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
9 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.07.2015 -
7 U 59/14 -

61
62

Meta

VII ZR 171/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171/15 (REWIS RS 2016, 11439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11439

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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