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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 15. März 2023 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
1. Das [X.] hat mit Beschluss vom 15. März 2023 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.] gegen einen Bescheid des [X.] vom 29. Oktober 2021 in Gestalt des Bescheides des [X.] vom 12. Juli 2022 verworfen. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinen am 17. April 2023 erhobenen Beschwerden, für die er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt.
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Zwar konnte der diesbezügliche Antrag des [X.] dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da das an der von ihm angegebenen Anschrift befindliche Gelände laut [X.] verschlossen war. Dies hindert eine Entscheidung des Senats aber nicht, weil der Antragsteller selbst seine Anhörung unmöglich gemacht hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2021 – 5 [X.]; vom 2. März 2022 – 5 ARs 8/21).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2023 ist unzulässig, weil das [X.] darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 [X.]/22).
Auch die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Gericke |
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Mosbacher |
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Köhler |
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[X.] |
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[X.] |
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Meta
25.10.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend KG Berlin, 15. März 2023, Az: 6 VAs 12/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. 5 ARs 24/23 (REWIS RS 2023, 7863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7863
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 42/22 (Bundesgerichtshof)
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Bescheid, Prozesskostenhilfe, Kindesmutter, Verfahren, Berichtigung, Anspruch, Einstellung, Gegenvorstellung, Antragsteller, Verpflichtung, Datenbank, Demokratiegebot, Anlage, Veranlassung
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Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Zulassung durch Oberlandesgericht
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Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden