Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2019, Az. 3 B 28/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 3976

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Gegenstand

Ernstlicher Zweifel kein Revisionszulassungsgrund


Gründe

I

1

Die Kläger - eine gesetzliche Krankenkasse und ein Zusammenschluss von Ersatzkassen - wenden sich gegen die Genehmigung eines von der [X.] festgesetzten krankenhausindividuellen [X.] für das Krankenhaus der Beigeladenen für das Jahr 2009.

2

In den [X.] für den [X.] 2009 konnten die Kläger und die Beigeladene keine Einigung über das krankenhausindividuelle Zusatzentgelt [X.] 2009-52 (Implantation oder Wechsel eines interspinösen Spreizers) erzielen. Die [X.] der Krankenhauspflegesätze für [X.] (im Folgenden: [X.]) setzte mit Beschluss vom 10. August 2010 die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes ([X.]) auf insgesamt 81 304,99 € fest, wovon 73 600 € auf das Zusatzentgelt [X.] 2009-52 entfielen. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung seien Kosten für 32 Implantate zum Stückpreis von 2 300 € angefallen. Mit Bescheid vom 5. August 2013 genehmigte der Beklagte den Schiedsspruch. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Genehmigungsbescheid sei rechtmäßig. Die Entscheidung der [X.] über das streitige Zusatzentgelt halte sich innerhalb der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 gezogenen rechtlichen Grenzen. Dass die [X.] den von der Beigeladenen kalkulierten Mittelwert von 2 300 € als Stückpreis für das Implantat zugrunde gelegt habe, sei von ihrem Gestaltungsermessen gedeckt. Auch habe sie das Vorbringen der Beigeladenen zugrunde legen dürfen, ohne weitere Unterlagen anzufordern oder Ermittlungen anzustellen. Ihre Angaben seien durch Vortrag des [X.] zu 2 gestützt worden. Konkrete Unterlagen oder sonstige substantiierte Daten, die die Kalkulation der Beigeladenen in Zweifel ziehen könnten, hätten die Kläger im Rahmen des [X.]nverfahrens nicht beigebracht.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt ist.

II

4

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Revision ist nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des [X.]s zuzulassen.

6

Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung des [X.] auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Geltendmachung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den [X.] einer [X.] dagegen nicht. Das [X.] kennt - anders als die Vorschiften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N. und vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 7). Danach liegen die Voraussetzungen einer die Revisionszulassung rechtfertigenden Divergenz nicht vor.

7

Die Kläger meinen, das angegriffene Berufungsurteil weiche in Bezug auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer [X.]nentscheidung nach § 18 Abs. 4 [X.] von dem Urteil des [X.]s vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 - (BVerwGE 124, 209) ab. Nach Auffassung des [X.] halte sich die Entscheidung der [X.] innerhalb der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 gezogenen Grenzen. Dem sei nicht zuzustimmen. Das Oberverwaltungsgericht verkenne die rechtlichen Anforderungen, denen die [X.] bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterliege. Die Festsetzung des [X.] sei wegen Überschreitung des der [X.] eingeräumten [X.] als rechtswidrig zu erachten, da sie wesentlichen von den Kostenträgern in das Verfahren eingeführten Sachvortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen bzw. nicht in ihre Überlegungen einbezogen habe. Das Oberverwaltungsgericht formuliere überzogene Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Kostenträger, die nicht im Einklang mit dem im [X.]nverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz stünden. Mit diesem Beschwerdevorbringen (und den weiteren, vertiefenden Ausführungen) legen die Kläger keine Divergenz zu der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Sie bezeichnen keinen vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz aus dem Urteil des [X.]s vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 - abweichen würde. Sie beanstanden vielmehr eine - vermeintlich - unzutreffende Anwendung von abstrakten Rechtssätzen, die das [X.] in seinem Urteil aufgestellt und die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], 15 und 26). Die Rüge eines (angeblichen) Subsumtionsfehlers kann den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - wie gezeigt - nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 442.40 § 19c LuftVG Nr. 2 Rn. 36 m.w.N.).

8

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

9

Mit den aufgeworfenen Fragen,

"wie die genauen Grenzen der Rechtswidrigkeit einer [X.]nentscheidung zu definieren bzw. konkretisieren sind, wenn bei der Entscheidung der [X.] nicht bzw. nicht vollständig zur Kenntnis genommen bzw. nicht in die Überlegungen einbezogen worden ist und damit die [X.] ihr Gestaltungsermessen bzw. ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, jedoch ansonsten keine Verstöße gegen Normen des [X.] und des [X.] festgestellt werden können"

sowie

"ob es der [X.] ausnahmsweise obliegt, um ihre Aufgabe der Mediation ordnungsgemäß zu erfüllen, ihrerseits zu ermitteln bzw. sich zusätzliche Kenntnisse zu verschaffen, wenn sich nach den Darlegungen bzw. dem Vortrag beider Parteien hinsichtlich eines streitigen Punktes bzw. bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts Zweifel im Hinblick auf dessen Richtigkeit ergeben und ansonsten eine fehlerhafte [X.]nfestsetzung droht",

zeigen die Kläger keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die erste Frage würde sich nach den in der Fragestellung zugrunde gelegten Annahmen nur stellen, wenn die [X.] Sachvortrag einer Vertragspartei nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen und in ihre Überlegungen einbezogen hätte. Das ist nach den Feststellungen des [X.] jedoch nicht der Fall. Es hat vielmehr zugrunde gelegt, dass die [X.] das Vorbringen der Kläger zum Zusatzentgelt [X.] 2009-52 vollständig zur Kenntnis genommen und in ihre Entscheidung mit einbezogen hat ([X.] und 27). Die Kläger haben die berufungsgerichtliche Würdigung nicht mit einem durchgreifenden Revisionszulassungsgrund angegriffen; sie ist daher für den Senat verbindlich. Danach erweist sich die aufgeworfene Frage nicht als entscheidungserheblich.

Entsprechendes gilt für die zweite Frage. Sie legt zugrunde, dass bei der [X.] entscheidungserhebliche Sachverhaltszweifel vorliegen. Nach den Feststellungen des [X.] bestanden bei der [X.] aber keine Zweifel, die ihr Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätten geben müssen. Es hat ausgeführt, dass die [X.] ihre Entscheidung auf das glaubhafte Vorbringen der Beigeladenen gestützt habe, wonach es in ihrem Krankenhaus im Jahr 2009 in 32 Fällen zu einer Implantation oder einem Wechsel eines interspinösen Spreizers gekommen sei und für die verwendeten Implantate ein gemittelter Stückpreis von 2 300 € zugrunde gelegt werden könne ([X.]). Das Oberverwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass die Kläger im [X.]nverfahren keine konkreten Unterlagen oder Daten beigebracht hätten, die die Kalkulation des Krankenhauses in Zweifel gezogen hätten. Vielmehr sei das Vorbringen der Beigeladenen zur Verwendung höherpreisiger Implantate durch die Angaben des [X.] zu 2 gestützt worden ([X.] und 27). Auch insoweit haben die Kläger die berufungsgerichtliche Würdigung nicht mit einem durchgreifenden Revisionszulassungsgrund in Frage gestellt.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 28/18

02.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. Februar 2018, Az: 7 A 11357/17, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2019, Az. 3 B 28/18 (REWIS RS 2019, 3976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3976


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 B 28/18

Bundesverwaltungsgericht, 3 B 28/18, 02.09.2019.


Az. 7 A 11357/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7 A 11357/17, 15.02.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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