Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2019, Az. 3 B 5/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 4088

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Gegenstand

Zuschläge für ein kinderonkologisches Zentrum und für eine besondere Einrichtung


Gründe

I

1

Die [X.]eteiligten streiten für den [X.] 2012 ü[X.] die Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen [X.]s sowie ü[X.] die Höhe des Tagessatzes und der Erlössumme für die Palliativstation des beigeladenen Universitätsklinikums.

2

Der [X.]eigeladene wurde mit Feststellungsbescheid vom 15. Novem[X.] 2011 u.a. mit einer Palliativstation (8 [X.]etten) in den [X.]rankenhausplan des [X.] aufgenommen. Als besondere Leistungsangebote weist der [X.]escheid die periphere [X.] und die [X.]nochenmarktransplantation aus; davon sind vier bzw. drei [X.]etten dem Fachgebiet [X.]inderheilkunde (pädiatrische Hämatologie) zugewiesen.

3

Nach ergebnislosen Verhandlungen mit den [X.]ostenträgern - den [X.]lägern zu 1 bis 4 - beantragte der [X.]eigeladene im August 2012 gegenü[X.] der [X.], den Zuschlag für ein kinderonkologisches [X.] auf insgesamt 835 021 € festzusetzen. Außerdem beantragte er die Festsetzung des Tagessatzes für die Palliativstation in Höhe von 633,32 € und der Erlössumme in Höhe von 1 571 900 €. Die [X.]läger traten dem entgegen und begehrten, den Antrag auf Festsetzung eines [X.] abzuweisen und den Tagessatz für die Palliativstation auf 426,22 € und die Erlössumme auf 1 057 878 € festzusetzen. Mit [X.]eschluss vom 26. Novem[X.] 2012 setzte die [X.] den Zuschlag für das kinderonkologische [X.] auf 778 831 € und den Tagessatz und die Erlössumme für die Palliativstation auf 633,32 € und 1 571 900 € fest. Zur [X.]egründung führte sie im [X.] aus: Einer Ausweisung des [X.]s im [X.]rankenhausplan des [X.] und im Feststellungsbescheid habe es nicht bedurft, da die Richtlinie des Gemeinsamen [X.] zur [X.]inderonkologie ([X.]) vorgebe, dass die stationäre [X.]ehandlung [X.] [X.]rankheiten ausschließlich in einem "[X.]" zu erfolgen habe. Von den 14 Leistungspositionen, für die der Zuschlag begehrt werde, seien mit Ausnahme von zwei Positionen alle zuschlagsfähig. Die vom [X.] vorgelegte [X.]alkulation für die Höhe des Tagessatzes der Palliativstation erfülle zwar nur die [X.]. Die [X.]ostenträger hätten sie a[X.] nicht substantiiert bestritten. Die [X.] habe die [X.]alkulation daher als sachgerecht ansehen dürfen.

4

Mit [X.]escheid vom 11. Februar 2014 genehmigte die [X.] die Festsetzungen der [X.]. Auf die dagegen erhobene [X.]lage hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid aufgehoben. Die Festsetzungen der [X.] seien rechtswidrig. Die vom [X.]eigeladenen geltend gemachten Leistungen des kinderonkologischen [X.]s seien nicht zuschlagsfähig, weil sie ü[X.] die Entgelte nach dem [X.] abgerechnet werden könnten. Hinsichtlich des Tagessatzes für die Palliativstation fehle es an einer schlüssigen [X.]alkulation. Der [X.]eigeladene hätte eine Leistungs- und [X.]alkulationsaufstellung ([X.]) im Sinne der Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 der [X.] ([X.]PflV) beibringen müssen. Die [X.]läger hätten auf die Vorlage einer [X.] nicht verzichtet.

5

Auf die [X.]erufungen des [X.]eklagten und des [X.]eigeladenen hat das O[X.]verwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Genehmigungsbescheid nach Maßgabe seiner Entscheidungsgründe aufgehoben. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.]erufungen seien hinsichtlich des Zuschlags für das kinderonkologische [X.] teilweise begründet; im Übrigen seien sie unbegründet. Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig. Die Entscheidung der [X.], den Tagessatz für die Palliativstation auf 633,32 € und die Erlössumme auf 1 571 900 € festzusetzen, entspreche nicht den [X.] ([X.]). Der [X.]eigeladene habe die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] i.V.m. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 [X.]PflV erforderlichen [X.]alkulationsunterlagen nicht vorgelegt. Die [X.]läger hätten im [X.]nverfahren auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hingewiesen. Dass sie die Vorlage der [X.] nicht ausdrücklich verlangt hätten, sei nicht mit einem Verzicht gleichzusetzen. Die Genehmigung des von der [X.] festgesetzten [X.] sei ebenfalls rechtswidrig. Zwar erfülle der [X.]eigeladene hinsichtlich seiner kinderonkologischen Fachabteilung die Voraussetzungen eines [X.]s im Sinne von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] in der für den [X.] 2012 geltenden Fassung. Er habe auch einen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen [X.]s. Anders als von der [X.] angenommen, seien a[X.] lediglich die [X.] bis XII zuschlagsfähig. Insoweit handele es sich um spezielle Leistungen, die nur in einem kinderonkologischen [X.] anfielen und sich deshalb einer Vergütung ü[X.] die üblichen Entgelte entzögen.

6

Das O[X.]verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die [X.]eschwerden der [X.]läger und des [X.]eigeladenen. Die [X.]läger haben [X.]eschwerde eingelegt, soweit sie durch das Urteil beschwert sind. Die [X.]eschwerde des [X.]eigeladenen beschränkt sich auf das tagesbezogene Entgelt für die Palliativstation.

II

7

Die [X.]eschwerde des [X.]eigeladenen (dazu unter 1) und die [X.]eschwerden der [X.]läger (dazu unter 2) bleiben ohne Erfolg.

8

1. Die Rechtssache hat nicht die vom [X.]eigeladenen geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Die von ihm aufgeworfene Frage,

ob die [X.] nach § 18a [X.] im Verfahren nach § 18 Abs. 4 [X.] daran gehindert ist, das vom [X.]rankenhaus beantragte Entgelt nach § 6 Abs. 3 [X.] für eine besondere Einrichtung festzusetzen, wenn die [X.]ostenträger die Vorlage der [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]PflV in der am 31. Dezem[X.] 2012 geltenden Fassung weder für die [X.]udgetverhandlungen noch im [X.]nverfahren ausdrücklich verlangt haben und das [X.]rankenhaus weder für die [X.]udgetverhandlungen noch im [X.]nverfahren eine [X.] vorgelegt hat,

bedarf zu ihrer [X.]lärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung eindeutig dahingehend beantworten, dass die [X.] den vom [X.]rankenhaus beantragten Pflegesatz ohne Vorlage der [X.] nicht festsetzen darf, wenn und soweit die [X.]ostenträger auf die Vorlage der [X.] nicht verzichtet haben. Ob von einem Verzicht auszugehen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der für den [X.] 2012 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 6 des [X.] <[X.]HRG> vom 17. März 2009, [X.] I S. 534 <540>) sind für die Vereinbarung der krankenhausindividuellen Entgelte und der Erlössumme für besondere Einrichtungen [X.]alkulationsunterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorzulegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt, dass die Entgelte sachgerecht zu kalkulieren sind ([X.]. 1); die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] sind zu beachten ([X.]. 2). Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die [X.]alkulation krankenhausindividueller Entgelte sind in der Rechtsprechung des beschließenden [X.]s geklärt ([X.]VerwG, Urteil vom 25. Okto[X.] 2018 - 3 [X.] 22.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2018:251018U3[X.]22.16.0] - NVwZ-RR 2019, 369 Rn. 14 ff.). Danach hat der [X.]rankenhausträger den anderen Vertragsparteien für tagesbezogene Entgelte stets die Unterlage [X.] nach Anlage 1 des [X.]rankenhausentgeltgesetzes zu ü[X.]mitteln, § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.].

b) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]. 1 [X.] i.d.F. vom 17. März 2009 gelten für besondere Einrichtungen darü[X.] hinaus die Vorschriften zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der [X.] entsprechend. Die Regelung nimmt [X.]ezug auf § 17 Abs. 4 [X.]PflV und dessen Anlagen in der am 31. Dezem[X.] 2012 geltenden Fassung. Dies lässt sich, wie das O[X.]verwaltungsgericht zutreffend ausführt, aus der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] ableiten, die ausdrücklich auf jene Fassung des § 17 Abs. 4 [X.]PflV verweist. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 [X.]PflV in der am 31. Dezem[X.] 2012 geltenden Fassung enthält eine Leistungs- und [X.]alkulationsaufstellung ([X.]) mit den Abschnitten V (Vereinbarte Vergütungen), L (Leistungsdaten) und [X.] ([X.]alkulation von [X.]udget und Pflegesätzen). Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]. 2 [X.] sind diese Unterlagen nur bezogen auf den [X.]ereich der jeweiligen besonderen Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nicht darauf verzichten. Aus dem Wortlaut der Regelung und der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der [X.]rankenhausfinanzierung ab dem [X.] <[X.]rankenhausfinanzierungsreformgesetz - [X.]HRG>, [X.]. 16/10807 S. 39) ergibt sich klar, dass das [X.]rankenhaus für die Vereinbarung des Entgelts für eine besondere Einrichtung eine [X.] vorzulegen hat, wenn und soweit die anderen Vertragsparteien nicht darauf verzichten. Entscheidet die [X.] nach § 18a Abs. 1 des [X.]rankenhausfinanzierungsgesetzes ([X.]) im Verfahren nach § 18 Abs. 4 [X.], § 13 [X.] ü[X.] das festzusetzende Entgelt, gilt nichts Anderes; denn sie ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

c) Ob bzw. inwieweit eine Vertragspartei auf die Vorlage der [X.] verzichtet hat, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier hat das O[X.]verwaltungsgericht festgestellt, dass die [X.]läger auf die Vorlage der [X.] nicht verzichtet hätten. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, sie hätten im [X.]nverfahren mit Schriftsatz vom 20. Septem[X.] 2012 auf die Unvollständigkeit der [X.]alkulationsunterlagen hingewiesen. Der [X.]eigeladene zeigt mit seinem [X.]eschwerdevorbringen nicht auf, welcher fallü[X.]greifende [X.]lärungsbedarf sich aus dieser einzelfallbezogenen Würdigung ergeben soll. Das gilt auch, soweit er die Frage nach dem Verhältnis von § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]. 1 [X.] i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]PflV (Vorlage der [X.] auf Verlangen einer Vertragspartei) und § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]. 2 [X.] (Vorlage nur insoweit, wie die anderen Vertragsparteien nicht verzichten) aufwirft. Der [X.]eigeladene leitet aus der Verweisung auf § 17 Abs. 4 [X.]PflV ab, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Vorlageverlangens nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]PflV gleichbedeutend sei mit einem Verzicht auf die Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]. 2 [X.]. Diese Auffassung geht fehl. Im Anwendungs[X.]eich des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.] ist maßgeblich auf die spezielle Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]. 2 [X.] abzustellen. Dort heißt es nicht, dass die [X.] vom [X.]rankenhaus nur vorzulegen ist, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Vielmehr ist geregelt, dass die Vorlagepflicht des [X.]rankenhauses entfällt, wenn und soweit die anderen Vertragsparteien darauf verzichten. Danach kann zwar der Umstand, dass die [X.]ostenträger die Vorlage der [X.] nicht explizit verlangt haben, auf einen Verzicht hinweisen. Für die abschließende [X.]ewertung bedarf es jedoch einer einzelfallbezogenen Würdigung aller Umstände des Sachverhalts, bei der das Fehlen eines ausdrücklichen Vorlageverlangens lediglich ein [X.]riterium ist. Hier hat das O[X.]verwaltungsgericht aus dem Vorbringen der [X.]läger im [X.]nverfahren nachvollziehbar geschlossen, dass sie auf die Vorlage der [X.] nicht verzichtet haben.

2. Die [X.]eschwerden der [X.]läger sind gleichfalls unbegründet. Sie zeigen weder eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

a) Für die [X.]lärung der Frage,

ob die Gewährung von [X.]szuschlägen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 [X.] von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die hierfür relevante [X.]ehandlungsleistung zulässigerweise nur unter [X.]eachtung der Qualitätsanforderungen einer Richtlinie des Gemeinsamen [X.] - hier: Richtlinie des Gemeinsamen [X.] ü[X.] Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von [X.]indern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen [X.]rankheiten - erbracht werden darf,

bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung und auf der Grundlage der bisherigen [X.]srechtsprechung ohne weiteres im Sinne des angegriffenen [X.]erufungsurteils beantworten.

aa) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags für die besonderen Aufgaben eines [X.]s nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] und § 17b Abs. 1 Satz 4 [X.] in der für den [X.] 2012 geltenden Fassung sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ([X.]VerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 [X.] 8.13 - [X.]VerwGE 149, 343 Rn. 24 ff. und vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 6.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]VerwGE 156, 124 Rn. 10 ff.). Danach muss das [X.]rankenhaus einen (speziellen) Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines [X.]s haben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.]). Zuschlagsfähig sind nur [X.]rankenhausleistungen, die die Voraussetzungen einer besonderen Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] erfüllen. Das verlangt gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 [X.] insbesondere, dass die Leistung nicht in die Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 [X.] einbezogen werden kann, weil der [X.] nicht in allen [X.]rankenhäusern vorliegt.

bb) Anhand dieser Maßgaben ist auch die Zuschlagsfähigkeit von kinderonkologischen Leistungen zu beurteilen, die nach der "Richtlinie des Gemeinsamen [X.] ü[X.] Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von [X.]indern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen [X.]rankheiten" (Richtlinie zur [X.]inderonkologie - [X.]; hier in der für den [X.] 2012 geltenden Fassung vom 16. Mai 2006 <[X.]Anz 2006, S. 4 997>, zuletzt geändert am 24. Novem[X.] 2011 <[X.]Anz 2011 S. 4 626>) besondere Qualitätsanforderungen unterliegen. Die Annahme der [X.]läger, Leistungen im Sinne der Richtlinie zur [X.]inderonkologie seien als "Standardleistungen" von der Gewährung von [X.]szuschlägen generell ausgeschlossen, findet in den gesetzlichen [X.]estimmungen keine Grundlage. Der Gemeinsame [X.]undesausschuss (im Folgenden: [X.]) hat die Richtlinie als eine Maßnahme zur Qualitätssicherung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SG[X.] V (a.F.; vgl. jetzt § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SG[X.] V) beschlossen. Mit ihr soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Alter von 0 bis einschließlich 17 Jahren mit pädiatrisch-hämato-onkologischen [X.]rankheiten gesichert und verbessert werden. Zu diesem Zweck definiert die Richtlinie Zentren für die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgung und regelt die Anforderungen an diese Zentren (vgl. § 1 und § 2 [X.]). Damit legt sie einen bestimmten Qualitätsstandard für die Erbringung kinderonkologischer Leistungen fest. Das führt indes nicht dazu, dass diese Leistungen von vornherein als nicht zuschlagsfähig anzusehen sind. Das O[X.]verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom [X.] aus Gründen der Sicherstellung einer besonders hochwertigen qualitativen Versorgung vorgenommene Zuweisung von pädiatrisch-hämato-onkologischen Aufgaben an entsprechende Zentren nicht den Schluss erlaubt, dass diese [X.]rankenhausleistungen sämtlich in die Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 [X.] einbezogen sind ([X.] f.). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vom [X.]rankenhaus als zuschlagsfähig geltend gemachte Leistung die Voraussetzungen für den [X.]szuschlag erfüllt.

Aus dem Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 [X.] 8.13 - ([X.]VerwGE 149, 343) lässt sich nichts Abweichendes ableiten. Der [X.] hat entschieden, dass spezielle [X.]ehandlungsleistungen, die so nur von Zentren erbracht werden und sich deshalb einer Vergütung ü[X.] die üblichen Entgelte entziehen, die Voraussetzungen einer besonderen Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] erfüllen. Hingegen sind [X.]ehandlungsleistungen, die als Standardleistung in vielen [X.]rankenhäusern erbracht werden und daher in die Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 [X.] einbezogen werden können, nicht zuschlagsfähig. Dementsprechend wird die in einem [X.] angebotene Standardleistung nicht schon deshalb zu einer besonderen Aufgabe, weil sie qualitativ hochwertiger erbracht wird als in anderen [X.]rankenhäusern ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 a.a.[X.] Rn. 36). Diese [X.]riterien sind auch für die [X.]eurteilung der Zuschlagsfähigkeit von kinderonkologischen Leistungen zugrunde zu legen. Handelt es sich um eine spezielle Leistung, die nur in einem kinderonkologischen [X.] (oder Schwerpunkt) anfällt und nicht ü[X.] die Fallpauschalen und sonstigen Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 [X.] vergütet werden kann, weil der [X.] nicht in allen [X.]rankenhäusern vorliegt, liegt eine besondere Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] vor. Handelt es sich um eine Standardleistung, wird sie nicht deshalb zu einer besonderen Aufgabe, weil sie nach Maßgabe der Richtlinie zur [X.]inderonkologie besonderen Qualitätsanforderungen unterliegt.

Der Einwand der [X.]läger, kinderonkologische Leistungen seien generell als Standardleistungen einzuordnen, weil die Richtlinie des [X.] einen bestimmten Qualitätsstandard vorgibt, den alle behandlungs[X.]echtigten [X.]inderonkologie-Zentren erfüllen müssen, greift nicht durch. Er geht daran vorbei, dass kinderonkologische Zentren [X.]rankenhäuser sind, die sich in ihrer Leistungsstruktur wegen der Zuweisung besonderer [X.] von anderen [X.]rankenhäusern ohne [X.]sfunktion abheben.

Die [X.]läger rügen auch ohne Erfolg, dass das Verbot der Doppelfinanzierung verletzt sein könne, sofern kinderonkologische Leistungen nachweislich in der [X.]alkulation der [X.]ewertungsrelation [X.]ücksichtigt seien. Einen solchen Nachweis hat das O[X.]verwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. [X.]). Es hat die vom [X.]eigeladenen benannten [X.] bis XII als spezielle Leistungen bewertet, die so nur in einem kinderonkologischen [X.] anfallen und sich einer Vergütung ü[X.] die üblichen Entgelte entziehen ([X.] ff.). Diese tatrichterliche Würdigung, die die [X.]läger nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen haben, ist für den [X.] verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass sich ausgehend hiervon ein weitergehender fallü[X.]greifender [X.]lärungsbedarf ergeben würde, legen die [X.]läger nicht dar.

b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die behauptete Abweichung des [X.]erufungsurteils von Entscheidungen des [X.] liegt nicht vor.

aa) Das O[X.]verwaltungsgericht ist in Einklang mit den Urteilen des [X.]s vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 6.15 - ([X.]VerwGE 156, 124 Rn. 14) und - 3 [X.] 11.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:080916U3[X.]11.15.0] - (juris Rn. 13) davon ausgegangen, dass der Zuschlag für die besonderen Aufgaben eines [X.]s nach § 5 Abs. 3 [X.] voraussetzt, dass das [X.]rankenhaus einen speziellen Versorgungsauftrag für diese Aufgaben hat ([X.] f.). Es hat des Weiteren unter Auslegung des [X.]rechts ([X.]rankenhausgestaltungsgesetz des [X.] <[X.]G [X.]> vom 11. Dezem[X.] 2007, GV[X.]l. [X.], [X.]. 2008 S. 157) festgestellt, dass die ausdrückliche Ausweisung von Zentren wegen der [X.]eschränkungen auf eine Rahmenplanung in den Feststellungsbescheiden nach § 16 [X.]G [X.] nicht vorgesehen sei. Das stehe der Annahme einer planungsrechtlichen Anerkennung im Einzelfall a[X.] nicht entgegen, wenn sich - wie hier - der planerische Wille, dem [X.]rankenhaus die besonderen Aufgaben eines [X.]s zuzuweisen, durch Auslegung des Feststellungsbescheides unter ergänzender Heranziehung des [X.]rankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lasse ([X.] ff.). Die [X.]läger sehen darin eine Abweichung vom [X.]surteil vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 11.15 - (juris Rn. 22 ff., Rn. 29), weil das O[X.]verwaltungsgericht trotz Fehlens einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SG[X.] V das Vorliegen eines speziellen Versorgungsauftrages bejaht habe.

Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Versorgungsauftrag ergibt sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem [X.]rankenhausplan nach § 6 Abs. 1 [X.] sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SG[X.] V (bzw. § 109 Abs. 1 Satz 5 SG[X.] V, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 6.15 - [X.]VerwGE 156, 124 Rn. 11 und - 3 [X.] 11.15 - juris Rn. 11). Das O[X.]verwaltungsgericht ist unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben des [X.]rankenhausplans [X.] 2001 und der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Leistungsstruktur des [X.]eigeladenen davon ausgegangen, dass sich dessen Versorgungsauftrag auch auf die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen [X.]s erstreckt. Danach bedurfte es zur [X.]egründung des speziellen [X.] keiner ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SG[X.] V. Aus den Urteilen vom 8. Septem[X.] 2016 - [X.]VerwG 3 [X.] 6.15 und 3 [X.] 11.15 - ergibt sich nichts Abweichendes. Sie stellen nicht den abstrakten Rechtssatz auf, dass im Fall der [X.]eschränkung der [X.]krankenhausplanung auf eine Rahmenplanung der spezielle Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines [X.]s nur ü[X.] eine ergänzende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SG[X.] V begründet werden kann. Die Urteile nehmen [X.]ezug auf das [X.]rankenhausplanungsrecht in [X.] ([X.]VerwG 3 [X.] 6.15) bzw. [X.] ([X.]VerwG 3 [X.] 11.15), dessen Anwendung und Auslegung durch das [X.]erufungsgericht für die Revisionsentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO verbindlich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 6.15 - [X.]VerwGE 156, 124 Rn. 12). Danach war jeweils eine Rahmenplanung zugrunde zu legen, die keine Ausweisung von ([X.] vorsah ([X.]VerwG, Urteile vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 6.15 - a.a.[X.] Rn. 12 und - 3 [X.] 11.15 - juris Rn. 4). Nach den Feststellungen der [X.]erufungsgerichte ergab sich eine Ausweisung als [X.] weder aus dem jeweiligen Feststellungsbescheid in Verbindung mit den Festlegungen im [X.]krankenhausplan noch aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SG[X.] V ([X.]VerwG, Urteile vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 6.15 - a.a.[X.] Rn. 13 und - 3 [X.] 11.15 - juris Rn. 12).

Demgegenü[X.] hat das O[X.]verwaltungsgericht hier zugrunde gelegt, dass die [X.]eschränkung auf eine Rahmenplanung einer planungsrechtlichen Anerkennung der Zuweisung von [X.]saufgaben im Einzelfall nicht entgegensteht, wenn sich dieser Versorgungsauftrag durch Auslegung des Feststellungsbescheids und des [X.]rankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lässt. Diese Auslegung des [X.] [X.]rankenhausplanungsrechts, die in dem von den [X.]lägern angestrebten Revisionsverfahren verbindlich zugrunde zu legen wäre, ist aus Sicht des [X.]undesrechts nicht zu beanstanden. Sie widerspricht nicht der Feststellung in den [X.]surteilen vom 8. Septem[X.] 2016, dass die bloße Ausweisung und Festlegung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets nebst [X.]ettenzahl im [X.]rankenhausplan und im Feststellungsbescheid nicht genügt, um den erforderlichen speziellen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines [X.]s zu begründen ([X.]VerwG, Urteile vom 8. Septem[X.] 2016 - 3 [X.] 6.15 - [X.]VerwGE 156, 124 Rn. 25 und - 3 [X.] 11.15 - juris Rn. 24). Das O[X.]verwaltungsgericht hat den speziellen Versorgungsauftrag für die Aufgaben eines kinderonkologischen [X.]s nicht an der Ausweisung des Fachgebiets [X.]inderheilkunde festgemacht. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass dem [X.]eigeladenen mit dem Feststellungsbescheid vom 15. Novem[X.] 2011 ausdrücklich ein spezifisch kinderonkologisches Leistungsangebot - periphere Stammzellentransplantation und [X.]nochenmarktransplantation mit [X.]etten in der "[X.]inderheilkunde (pädiatrische Hämatologie)" - zugewiesen worden sei. Es hat weiter ausgeführt, dass onkologische Fachabteilungen nach den Vorgaben des [X.]rankenhausplans nicht in jedem [X.]rankenhaus planungsrechtlich zulässig seien, sondern nur in sehr großen Abteilungen oder Fachkrankenhäusern mit onkologischen [X.]ehandlungsschwerpunkten. Zudem dürften die besonderen Leistungsangebote der peripheren Stammzellentransplantation und der [X.]nochenmarktransplantation nur an den im [X.]rankenhausplan explizit genannten [X.]rankenhäusern durchgeführt werden; dazu gehörten unter anderem die Universitätskliniken des [X.] ([X.]). Danach ist die [X.]ufungsgerichtliche Annahme eines speziellen [X.] bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Es liegt auch keine Abweichung von den Entscheidungen vom 22. Mai 2014 - 3 [X.] 8.13 - ([X.]VerwGE 149, 343) und vom 9. März 2016 - 3 [X.] 23.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - (juris) vor.

Die [X.]läger machen geltend, die vom O[X.]verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Feststellungsbescheides vom 15. Novem[X.] 2011 und des [X.]krankenhausplans verstoße gegen die Denkgesetze und weiche damit von dem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten Rechtssatz ab, dass die Auslegung von Feststellungsbescheiden die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln beachten und mit den allgemeinen [X.] und Denkgesetzen im Einklang stehen müsse ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 [X.] 8.13 - [X.]VerwGE 149, 343 Rn. 26 und [X.]eschluss vom 9. März 2016 - 3 [X.] 23.15 - juris Rn. 7). Mit diesem [X.]eschwerdevorbringen legen die [X.]läger keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie benennen entgegen den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichungsrüge (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. April 2017 - 1 [X.] 22.17 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:240417[X.]1[X.]22.17.0] - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 19 m.w.N.) keinen in dem angegriffenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der in Widerspruch zu dem angeführten Rechtssatz des [X.] steht. Mit ihrer [X.]ritik an der [X.]ufungsgerichtlichen Auslegung rügen die [X.]läger eine - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung der vom O[X.]verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Auslegungsgrundsätze (vgl. [X.], wo ausdrücklich die Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von [X.]escheiden zur Durchführung des [X.]rankenhausplans in [X.]ezug genommen ist). Die Rüge eines Subsumtionsfehlers erfüllt nicht die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. März 2016 - 3 [X.] 16.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:180316[X.]3[X.]16.15.0] - [X.]uchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 2 Rn. 36 m.w.N. und vom 25. Februar 2008 - 3 [X.] 85.07 - juris Rn. 10).

Auch als sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) könnte das [X.]eschwerdevorbringen die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Die [X.]läger entnehmen dem Tatbestand des angegriffenen [X.]erufungsurteils ([X.]), dass die [X.] keine krankenhausplanerische Entscheidung getroffen habe, dem [X.]eigeladenen die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen [X.]s zuzuweisen. Im Widerspruch dazu sei das O[X.]verwaltungsgericht zu dem Auslegungsergebnis gelangt, dass sich ein solcher planerischer Wille feststellen lasse. Damit zeigen die [X.]läger keinen Verstoß gegen die Denkgesetze auf. [X.]ei der von ihnen in [X.]ezug genommenen Passage im Tatbestand handelt es sich um die Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens der [X.], die den [X.]eklagten im Verfahren vertritt. Das Gericht ist an die von einem Verfahrensbeteiligten geäußerte rechtliche [X.]ewertung nicht gebunden. Im Übrigen hat das O[X.]verwaltungsgericht - wie gezeigt - unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben des [X.]rankenhausplans und der ausgewiesenen Leistungsstruktur im Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb von einem Versorgungsauftrag des [X.]eigeladenen für die besonderen Aufgaben eines kinderonkologischen [X.]s ausgegangen werden könne. Dass der [X.]eklagte bzw. die [X.]ezirksregierung dieses Auslegungsergebnis als unvereinbar mit dem "planerischen Willen" der [X.]rankenhausplanungsbehörden (§ 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 [X.]G [X.]) ansehen würden, haben die [X.]läger mit ihrer [X.]eschwerde nicht dargetan.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung [X.]uht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 G[X.]G. Der [X.]etrag entspricht den im [X.]eschwerdeverfahren streitigen [X.]egehren (Zuschlag in Höhe von 480 746 € für das kinderonkologische [X.] <[X.] bis XII>; Erlössumme in Höhe von [1 571 900 - 1 057 878=] 514 022 € für die Palliativstation).

Meta

3 B 5/18

28.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Oktober 2017, Az: 13 A 673/16, Urteil

§ 2 Abs 2 S 2 Nr 4 KHEntgG, § 5 Abs 3 KHEntgG, § 6 Abs 3 S 4 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 4 Nr 2 KHEntgG, § 17b Abs 1 S 4 KHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2019, Az. 3 B 5/18 (REWIS RS 2019, 4088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4088

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Bs 12/18

Zitiert

2 BvR 1516/93

10 C 7/13

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