Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2001, Az. II ZR 304/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2065

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:2. Juli 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: ja[X.] §§ 2, 3; BGB §§ 705 ff.; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 ([X.] bis 30.9.2000)a)Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation übereinen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, [X.] das [X.])Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den [X.] und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zuleisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfallsauf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrGnicht entsprechend anwendbar.c)"Anderer Teil" [X.]. § 3 Abs. 1 [X.] ist für den Fall einer mittelbarenBeteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst.d)Der auf das [X.] gestützte Widerruf einer über einen Treuhändervermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur [X.] 2 -dung der Grundsätze über den fehlerhaften [X.])Den in diesem Falle nach § 3 [X.] entstehenden [X.]kann der [X.] nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft,sondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl.[X.].Urt. v. 29. Januar 2001 - [X.], [X.], 330).BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - [X.]LG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Juli 2001 durch [X.] h.c. [X.]und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2000 unterZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise auf-gehoben und wie folgt neu gefaßt:Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] vom 2. März 2000 teilweise abgeän-dert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigenverurteilt, an den Kläger 18.960,-- DM nebst 4 % Zinsen seit [X.] Oktober 1999 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zu-rückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die [X.] -Von Rechts [X.]:Im Rahmen eines unangemeldeten Vermittlerbesuchs in seiner [X.] unterschrieb der Kläger im März 1989 einen "[X.]"zum Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds. [X.] sollte von einer Treuhandgesellschaft treuhänderisch für den Klä-ger erworben, die [X.] in monatlichen Raten durch den Klägerauf ein Treuhandsonderkonto der [X.] gezahlt werden. [X.] ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: "GbR M. ". Grün-dungsgesellschafter dieser Gesellschaft waren die [X.]-Immobilienhan-delsgesellschaft mbH, der die Geschäftsführung übertragen worden ist und ausder nach Umwandlung und Umfirmierung die Beklagte hervorging, sowie [X.] die [X.], deren Gesellschafterstellung [X.] später im Einverständnis aller Beteiligten von der a. V. KGaA übernommen wurden.Der Kläger zahlte lediglich einen Teil der geschuldeten [X.] widerrief im März 1999 gegenüber der Beklagten und im Mai 1999 gegen-über der [X.] nach dem [X.]. Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung der erbrachten Lei-stungen nebst 8,5 % Zinsen seit den jeweiligen [X.]. [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat auf die Be-rufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinshöhe teil-weise zu ihren Gunsten abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewie-sen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, [X.] insgesamt abzuweisen, [X.] 4 -- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat nur zum Zinsanspruch teilweise Erfolg, im übrigen hältdas Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem [X.] aus § 3 Abs. 1 [X.] zusteht.a) Der Treuhandvertrag, den der Kläger am 3. März 1989 durch Unter-zeichnung des "[X.]" mit der Rechtsvorgängerin der a. V. KGaA zum Zwecke der [X.] an einem Immobilienfonds geschlossen hat, unterfällt dem Haustürwi-derrufsgesetz. Der Kläger hat den "[X.]" im Rahmen eines nichterbetenen Vermittlerbesuches in seiner Privatwohnung unterschrieben (§ 1Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Bei dem damit [X.] handelt es sich um einen "Vertrag über eine entgeltliche Lei-stung" im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.], weil sich der Kläger als Anleger inder Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltzahlung für den Erwerb eines fürihn von der Treuhänderin zu haltenden Gesellschaftsanteils verpflichtet hat.b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger diesen Treu-handvertrag im März 1999 wirksam widerrufen. Der Widerruf ist trotz der ca.zehnjährigen Zeitspanne seit der Verpflichtungserklärung im März 1989 [X.]. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] war im Zeit-punkt des Widerrufs noch nicht in Lauf gesetzt worden, da der Kläger nichtordnungsgemäß [X.]. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] belehrt worden ist. Er [X.] einen Text mit Informationen über ein "Rücktrittsrecht" gesondert unter-schrieben. Dieser Text genügt aber schon deshalb nicht den [X.] § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die nach der Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.], NJW 1993, 1013, 1014; Ur-teil vom 27. April 1994 - [X.], NJW 1994, 1800, 1801) unverzichtbarnotwendige Angabe zu dem Beginn der [X.] fehlt.Das Widerrufsrecht ist nicht durch Zeitablauf erloschen. Jedenfalls [X.] entsprechende Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3VerbrKrG (i.d. bis 30. September 2000 geltenden Fassung) auf sämtliche Ge-schäfte, die dem [X.] unterfallen, wie sie die Revision für richtig hält, istkein Raum. Selbst wenn man annehmen wollte, daß für alle, nämlich auch fürdie nicht dem VerbrKrG, sondern dem [X.] unterliegenden [X.] eine einheitliche Höchstfrist für die Erklärung des Widerrufs geltenmüßte (vgl. Vorlage-Beschluß des [X.]. Zivilsenats an den [X.] v. 30. Novem-ber 1999 - [X.] ZR 91/99, [X.], 177), rechtfertigte dies nicht die [X.] dieser kürzeren Frist auf sämtliche Haustürgeschäfte, auch soweit die-selben nicht Kreditgeschäfte betreffen. Entgegen der Ansicht der Revision liegthierin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), weil dasVerbrKrG einerseits und das [X.] andererseits in ihrem Bestreben,Verbraucher vor Überrumpelung und Übereilung zu schützen, an gänzlich un-terschiedliche Sachverhalte anknüpfen und es dem Gesetzgeber von Verfas-sungs wegen nicht verwehrt sein kann, den Kunden in stärkerem Maße zuschützen, welcher in einer Situation und einer Umgebung ein Geschäft ab-schließt, in welcher gesetzestypisch die naheliegende Gefahr besteht, daß ernicht hinreichend überlegt, ob er sich auf den ihm angebotenen [X.] Die Revision wehrt sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger seinen Anspruch aus § 3 Abs. 1[X.] zu Recht gegen die Beklagte geltend gemacht [X.] -a) Auszugehen ist bei dieser Beurteilung von dem zutreffenden Ansatzdes Berufungsgerichts, wonach Schuldner des [X.]s des [X.] und damit "anderer Teil" im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] im [X.] Streitfall nicht die Treuhandgesellschaft, sondern die [X.] ist:§ 3 Abs. 1 [X.] verpflichtet im Falle des wirksamen [X.] "anderen Teil" zur Herausgabe der vom Verbraucher erbrachten Leistun-gen. "Anderer Teil" in diesem Sinne ist im Regelfalle, in dem rechtlicher undwirtschaftlicher Vertragspartner personengleich sind, der Vertragspartner [X.]. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine sol-che Personenidentität nicht besteht. Ungeachtet der Tatsache, daß vertraglicheBeziehungen des Klägers ausschließlich mit der [X.] und der Kläger selbst nicht Gesellschafter der [X.] ist, seinAnteil an dem Immobilienfonds vielmehr treuhänderisch von der [X.] für ihn gehalten wird, kann nämlich im Rahmen der hier anzustellen-den Prüfung nicht außer Betracht bleiben, daß nach dem Treuhandvertrag undder Ausgestaltung des geschlossenen Immobilienfonds durch die [X.] die Treuhandgesellschaft nur eine Mittlerfunktion einnimmt. Sie ist zwi-schen den Anleger und die [X.] geschaltet, um die [X.] und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichenMiteigentums der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtli-chen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirt-schaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die [X.].Diese ist Empfängerin und Inhaberin der von den Anlegern zu erbringendenLeistungen. Nach dem Treuhandvertrag sind alle vom Kläger zu leistendenMonatsraten und sonstigen Beträge auf ein Treuhandsonderkonto des [X.]. Die Gegenleistung ist ebenfalls von der [X.] zu er-- 8 -bringen. Folgerichtig hat der Kläger durch Unterschrift unter den [X.] erklärt, daß er sich "an der ... Objektgesellschaft" beteiligen will; [X.] wird demgegenüber nur beiläufig als [X.] zum Zweck erwähnt ("Beteiligung per Treuhandvertrag"). Auch die[X.] mißt dem Treuhänder eine lediglich dienende Funktion [X.] sieht sich selbst als maßgeblichen Partner der Anleger. Dies kommt nichtzuletzt in einem Schreiben ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin an [X.] zum Ausdruck, in dem den Anlegern die Geschäftsführerin des [X.] Adressatin für sämtliche Erklärungen und Anfragen der Anleger im [X.] mit dem Fonds vorgestellt wird. Auch der Widerruf nach § 1 Haus-türWG sollte gegenüber der Beklagten und nicht etwa gegenüber der [X.] ausgeübt werden.Ist mithin die [X.] wirtschaftlicher Vertragspartner der [X.] und selbst Empfänger und Inhaber der von diesen zu erbringenden Lei-stungen, so ist es sachgerecht, die [X.] auch ohne Bestehenunmittelbarer rechtlicher Beziehungen zwischen ihr und den Anlegern als "an-deren Teil" [X.]. § 3 Abs. 1 [X.] und damit als Schuldnerin des [X.]) Der Kläger hat seine Klage jedoch nicht gegen die [X.]bürgerlichen Rechts "GbR M. ", sondern ausschließlich gegen die [X.] und damit gegen die geschäftsführende Gesellschafterin der [X.] gerichtet. Gleichwohl hat das Berufungsgericht diese Gesellschafte-rin im Ergebnis zu Recht - wenn auch nach seiner eigenen Argumentation in-konsequent - als richtige Beklagte angesehen:c) Die Beklagte haftet nämlich als Gesellschafterin der [X.] bürgerlichen Rechts "GbR M. " für deren Verbindlichkeiten auch- 9 -per-sönlich und mit ihrem eigenen Vermögen. Der [X.]at hat in seinem Urteil vom29. Januar 2001 ([X.], NJW 2001, 1056 ff. = [X.], 408 ff. = [X.]2001, 330 ff.) entschieden, daß das Verhältnis zwischen dieser persönlichenHaftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und [X.] der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. [X.] ([X.] aaO, 414 = [X.] aaO, 335 f.). Dies hat zur Folge, daß der [X.] und der Gesellschafterprozeß bei der Gesellschaft bürgerlichenRechts ebenso wie bei der [X.] voneinander unabhängig sind. Die [X.] bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nurdie Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen odermehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen. [X.] stand es dem Kläger frei, ausschließlich die geschäftsführende Gesell-schafterin der [X.] und damit die Beklagte zu verklagen.Das gilt auch dann, wenn [X.] wie im folgenden (unter 3 a) noch näherauszuführen ist - der Widerruf nach dem [X.] nur zur Anwendung derRegeln über den fehlerhaften Beitritt, also zur Kündigung der Mitgliedschaftführt und einen Abfindungsanspruch auslöst. Unabhängig davon, ob es sich beidiesem durch den Widerruf nach dem [X.] ausgelösten Rückgewähr-anspruch um eine Sozialverbindlichkeit handelt, haftet für denselben nicht [X.] die [X.], vielmehr können für eine so einzuordnende Ver-bindlichkeit auch die ehemaligen Mitgesellschafter selbst in Anspruch genom-men werden (vgl. [X.].Urt. v. 11. Oktober 1971 - [X.], [X.] 1971, 1451;Staub/[X.], HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 12; [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 128Rdn. 23 i.V.m. § 131 Rdn. 48 m.w.N.; anders [X.].[X.]. z. BGB/[X.], 3. Aufl. § 738 Rdn. 12).- 10 -3. Die Klage ist in Höhe von 18.960,-- DM nebst 4 % seit [X.] begründet. In Höhe des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs- Verzinsung der einzelnen Raten ab dem Zeitpunkt der Zahlung - hat [X.] Erfolg und führt zur entsprechenden Abweisung der [X.]) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daßder [X.] des Klägers nach § 3 Abs. 1 [X.] sämtlicheBeitragsraten und sonstigen Beträge in voller Höhe umfaßt. Das ist in den [X.] des vorliegenden Falles begründet.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats ([X.], 338, 345 [X.] grundsätzlich nicht einmal ein durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB)veranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft zurAnwendung der bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge,daß die gesellschaftsrechtliche Stellung ex tunc beendet wird und die gezahl-ten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug ge-setzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft allein durchein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - [X.] gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsgut-haben ausgezahlt.Für die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Publikumsgesellschaftnach dem [X.] kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil bei [X.] gesetzter Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werdenmüssen, sondern auch sicherzustellen ist, daß die Mitgesellschafter des [X.] ausübenden Gesellschafters nicht schlechter als er selbst be-handelt werden. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall der Kläger nicht selbstGesellschafter der [X.], sondern nur mittelbar über das Treu-handverhältnis beteiligt ist, steht der Anwendung der genannten [X.] -deswegen nicht entgegen, weil bei der hier gegebenen Gestaltung - wie obenausgeführt - sich die Person des "anderen Teils" [X.]. § 3 [X.] nichtaufgrund einer formalen, sondern nur einer wirtschaftlichen Betrachtung [X.] läßt. So wenig die [X.] oder die Beklagte in diesem [X.] geltend machen können, der Kläger stehe in rechtlichen Beziehun-gen allein zu der Treuhandgesellschaft, so wenig ist es ihm erlaubt, bei [X.] des durch seinen Widerruf ausgelösten [X.] darauf zu berufen, er sei nicht Gesellschafter der [X.] undunterliege deswegen nicht den Bindungen, die ein fehlerhaft [X.] einer Personengesellschaft beachten muß.Ungeachtet dessen hält das Berufungsurteil der [X.] stand, weil im hier gegebenen Fall einer offensichtlich gesunden[X.], die mit den ihr anvertrauten [X.] bestimmungs-gemäß und erfolgreich verfahren ist, die Gefahr einer Schädigung der Gesell-schaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter [X.] nicht besteht, weil das ihm zustehende [X.] nicht geringer ist als der von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgteAnspruch.b) Der Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von 4 % seit [X.] (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ([X.]/[X.],[X.]. § 3 [X.] Rdn. 32; Soergel/Wolf, [X.]. § 3[X.] Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.]. § 3 Rdn. 53) sind nachder eindeutigen Fassung des Gesetzes die nach § 3 Abs. 1 [X.] vondem anderen Teil zurückzugewährenden Geldbeträge nicht entsprechend§ 347 Satz 3 BGB unabhängig vom Verzugseintritt zu verzinsen (ebenso- 12 -[X.][X.]/[X.] aaO, § 3 [X.] Rdn. 15). Anders als § 347 Satz 3BGB sieht § 3 Abs. 1 [X.] keine Pflicht zur Verzinsung des [X.] vor. Diese Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 [X.]entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen [X.] (BT-Drucks. 10/2876, [X.], [X.] zu § 3, und S. 14,Begründung zu dieser Entwurfsregelung). Über diese Entscheidung des [X.] darf sich die Rechtsprechung - jedenfalls so lange die gesetzlicheRegelung nicht zu unerträglichen Ergebnissen führen würde - nicht hinwegset-zen, weil sie dies aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen für wünschens-wert hält ([X.] 82, 6, 12; [X.], 321, 329).Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages kann der Klägerdementsprechend erst ab Verzugseintritt und damit mangels eines [X.] erst ab Rechtshängigkeit verlangen.[X.] [X.] [X.]Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 304/00

02.07.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2001, Az. II ZR 304/00 (REWIS RS 2001, 2065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2065

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