Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2003, Az. II ZR 387/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2195

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]02Verkündet am:21. Juli 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaBGB § 705VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) § 9a)§ 9 Abs. 3 VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff, vgl. § 359 BGB in der [X.] Januar 2002 geltenden Fassung) findet auf den kreditfinanzierten [X.] Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung.Wenn der [X.] mit demzur Finanzierung der Einlage geschlossenen Kreditvertrag ein verbundenesGeschäft bildet, kann der unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oderdurch Täuschung zum Gesellschaftsbeitritt veranlaßte Anleger sein Recht,jederzeit fristlos unter Forderung des ihm nach den Regeln des fehlerhaftenGesellschaftsbeitritts zustehenden Abfindungsguthabens aus der [X.] auszuscheiden, auch dem Rückzahlungsanspruch des Kreditinsti-tuts entgegenhalten.b)Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Rückforderungsdurchgriff,vgl. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung)ist in Fällen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG entsprechend anzuwenden.[X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - II [X.]02 -OLG [X.] LG Mosbach- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Juli 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], [X.], Dr. Graf und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 24. April 2002 aufgeho-ben.[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Rückzahlung eines Darlehens [X.], mit dem der [X.] seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobi-lienfonds "[X.] hatte.Das Anlagekonzept für den Fonds, den die [X.].) initiiert hatte und vertrieb, sah vor, daß die [X.] 3 -über die Treuhänderin, S. mbH,[X.], der [X.] beitraten und sich die Mittel für ihre Einlagedurch Bankdarlehen beschafften. Der [X.] wurde durch Vermittler ein-geleitet, die Interessierten einen vollständig ausgefüllten formularmäßigen [X.] der Klägerin zur Unterschrift vorlegten.Der [X.] unterzeichnete am 1. September 1995 einen Antrag [X.] eines am 1. August 2015 rückzahlbaren, durch eine Kapitallebens-versicherung abzulösenden Darlehens über 68.888,88 [X.] und trat dem Fonds,vertreten durch die von ihm bevollmächtigte [X.], mit [X.] vom 21. Dezember 1995 unter Übernahme von vier Anteilen von je15.000,00 [X.] bei. Seine Einlage wurde von der [X.], an [X.] Klägerin die Darlehensvaluta ausgezahlt hatte, der [X.] zu-geleitet.Den vom [X.]n monatlich zu leistenden Zins- und Prämienzahlun-gen standen zunächst planmäßige Ausschüttungen aus Mieteinnahmen durchdie [X.] gegenüber. Als die Ausschüttungen ab [X.] 2000ausblieben, konnte der [X.] die monatliche Zinslast nicht mehr tragen. Erstellte die Zinszahlungen an die Klägerin ein, die daraufhin das Darlehen fälligstellte und zum 6. Dezember 2000 Rückzahlung von 68.985,60 [X.] verlangte.Mit Anwaltsschreiben vom 10. April 2001 ließ der [X.] seinen Beitritt zur[X.] gemäß § 123 BGB anfechten, hilfsweise seine Mitgliedschaftin der Gesellschaft fristlos, hilfsweise fristgerecht, kündigen.Der [X.] ist der Ansicht, von den Vertreibern der Fondsanteile überden Wert des [X.] getäuscht worden zu sein. Es sei, wie [X.] bekannt gewesen sei, nur 5,8 Mio. [X.] wert gewesen, die- 4 -[X.] habe es jedoch für insgesamt 10,8 Mio. [X.] erworben. An-gesichts der den Anlegern verschwiegenen "weichen Kosten" in [X.] es ausgeschlossen gewesen, daß die Kapitalanlage jemals Gewinn abwer-fen würde. Die Klägerin müsse sich die Arglist der [X.] entgegen-halten lassen. Der [X.] hat im Wege der Widerklage Rückzahlung der andie Klägerin geleisteten Zinsbeträge von 12.072,49 [X.] sowie Freistellung vonsämtlichen Verpflichtungen aus seinem Beitritt zur [X.] verlangt.Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.]. Mit seiner - zugelassenen - Revision erstrebt der [X.] die Ab-weisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin gemäß seinen Widerkla-geanträgen.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenenUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem unstreitigen Darlehens-rückzahlungsanspruch der Klägerin stünden Gegenrechte des [X.]n wederaus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichtennoch auf Grund Einwendungsdurchgriffs nach dem Verbraucherkreditgesetz (inder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) wegen arglistiger [X.] beim [X.] gegenüber. Deshalb fehle es auch für die mit der Wi-derklage verfolgten Ansprüche an einer Grundlage. Eine Aufklärungspflichtver-letzung seitens der Klägerin liege nicht vor, weil diese keinen konkreten Wis-sensvorsprung im Hinblick auf die vom [X.]n behauptete Wertlosigkeit der- 5 -Gesellschaftsbeteiligung gehabt und auch die neutrale Rolle der Kreditgeberinnicht verlassen habe.Eine arglistige Täuschung der [X.] durch die [X.]. die von ihr eingesetzte Vertriebsorganisation führe, weil sie bei Publi-kumsgesellschaften den Gesellschaftern nicht zurechenbar sei, nicht zu einemSchadensersatzanspruch gegen die [X.], den der [X.] derKlägerin entgegenhalten könnte. Der getäuschte Gesellschafter könne [X.] nur nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft beenden, diejedoch im Verhältnis zur [X.] nicht zur Entkräftung des Darle-hensrückzahlungsanspruchs führten. § 9 Abs. 3 VerbrKrG sei auf Fälle der [X.] Beteiligung an einer [X.] weder unmittelbar noch ge-mäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG entsprechend anwendbar, weil es bei der Gesell-schaftsbeteiligung an einem Austauschverhältnis der Leistungen fehle. [X.] aber stünden die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft der Anwendung des§ 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegen, da sie dem getäuschten Gesellschafter [X.] Rückabwicklung der Beteiligung ermöglichten, sondern ihm lediglich einenAbfindungsanspruch nach Maßgabe des § 738 BGB gewährten.I[X.] 1. Ohne Erfolg muß die Revision allerdings bleiben, soweit sie sichdagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Verletzung einer eigenen vor-vertraglichen Aufklärungspflicht durch die Klägerin verneint hat.Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der wirt-schaftlichen Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts nicht zu denvorvertraglichen Aufgaben der finanzierenden Bank gehört, steht im [X.] der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.] 6 -v. 27. Juni 2000 - [X.], [X.], 1430 und [X.], [X.],1483).Ebensowenig läßt es einen Rechtsfehler erkennen, wenn das [X.] sich auf der Grundlage des Sachvortrags des [X.]n außer-stande gesehen hat, das Vorliegen von Umständen festzustellen, unter denendie Bank nach dieser Rechtsprechung ausnahmsweise zur Aufklärung undWarnung des Kunden verpflichtet sein kann. Der [X.] hat weder schlüssigdarlegen können, daß die Klägerin einen konkreten, auch von ihr selbst als [X.] erkannten Wissensvorsprung im Hinblick auf die von ihm behaupteteWertlosigkeit der Gesellschaftsbeteiligung besessen noch daß sie über [X.] als neutrale Kreditgeberin hinausgegangen sei. Der auch in der [X.] wiederholte, als übergangen gerügte Vortrag des [X.]n, dieKlägerin müsse die Anlage zwangsläufig detailliert geprüft haben, weil sie [X.] zu anderen Banken in Kenntnis des Emissionsprospekts fast alleAnteile finanziert und diese als Sicherheit akzeptiert habe, reicht dazu ersicht-lich nicht aus. In Ermangelung eigener Aufklärungspflichten kann die Klägerinauch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß füretwa unterlassene Aufklärungen der Anleger durch den Anlagevermittler ver-antwortlich gemacht werden.2. Dagegen begegnet die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frageder Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes (in seiner bis zum30. September 2000 geltenden Fassung) durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet § 9 Abs. 3 VerbrKrGauf durch Kredit finanzierte Beteiligungen an einer Anlagegesellschaft Anwen-dung. Der durch Verletzung der ihm geschuldeten Aufklärung zum Beitritt ver-anlaßte Anleger kann sein Recht zur jederzeitigen fristlosen Beendigung [X.] und Auszahlung seines Abfindungsguthabens bei Vorliegen einesVerbundgeschäfts auch gegenüber dem finanzierenden Institut geltend ma-chen. Daher trägt auch die Begründung des Berufungsgerichts für die Abwei-sung der Widerklage [X.]) Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 - 3 VerbrKrG gelten nach § 9 Abs. 4dieses Gesetzes entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des [X.] eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden. Beidem Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft handelt es sich umein Geschäft über eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache. Das er-gibt sich aus dem Zweck der Regelungen des § 9 VerbrKrG, den [X.] zu schützen, einen Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen zumüssen, wenn der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts seine Leistungennicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Diesem Zweck wird die vom [X.] angenommene Begrenzung des Anwendungsbereichs der [X.], die dem Grundmodell des kaufrechtlichen Leistungsaustau-sches entsprechen, nicht gerecht.b) Der Vertrag des [X.]n über den Erwerb einer Gesellschaftsbetei-ligung bildet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG ein mit dem Kreditvertrag [X.] verbundenes Geschäft, da der Kredit der Finanzierung der Gesell-schaftseinlage des [X.]n diente und beide Verträge als wirtschaftliche Ein-heit anzusehen sind.Die wirtschaftliche Einheit wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwi-derleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder [X.] des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient, was [X.] des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds der Mitwirkung der- 8 -[X.] entspricht. Von einer Mitwirkung der [X.] istauszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des [X.] zustande kommt, der von sich aus eine Bank um die [X.] ersucht, sondern deshalb, weil der [X.] dem Interessenten zugleich mit den [X.] einen Kreditantrag des [X.]s vorgelegt hat, das sich zu-vor dem Fondsvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte. [X.] hat den Kredit, wie dies nach dem Anlagekonzept der Initiatorin der[X.] vorgesehen war, durch Unterzeichnung eines ihm vom [X.] vorgelegten Antragsformulars der Klägerin [X.]) Der [X.] kann die Rückzahlung des Kredits gemäß § 9 Abs. 3VerbrKrG insoweit verweigern, als ihm infolge der fristlosen Kündigung [X.] an der [X.] gegen diese ein Abfindungsanspruch zu-steht.aa) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß dem Anleger auf Grund einer Täuschung durch die Initiatoren bzw. die vonihnen eingesetzte Vertriebsorganisation kein Anspruch auf Schadensersatz [X.] gegen die [X.] zusteht, den er über § 9Abs. 3 VerbrKrG dem Anspruch des finanzierenden Kreditinstituts entgegen-halten könnte. Der Grund liegt nach ständiger Rechtsprechungspraxis in [X.], daß bei rein kapitalistisch organisierten [X.] einzelne Gesellschafter auf die [X.] neuer Gesellschafter [X.] Einwirkungsmöglichkeiten hat und demgemäß die Gesellschafter dem [X.] interessierten Dritten gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung treten.Der (getäuschte) Beitrittswillige bringt regelmäßig nur dem die Verhandlung füh-- 9 -renden Vertreter der Gesellschafter, nicht aber diesen oder der [X.] entgegen. Daher ist es gerechtfertigt, nur diesen Vertreter [X.] nicht auch die übrigen Gesellschafter haften zu lassen. An[X.] läßt [X.] geordnete Auseinan[X.]etzung der [X.] nach dem [X.] über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften [X.] nicht durchführen (vgl. [X.], [X.], 240, 243, 245 [X.]. [X.]) Ebensowenig steht dem Anspruch des finanzierenden [X.] Gegenstand eines Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG e[X.] des Anlegers gegen die [X.] auf ungeschmälerteRückerstattung seiner Einlage entgegen. Dies folgt zwar nicht bereits daraus,daß die Einlage schon geleistet ist. Da in der Situation des Verbundgeschäftsdie Forderung aus dem entgeltlichen Vertrag nach § 9 Abs. 4 VerbrKrG mittelsder zumeist von dem [X.] direkt an den Gläubiger ausgezahl-ten Kreditsumme bereits beglichen ist, fingiert § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dieNichterbringung der Leistung gegenüber dem Verkäufer ("berechtigen würde"),so daß zu fragen ist, ob der Kreditnehmer, wenn er die geschuldete Leistung anden Gläubiger des [X.] noch nicht erbracht hätte, berechtigtwäre, sie zu verweigern. Ist die Frage zu bejahen, ist der Kreditnehmer auchgegenüber der Bank zur Verweigerung der Bezahlung der noch offenstehendenKreditraten berechtigt ([X.]/[X.], [X.]. (2001) § 9VerbrKrG Rdn. 66, 75; MünchKomm.BGB/[X.], 3. Aufl. § 9 VerbrKrGRdn. 74; [X.]. Bankrecht 2000, 235, 243; [X.], VerbrKrG 4. Aufl. § 9Rdn. 104).Das Fehlen eines Anspruchs auf ungeschmälerte Rückerstattung [X.] folgt jedoch aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. [X.] 10 -nach führt ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur [X.] des Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitrittist vielmehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Ge-sellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich [X.] auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligungfür die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzenzustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt - auch [X.] durch arglistige Täuschung verursachten Beitritt - ein Anspruch auf dasihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung [X.]. Dessen Höhe bemißt sich nach dem Wert der [X.] Kündigungszeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den [X.] des Gesellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu die-sem [X.]punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Ver-hältnis seiner Beteiligung teilnimmt.cc) Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unterVerletzung einer Aufklärungspflicht oder sogar unter arglistiger Täuschung [X.] veranlaßten und damit fehlerhaft beigetretenen [X.] zusteht, unterliegt an[X.] als ein Schadensersatzanspruch nicht der Verjäh-rung, sondern nur der Verwirkung. Es braucht daher nicht in einer [X.] nach Kenntniserlangung von dem Mangel geltend gemacht zu werden,sondern ist erst verwirkt, wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit desgetäuschten Anlegers über einen gewissen [X.]raum hinweg ("[X.]moment") beiobjektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser [X.] von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), unddie verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von [X.] verstieße.- 11 -Das Kündigungsrecht kann unmittelbar der [X.] gegenüberausgeübt werden, aber auch dadurch, daß der getäuschte Anleger (lediglich)dem [X.] mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der [X.] veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteilsanbietet. Diese Mitteilung an das [X.] genügt mit Rücksichtdarauf, daß [X.] und Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft bilden(s. oben I[X.] 2. b). Soweit sich aus den Entscheidungen des X[X.] Zivilsenats des[X.] vom 27. Juni 2000 - [X.] und [X.], [X.] aaO, etwas anderes ergeben sollte, hält der X[X.] Zivilsenat daran nichtmehr fest, wie er auf Anfrage mitgeteilt [X.]) Mit der Berufung auf den Abfindungsanspruch macht der Anleger eineEinwendung i.S. des § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend. Hätte er seine [X.] noch nicht erbracht, so könnte er deren Zahlung zwar nicht verweigern,weil seine Kündigung die Einlageverpflichtung nicht rückwirkend entfallen ließ.Er könnte der Einlageforderung jedoch im Wege der dolo-facit-Einrede [X.] entgegensetzen oder mit diesem Anspruch gegen [X.] aufrechnen.e) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der [X.] durch arglistigeTäuschung - Verschweigen von sog. "weichen Kosten" in Höhe [X.]. [X.] - durch die von den [X.]n als Vermittler eingeschaltete [X.] zum Erwerb der Fondsbeteiligung bestimmt wurde. Es ist auf die-ser Grundlage rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß dem Beitritt des [X.] damit ein Mangel anhaftete, aus dem ihm zwar kein Schadensersatzan-spruch gegen die [X.] erwachsen konnte, der ihn aber nach [X.] der fehlerhaften Gesellschaft zur fristlosen Kündigung seiner [X.] berechtigte. Da der [X.] seine Beteiligung an der [X.] 12 -schaft unstreitig im April 2001 dieser gegenüber gekündigt hat und von einerVerwirkung des Kündigungsrechts keine Rede sein kann, weil eine Kenntnisdes [X.]n von der arglistigen Täuschung frühestens ab Ausbleiben [X.] der Mieteinnahmen im [X.] 2000 angenommen [X.], verweigert er im Hinblick auf den ihm gegen die [X.] zuste-henden Abfindungsanspruch mit Recht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Beglei-chung der noch offenen Rückzahlungsansprüche der Klägerin.3. a) Mit seinem auf Rückzahlung geleisteter Zinszahlungen [X.] macht der [X.] einen Anspruch auf Grund sog. Rückfor-derungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geltend. [X.] erweist sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht angenom-menen arglistigen Täuschung des [X.]n als begründet.aa) Das Gesetz sieht den Rückforderungsdurchgriff in der bezeichnetenVorschrift für den Fall des (berechtigten) Widerrufs der auf den Abschluß desKreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gemäß § 7Abs. 1 VerbrKrG vor; eine entsprechende Regelung fehlt in § 9 Abs. 3VerbrKrG. Die Entstehungsgeschichte des [X.] keinen Anhalt für die Annahme, § 9 Abs. 3 VerbrKrG sei als abschlie-ßende Regelung im Sinne einer negativen Entscheidung des Gesetzgebers zuverstehen, die einen §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 1 VerbrKrG entsprechendenRückforderungsdurchgriff im Falle des § 9 Abs. 3 VerbrKrG ausschließe. [X.] sprechen vielmehr nachdrücklich für das Gegenteil. Der inder Begründung des [X.] noch enthaltene Hinweis "[X.] gewährt der Entwurf dem Verbraucher auch keinen Forderungsdurchgriff(Rückforderungsanspruch). Eine Haftung des Kreditgebers für einen Rückforde-rungsanspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer ist ausgeschlos-- 13 -sen" (Referentenentwurf v. 10. Juni 1988, [X.]) wurde im [X.] (BT-Drucks. 11/5462, S. 23).§ 9 Abs. 3 VerbrKrG ist damit als offene Vorschrift zu lesen, durchdie der Gesetzgeber die Frage des Rückforderungsdurchgriffs bewußt Recht-sprechung und Lehre überlassen hat ([X.]/Nießen, ZIP 1991, 79, 84;Vollkommer, [X.], [X.], 603; [X.], Der [X.] im Rahmen der Rückabwicklung verbundener Geschäfte [X.] des § 9 Verbraucherkreditgesetz, Diss. [X.] 2000, [X.] ff.). Nach [X.] des Senats besteht ein unabweisbares Bedürfnis, auch im Anwendungs-bereich des § 9 Abs. 3 VerbrKrG eine Rückabwicklung bereits erbrachter Lei-stungen nach Maßgabe der für das finanzierte Vertragsverhältnis geltendenRegeln zuzulassen. Im Rahmen finanzierter Fondsbeteiligungen spricht für die-sen Ansatz, daß er einerseits wegen der Minderung des Rückzahlungsan-spruchs um die Verlustbeteiligung das Anlagerisiko beim Verbraucher beläßt- wie bei jedem anderen Anleger auch - und daß andererseits die Bank undnicht der Verbraucher das Risiko der Insolvenz der [X.] trägt. [X.] wird damit dem Grundprinzip Rechnung getragen, daß das Verbraucher-kreditgesetz nicht vor allen Folgen einer fehlerhaften Kapitalanlage schützenund den Verbraucher, der eine Beteiligung über einen Kredit finanziert, nichtgegenüber Anlegern, die ihre Fondsbeteiligung eigenfinanziert haben, privile-gieren will.bb) In [X.] bedeutet dies: Ist der Nettokreditbetrag der Fondsgesell-schaft - wie im Falle des [X.]n - bereits zugeflossen, tritt das [X.] Verhältnis zum Anleger bei der Rückabwicklung in die Rechte und Pflichtender [X.] ein. Im übrigen erfolgt die Rückabwicklung gemäß §§ 9Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG nach § 3 [X.].- 14 -Das führt dazu, daß der Anleger nicht mehr zur Rückzahlung des Kreditsverpflichtet ist, sondern das Kreditinstitut seinen Anspruch auf Rückzahlung [X.] mit seiner aus der Einnahme der Stellung der Fondsgesell-schaft resultierenden Verpflichtung zur Auszahlung des [X.] Anlegers zu saldieren hat (vgl. [X.] aaO, [X.]). Der Anlegerbleibt, da ihm das Anlagerisiko nicht abgenommen werden und er auch gegen-über dem die Beteiligung aus eigenen Mitteln finanzierenden Gesellschafternicht privilegiert werden soll, verpflichtet, in dem Fall, daß sein Abfindungsgut-haben niedriger ist als die noch offene Darlehensvaluta, die Differenz an das[X.] zu zahlen. Die Bank trägt die Darlegungs- und [X.] das Bestehen und die Höhe des ihr gegen den Verbraucher etwa noch zu-stehenden Anspruchs. Deshalb ist sie auch hinsichtlich der Höhe des zu be-rücksichtigenden Abfindungsguthabens des Anlegers darlegungs- und be-weispflichtig.Der Anleger, der - wie der [X.] - seine Beteiligung gekündigt hat,muß dem Kreditinstitut seinen Anspruch auf das Abfindungsguthaben zur [X.] stellen, um es in die Lage zu versetzen, das Guthaben bei der[X.] einzufordern. Der Kreditgeber trägt das Risiko, das Abfin-dungsguthaben nicht realisieren zu können. Er kann sich bei dessen [X.] nicht entsprechend § 128 HGB an die übrigen Gesellschafter [X.] halten, weil nach der Rechtsprechung des [X.] eine Haftung der Gesellschafter für auf [X.] oder [X.] durch Initiatoren und Gründer der [X.] nicht in Betracht kommt. [X.] aus der Entscheidung [X.]Z 148, 201, 206/207 etwas anderes ergebensollte, hält der Senat daran nicht [X.] 15 -Das Kreditinstitut hat entsprechend § 3 Abs. 3 [X.] Anspruch [X.] für die [X.] ab Auszahlung der Darlehensvaluta bis [X.] der Beteiligung, während der Anleger analog § 9 Abs. 2 Satz 4VerbrKrG Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten von ihm [X.]) Demnach fordert der [X.] die unstreitig an die Klägerin gezahltenZinsleistungen von 12.072,49 [X.] zu Recht mit der Widerklage zurück. [X.] Anspruch aber nur einen Teil der zwischen den Parteien durchzuführen-den Rückabwicklung von Kredit und Gesellschaftsbeteiligung betrifft, kommtihm nur die Bedeutung eines in die Gesamtabrechnung einzustellenden Rech-nungspostens zu. Eine isolierte Entscheidung darüber verbietet sich, nicht zu-letzt auch im Hinblick auf die bisher über die Behandlung durch Kredit finan-zierter Gesellschaftsbeteiligungen bestehende Rechtsunsicherheit. [X.] ist ursächlich dafür, daß die Klägerin Einwendungen gegendie Widerklageforderung - etwa nach der Saldierung mit dem Abfindungsgutha-ben des [X.]n verbleibende Ansprüche auf Darlehensrückzahlung [X.] - bislang nicht ermittelt und geltend gemacht hat.b) Auch eine Entscheidung des Senats über das [X.] [X.]n ist unter den gegebenen Umständen nicht veranlaßt.II[X.] [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es,nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag erhalten haben,- 16 -die noch erforderlichen Feststellungen, auch hinsichtlich der bisher nur unter-stellten arglistigen Täuschung des [X.]n, treffen kann.Röhricht[X.][X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 387/02

21.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2003, Az. II ZR 387/02 (REWIS RS 2003, 2195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2195

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 395/01 (Bundesgerichtshof)


II ZR 392/01 (Bundesgerichtshof)


II ZR 380/02 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 376/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank beim Fondsbeitritt auf Grund vorsätzlicher Falschangaben des …


II ZR 374/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.