Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2005, Az. II ZR 200/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5231

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 31. Januar 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1 a.F.; VerbrKrG § 9 a.F. a) Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem ge-schlossenen Immobilienfonds.
b) Der Widerruf allein des [X.]s nach § 1 [X.] hat auch im [X.] zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm ge-genüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.
[X.], [X.]eil vom 31. Januar 2005 - [X.]/03 - OLG [X.]

LG Kiel

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und Caliebe für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, streitet mit den [X.] um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehen, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. 11 der [X.] finanziert haben. - 3 - Durch "Beitrittserklärung" vom 19. Dezember 1991 verpflichteten sich die Beklagten - nach einem Besuch des für die [X.] tätigen Vermittlers [X.]. in ihrer Wohnung - zum Eintritt in die [X.] und boten einem Rechts-anwalt M. F. den Abschluß eines Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-macht an. Zugleich unterzeichneten sie einen vorgedruckten, den Zweck der Einlagenfinanzierung ausweisenden "Darlehensvertrag" mit der Klägerin über einen Betrag von [X.] ([X.] 91 %, Zinssatz 7,6 % p.a.), rückzahlbar bei Fälligkeit einer abzutretenden Lebensversicherung. Mit weiteren vorformulierten Erklärungen traten sie die Ansprüche aus ihrer Fondsbeteili-gung sowie ihre Lebensversicherungsansprüche an die Klägerin ab. Die Unter-schrift der Beklagten unter dem Darlehensvertrag wurde am 21. Dezember 1991 vor einem Notar wiederholt und von ihm beglaubigt. Er bestätigte außer-dem die Aushändigung einer "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG".
Die [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Er wußte, daß der Fondsprospekt die Anschaffungs- und Herstellungskosten um mehr als die [X.] überhöht auswies, und wurde später wegen Kapitalanlagebetruges in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt. Mit Anwalts-schreiben an die Klägerin vom 5. November 1996 fochten die Beklagten unter Hinweis auf die betrügerischen Machenschaften des Initiators [X.]. den Darlehensvertrag und ihre Abtretungserklärungen wegen arglistiger Täuschung an, stellten ihre Fondsanteile der Klägerin zur Verfügung und erklärten, daß sie künftige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbrächten. Mit Schreiben an die [X.] vom 27. August 2000 kündigten sie außerdem ihre Mit-gliedschaft "wegen der falschen Beitrittswerbung". - 4 - Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine bis 31. Dezember 1999 aufgelau-fene Gesamtforderung von 61.474,16 • (120.233,01 DM) nebst Zinsen gegen-über den Beklagten geltend. Diese begehren widerklagend Rückzahlung ge-zahlter Zinsen in Höhe von 7.758,47 • sowie Rückübertragung der an die Klä-gerin abgetretenen Lebensversicherungsansprüche. Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

[X.] Das Berufungsgericht meint, den Beklagten stehe gegenüber der Klä-gerin kein "Einwendungsdurchgriff" nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar könnten der Beitritt zu einer [X.] und der zu dessen Finanzierung [X.] grundsätzlich ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 3 VerbrKrG darstellen. Ein Einwendungsdurchgriff scheitere hier aber bereits daran, daß die Beklagten der Klägerin keine Einwendungen aus ihrem Verhältnis zu der [X.] bzw. zu deren Initiatoren entgegen-halten könnten. Die von den Beklagten erst im August 2000 erklärte Kündigung der [X.] sei wegen Verwirkung des Kündigungsrechts [X.]. Ein etwaiger Widerruf des [X.]s gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] scheitere an dem in diesem Verhältnis längst abgeschlos-senen Leistungsaustausch.
I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
- 5 - 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die [X.] - ohne daß es auf die Kündigung ihres [X.]s und deren vom [X.] zu Unrecht angenommene Unwirksamkeit (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.] 156, 46, 53; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme - gegenüber der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die [X.]ündungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Ge-sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen.
a) Wie der [X.]at in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen [X.]eilen vom 21. Juli 2003 ([X.] 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1396 ff. und [X.], [X.], 1402, 1405; ebenso [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) sowie [X.] mehrfach entschieden hat (z.B. [X.]. v. 13. September 2004 - [X.]/02; v. 15. November 2004 - [X.]; v. 29. November 2004 - [X.]), finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG Anwendung. Die Voraussetzung eines verbundenen Ge-schäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt danach vor, wenn der [X.] sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mit-wirkung des [X.] bedient oder auch beide sich derselben Vertriebs-organisation bedienen ([X.]at aaO).
Das war hier nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachvor-trag der Beklagten der Fall. Danach hatte die [X.] aufgrund ent- sprechender Absprache mit der Klägerin auch die Finanzierung der Fondsbei-tritte zu vermitteln und die - auch im vorliegenden Fall verwendeten - standardi-sierten Kreditvertragsvordrucke auszufüllen, d.h. die Bezeichnung der Ver-- 6 - tragsparteien und die von der Klägerin vorgegebenen Konditionen einzutragen. Diese einvernehmliche Vorgehensweise steht der - für die Annahme eines [X.] Geschäfts ausreichenden - Überlassung hauseigener Vertragsformu-lare des Kreditgebers an den [X.] (vgl. dazu [X.]at aaO) zumindest gleich. Daß die nach dem Vortrag der Beklagten von der Klägerin mit der [X.] der Kreditverträge beauftragte [X.]eite sich ihrerseits einer der Klägerin möglicherweise unbekannten Untervermittlerin, nämlich der [X.] bzw. des für sie tätigen Vermittlers [X.]., bediente, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (vgl. [X.].[X.]. v. 28. Juni 2004 - [X.]/00, [X.], 1543).
b) Liegt ein Verbundgeschäft vor, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger nicht nur seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden [X.] auch der Bank ent-gegenhalten. Er kann ihr vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und [X.]ündungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die ihnen gegenüber beste-henden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei [X.] und ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden [X.] keinen Darlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
c) Infolgedessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem [X.] im [X.]undsatz nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche ab-- 7 - treten, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzahlen, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist. Zugleich hat er im Wege des Rückforde-rungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG ([X.] 156, 46, 54 ff.) gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aufgrund des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsaus-gleichs muß er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407 sowie z.B. [X.]. v. 29. November 2004 - [X.]).
d) Die oben I[X.] 1. b genannten Voraussetzungen für einen Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den tatbe-standlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem vor-gelegten Strafgerichtsurteil hat der Initiator [X.]. den Anlegern einen er- heblich höheren als den tatsächlich benötigten Gesamtaufwand für das zu er-richtende Neubauobjekt vorgespiegelt und den Mehrbetrag für sich [X.], weshalb er wegen Kapitalanlagebetruges, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob den Beklagten, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, der Prospekt mit den betrügerischen Angaben bei Unterzeichnung der verbundenen Verträge vorlag, oder sie nur auf die - von dem Berufungsgericht tatbestandlich festgestellten - Angaben des für die [X.]eite tätigen Vermittlers [X.]. über die "ausgezeichnete Kapitalanlage" vertraut haben, kann offenbleiben. Denn auch im letzteren Fall wären sie durch die dem Fondsinitiator zuzurechnende [X.] über den besagten offenbarungspflichtigen Umstand zu der Kapitalan-lage bestimmt worden, und zwar gleichgültig, ob der Vermittler [X.]. insoweit gut- oder bösgläubig war. Nach der vorgedruckten "Beitrittserklärung" der Be-- 8 - klagten erfolgte ihr Beitritt im übrigen auf der [X.]undlage des ihnen ausgehän-digten Prospekts.
e) Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob hier ein verbundenes Geschäft aus [X.] und Kreditvertrag (vgl. oben I[X.] 1. a) vorliegt. Zudem hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe der Erträgnisse der Beklagten aus der Fondsbeteiligung sowie zu etwaigen bleibenden Steuervorteilen der Beklagten (vgl. oben I[X.] 1. c) keine Feststellungen getroffen. Den Parteien muß gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden, auch zu diesen bisher nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen. Die Beklagten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast bei grundsätzlicher Beweislast der Klägerin.
2. Nicht frei von [X.] sind auch die Ausführungen des [X.]s zu einem etwaigen Widerrufsrecht der Beklagten hinsichtlich des Kreditvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.d.F. bis zum 30. September 2000 (dazu [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402).
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes - durch § 5 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht ausge-schlossenes ([X.]at aaO, S. 1403) - Widerrufsrecht der Beklagten nicht deshalb durch Fristablauf (§ 1 Abs. 1 [X.]) erloschen, weil ihnen anläßlich der notariellen Beglaubigung ihrer Unterschriften unter dem Darlehensvertrag eine "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG" ausgehändigt worden ist. Denn eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] ([X.]at aaO, [X.] zu [X.]; [X.], [X.]. v. 8. Juni 2004 - [X.], [X.], 1639). Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Beklagten "einen Widerruf des [X.] - ges unter Berufung auf das [X.]ustürwiderrufsgesetz nicht erklärt haben". Der Widerruf bedarf keiner Begründung; es genügt jede Erklärung, den Vertrags-schluß nicht mehr gelten lassen zu wollen ([X.] 97, 351, 358; [X.], [X.]. v. 21. Oktober 1992 - [X.], NJW 1993, 128; [X.]. v. 25. April 1996 - [X.], NJW 1996, 1964). Das haben die Beklagten mit ihrem Schrei-ben an die Klägerin vom 5. November 1996 zum Ausdruck gebracht. Im übrigen ist nach § 1 Abs. 1 [X.] (i.d.F. bis zum 30. September 2000) der Vertrag auch ohne Widerruf unwirksam, solange die - im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Lauf gesetzte - Widerrufsfrist läuft ([X.]at, [X.] 131, 82, 85 f.).
b) Eine abschließende Entscheidung ist dem [X.]at auch insoweit schon deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines [X.]ustür-geschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur unterstellt, dazu und zu dessen Zurechenbarkeit gegenüber der Klägerin (vgl. [X.]at aaO, [X.]) aber keine Feststellungen getroffen hat. Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs des Kreditvertrages nach § 3 Abs. 1 [X.], die im Ergebnis - mit Ausnahme der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen - denjenigen bei einem täuschungsbe-dingten [X.] (vgl. oben I[X.] 1. b) entsprechen, ist auf das [X.]atsurteil vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1402) zu verweisen.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus einem "[X.]ustür-geschäftswiderruf" allein des [X.]s keine gleichartigen Rechtsfolgen. Dabei kann offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf des Gesellschaftsbeitritts im Schreiben der Beklagten vom 27. August 2000 an dem in diesem Zeitpunkt "schon längst abgeschlossenen Leistungsaustausch" zwischen den Beklagten und der [X.] scheitert (§ 2 [X.]), wie das Berufungsgericht meint. Ebenso kann dahinstehen, ob eine etwaige [X.]ustürsituation der Beklag-- 10 - ten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) bei Unterzeichnung ihrer "Beitrittserklärung" vom 19. Dezember 1991 deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil der eigentliche Gesellschaftsbeitritt der Beklagten erst später durch den von ihnen bevollmächtigten Treuhänder in notarieller Form unter Vorlegung der Vollmacht erklärt worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Mai 2000 - [X.], [X.] 144, 223, 231 f.), worauf die Revisionserwiderung hinweist. Jedenfalls führt ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts nach § 1 Abs. 1 [X.] nicht zu dessen Unwirksamkeit, sondern zur Anwendung der [X.]undsätze der fehlerhaften [X.] mit der Folge, daß dem Anleger gegen die [X.] lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, nicht aber auf Rückgewähr der gezahlten Einlagen zusteht ([X.]at, [X.] 148, 201, 207; [X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.] 156, 46, 52 f.). [X.] entfällt eine noch nicht erfüllte [X.] ([X.] 156, 46, 53 f.). Daraus folgt für den spiegelbildlich zu dem Verhältnis zwischen Anleger und [X.] geregelten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber dem Kreditgeber gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, daß der Anleger, der allein seinen Gesellschaftsbeitritt nach § 1 Abs. 1 [X.] widerruft, dem Kreditgeber keine weitergehenden als die in [X.] 156, 46, 56 bezeichneten Gegenrechte entgegenhalten kann, die hinter denjenigen im Fall eines täuschungsbedingten [X.]s (oben I[X.] 1.) oder eines Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß § 1 [X.] (oben I[X.] 2.) erheblich zurückblei-ben. - 11 - II[X.] Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.

Röhricht Goette [X.]

Strohn Caliebe

Meta

II ZR 200/03

31.01.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2005, Az. II ZR 200/03 (REWIS RS 2005, 5231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5231

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