Bundespatentgericht, Urteil vom 26.09.2013, Az. 2 Ni 61/11 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2013, 2411

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Tragbares elektronisches Gerät zur Fotoverwaltung (europäisches Patent)“ – zur Patentfähigkeit bei einer Lehre zum Weiterblättern oder Ausschnittsverschieben von digitalen Fotos auf Mobiltelefonen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 059 868

([X.] 2007 009 551)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], [X.] und [X.], der Richterin [X.]. [X.] sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 059 868 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

E[X.] 2 059 868 [X.] ([X.] 60 2007 009 551.4), das am 29. September 2010 in [X.] veröffentlicht wurde und die [X.] als Bestimmungsland benennt, sind drei Nichtigkeitsklagen erhoben worden. Die entsprechenden Verfahren 2 Ni 58/11 (E[X.]), 2 Ni 61/11 (E[X.]) und 2 Ni 76/11 (E[X.]) wurden durch Beschluss des 2. Senats vom 9. Februar 2012 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Nachdem die [X.]ägerin im Verfahren 2 Ni 58/11 (nachfolgend: [X.]ägerin „[X.]“) die [X.]age mit Schriftsatz vom 15. November 2012 ([X.], [X.]) zurückgenommen hat, wurde mit Beschluss des Senats vom 5. April 2013 die Verbindung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren 2 Ni 58/11 (E[X.]) aufgehoben und die Fortführung der weiter zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbundenen Verfahren 2 Ni 61/11 (E[X.]) und 2 Ni 76/11 (E[X.]) unter dem Aktenzeichen 2  61/11 (E[X.]) angeordnet.

2

[X.] geht zurück auf eine [X.] mit der Veröffentlichungsnummer [X.] 2008 / 30 779 [X.] (in [X.]) und betrifft nach dem Titel ein „Tragbares elektronisches Gerät zur Fotoverwaltung“. Es nimmt die [X.]rioritäten von sieben zwischen dem 6. September 2006 und dem 30. August 2007 in [X.] eingereichten Voranmeldungen in Anspruch. Eine Übersetzung der Anmeldung in die [X.] wurde als [X.] 11 2007 000 067 T5 publiziert.

3

[X.] umfasst 13 [X.]atentansprüche. Der [X.]atentanspruch 1 ist auf ein „Computerimplementiertes Verfahren … bei einem Gerät mit einer [X.]“ gerichtet. Der ihm nebengeordnete Anspruch 8 ist auf ein „Elektronisches Gerät, aufweisend eine [X.], einen oder mehrere [X.]rozessoren, Speicher und ein [X.]rogramm“ gerichtet, wobei das [X.]rogramm Befehle aufweist, die das Verfahren des Anspruchs 1 ausführen. Der Nebenanspruch 7 ist auf ein entsprechendes „Computerprogramm mit Softwarecode“ gerichtet, das angepasst ist, um das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6 auszuführen. Die Ansprüche 2 bis 6 und 9 bis 13 sind [X.].

4

Verfahrenssprache [X.] haben die erteilten unabhängigen [X.]atentansprüche 1, 7 und 8 folgenden Wortlaut:

5

1. A computer-implemented method, comprising:

6

at a device (100) with a touch screen display (112):

7

detecting (2402) a first movement (2310) of a physical object on or near the touch screen display (112);

8

while detecting the first movement (2310), [X.] (2404) a first digital object (2300-1) [X.] (112) in a first direction, wherein the first digital object (2300-1) is associated with a set of digital objects;

9

characterized in that:

in response to display of a previously hidden edge (2312) of the first digital object (2300-1) and continued detection of the first movement (2310),

[X.] (2406) an area (2314) beyond the edge (2312) of the first digital object (2300-1);

after the first movement (2310) is no longer detected, [X.] (2408) the first digital object (2300-1) in a second direction (2316) until the area (2314) beyond the edge (2312) of the first digital object (2300-1) is no longer displayed;

detecting (2410) a second movement (2318) of the physical object on or near the touch screen display (112); and

in [X.] (2318) while the previously hidden edge (2312) of the first digital object (2300-1) is displayed, [X.] (2412) the first digital object (2300-1) in the first direction and [X.] a second digital object (2300-2) in the set of digital objects.

7. A computer program with software code adapted to perform the method of any one of claims 1 to 6.

8. An electronic device (100), comprising:

a touch screen display (112);

one or more processors (120);

memory (102); and

a program, wherein [X.] is stored in the memory and configured to be executed by the one or more processors, [X.] including:

instructions for detecting (2402) a first movement (2310) of a physical object on or near the touch screen display (112);

instructions for, while detecting the first movement (2310), [X.] (2404) a first digital object (2300-1) [X.] (112) in a first direction, wherein the first digital object (2300-1) is associated with a set of digital objects;

characterized in that:

instructions for, in response to display of a previously hidden edge (2312) of the first digital object (2300-1) and continued detection of the first movement (2310), [X.] (2406) an area (2314) beyond the edge (2312) of the first digital object;

instructions for, after the first movement (2310) is no longer detected,

[X.] (2408) the first digital object (2300-1) in a second direction (2316) until the area (2314) [X.] (2300-1) is no longer displayed;

instructions for detecting (2410) a second movement (2318) of the physical object on or near the touch screen display (112); and

instructions for, in [X.] (2318) while the previously hidden edge (2312) of the first digital object (2300-1) is displayed, [X.] (2412) the first digital object (2300-1) in the first direction and [X.] a second digital object (2300-2) in the set of digital objects.

Hinsichtlich des Wortlauts der auf den erteilten [X.]atentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen [X.] 2 bis 6 sowie der auf den erteilten [X.]atentanspruch 8 direkt oder indirekt rückbezogenen [X.] 9 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

In der [X.] Übersetzung lauten die nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 8:

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

Erkennen (2402) einer ersten Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112);

Verschieben (2404) eines ersten digitalen Objekts (2300-1), das auf der [X.] (112) angezeigt wird, in eine erste Richtung während des Erkennens der ersten Bewegung (2310), wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

gekennzeichnet durch,

in Antwort auf Anzeigen einer vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

nachdem dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316) bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

Erkennen (2410) einer zweiten Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112); und

in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318) während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird, Verschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

7. Computerprogramm mit Softwarecode, das angepasst ist, das Verfahren nach irgendeinem der Ansprüche 1 bis 6 durchzuführen.

8. Elektronisches Gerät (100), aufweisend:

eine [X.] (112);

einen oder mehrere [X.]rozessoren (120);

Speicher (102); und

ein [X.]rogramm, wobei das [X.]rogramm im Speicher gespeichert und konfiguriert ist, durch die einen oder mehreren [X.]rozessoren ausgeführt zu werden, wobei das [X.]rogramm aufweist:

Befehle zum Erkennen (2402) einer ersten Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112);

Befehle zum Verschieben (2404) eines ersten digitalen Objekts (2300-1),

das auf der [X.] (112) angezeigt wird, in eine erste Richtung während des Erkennens der ersten Bewegung (2310), wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

gekennzeichnet durch,

Befehle zum, in Antwort auf Anzeigen einer vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314),

der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts hinausgeht;

Befehle zum, nachdem dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316) bis der über die Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

Befehle zum Erkennen (2410) einer zweiten Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112); und

Befehle zum, in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318) während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird, Verschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

Anlage [X.], [X.], [X.]. 220, 261-262) verwendet:

Dokument

Beklagte

vormalige [X.]. [X.]

[X.]. zu 1. [X.]

[X.]. zu 2. [X.]

E[X.] 2 059 868 [X.]

N2    

N2    

[X.]     

[X.]    

[X.] 2008 / 30 779 [X.]

[X.]     

[X.]     

[X.]     

[X.]    

[X.] 2005 / 195 154 [X.] ([X.])

[X.]    

[X.]    

                 

E[X.] 0 626 635 [X.] ([X.])

N5    

N5    

[X.]   

        

[X.] 2004 / 125 088 [X.] ([X.])

[X.]    

[X.]    

                 

[X.] 03 / 81 458 [X.] ([X.])

[X.]    

[X.]    

NK 5   

D6    

[X.] et al., „[X.]: [X.]", [X.] 2005, April 2005

[X.]    

[X.]    

[X.]    

[X.]    

[X.] et al., [X.] [X.]räsentation „[X.]: [X.]"

N9    

                 

[X.]a     

Web posting von [X.] vom 05.05.2005 betr. XNav

N10     

                 

[X.]     

Stellungnahme von [X.] mit Exhibits A bis M

N11     

        

NK 7, tw. NK10

        

Tagungsprogramm der [X.] 2005

N12     

        

NK 8   

        

Auszüge der Website der [X.] 2005
und Wayback Machine

N13     

        

NK 9   

        

[X.] 03 / 23 593 [X.]

[X.]     

                 

D1    

[X.] 2003 / 122 787[X.]

[X.]     

                 

D2    

[X.] 2004 / 205 504 [X.]

N16     

                 

D3    

[X.] 2005 / 183 026 [X.]

N17     

                 

D4    

[X.] 2006 / 1 652 [X.]

[X.]     

                 

D5    

[X.] 01 /29 702 [X.]

N19     

                 

D7    

[X.] 2006 / 190 833 [X.]

[X.]     

                 

D8    

Video Karlson [X.] 2005

[X.]    

        

[X.]    

[X.]    

Video XNav

[X.]    

        

[X.]    

[X.]    

[X.]rogramm XNav

[X.]    

                 

[X.]    

Die [X.]ägerinnen zu 1. und 2. haben zur Stützung ihres Vorbringens ferner noch – nicht übereinstimmend - nachfolgende Dokumente vorgelegt (vereinheitlichte Dokumentenbezeichnung der Beklagten gemäß ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2013, Seiten 2 – 4; [X.]II, [X.]. 471 – 473)

Dokument

Benennung Beklagte

[X.]. zu 1. ([X.])

[X.]. zu 2. ([X.])

[X.]rioritätsdokumente [X.] 60/824,769 [X.]; [X.] 60/879,253 [X.]; [X.] 60/879,469 [X.]; [X.] 60/883,785 [X.]

N21a-d

NK11   

        

Aussetzungsbeschluss [X.] ([X.]. 7 O 334/11)

[X.]     

[X.]   

        

Mitteilung [X.][X.]TO vom 15. Oktober 2012 zu [X.] 7,469,381

N23     

[X.]   

        

[X.] 7,469,381

N24     

[X.]   

        

Schriftsatz Nichtigkeitsbeklagte im [X.]/11

N25     

[X.]   

        

Eidesstattliche Erklärung [X.] zu Glimpse

N26     

NK17   

        

„Glimpse: [X.] Input Model for Multi-level Devices"

[X.]     

[X.]   

        

Videos „Glimpse Raw"/„Glimpse Demo"

N28     

NK19   

        

Video i[X.]hone [X.]räsentation

N29     

[X.]   

        

Datenblatt H[X.] i[X.]AQ h4100

N30     

        

[X.]     

Unterlagen öffentl. Zugänglichkeit i[X.]AQ

N31     

        

[X.]a/[X.]b

Auszug Verletzungsklage [X.]atentinhaberin gegen [X.] vor [X.] vom 16. Juni 2011

N32     

        

S4    

Replik [X.]atentinhaberin vom 13. Januar 2012 in [X.] vor [X.]

N33     

        

S5    

Aussetzungsbeschluss [X.] vom 4. Mai 2012

N34     

        

S6    

Berufungsbegründung [X.]atentinhaberin vom 8. Juni 2012 vor OLG München in Verfahren gegen [X.]

N35     

        

S7    

Duplik der [X.]atentinhaberin vom 8. November 2012 im Berufungsverfahren vor OLG München

N36     

        

S8    

Beide [X.]ägerinnen sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen sei; jedenfalls ergäben sich die Merkmale der beanspruchten Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die [X.]ägerinnen nehmen insoweit u. a. Bezug auf die [X.] N5 („[X.]“), [X.] („[X.]“), [X.] („[X.]“) sowie einem von der [X.]ägerin zu 1. zum Schriftsatz vom 08.04.2013 als Anlage [X.], [X.] vorgelegtes Video betreffend eine i[X.]hone-[X.]räsentation durch [X.] im Januar 2007. In Bezug auf [X.] sei dabei von Bedeutung, dass der vom Streitpatent geschützte Gegenstand lediglich in den Voranmeldungen [X.]-947118 [X.] und [X.]-848210 offenbart werde, so dass der frühestmögliche Zeitrang des Streitpatents der 29. Juni 2007 sei.

Die [X.]ägerinnen beantragen,

das [X.] [X.]atent E[X.] 2 059 868 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die [X.]agen abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 30.07.2013 vorgelegten [X.] bis [X.], [X.]. 470/558 d. A., bzw. dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag [X.] a zu geben.

Hilfsantrags I lautet der [X.]atentanspruch 1 in [X.] Übersetzung, mit markierten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

Erkennen (2402) einer ersten Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112);

und wobei der Satz von digitalen Objekten ein Satz von digitalen Abbildungen, ein Satz von Webseiten oder ein Satz von elektronischen Doku menten ist;

gekennzeichnet durch,

in Antwort auf Anzeigen einer vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316) bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

Erkennen (2410) einer zweiten Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112); und

in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318) während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird, Verschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

In der Fassung des Hilfsantrags II lautet der [X.]atentanspruch 1 in [X.] Übersetzung, mit markierten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

Erkennen (2402) einer ersten Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112);

und wobei der Satz von digitalen Objekten ein Satz von digitalen Abbildungen ist;

gekennzeichnet durch,

in Antwort auf Anzeigen einer vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316) bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

Erkennen (2410) einer zweiten Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der [X.] (112); und

in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318) während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird, Verschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

Hilfsantrags III lautet der [X.]atentanspruch 1 in [X.] Übersetzung, mit markierten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112);

so dass seine Kante versteckt ist, in eine erste Richtung während des Erkennens der ersten Bewegung (2310), wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

Anzeigen der vorher versteckten Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) als Ergebnis der ersten Bewegung:

einer der vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316), die zur ersten Richtung entgegengesetzt ist, bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112), die ähnlich der ersten Bewegung ist; und

in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318) während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird, Verschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

Hilfsantrags IV lautet der [X.]atentanspruch 1 in [X.] Übersetzung, mit markierten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112);

das erste digitale Objekt (2300-1) vergrößerbar ist und wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

Anzeigen einer vorher versteckten Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) als Ergebnis der ersten Bewegung;

einer der vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316), die zur ersten Richtung entgegengesetzt ist, bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112), die ähnlich der ersten Bewegung ist; und

in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318) während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird, Verschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

Hilfsantrags V lautet der [X.]atentanspruch 1 in [X.] Übersetzung, mit markierten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112);

vergrößerbar ist, so dass seine Kante versteckt ist, und wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

Anzeigen der vorher versteckten Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) als Ergebnis der ersten Bewegung:

einer der vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316), die zur ersten Richtung entgegengesetzt ist, bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112), die ähnlich der ersten Bewegung ist; und

in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318) während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird, Verschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

Hilfsantrags VI lautet der [X.]atentanspruch 1 in [X.] Übersetzung, mit markierten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112);

vergrößerbar ist, so dass seine Kante versteckt ist, und wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

Anzeigen der vorher versteckten Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) als Ergebnis der ersten Bewegung;

einer der vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316), die zur ersten Richtung entgegengesetzt ist, bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112), die ähnlich der ersten Bewegung ist; und

aus der Berührungsbildschirmanzeige heraus und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

Hilfsantrags [X.] lautet der [X.]atentanspruch 1 in [X.] Übersetzung, mit markierten Änderungen gegenüber der erteilten Fassung (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. Computerimplementiertes Verfahren, aufweisend:

bei einem Gerät (100) mit einer [X.]

(112):

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112);

das wovon ein Teil auf der Berührungsbildschirmanzeige (112) angezeigt wird und wovon ein Teil sich jenseits der Berührungsbildschirmanzeige in eine zweite Richtung erstreckt, die zur ersten Richtung entgegengesetzt ist, so dass eine Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) versteckt ist, in eine erste Richtung während des Erkennens der ersten Bewegung (2310), wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

Anzeigen der vorher versteckten Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) als Ergebnis der ersten Bewegung;

einer der vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310), Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird, Verschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine die zweite Richtung (2316) bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112), die ähnlich der ersten Bewegung ist; und

aus der Berührungsbildschirmanzeige heraus und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

Hilfsantrags [X.]a lautet der [X.]atentanspruch 1, mit markierten Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag [X.] (bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen):

1. A computer-implemented method, comprising:

at a device (100) with a touch screen display (112):

detecting (2402) a first substantially horizontal or vertical movement (2310) of a physical object on or near the touch screen display (112);

which is enlarged and a portion of which is [X.] (112) and a portion of which extends [X.] in a second direction opposite to the first direction such that an edge of the enlarged first digital object (2300-1) is hidden, wherein the first digital object (2300-1) is associated with a set of digital objects;

enlarged first digital object (2300-1) as a result of the first movement;

enlarged first digital object (2300-1) and continued detection of the first movement (2310), [X.] (2406) an area (2314) beyond the edge (2312) of the enlarged first digital object (2300-1);

enlarged first digital object (2300-1) in the second direction (2316) until the area (2314) beyond the edge (2312) of the enlarged first digital object (2300-1) is no longer displayed;

detecting (2410) a second substantially horizontal or vertical movement (2318) of the physical object on or near the touch screen display (112) which is similar to the first movement; and

enlarged first digital object (2300-1) is displayed, [X.] (2412) the enlarged first digital object (2300-1) in the first direction off of the touch screen display and [X.] a second digital object (2300-2) in the set of digital objects.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der [X.]ägerin in allen [X.]unkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents bereits in der Fassung des [X.] für schutzfähig, jedenfalls aber in den Fassungen der Hilfsanträge.

Zur Stützung ihrer Auffassung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 die Dokumente

N37   Gutachten [X.]rof. Dr. Butz v. 27. Juli 2013

[X.]   [X.]-Amtsbescheid [X.] 7 469 381

N39 Übersetzung Entscheidung [X.] zu [X.] 4 743 919 B2

[X.]0 Entscheidung des Japanischen [X.]atentamts vom 20. August 2013 zu [X.] 4 743 919 B2

vorgelegt.

Die [X.]ägerinnen machen weiterhin geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents auch in der Fassung der Hilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik mangels Neuheit bzw. fehlender erfinderische Tätigkeit nicht patentfähig sei. Darüber hinaus sei der erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag [X.] a verspätet vorgelegt worden.

Auf Hinweis des Gerichts zur [X.]rioritätslage hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch sie davon ausgehe, dass der früheste [X.]rioritätszeitpunkt des Streitpatents der 29. Juni 2007 sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, mit denen u. a. der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. [X.]. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, sind zulässig. Sie sind auch begründet. Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der vorgenannte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

[X.]

Hilfsantrag [X.] war trotz der Rüge der Klägerinnen nicht als verspätet zurückzuweisen.

Die durch das 2009 in [X.] getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]) erfolgte Neufassung des § 83 [X.] und die damit in das [X.] eingeführten [X.] sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes [X.]orbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser [X.]ortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen [X.]erhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines [X.]esetzes zur [X.]ereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete [X.]orbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche [X.]erhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer [X.]erfahrensverzögerung kommt, liegen die [X.]oraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor. So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in den beschränkt verteidigten [X.] nach sämtlichen [X.] einschließlich des in der mündlichen [X.]erhandlung gestellten [X.] [X.] für nichtig zu erklären ist und die Berücksichtigung dieses [X.], welcher nur eine geringfügige [X.]eränderung/Einschränkung gegenüber Hilfsantrag [X.] enthält und zu dem die Parteien verhandelt haben, auch zu keiner [X.]erzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

I[X.]

Das Streitpatent erweist sich sowohl in der erteilten Fassung als auch im Umfang der [X.] bis [X.] nicht als patentfähig, da die jeweils beanspruchte Lehre aus dem Stand der Technik vorbekannt war oder sich daraus für den Fachmann in naheliegender Weise ergab (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. [X.]. m. Artikel 54, Artikel 56 EPÜ).

1. Das Streitpatent betrifft Maßnahmen zur Bedienung von elektronischen [X.]eräten mit einer Berührungsbildschirmanzeige, insbesondere von tragbaren [X.]eräten wie Mobiltelefonen, und insbesondere für das Management von digitalen Fotos zum Beispiel beim Fotografieren, Editieren der Fotos, und [X.]ersand per E-Mail.

1.1 [X.]emäß der Beschreibungseinleitung stellt bei tragbaren elektronischen [X.]eräten, besonders bei handgehaltenen mit einem relativ kleinen Bildschirm, die [X.]estaltung der Benutzerschnittstelle eine große Herausforderung dar. Üblich sei eine Tastenbedienung, die aber wegen der Menge der möglichen Bedienfunktionen einzelne Tasten mit Funktionen überlade, oder aber vom Benutzer das Nachverfolgen eines komplexen Menüsystems verlange. Ferner seien physikalische Tasten wenig flexibel im Hinblick auf unterschiedliche Programme, und der Benutzer habe Mühe, sich mehrfache Bediensequenzen und Menü-Hierarchien zu merken. Eine wesentliche [X.]erbesserung stellten grafische Benutzeroberflächen ([X.]s) in [X.]erbindung mit berührungsempfindlichen Bildschirmen (Touchscreens) dar; hier interagiere der Benutzer mit der [X.] in erster Linie durch Fingerkontakte und [X.]esten auf dem Bildschirm (vgl. Streitpatent Absätze [0002] bis [0004], Absatz [0008]).

mehrere unterschiedliche Ideen zur [X.]erbesserung der Fingerbedienung. Bereits in der [X.] war die Uneinheitlichkeit der dem Streitpatent zugrunde liegende Anmeldung bemängelt worden (siehe [X.]). Unter Schutz gestellt ist im vorliegenden Streitpatent nur eine dieser Ideen; die Beschreibung ist aber nicht daran angepasst worden, so dass das Streitpatent sehr viele Abschnitte enthält, die sich nicht auf den [X.]egenstand der erteilten Ansprüche beziehen. Die patentierte Lehre ist i.w. nur in den Absätzen [0140] bis [0156] sowie den Figuren [X.] bis [X.] und 24 beschrieben. Sie befasst sich mit Folgendem:

Beispielsweise bei der Fotoverwaltung – wobei dann ein Digitalfoto dem beanspruchten „digitalen Objekt“ entspricht, und eine Sammlung von Fotos, etwa im Sinne eines Fotoalbums, dem beanspruchte „Satz von digitalen Objekten“ – war es bei vielen [X.]eräten mit Touchscreen üblich, durch eine horizontale Streichgeste („Sweep“) ein angezeigtes Foto aus dem Bildschirm zu schieben und dadurch gleichzeitig das nächste Foto aus der Sammlung auf den Bildschirm treten zu lassen. Diese Funktion ([X.], sog. Scrollen) führt bei nicht vergrößerten Fotos zu einem schnellen „Durchblättern" der Sammlung. Ebenso war es üblich, ein einzelnes angezeigtes Foto zu vergrößern; als Folge davon wird das Foto auf dem (hierfür zu kleinen) Bildschirm nicht mehr vollständig angezeigt. In dieser Situation würde der Nutzer als die „intuitive“ Funktion einer Streichgeste eine [X.]erschiebung des dargestellten [X.] erwarten. [X.]. einer horizontalen Streichgeste müssen durch das [X.]erät grundsätzlich zwei unterschiedliche Funktionen ([X.], oder Ausschnittsverschiebung) zugeordnet werden, und es stellt sich die Frage, woran das [X.]erät die jeweilige Benutzerabsicht erkennen könnte. Aus Benutzersicht besteht das Problem, dass die Mehrdeutigkeit der Streichgeste gerade bei der Anzeige von vergrößerten Objekten zu fehlerhaften oder unbeabsichtigten [X.] führen kann.

1.2 Im Streitpatent selbst ist im Sinne einer Aufgabenstellung lediglich angegeben, es bestehe ein Bedürfnis nach tragbaren Multifunktionsgeräten mit transparenteren und intuitiveren Benutzerschnittstellen für die Fotoverwaltung (siehe Absatz [0007]).

[X.], wobei aber die Reihenfolge der Merkmale entsprechend der Formulierung des Anspruchs belassen wurde) unter Schutz gestellt:

1 [ein] Computerimplementiertes [X.]erfahren, aufweisend:

1.1 bei einem [X.]erät (100) mit einer Berührungsbildschirmanzeige (112):

2 Erkennen (2402) einer ersten Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112);

3 [X.]erschieben (2404) eines ersten digitalen Objekts (2300-1), das auf der Berührungsbildschirmanzeige (112) angezeigt wird, in eine erste Richtung

3.1 während des Erkennens der ersten Bewegung (2310),

3.2 wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

gekennzeichnet durch

4.2 in Antwort auf Anzeigen einer vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und

4.1 kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310),

4 Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

5.1 nachdem dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird,

5 [X.]erschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine zweite Richtung (2316)

5.2 bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

6 Erkennen (2410) einer zweiten Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112); und

7.1 in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318)

7.2 während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird,

7 [X.]erschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

1.3 Im engeren Sinne lässt sich diesem Patentanspruch 1 entsprechend der Darstellung der Figuren [X.] bis [X.] und [X.] bis [X.] folgende Lehre entnehmen:

In der Ausgangssituation ist auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm ein Foto 2300-1 („erstes digitales Objekt“) aus einem Satz von Fotos in vergrößerter Darstellung angezeigt (so dass nur ein Teil des Fotos auf den Bildschirm passt, siehe [X.] [0141]). Jetzt wird eine vom Benutzer auf dem Touchscreen ausgeführte erste [X.]este 2310 („erste Bewegung“ = Streichgeste, Wischbewegung nach links) erkannt und damit korrespondierend das Foto in einer ersten Richtung (Figur [X.] / [X.]: nach links) verschoben. Wenn dann ein vorher nicht sichtbarer Rand („Kante“) 2312 des Fotos ins angezeigte Bild gelangt und die [X.]este noch andauert, soll auch ein Bereich 2314 jenseits des [X.] angezeigt werden (Figur [X.]). Sobald der Benutzer seine [X.]este beendet, wird das angezeigte Foto in einer zweiten Richtung 2316 verschoben (im engeren Sinne: „zurückschnappen“ = „bounce-back effect“), bis der Bereich jenseits des Randes nicht mehr sichtbar ist (d. h. der Rand des Fotos schließt am Ende mit der Anzeigefläche ab, Figur [X.]). Wenn der Benutzer unter der [X.]oraussetzung, dass der Rand des Fotos bei Beginn der [X.]este sichtbar ist, eine zweite [X.]este 2318 (im engeren Sinne: eine der ersten [X.]este 2310 entsprechende [X.]este) ausführt, wird das angezeigte Foto aus der Anzeige heraus- und das nächste Foto aus dem Satz von Fotos in das Bild hinein geschoben (Figur [X.], [X.], H).

im engeren Sinne darauf gerichtet, Anzeige-abhängig (wird der Rand des Fotos angezeigt, oder ein nicht bis zum Rand reichender Ausschnitt?) einer bestimmten [X.]este (im Beispiel: Wischbewegung nach links) zwei unterschiedliche Funktionen zuzuordnen (zum nächsten Foto wechseln / [X.] verschieben – siehe [X.] [0144], [0153]). Offensichtlich wird dadurch eine „intuitive“ Bedienung ermöglicht, weil die Benutzerschnittstelle abhängig von der momentanen Foto-Darstellung unterschiedlich reagiert, und zwar „richtig“ im Sinne der jeweiligen Absicht des Benutzers.

1.4 Die tatsächlich unter Schutz gestellte Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents geht jedoch aufgrund der vielen offenen Formulierungen („erste“ und „zweite“ Bewegung, „erste“ und „zweite“ Richtung jeweils ohne definierte Beziehung zu einander, u.a.) deutlich über das konkrete Ausführungsbeispiel hinaus. Sie ist nicht auf die anhand der Beschreibung und der Figuren geschilderte „engere Sichtweise“ beschränkt.

Denn dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt nach der Rechtsprechung des [X.] einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des [X.]) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig. „Es ist grundsätzlich Sache des Patentinhabers, gebotene Einschränkungen des Patentschutzes … selbst herbeizuführen“ (B[X.]H [X.]RUR 2007, 309 –

2. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die grafische Benutzerschnittstelle einer berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung für eine Fotoverwaltung benutzerfreundlicher und möglichst intuitiv zu gestalten, sieht der Senat einen berufserfahrenen Entwicklungsingenieur für Benutzerschnittstellen, insbesondere von tragbaren Kleingeräten mit Touchscreen, mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in der Datenverarbeitungstechnik oder Informatik an.

Etliche Zusammenhänge und Begriffe des Streitpatents bedürfen einer Interpretation.

3.1 Der Patentanspruch 1 bezieht sich lediglich auf ein „[X.]erät mit einer Berührungsbildschirmanzeige“. Anders als bei der selbstgenannten Aufgabe (Absatz [0007]) besteht weder eine Einschränkung auf tragbare [X.]eräte, noch auf die Fotoverwaltung.

3.2 Die Formulierung in Merkmal 2 bzw. 6: „Erkennen einer … Bewegung eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige“ wird der Fachmann dahingehend verstehen, dass sowohl Fingereingaben als auch [X.] eingeschlossen sind, und dass es auf die [X.] für die Berührung nicht ankommt (vgl. [X.] [0062] / [0063], insbesondere Spalte 11 Zeile 26 – 34, Zeile 48 ff.).

3.3 Ausgangspunkt des [X.]erfahrens ist ein auf dem Touchscreen angezeigtes „digitales Objekt“, welches zu einem „Satz von digitalen Objekten“ gehört (Merkmal 3.2). Diese „digitalen Objekte“ sind im Streitpatent nicht näher definiert. Als Beispiele werden genannt: ein einzelnes Foto aus einem Satz von Fotos, eine einzelne Webseite aus einem Satz von Webseiten oder ein elektronisches Dokument aus einem Satz solcher Dokumente (siehe Absatz [0148], Unteranspruch 4 / 11).

3.4 Nach den Merkmalen 2 und 3.1 soll eine Eingabe-Bewegung (im Folgenden: „[X.]este“) erkannt werden. Auf diese [X.]este hin soll das angezeigte Objekt in einer „ersten Richtung“ auf dem Bildschirm verschoben werden (Merkmal 3).

Der Anspruch legt weder die Richtung der Eingabe-[X.]este noch ihre Beziehung zur Bewegungsrichtung des angezeigten Objektes fest; dass die Bewegungsrichtung mit der Richtung der [X.]este übereinstimmen müsste, lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen. So würde etwa eine spiralförmige [X.] auch mit unter den Anspruch fallen oder eine Bewegung des angezeigten Objektes entgegengesetzt oder senkrecht zur Richtung der [X.]este.

3.5 Die [X.] geht davon aus, dass die [X.] (d. h. die Bewegung des Eingabeobjekts über den Bildschirm) weiterhin andauert (Merkmal 4.1), und dass infolge der korrespondierenden Bewegung des dargestellten digitalen Objektes nun eine „vorher versteckte Kante“ des Objektes ins Bild kommt (Merkmal 4.2). Nach Merkmal 4 soll dann ein Bereich jenseits des Objektes angezeigt werden, d. h. der Rand des Objektes soll ins Bild hinein- und weiterwandern (siehe Figur [X.]).

3.5.1 Die Angabe „vorher versteckte Kante“ impliziert, dass das Objekt zu Beginn nicht vollständig angezeigt war, jedenfalls dass zumindest ein Rand nicht sichtbar war. Im Ausführungsbeispiel ist das auf eine vorhergehende [X.]ergrößerung des angezeigten Bildes zurückzuführen (siehe [X.] [0141], Figur [X.] / B). Eine solche vorhergehende [X.]ergrößerung geht aus den Anspruchsmerkmalen jedoch nicht hervor.

3.5.2 Es fehlt auch an einer genauen Definition für „versteckte Kante“. Nach einer im [X.]erfahren vorgetragenen Auslegung soll eine „vorher versteckte Kante“ erst dann erkennbar sein können, wenn zumindest die erste Pixelreihe ihrer Umgebung sichtbar ist. Der „Bereich jenseits der Kante“ soll dadurch charakterisiert sein, dass er visuell unterschiedlich von dem digitalen Objekt ist (unter Bezug auf Absatz [0142] des Streitpatents, Spalte 31 Zeile 8/9). Jedoch wurden auch andere Auslegungen vorgetragen, die sich ebenfalls begründen lassen.

6.2.1).

3.6 Wenn die [X.] endet (Merkmal 5.1), soll gemäß Merkmal 5 das angezeigte Objekt „in eine zweite Richtung“ verschoben werden, „bis der über die Kante des ersten digitalen Objekts hinausgehende Bereich nicht mehr angezeigt wird“ (Merkmal 5.2). Dass die „zweite Richtung“ zur „ersten Richtung“ entgegengesetzt sein müsste, ist dem Anspruch jedoch nicht zu entnehmen.

3.7 [X.]emäß den weiteren Merkmalen 6 und 7, 7.1, 7.2 wird eine zweite [X.] erfasst. Diese soll anspruchsgemäß zur Folge haben, dass das angezeigte digitale Objekt in die erste Richtung verschoben wird, und dass ein zweites digitales Objekt aus dem Satz nach Merkmal 3.2 angezeigt wird – wie es anschaulich in den Figuren [X.], 23[X.], [X.] dargestellt ist.

3.7.1 Die Merkmale 6 und 7, 7.1, 7.2 nehmen auf den vorangegangenen [X.]erfahrensablauf keinen direkten Bezug. Insbesondere braucht anspruchsgemäß die „zweite Bewegung“ nicht mit der zuvor erfassten „ersten Bewegung“ übereinzustimmen, es könnte sich also um eine beliebige andere [X.]este handeln. In den Absätzen [0144] und [0153] der Streitpatentschrift werden die erste und die zweite [X.]este zwar ausdrücklich als „similar movements“ bzw. „in the same or substantially the same direction“ bezeichnet – ein solches Merkmal hat aber keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden und beschränkt ihn somit nicht.

3.7.2 Fraglich ist, welche Bedeutung dem Ausdruck in Merkmal 7.2 „die vorher versteckte Kante des ersten digitalen Objekts“ zukommt. Hier könnte verstanden werden, dass die Merkmale 6 und 7, 7.1, 7.2 nur im Kontext mit dem vorangegangenen [X.]erfahrensablauf ablaufen, d.h. dass der angezeigte [X.] (Merkmal 7.2), der ein Weiterblättern zu einem zweiten Objekt aus dem Satz von Objekten (Merkmal 7) bewirkt, unmittelbar vorher versteckt gewesen sein müsste, so dass die „zweite Bewegung“ nur als auf eine „erste Bewegung“ folgend erkannt werden kann.

keine Definition einer Reihenfolge oder zeitlichen Abfolge enthielten. Der Senat folgt dieser Auslegung, da sie umfassender ist (und die Beklagte es in der Hand hat, sich dagegen abzugrenzen, wenn sie es für erforderlich hielte).

3.7.3 Was geschehen soll, wenn die zweite [X.]este ausgeführt wird, solange die vorher versteckte Kante nicht angezeigt wird, ist nicht [X.]egenstand der Patentansprüche und war im Streitpatent auch generell nicht auffindbar. Dass also z. B. ein Weiterblättern zu einem nächsten Objekt durch [X.]ornehmen einer „zweiten Bewegung“ auch erfolgen könnte, wenn keine „vorher versteckte Kante“ angezeigt ist, ist weder beansprucht noch ausgeschlossen.

3. Frühestmöglicher Prioritätszeitpunkt für das Streitpatent ist der 29. Juni 2007. Die vier älteren Prioritäten können nicht in Anspruch genommen werden.

Die [X.] haben detailliert vorgetragen (siehe z. B. Eingabe der Klägerin 1 vom 8. April 2013, Seite 2 bis 5), dass die im Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung von den vier ältesten Prioritätsanmeldungen ([X.] 824 769 P; [X.] 883 785 P; [X.] 879 253 P; [X.] 879 469 P) nicht umfasst ist.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, wo die Erfindung in den genannten [X.] offenbart wäre, und hat in der mündlichen [X.]erhandlung dem Datum 29. Juni 2007 als frühestem [X.] zugestimmt.

5. Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht komplett vom Patentschutz nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 2c/d EPÜ ausgeschlossen, weil zumindest ein Teilaspekt seiner Lehre ein konkretes technisches Problem bewältigt. Ob bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen sind, kann indes dahingestellt bleiben.

5.1 Klägerseitig wurde vorgetragen, dass sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 lediglich die Darstellung von Information beträfen und keine technische Problemlösung darstellten (siehe Schriftsatz der Klägerin 1 vom 4. September 2013, insbesondere Seite 5 unten bis Seite 9). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe fungiert lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems (B[X.]H [X.]RUR 2011, 610 –

Im vorliegenden Fall bewirkt die Erfindung nach Patentanspruch 1 (und zwar im „engeren Sinne“ nach obigem [X.]erständnis, wenn die „erste Bewegung“ und die „zweite Bewegung“ näherungsweise übereinstimmen) eine Ansteuerung der Eingabeschnittstelle des [X.]erätes derart, dass einer bestimmten, vom Benutzer ausgeführten und vom [X.]erät erkannten [X.]este kontextabhängig zwei unterschiedliche Steuerfunktionen zugeordnet werden können. Diese Lehre greift in das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente des elektronischen [X.]erätes ein und ist somit grundsätzlich technischer Natur (B[X.]H [X.]RUR 2010, 613 –

„objektives technisches Problem“ darin, für zwei unterschiedliche Steuerfunktionen (Objekt auf Bildschirm verschieben / zum nächsten Objekt blättern) dieselbe Eingabe-[X.]este (Wischbewegung in einer Richtung) vorzusehen und eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten. Die patentgemäße Lösung im engeren Sinne besteht darin, als Unterscheidungskriterium auszuwerten, ob der Rand des dargestellten Objektes bereits im Anzeigebereich sichtbar ist oder nicht.

1.4) und seine Formulierung auch [X.]erfahren umfasst, die dieses konkrete technische Problem nicht lösen.

5.2 Der Senat hat im „Hinweis an die Parteien“ vom 23. Mai 2013 auf seine Auffassung hingewiesen, dass insbesondere die Merkmale 4, 5.1, 5 und 5.2 (welche einerseits die Anzeige eines Bereichs, der über die vorher versteckte Kante hinausgeht, und andererseits den Zurückschnapp-Effekt beschreiben) bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen seien, weil sie die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmten oder zumindest beeinflussten (B[X.]H, a. a. O. –

6.2.1, 8.2.1).

6. Zum Hauptantrag

Das Streitpatent kann in der erteilten Fassung keinen Bestand haben, weil der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt ist; die nebengeordneten Ansprüche und die [X.] sind nicht günstiger zu beurteilen.

6.1 [X.]on besonderer Bedeutung hierfür ist die Druckschrift [X.] / [X.] ([X.] 03 / 81 458 [X.]). Sie beschreibt die Anzeige elektronischer Dokumente, wie insbesondere Web-Seiten, auf einem [X.] eines Kleingeräts, z. B. PDA, Telefon, [X.] Computer oder elektronisches Buch (siehe Beschreibung Seite 1). Die Eingabe kann auf einem Touchscreen mit Finger oder Stift erfolgen (Seite 3 Zeile 7 bis 14).

Für das Problem, eine elektronische Seite 100 in Fenstern bzw. auf Bildschirmen verschiedener [X.]rößen darzustellen, werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten erörtert (siehe Figur 1 und zugehörige Beschreibung). In den folgenden Figuren ist im Hintergrund die gesamte Seite 100 dargestellt; der Bildausschnitt (Figur 2: 200) repräsentiert den Bildschirm des [X.] und veranschaulicht die vom Benutzer vorzunehmenden Maßnahmen, wenn Teile des [X.]esamtbildes 100 angezeigt werden sollen, die zunächst nicht sichtbar sind.

Ignorieren kleinerer Horizontalbewegungen vermieden werden (Seite 14 Zeile 29 bis Seite 15 Zeile 7). Zur Unterscheidung von einer beabsichtigen Horizontalverschiebung wird ein Schwellwert gesetzt: erst wenn dieser überschritten wird, erfolgt eine Bewegung des Bildausschnitts hin zur benachbarten Spalte. Der „Schwellwert“ stellt dabei gemäß Figur 14A eine bestimmte Position dar (seitliche Rahmen 1400, siehe Seite 15 Zeile 8 bis 12), d. h. solange der Stift den Bereich zwischen den Begrenzungslinien 1400 nicht verlässt, wird die horizontale Auslenkung ignoriert.

Figur [X.] wird die automatische Ausrichtung erst durch Abheben des Stifts von der Anzeige aktiviert, womit der Benutzer zu erkennen gibt, dass seine Eingabebewegung beendet sein soll (Seite 15 Zeile 18 bis Zeile 21); danach „schnappt“ die anzuzeigende Spalte in eine an das [X.] ausgerichtete Darstellung (Figur [X.]: [X.]erschiebung nach links, entsprechend dem weißen Pfeil). Der Fachmann wird dies so verstehen, dass – im [X.]egensatz zu Figur 14A – kleinere Horizontalbewegungen nicht ignoriert, sondern zunächst ausgeführt werden, d. h. der Bildausschnitt bewegt sich mit der horizontalen Stiftbewegung. Ist jedoch, wenn der Stift abgehoben wird, die ausgeführte Bewegung in horizontaler Richtung noch innerhalb des [X.], „schnappt“ die Anzeige in die zentrierte Darstellung der aktuellen Spalte zurück (siehe Seite 15 Zeile 23 bis 25, nach Korrektur des offensichtlich falschen Bezugszeichens der „logical column“ in 1220). Überschreitet die Bewegung den Schwellwert (d. h. verlässt sie den Bereich zwischen den Begrenzungslinien 1400), „springt“ die Anzeige nach Abheben des Stifts in die nächste in Bewegungsrichtung liegende Spalte (siehe Seite 15 Zeile 8 bis 12, Zeile 18 bis 28). [X.]emäß dem letzten Satz auf Seite 15 kann dieses „Einrasten auf eine Spalte“ (snap-on-column) animiert werden, um als Bewegung zu erscheinen, während die Anzeige auf die richtige Spalte gesetzt wird, siehe dazu Figur 15, Figur 14 B.

Die drei angezeigten Spalten haben seitliche Ränder (vgl. Figur 4B, Figur 13, Figur 14 A / B), wobei diese Ränder in der Ausgangssituation, z. B. nach dem „Einrasten auf eine Spalte“ aufgrund einer vorherigen Stiftbewegung, abhängig von den Dimensionen des [X.]s, ggf. für den Benutzer nicht explizit sichtbar sind (vgl. Figur [X.], Spalte 1220, unterstes [X.]).

6.2 Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung sind aus der Druckschrift [X.] entnehmbar.

6.2.1 Im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann der Druckschrift [X.] zunächst allgemein eine Benutzerschnittstelle für kleine Berührungsbildschirme, die einen einfachen Wechsel der angezeigten Information erlaubt. Speziell zeigt ihm das „[X.]“ scrolling gemäß Figur 6, das auch der Figur [X.] zugrundeliegt, ein [X.] [X.]erfahren nach den Merkmalen 1 und 1.1, bei dem eine Bewegung eines physikalischen Objekts (Stift) auf der Berührungsbildschirmanzeige 605 / 1205 erkannt wird, und bei dem während des Erkennens der Bewegung ein auf dem Bildschirm angezeigtes digitales Objekt (Spalte einer [X.]seite) in eine entsprechende „erste Richtung“ verschoben wird (Merkmale 2, 3 und 3.1).

nicht überschritten wird, bezogen auf die Nomenklatur der erteilten Patentansprüche als „erste Bewegung“ anzusehen. Sie beginnt mit der Anzeige der Zentralspalte 1220 im „eingerasteten Zustand“, wobei die seitlichen Ränder der Spalte nicht sichtbar sind, und bewirkt, dass die Stift-Bewegung in horizontaler Richtung zunächst von der Anzeige mitverfolgt wird. Dabei wandern der vorher nicht sichtbare Rand und ein Teil der benachbarten Spalte („ein Bereich, der über die Kante … hinausgeht“) in den Bildausschnitt hinein (Merkmale 1, 1.1, 2, 3, 3.1, 4.2, 4.1, 4).

5.1) „schnappt“ dann die Anzeige zurück auf die zentrierte Darstellung der aktuellen Spalte ([X.]erschieben in einer „zweiten Richtung“, Merkmal 5), wobei ein über den Rand hinausgehender Bereich, der zu der jeweiligen Nachbarspalte gehört, nicht mehr angezeigt wird (Figur 14 B, unten bzw. [X.]ergrößerung rechts: der weiße Pfeil deutet das Zurückspringen an – Merkmal 5.2).

7.2), und beim Abheben des Stifts (und Erkennen, dass der Schwellwert überschritten ist, dass somit eine „zweite Bewegung“ vorliegt – Merkmal 6) „springt“ die Anzeige in eine zentrierte Darstellung der entsprechenden Nachbarspalte (Merkmale 7.1 und 7). Dabei ist die Nachbarspalte als „zweites digitales Objekt“ anzusehen. Der „Satz von digitalen Objekten“ (Merkmal 3.2) besteht nach diesem [X.]erständnis aus sämtlichen anzeigbaren Spalten der [X.]seite.

6.2.2 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, das [X.]erständnis von Spalten der Darstellung einer [X.]seite als eigenständige „digitale Objekte“ verkenne die Bedeutung dieses Begriffs für den Fachmann. [X.]estützt auf das Privatgutachten aus der Anlage [X.] führt sie aus, dass die Spalten einer dargestellten Bildschirmseite lediglich als Unter-Einheiten eines digitalen Objekts, jedoch nicht selbst als digitale Objekte verstanden werden dürften.

Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an.

[X.] erkennt der Fachmann einen [X.]orschlag zur Auslegung einer Benutzerschnittstelle, der sich mit mehreren auf dem Bildschirm darstellbaren [X.]en (Spalten einer [X.]seite) befasst, die zusammengehören, aber jeweils für sich allein die Bildschirmbreite ausfüllen. Der Fachmann entnimmt, dass je nach Art der [X.]este („erste Bewegung“ vs. „zweite Bewegung“) entweder der angezeigte [X.] beibehalten, oder zum benachbarten [X.] gesprungen wird; dabei ist es bedeutungslos, ob dem der Ansicht zugrundeliegenden digitalen Datensatz bestimmte [X.] zukommen oder nicht, weil diese hier auf die Steuerung der Darstellung keinen Einfluss haben. Auch im Streitpatent selbst wird an keiner Stelle ausgeführt, welche konkreten Konsequenzen der Bezug auf „digitale Objekte“, etwa aufgrund besonderer [X.], für die beanspruchte Steuerung der Bild-Darstellung hätte.

6.2.3 Die Beklagte hält ferner entgegen, der Fachmann hätte die Druckschrift [X.] gar nicht herangezogen. [X.] habe die Anpassung der Darstellung einer [X.]seite an einen kleinen Bildschirm zum [X.]egenstand; hingegen betreffe das Streitpatent die Navigation innerhalb der Objekte eines Satzes von digitalen Objekten und somit ein völlig anderes Problem.

[X.], so dass sie hier zum relevanten Stand der Technik gerechnet werden muss.

6.3 Die Nebenansprüche 7 und 8 sind nicht anders zu bewerten als der Patentanspruch 1. Sie enthalten nichts Zusätzliches, womit sich eine eigenständige Patentfähigkeit begründen ließe.

Der auf ein Computerprogramm gerichtete Anspruch 7 ist ohne weitere Merkmale allein auf das [X.]erfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6 zurückbezogen und steht oder fällt daher mit diesen.

Der [X.]orrichtungsanspruch 8 ist i. w. gekennzeichnet durch ein Programm, das Befehle zur wörtlichen Durchführung der [X.]erfahrensschritte des Anspruchs 1 aufweist. Er ist zwar gegenüber dem Patentanspruch 1 zusätzlich auf technische Baugruppen gerichtet ([X.], Speicher 102) – jedoch auf nichts, was im gegebenen Zusammenhang nicht selbstverständlich wäre. Daher ist für den Patentanspruch 8 eine andere Beurteilung als für den [X.] nicht gerechtfertigt.

6.4 Dass die zusätzlichen Merkmale der Unteransprüche, soweit sie nicht konkret [X.]egenstand von Hilfsanträgen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, wurde weder geltend gemacht, noch ist es ersichtlich.

7. Zu den Hilfsanträgen I bis [X.]

Die [X.] bis [X.] können nicht günstiger beurteilt werden, weil keines der zusätzlichen Merkmale dem erteilten Patentanspruch 1 etwas hinzufügt, was eine Patentfähigkeit tragen könnte; auch ein synergistischer Effekt ist nicht erkennbar.

7.1 Den Hilfsanträgen I und II kann nicht stattgegeben werden, weil die jeweilige Einschränkung durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

Hilfsantrag I werden die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 durch das Merkmal aus den Unteransprüchen 4 bzw. 11 eingeschränkt,

„(dass) der Satz von digitalen Objekten ein Satz von digitalen Abbildungen, ein Satz von Webseiten oder ein Satz von elektronischen Dokumenten ist.“

Hilfsantrag II wird diese Einschränkung allein auf einen „Satz von digitalen Abbildungen“ reduziert.

[X.] betreffend die [X.]erbesserung der Benutzerschnittstelle insbesondere auch auf die digitale Fotoverwaltung zu übertragen, d. h. auf einen „Satz von digitalen Abbildungen“, weil das auch schon vor dem Prioritätstag eine übliche Anwendung für Computer (mit wie auch ohne Berührungsbildschirmanzeige) war.

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. Beantragt der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten [X.] oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, rechtfertigt es grundsätzlich die Ablehnung des jeweiligen gesamten Antrags, wenn sich auch nur der [X.]egenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten [X.] als nicht patentfähig erweist (vgl. sinngemäß für das Einspruchsbeschwerdeverfahren B[X.]H [X.]RUR 2007, 862 –

7.2. Auch der Hilfsantrag III hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob – wie von den Klägerinnen vorgetragen – eine unzulässige Erweiterung vorliegt. Denn unverändert ist gegenüber Druckschrift [X.] keine erfinderische Tätigkeit erkennbar.

Der Patentanspruch 1 (und in entsprechender Weise auch der nebengeordnete Patentanspruch 8) gemäß Hilfsantrag III weist folgende Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents auf:

7.2.1 In Merkmal 2: Die „erste Bewegung“ ist eine „im Wesentlichen horizontale oder vertikale Bewegung“

[X.] ebenfalls „im Wesentlichen horizontale oder vertikale Bewegungen“ für das Eingabeobjekt (siehe z. B. Seite 14 Zeile 18 ff.).

7.2.2 In Merkmal 3: Das auf der Berührungsbildschirmanzeige dargestellte erste digitale Objekt ist so angezeigt, dass seine Kante versteckt ist

[X.] aus, vgl. oben Abschnitt 6.1 letzter Absatz.

7.2.3 Nach Merkmal 3.2, anstelle des „gekennzeichnet durch“, ist ein neues Merkmal eingefügt:

 3.3 „Anzeigen der vorher versteckten Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) als Ergebnis der ersten Bewegung“

[X.], vgl. oben Abschnitt 6.2.1 Absatz 2.

7.2.4 In Merkmal 5: Die zweite Richtung, in welche das angezeigte digitale Objekt „zurückschnappt“, soll zur ersten Richtung „entgegengesetzt“ sein

Zurückschnappen als solches definiert wird. Die Druckschrift [X.] lehrt nichts anderes, vgl. oben Abschnitt 6.2.1 Absatz 3.

7.2.5 In Merkmal 6: Auch die „zweite Bewegung“ ist eine „im Wesentlichen horizontale oder vertikale Bewegung“

7.2.1.

7.2.6 In Merkmal 6: Die „zweite Bewegung“ ist „ähnlich der ersten Bewegung“

Nachdem weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung etwas darüber ausgesagt ist, in welchem Aspekt die Ähnlichkeiten bestehen und wie weitgehend sie sein sollen, ist dieses neue Merkmal nicht geeignet, einen Schutzbereich so klar und eindeutig zu definieren, dass er „für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist” (B[X.]H [X.]RUR 1989, 903 –

[X.] entnehmbar. Zwar müssen die in der [X.] beschriebene „erste“ und „zweite Bewegung“ unterschiedlich sein, denn es kommt bei [X.] zur Unterscheidung auf das Maß der Auslenkung an: bei Unterschreiten des [X.] wird die erste Bewegung, beim Überschreiten des [X.] die zweite Bewegung erkannt. Dennoch sind diese beiden Bewegungen „ähnlich“, denn sie weisen in dieselbe Richtung, und es genügt schon, wenn sie sich um eine sehr geringe Auslenkung unterscheiden.

7.1, letzter Absatz).

7.3 Für die mit den Hilfsanträgen I[X.], [X.] und [X.] beanspruchten Maßnahmen war gleichfalls keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Hilfsantrag I[X.] unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III i. w. an zwei Stellen:

7.3.1 Die Klarstellung in Merkmal 3, wonach das auf der Berührungsbildschirmanzeige dargestellte erste digitale Objekt so angezeigt ist, dass seine Kante versteckt ist, wurde wieder gestrichen. Wegen des nun fehlenden Bezuges wurde Merkmal 3.3 angepasst: „Anzeigen einer vorher versteckten Kante …“.

Dies beeinflusst die patentrechtliche Beurteilung nicht.

7.3.2 In Merkmal 3.2 wurde eingefügt, dass das erste digitale Objekt vergrößerbar ist.

bar“ ist, gesteht ihm lediglich die Möglichkeit einer [X.]ergrößerung zu, ohne eine konkrete Maßnahme zu enthalten. Allein die Möglichkeit, Objekte zu vergrößern oder zu verkleinern, hätte jeder Nutzer von einer Fotoverwaltung erwartet, sie war in üblichen Bildbearbeitungsprogrammen lange vorher realisiert. Das [X.]orliegen einer erfinderischen Tätigkeit lässt sich damit keinesfalls begründen.

Hilfsantrag [X.] geht vom Hilfsantrag I[X.] aus, mit einer zusätzlichen Ergänzung:

7.3.3 In Merkmal 3.2 wurde eingefügt, dass das erste digitale Objekt vergrößerbar ist, so dass seine Kante versteckt ist. Entsprechend wurde Merkmal 3.3 wieder zurück-geändert: „Anzeigen der vorher versteckten Kante …“.

grundsätzlich vergrößert werden kann (egal wie weit – d. h. auch soweit, dass eine seiner Kanten auf dem Display nicht mehr angezeigt werden kann, also versteckt ist), ist eine für die digitale Fotoverwaltung übliche Option und schränkt die Lehre des Anspruchs nicht wirksam ein. Zwar könnte der Rückbezug „Anzeigen der vorher versteckten Kante …“ nun – für sich betrachtet – die Auslegung erlauben, dass das Objekt vorher auch tatsächlich vergrößert wurde. Eine solche Auslegung stünde aber im Widerspruch zur Formulierung „dass das erste digitale Objekt vergrößerbar ist“, welche keine tatsächliche [X.]ergrößerung fordert. Die Widersprüchlichkeit geht hier zu Lasten der Beklagten (die es ja in der Hand hat, eine Klarstellung zu schaffen – vgl. die Hilfsanträge [X.] und [X.]) und reicht für die Definition eines klaren und eindeutigen Schutzbereichs nicht aus. Allein der Rückbezug auf das Anzeigen der vorher versteckten Kante kann daher, weil unklar, als erfinderischer Unterschied zur Lehre der Druckschrift [X.] nicht geltend gemacht werden.

Hilfsantrag [X.] basiert auf Hilfsantrag [X.], mit einer zusätzlichen Ergänzung:

7.3.4 In Merkmal 7 wurde eingefügt, dass das [X.]erschieben des ersten digitalen Objekts in die erste Richtung aus der Berührungsbildschirmanzeige heraus erfolgt

Damit soll ausgedrückt werden, dass die „zweite Bewegung“, die das [X.] zum nächsten Objekt bewirken soll, dabei das bisher dargestellte Objekt ganz aus dem Anzeigebereich [X.], so dass es aus der Anzeige verschwindet.

[X.], wo beim Überschreiten des [X.] die danebenliegende Spalte in der Anzeige „zentriert“ wird, was einem Wegschieben der bisherigen Spalte gleichkommt (siehe die Darstellungen in Figur 14A und Figur [X.], jeweils den Kreisausschnitt, welche beide nur genau eine, d. h. die aktuelle Spalte zeigen).

[X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag (s. o. 7.1, letzter Absatz).

8. Zu den Hilfsanträgen [X.] und [X.]

[X.] nahegelegt bezeichnet werden kann. Dennoch bleiben beide Hilfsanträge ohne Erfolg, weil ihr jeweiliger [X.]egenstand durch einen anderen Stand der Technik vorweggenommen oder zumindest nahegelegt ist.

8.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.], mit Kennzeichnung der Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1 durch Unterstreichen, und mit einer soweit möglich entsprechenden [X.]liederung versehen, lautet:

1 Computerimplementiertes [X.]erfahren, aufweisend:

1.1 bei einem [X.]erät (100) mit einer Berührungsbildschirmanzeige (112):

2' Erkennen (2402) einer ersten im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2310) eines physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112);

3' [X.]erschieben (2404) eines ersten digitalen Objekts (2300-1), das wovon ein Teil auf der Berührungsbildschirmanzeige (112) angezeigt wird

3x und wovon ein Teil sich jenseits der Berührungsbildschirmanzeige in eine zweite Richtung erstreckt,

3y die zur ersten Richtung entgegengesetzt ist,

3z so dass eine Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) versteckt ist,

3 in eine erste Richtung

3.1 während des Erkennens der ersten Bewegung (2310),

3.2 wobei das erste digitale Objekt (2300-1) mit einem Satz von digitalen Objekten assoziiert ist;

3.3 Anzeigen der vorher versteckten Kante des ersten digitalen Objekts (2300-1) als Ergebnis der ersten Bewegung;

4.2 in Antwort auf Anzeigen einer der vorher versteckten Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) und

4.1 kontinuierliches Erkennen der ersten Bewegung (2310),

4 Anzeigen (2406) eines Bereichs (2314), der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgeht;

5.1 nachdem dass die erste Bewegung (2310) nicht mehr erkannt wird,

5 [X.]erschieben (2408) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in eine die zweite Richtung (2316)

5.2 bis der über die Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) hinausgehende Bereich (2314) nicht mehr angezeigt wird;

6' Erkennen (2410) einer zweiten im Wesentlichen horizontalen oder vertikalen Bewegung (2318) des physikalischen Objekts auf oder in der Nähe der Berührungsbildschirmanzeige (112),

6x die ähnlich der ersten Bewegung ist; und

7.1 in Antwort auf Erkennen der zweiten Bewegung (2318)

7.2 während die vorher versteckte Kante (2312) des ersten digitalen Objekts (2300-1) angezeigt wird,

7' [X.]erschieben (2412) des ersten digitalen Objekts (2300-1) in die erste Richtung aus der Berührungsbildschirmanzeige heraus und Anzeigen eines zweiten digitalen Objekts (2300-2) in dem Satz von digitalen Objekten.

3') und sich ein Teil jenseits der Anzeige in die der [X.]erschiebebewegung entgegengesetzte Richtung erstreckt (Merkmale 3x und 3y). [X.]egenüber Hilfsantrag [X.] wurde das Merkmal, dass das erste digitale Objekt vergrößerbar ist, hier gestrichen (s. u. 8.2.3).

8.2 Die Lehre gemäß Patentanspruch 1 des [X.] [X.] unterscheidet sich von der Lehre der Druckschrift [X.], bei welcher jeweils die komplette Spalte in Bildschirmbreite angezeigt wird. Ob eine Abwandlung der Lehre in der Richtung, dass nur ein Teil der Spalte angezeigt wird, dennoch für den Fachmann nahegelegen haben könnte, kann offen bleiben, da der mit Hilfsantrag [X.] beanspruchte [X.]egenstand anderweitig vorweggenommen ist.

8.2.1 Zum Stand der Technik gehört auch die Präsentation des [X.] der ersten [X.]eneration durch [X.] auf der MacWorld Conference & Expo am 9. Januar 2007, von welcher die Klägerin 1 eine [X.]ideoaufzeichnung vorgelegt hat (Anlage [X.], [X.]1 – unter [X.] derzeit im [X.] abrufbar). Dieser Präsentation sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] für sich allein betrachtet entnehmbar.

4.) hat die Beklagte die [X.]orveröffentlichung dessen, was auf dem [X.]ideo zu sehen ist, nicht bestritten.

1.1), dessen interne Steuerung computerimplementiert ist (Merkmal 1). Das [X.]ideo hat eine Länge von etwas mehr als 51 Minuten. Etwa im Zeitraum 42:30 bis 43:05 wird die Darstellung der Titelseite einer [X.]-Zeitungsausgabe („erstes digitales Objekt“) vorgeführt. Die dargestellte Zeitungsseite wird der Fachmann zweifellos als eine von mehreren derartigen Seiten verstehen (Merkmal 3.2). Zunächst (42:33) ist eine Komplett-Ansicht der Titelseite gezeigt, mit einer größeren Anzahl von Artikeln in fünf Spalten. Bei 42:42 erfolgt eine [X.]ergrößerung eines Bildes in der Mitte der Seite. Danach wird offensichtlich nur ein Teil der Seite angezeigt (z. T. Merkmal 3'), und ein Teil erstreckt sich jenseits der Anzeige in drei Richtungen (nach links, nach rechts, nach unten); dabei sind die rechten und linken Ränder der [X.]seite nicht sichtbar (Merkmale 3x, 3y, 3z).

2') eine entsprechende Bewegung des dargestellten Bildausschnitts erfolgt (Merkmal 3' bzw. 3, sowie 3.1). Zum Zeitpunkt 42:48 ist der vorher nicht sichtbare linke Rand der Seite als Ergebnis der ausgeführten Wischgeste ins [X.] gerutscht (Merkmal 3.3).

4.2, 4.1, 4). Nach Beendigung der Wischbewegung (Merkmal 5.1) schnappt die Anzeige des Seitenausschnitts bis zum linken Rand der Anzeigefläche zurück, wobei der schwarze Bereich verschwindet (Merkmale 5, 5.2).

7.2). Bei 33:20 wird eine Wischbewegung nach links vorgeführt („zweite im Wesentlichen horizontale Bewegung, die ähnlich der ersten Bewegung ist“ – Merkmale 6', 6x). Daraufhin wird das erste Foto nach links aus der Berührungsbildschirmanzeige herausgeschoben, und ein zweites Foto rückt nach (Merkmale 7.1, 7.2, 7').

8.2.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] umfasst den Fall, dass keine zeitliche Beziehung zwischen der „ersten Bewegung“ für die [X.]erschiebung des Bildausschnitts und der „zweiten Bewegung“ für das Weiterblättern zum nächsten Objekt besteht. Ein diese beiden Bewegungen in gleicher Weise interpretierendes [X.]erfahren ist, wie dargestellt, aus der genannten Präsentation vorbekannt.

Die [X.]egenargumentation der Beklagten überzeugt nicht.

Die Beklagte hält entgegen, dass die Ausschnitte aus der Präsentation die „erste Bewegung“ und die „zweite Bewegung“ als völlig unabhängig voneinander, als zwei verschiedene Komplexe zeigten. Die jeweils erkennbaren Lehren beträfen zwei verschiedene „erste digitale Objekte“, nicht dasselbe Objekt. Die im Patentanspruch 1 vorgegebene Abfolge aus der „ersten Bewegung“ und der „zweiten Bewegung“ sei der Präsentation gerade nicht entnehmbar.

3.7.2), verlangt die an dieser Stelle offene Formulierung des Patentanspruchs 1 gerade nicht zwingend die Interpretation, dass die „zweite Bewegung“ nur als auf die „erste Bewegung“ folgend, also im Sinne einer vorgegebenen Abfolge verstanden werden müsste. Die Beklagte selbst hat in ihrer Widerspruchsbegründung vorgetragen, dass hier zwei [X.]ruppen von Merkmalen ohne Definition einer Reihenfolge oder Abfolge beansprucht seien (Eingabe vom 31. Oktober 2011, Seite 8 Abschnitt [X.]1 / [X.]2).

Der Senat stellt fest, dass die Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] eine solche „unabhängige“ Auslegung der zwei [X.]ruppen von Merkmalen, dass also keine zeitliche Beziehung zwischen der „ersten Bewegung“ und der „zweiten Bewegung“ besteht, jedenfalls zulässt. Davon ausgehend ist es unbeachtlich, dass die zwei [X.]ruppen von Merkmalen in der Präsentation an zwei verschiedenen digitalen Objekten vorgeführt werden. Der Fachmann, der sich mit der Entwicklung von Benutzerschnittstellen befasst, erkennt hierin zwei allgemeine Bedienungsprinzipien, und sieht es als deren immanente Eigenschaft an, dass sie sich auch auf ein- und dasselbe Objekt anwenden lassen.

[X.], eine brauchbare Lösung: dass die beiden Bewegungen ähnlich, aber unterschiedlich sind. Dafür reicht es, wie oben dargestellt (siehe 7.2.6), bereits aus, wenn sie sich um eine sehr geringe Auslenkung unterscheiden. Dieser Fall ist durch die Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] nicht ausgeschlossen – denn verlangt ist lediglich, dass die beiden Bewegungen „ähnlich“ sein sollen. Dass hingegen die Unterscheidung anhand der Sichtbarkeit der Kante erfolgen sollte, ist nicht unmittelbar und eindeutig [X.]egenstand des Patentanspruchs.

8.2.3 Es soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass in der Reinschrift der [X.] Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] ([X.] Seite 5 Zeile 14 / 15) das zusätzliche Merkmal enthalten ist, dass „das erste digitale Objekt (2300-1) vergrößerbar ist“. Dieses Merkmal fehlt in der [X.] Fassung, in welcher die Änderungen markiert sind ([X.] Seite 1 Zeile 16 / 17), wie auch in beiden [X.] Fassungen des [X.] [X.] (Anlage HA7b).

Der Senat betrachtet das zusätzliche Merkmal als rein redaktionellen Fehler. Aber auch unter Einbeziehung dieses Merkmals könnte der Hilfsantrag [X.] nicht günstiger beurteilt werden, da aus der vorgeführten Präsentation bereits hervorgeht, dass das dortige „erste digitale Objekt“ (Zeitungsseite) vergrößerbar ist.

8.3 Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] ist durch den Stand der Technik nahegelegt.

8.3.1 Der Patentanspruch 1 des [X.] [X.] unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des [X.] [X.] zunächst durch eine Einschränkung im dortigen Merkmal 3' (nun als 3'' bezeichnet, Unterschied markiert, [X.] Übersetzung durch den Senat):

3'' [X.]erschieben (2404) eines ersten digitalen Objekts (2300-1), welches vergrößert ist und wovon ein Teil auf der Berührungsbildschirmanzeige (112) angezeigt wird

vergrößertes erstes digitales Objekt (2300-1)“ bezeichnet.

8.3.2 Mit diesem Unterschied lässt sich das [X.]orliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht begründen.

[X.], [X.]1) die Merkmale der [X.] bis 5 aus der Darstellung der Titelseite einer [X.]-Zeitungsausgabe entnehmen lassen (s. o. 8.2.1: etwa im Zeitraum 42:30 bis 43:05), betrifft dies bereits eine ausdrücklich vergrößerte Darstellung; denn etwa zum Zeitpunkt 42:42 erfolgt, wie oben ausgeführt, eine [X.]ergrößerung des [X.]. Sämtliche Merkmale aus den [X.] bis 5 betreffend ein „erstes digitales Objekt, welches vergrößert ist,“ sind daher aus der Präsentation vorbekannt.

nicht vergrößertes Bild vorgeführt werden.

Die Präsentation zeigt aber an mehreren weiteren Stellen (vgl. etwa bei 31:32; 33:09; 44:29; 44:36), dass das „Blättern“ durch gleichartige Objekte mittels einer Wischbewegung zu den [X.] des vorgestellten [X.]s gehörte. Es war daher für den Fachmann naheliegend, dies auch auf vergrößert dargestellte Objekte anzuwenden.

8.2.2, letzter Absatz). Da aber anspruchsgemäß die beiden Bewegungen lediglich „ähnlich“ sein sollen, sind – wenn auch nur gering – unterschiedliche Bewegungen, die gerade anhand der ausgeführten Bewegung unterscheidbar sind, vom Wortlaut des Anspruchs mit umfasst, so dass für einen solchen Fall das fiktive Problem gar nicht besteht, die beanspruchte Lösung deshalb doch nahelag. Dass hingegen die Unterscheidung anhand der Sichtbarkeit der Kante erfolgen sollte, lässt sich, wie schon zum Hilfsantrag [X.] festgestellt, der Formulierung des Patentanspruchs 1 nicht klar und deutlich entnehmen.

enlarged first digital object (2300-1) is displayed” einen zeitlichen Bezug zwischen der „ersten Bewegung“ und der „zweiten Bewegung“ herstellen wollte (in dem Sinne, dass die zweite Bewegung nur erfasst werden könnte, wenn zuvor die erste Bewegung erfasst worden ist), so ist die gewählte Formulierung dafür nicht geeignet: [X.]erade dieser für den erteilten Patentanspruch 1 abgestrittene Bezug (s. o. 3.7.2) kann nach dem [X.]erständnis des Senats durch eine Beschränkung auf „vergrößerte Objekte“ nicht eindeutig und unmissverständlich hergestellt werden, so dass eine zeitliche Abfolge der beiden Bewegungen in die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht einfließen kann.

8.4 [X.] ist der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] wie auch in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag (s. o. 7.1, letzter Absatz).

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. [X.]. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

I[X.].

Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.

Meta

2 Ni 61/11 (EP)

26.09.2013

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.09.2013, Az. 2 Ni 61/11 (EP) (REWIS RS 2013, 2411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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