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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 28. April 2023 hat keinen Erfolg.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt werden ([X.], Beschluss vom 29. September 2021 - [X.]/20 Rn. 2). Derartige Verstöße des [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen des Beklagten im [X.] zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
[X.] |
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Kartzke |
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Sacher |
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Borris |
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Brenneisen |
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Meta
24.05.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 12. April 2023, Az: VII ZR 139/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2023, Az. VII ZR 139/22 (REWIS RS 2023, 3259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3259
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.