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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 25. November 2023 gegen die [X.]sbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - [X.] 3/23, 4/23 und 5/23 - wird zurückgewiesen.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2013 - [X.] Rn. 2, juris; [X.], Beschluss vom 14. März 2013 - [X.] Rn. 2, juris; [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, [X.], 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des erkennenden [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2023 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde, gegen die von ihm bezeichneten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist aus den vom [X.] näher dargelegten Gründen unstatthaft. Die Anhörungsrüge zeigt keinen erheblichen Gesichtspunkt auf, der von dem [X.] - der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2023 des [X.] für die vorliegenden Sachen, denen eine Rechtsstreitigkeit über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche gegen einen Architekten wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei einem Planungs- und Bauvorhaben zugrunde liegt, zuständig ist - bei dieser Würdigung gehörswidrig übergangen worden ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das [X.] nicht dazu dient, die [X.]sentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen, einer [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem [X.] nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli 2023 - [X.] 1031/22 m.w.N., juris) oder eine Begründungsergänzung herbeizuführen.
Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen die [X.]sbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - [X.] 3/23, 4/23 und 5/23 - gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gleichfalls keine Veranlassung.
Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.
[X.] |
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Halfmeier |
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Kartzke |
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Sacher |
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Brenneisen |
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Meta
VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23
06.12.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BGH, 11. Oktober 2023, Az: VII ZA 3/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2023, Az. VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23 (REWIS RS 2023, 10341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 10341
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VII ZA 3/23, 11.10.2023.
Bundesgerichtshof, VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23, 06.12.2023.
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