Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1662

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 17. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Abs. 2 Nr. 1 Bj
a) Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtun-ternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des [X.] eine Belas-tungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertrag-lichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. b) Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam. [X.], Urteil vom 17. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. September 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener Verein, begehrt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in [X.]. 1 2 Die Beklagte, ein sogenannter Low-Cost-Carrier, ist im Bereich der Be-förderung von Privatkunden tätig. Dabei verwendet die Beklagte gegenüber - 3 - Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter ande-rem heißt: "4.3.1 Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit Ihrer Beförderung auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Beförderungs-vertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrag berechtigten Fluggast veranlasst werden, sind mit dem Beförderungsentgelt nicht [X.]. Dafür berechnen wir Ihnen weitere Entgelte. Ungeachtet dieser Bezeichnung gehören dazu sowohl Leistungsentgelte und Aufwandspauschalen (z.B. für die Beförderung von Übergepäck oder die Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstat-tungen und Schadensersatzforderungen (z.B. bei Rückbelastung von Lastschriften). 4.3.2 Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung weiterer Entgelte berechtigt sind, ist in diesen Beförderungsbedingungen ge-regelt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes dabei angegeben wird, ergibt sich die Höhe aus unserer Entgeltordnung (Artikel 17). – 4.5.2 Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrückli-chen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kredit-karte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkar-tenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. – 4.5.3 Haben wird die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Bu-chungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass – (f) der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut ein-gezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder des-sen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. – 4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3. lit. (a) bis (f) aufgeführten [X.] eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht [X.], haben wir das Recht, – - 4 - (e) in den in Artikel 4.5.3. lit. (f) angeführten Fällen ([X.]) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von [X.] eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgelt-ordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelas-tung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstan-den ist, und (f) unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlan-gen." In der "Entgeltordnung" heißt es unter anderem: 3 "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: • 50,00 pro Buchung" Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. 4 Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 6 I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten [X.] gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 [X.] in Verbindung mit § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die angegriffene Klausel sei gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a [X.]. Zwar habe die Beklagte gegen einen Kunden dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 1 BGB, wenn dessen Bankkonto entgegen einer getroffenen [X.] im Einzugsermächtigungsverfahren nicht mit dem vereinbarten Beförde-rungsentgelt belastet werde und es zu einer Rücklastschrift komme, die der Kunde zu vertreten habe. Allerdings habe die Beklagte in die Pauschale auch Positionen eingestellt, die nicht als Schaden ersatzfähig seien. Nach dem eige-nen Vortrag der [X.] entstünden der [X.] für das Personal, das sie für die Bearbeitung von Rücklastschriften vorhalte, durchschnittlich Kosten in Höhe von 40,15 • je Rücklastschrift. Jedenfalls diese Personalkosten sowie weiterer Sachaufwand nach Rücklastschrift seien als Schaden nicht ersatzfähig, weil es sich um allgemeine Vertragskosten der [X.] handele, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst werde. Der [X.] Schaden belaufe sich daher nur auf einen Bruchteil der geforderten Bearbei-tungsgebühr in Höhe von 50,00 • und übersteige damit in erheblichem Maße die erstattungsfähigen Kosten. Darüber hinaus übersteige die in der Klausel festgelegte Bearbeitungsgebühr auch deshalb den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, weil sich die Berechnung der [X.] - 6 - ten am schlimmsten Fall orientiere, in dem der Kunde den Flugpreis erst am Abflugschalter begleiche. [X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klä-ger hat gegen die [X.] gemäß § 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffe-nen Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. Die von der [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Bestimmung ist unwirksam. 9 1. Soweit die Bearbeitungsgebühr - was der Wortlaut der Klausel nahe-legt - als pauschalierter Schadensersatz beansprucht wird, folgt die [X.] der angegriffenen Klausel aus § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des [X.] auf Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [X.], wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Vorschrift des § 309 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst damit solche Klauseln, die dem Grunde nach beste-hende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadensersatz pauschalieren ([X.] in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Rdn.10 ff., 35). 10 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadenser-satzanspruchs der [X.] gegen einen Kunden dem Grunde nach für den Fall bejaht, dass trotz getroffener [X.] eine Rücklastschrift erfolgt und der Kunde diese zu vertreten hat. Ein solcher Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen [X.] für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten [X.] zu sorgen. Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die 11 - 7 - Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im [X.]: [X.]) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten ([X.] 162, 294, 302) und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (van Gelder in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 58 Rdn. 157). Verletzt der Schuldner diese ihn aufgrund der [X.] treffenden vertraglichen Pflichten in von ihm zu vertretender Weise, etwa indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die von der [X.] eingestellten Personalkosten im Fall einer zu einer [X.] führenden Pflichtverletzung des Kunden jedoch nicht als Schaden ersatz-fähig sind. Nach dem Vortrag der [X.] bedarf es des zur Bearbeitung von Rücklastschriften eingesetzten Personals deshalb, weil die weitere Bearbeitung nach einer Rücklastschrift nicht mehr automatisiert erfolgen könne. Stattdessen müssten die Mitarbeiter der [X.] die betreffenden Kundendaten manuell in eine Bearbeitungsliste übertragen und abgleichen, den [X.] für die Buchung ändern, weitere Buchungen mit einer Lastschrift des betroffenen Bankkontos durch Sperrung verhindern und den Kunden über die [X.] informieren. Darüber hinaus sei eine intensive zeitnahe Überwachung der Zahlungseingänge erforderlich, um sicherzustellen, dass der auf eine soge-nannte "watchlist" gesetzte Kunde nicht ohne Zahlung fliegen könne, aber bei Zahlung in letzter Minute noch befördert werde. 12 13 Diese Kosten entstehen als Folge der typischen Angebotsstruktur der [X.]. Indem die Beklagte die Möglichkeit zur Entrichtung des [X.] auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren be-- 8 - schränkt, kann sie unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens ihre Debito-renbuchhaltung weitgehend einsparen. Im Fall des Lastschriftverfahrens wird typischerweise nur ein geringer Anteil der Lastschriften infolge mangelnder [X.] auf dem [X.] oder infolge Widerspruchs rückbelastet, so dass sich die Beklagte insoweit auf die Buchung und Bearbeitung dieser Rückbelas-tungen beschränken kann. Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich, unabhängig davon ob eigenes oder fremdes Personal eingesetzt wird, nicht um einen Schaden der [X.] durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags, die der [X.] trotz der vorgenommenen Beschränkung auf bestimmte bargeld-lose Zahlungsarten verblieben sind. Das betriebswirtschaftliche Interesse der [X.], diese verbliebenen Kosten anteilig auf diejenigen Kunden umzule-gen, die eine Rücklastschrift verursacht haben, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des [X.] hat. 2. Die angegriffene Bestimmung ist auch als Preisnebenabrede [X.]. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung un-vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 14 a) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese [X.], kontrollfähig. Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung ([X.] 161, 189, 191 f.; [X.] 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 [X.]). Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleis-15 - 9 - tungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich [X.] eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar ([X.] 161, 189, 191 f.; [X.] 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 [X.]; Wolf in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; [X.], AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.). b) Der betroffene Kunde der [X.] wird durch die angegriffene Be-stimmung unangemessen benachteiligt. Im Allgemeinen indiziert die [X.] einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-lung eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemessene Benachteili-gung der Gegenseite ([X.] 162, 294, 304; 141, 380, 390). Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berech-tigten Interessen aller Beteiligten ([X.] 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleich-wohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. 16 Den Verwaltungsaufwand, der durch das zu erwartende vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden entsteht, ohne im Einzelfall als Schaden ersatzfähig zu sein, weist die gesetzliche Regelung dem [X.] des Unternehmers zu. Dieser Verwaltungsaufwand ist daher vom [X.] auch dann allein zu tragen, wenn er sich abgrenzen lässt; er kann nur bei der Bildung des Preises für die Hauptleistung berücksichtigt werden. 17 18 c) Die Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der [X.]. Solche Zusatzleis-tungen sind vertraglich nicht geregelt; der Kunde hat hierauf keinen vertragli-chen Anspruch. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei kraft Gesetzes verpflichtet, ihre Kunden zu informieren, wenn kein ordnungsgemäßer Zahlungseingang er-folgt sei, kann sie für die ihr obliegende Erfüllung einer vertraglichen [X.] 10 - pflicht aus der [X.] kein Entgelt von demjenigen beanspruchen, in dessen Interesse die Informationspflicht besteht. Der Aufwand, für den die [X.] die Gebühr beansprucht, entsteht im Übrigen auch nicht in erster Linie durch die Erfüllung der Informationspflicht, sondern durch die von ihr geschil-derten weiteren Maßnahmen, mit denen einerseits der Zahlungseingang über-wacht und andererseits die Beförderung des Kunden auch bei Zahlung in letzter Minute noch sichergestellt werden sollen. I[X.] [X.] beruht auf § 97 ZPO. 19 Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] Bacher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 O 55/06 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 17 U 112/07 -

Meta

Xa ZR 40/08

17.09.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08 (REWIS RS 2009, 1662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1662

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