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PDF anzeigen[X.]/99vom5. Juli 2001in dem [X.] [X.] hat am 5. Juli 2001 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Das Senatsurteil vom 10. Mai 2001 wird wegen einer offensichtli-chen Unrichtigkeit im Ausdruck (§ 319 ZPO) in der Weise berich-tigt, daß der letzte Satz der Entscheidungsgründe wie folgt [X.] im Vorprozeß zu Lasten der Kläger eine Kostenentschei-dung ergangen ist, steht einem möglichen materiellrechtlichenKostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch auf [X.] der §§ 31, 89 BGB in Verbindung mit den Grundsätzender positiven Vertragsverletzung nicht entgegen."Rinne[X.][X.][X.] Galke
Meta
05.07.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. III ZR 111/99 (REWIS RS 2001, 2019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2019
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