Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. XII ZR 178/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2068

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[X.] [X.]/99vom31. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],Dr. [X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 15. Juli 2002 gegen denihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschlußdes [X.]s vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:Die Gegenvorstellung gibt dem [X.] keinen Anlaß zu einer anderenBeurteilung. Mit der Verfahrensrüge fehlerhafter Ermittlung des ausländischenRechts greift die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts an, den [X.] die Rückgabe des Hotels möglich gewesen, weil es nicht nur an der Erhe-bung der nach Art. 565 [X.] erforderlichen Klage gefehlt habe, sondern [X.] wirksamer, der Rückgabe entgegenstehender "[X.]" vorgele-gen habe. Ob Letzteres zutrifft, kann dahinstehen. Denn im Ergebnis bietet [X.] nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie eine verfahrensfehlerhafte Ermittlungdes ausländischen Rechts auch im Hinblick auf die Hilfsbegründung [X.], derzufolge es jedenfalls an der rechtzeitigen Erhebung der "[X.]" fehlt, ohne die ein "[X.]" seine Wirksamkeit verliert.Auch die Gegenvorstellung ist indes nicht geeignet, die rechtzeitige Er-hebung einer solchen Klage darzulegen. Soweit das Berufungsgericht Art [X.] einer solchen Klage nach [X.]m Recht nicht fest-- 3 -gestellt hat, hat der [X.] von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Schlüs-sigkeit der erhobenen Verfahrensrüge zu prüfen, indem er das insoweit maß-gebliche ausländische Recht selbst feststellt (vgl. [X.], 373, 378; 118,312, 319). Soweit die Gegenvorstellung diese im [X.] vom 10. [X.] getroffenen Feststellungen in Zweifel zieht, sieht der [X.] auch [X.] Überprüfung keinen Anlaß, hiervon [X.] Nach wie vor nicht ausgeräumt sind die Bedenken des [X.]s gegendie Drittschuldnereigenschaft der Beklagten, die den Pachtvertrag mit den [X.] persönlich geschlossen haben, während Schuldnerin der [X.] die von der Klägerin zu 2 vertretene Besitzgesellschaft [X.] ist. Entgegen der von den [X.] im Be-rufungsverfahren vertretenen Auffassung (S. 4 f. des Schriftsatzes vom27. Oktober 1997 [X.]) unterscheiden die [X.] Gerichtenämlich sehr wohl zwischen Privatpersonen und den von ihnen gegründetenKapitalgesellschaften, da das Vermögen einer Aktiengesellschaft (compañia poracciones) auch nach [X.]m Recht nicht zugleich persönliches Ver-mögen der Gesellschafter ist und die Aktiengesellschaft diesen gegenüber eineeigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. Art. 529 Código Civil; [X.]° 7 der [X.] vom 10. Januar 2001, [X.] Enero 2001 [amtlicheSammlung Januar 2001] Nr. 1082).2. Selbst wenn gleichwohl ein wirksamer "[X.]" vorgelegenhätte, hätte dieser nach dem klaren Wortlaut des Art. 565 [X.] mangels [X.] Erhebung der [X.] seine Wirksamkeit verloren (vgl. zur Un-wirksamkeit einer vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme bei Überschreitung derFrist zur Erhebung der [X.] auch [X.], Entscheidung N° 7vom 14. Juli 1999, [X.] Juli 1999 N° 1064 - zum embargo [X.]. 48 [X.] -).- 4 -3. Der [X.] bleibt auch dabei, daß die [X.] nicht nur, aber insbesondere - im Zivilprozeßrecht maßgeblich von der franzö-sischen Rechtsprechung und Lehre geprägt ist und diese wie eigene [X.] heranzieht und zitiert, so daß [X.] Entscheidungen "in vielenFällen beinahe exakte Kopien der wichtigen Entscheidungen der [X.]" darstellen (vgl. [X.], [X.] derecho, [X.] [2000], Rubrik "Historia"; zur Zitierpraxisder [X.] Rechtswissenschaft siehe beispielsweise auch [X.], [X.], [X.] [1999]). Auch die Ent-scheidung der [X.] vom 10. Januar 2001 aaO merkt [X.], daß die Vorinstanz mit ihrer einschränkenden Auslegung eines Artikels [X.] von einer gefestigten Rechtsprechung der [X.] abgewichen sei. Zudem wird in der mit der Gegenvorstellung über-reichten Broschüre "[X.] in the Dominican Republic" auf Seite 77- u.a. in Bezug auf die Zivilprozeßordnung - ausgeführt, daß sich [X.] bei der Auslegung von Bestimmungen dieser Gesetze weitgehendan der [X.] Rechtsprechung orientieren.Im übrigen hat der [X.] sich nicht etwa darauf beschränkt, das domini-kanische Recht anhand des [X.] Rechts festzustellen, sondern sich inerster Linie auf die von den Beklagten selbst vorgelegten [X.]Rechtsvorschriften gestützt und lediglich zur Erläuterung der Grundzüge des[X.] Vollstreckungsrechts leichter zugängliche [X.] [X.] Der [X.] bleibt dabei, daß die auf Seite 7 der Gegenvorstellung ge-nannten beiden Verfahren keine "demanda en validez" darstellen. [X.] mit einer solchen Klage verfolgt wird, ergibt sich aus den in zahlrei-chen Entscheidungen der [X.] wiedergegebenen, dem Sinne nach- 5 -stets gleichlautenden Urteilsformeln, mit denen einer solchen Klage stattgege-ben wird: Die näher bezeichnete vorläufige Pfändungsmaßnahme wird nämlich"hinsichtlich der Form für einwandfrei und wirksam" erklärt ("[X.] ... debedeclarar y declara en cuanto a la forma [und gegebenenfalls: [X.]]bueno y válido el embargo retentivo u oposición trabado por ... en contra de..."), vgl. [X.], Entscheidungen N° 9 vom 10. Januar 2001, [X.]Januar 2001 N° 1082; N° 15 vom 21. April 1999, [X.] April 1999 N° 1061;N° 11 vom 16. Juni 1999, [X.] Juni 1999 N° 1063; N° 6 vom 8. März 2000[X.] März 2000 N° 1072, gegebenenfalls verbunden mit der Verurteilung [X.] zur Leistung an den Vollstreckungsgläubiger. Insoweit hat [X.] der üblichen Formulierung der Anträge und [X.] seit In-krafttreten der napoleonischen Gesetzgebung nichts geändert (vgl. die Mustereiner [X.] und -entscheidung in [X.], [X.] des [X.] [1808] Bd. 2 S. 57, 71). Ein dem auch nur ansatzweise ent-sprechender Antrag ist in keinem der beiden Schriftstücke enthalten, in denendie Revision die Erhebung einer [X.] sehen möchte.a) Zudem ist in dem als "[X.]" bezeichneten Schriftstück vom9. Januar 1995 die spätere Vollstreckungsmaßnahme vom 1. März 1995, umderen notwendige Bestätigung es hier geht, naturgemäß nicht einmal erwähnt.Das Begehren, diese Vollstreckungsmaßnahme für wirksam zu erklären, ist [X.] zu entnehmen.b) Bei der als "Räumungsklage" bezeichneten "demanda en desalojo enreferemiento" handelt es sich nicht um ein Verfahren der ordentlichen Zivilge-richtsbarkeit (vor der die [X.] zu erheben wäre), sondern um ein vor-läufiges, auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren; die in diesemVerfahren ergehenden vorläufigen Entscheidungen sind weder rechtskraftfähignoch für das ordentliche Verfahren zur Hauptsache bindend ([X.]. 101, 104 des- 6 -Gesetzes 834; vgl. [X.], [X.], [X.] [1999]). Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kannallenfalls die Aufhebung der durch die Vollstreckungsmaßnahme erwirkten [X.] erreicht werden, nicht aber die allein mit der "demanda en validez" zuerwirkende Bestätigung der vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme (vgl. [X.], Entscheidung N° 13 vom 14. März 2001, [X.] März 2001,N° 1084).5. Daß die grundsätzlich acht Tage betragende Frist des Art. 563 [X.]sich pro drei Meilen Entfernung zwischen den Wohnorten (domicilio) der [X.] um jeweils einen Tag verlängert, hat der [X.] nicht übersehen. Auchdiese Bestimmung geht im übrigen auf den ursprünglichen Text der französi-schen Zivilprozeßordnung zurück, die eine Verlängerung um einen Tag pro30 km Entfernung vorsah (vgl. [X.], [X.] civile,4. Aufl. 1821, [X.] [X.]. 20).Auf den Wohnsitz der Frau [X.] in [X.]kommt es aber [X.] nicht an, weil die [X.] nicht von dieser zu erheben war, son-dern von der [X.] als Vollstreckungsgläubigerin; [X.] hat ausweislich des [X.] ([X.]) ihren Sitz in der [X.]und hatte zudem für die Zwecke der Zwangsvollstreckung gemäßArt. 559 [X.] ihren Wahlwohnsitz (Art. 111 Código Civil) in der Kanzlei ihresAnwalts in [X.] genommen. Die Schuldnerin (T. [X.] C. S.A.) hatte zwar ihren Sitz im 155 km entfernten [X.]; auch ihr ist [X.] Aufforderung zur Zahlung von vier Raten, die die Revision als Zahlungskla-ge bezeichnet, in [X.] zugestellt worden, wo die Vizepräsidentin dieser Gesell-schaft, die Klägerin zu 2, die die Revision als Schuldnerin der Vollstreckungs-gläubigerin ansieht, ausweislich dieser Urkunde ihren Wohnsitz hatte ([X.] III542).- 7 -Die Beklagten hingegen haben selbst den "[X.]" ([X.] III510, 513) zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, daß der als Drittschuldnerallein in Anspruch genommene Beklagte zu 1 am 1. März 1995 seinen örtlichenWohnsitz in dem streitbefangenen Hotel in [X.] hatte. Der Hinweis, er habedie [X.] Anfang März 1995 verlassen, um seiner Arbeit inDeutschland nachzugehen ([X.] II 198), ist nicht geeignet, eine Aufgabe diesesWohnsitzes darzulegen, zumal den Beklagten ausweislich einer weiteren vonihnen vorgelegten Urkunde ([X.] III 453 P) noch am 2. Dezember 1997 ein [X.] der Kläger in dem streitbefangenen Hotel in [X.] mit derausdrücklichen Feststellung zugestellt wurde, daß sich dort deren [X.] befinde.Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 178/99

31.07.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. XII ZR 178/99 (REWIS RS 2002, 2068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2068

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