Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. X ZR 124/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5104

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 124/02Verkündet am:13. Januar 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 13. Januar 2004 durch [X.] Melullis,[X.] und Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. März 2002 verkün-dete Urteil des 3. [X.]ats ([X.]) des Bundespatent-gerichts aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten der Berufung, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. April 1988 angemeldeten undunter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 291 194 (Streitpatents), das- 3 -"Immunoassays and devices therefor" betrifft und 23 Patentansprüche umfaßt.Für das Streitpatent wurden die Prioritäten der [X.] [X.] 709 873 vom 27. April 1987 und 8 725 457 vom 30. Oktober 1987 [X.] genommen.Gegen die Erteilung des Streitpatents erhob die Klägerin Einspruch [X.]. Die [X.] 3.3.4 verwiesmit Entscheidung vom 27. Januar 2000 ([X.]) die Sache an die ersteInstanz mit der Auflage, "das Patent auf der Grundlage des in der mündlichenVerhandlung vorgelegten [X.]" der Patentinhaberin sowie einer darananzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die [X.] entsprechend mit Zwischenentscheidung vom 24. April 2001(Pat600/29L-95-E). Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Klägerin undanderer Einsprechenden wies die [X.] mit Entscheidung vom4. Juli 2002 ([X.]) zurück.Während des [X.] hat die [X.] erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand [X.] sei nicht patentfähig, weil er unter den Gesichtspunkten derAusführbarkeit und Wiederholbarkeit der technischen Lehre nicht ausreichendoffenbart sei. Die Nichtigkeitsklage sei trotz des noch anhängigen[X.] zulässig. Der Gegenstand des Streitpatentskönne wegen der ersten unanfechtbar gewordenen Entscheidung der[X.] nicht mehr verändert werden. Das noch anhängigeVerfahren betreffe die Beschreibung, die lediglich der Interpretation [X.] diene, soweit hierfür überhaupt Bedarf bestehe. Da sie, die- 4 -Klägerin, den mangelnden Rechtsbestand des Streitpatents [X.] nicht geltend machen könne, sei sie in ihrenVerteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, wenn die Zulässigkeit [X.] von der Erledigung des [X.] abhänge. [X.] Ungleichbehandlung von Verletzungsbeklagten in der [X.] gegenüber den [X.] in anderen [X.] [X.] aufzuheben, denen die Möglichkeitoffen stehe, sich im Verletzungsverfahren mit dem Einwand der Nichtigkeit [X.] zu verteidigen, müsse § 81 Abs. 2 [X.] dahin ausgelegt werden,daß die Nichtigkeitsklage zulässig sei, wenn die Fassung der Patentansprüchenicht mehr angegriffen werden könne.Die Klägerin hat beantragt,das [X.] Patent 0 291 194 mit Wirkung für dasHoheitsgebiet der [X.] für nichtig zuerklären.Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen.Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Beklagte bittetum Zurückweisung des gegnerischen [X.] -Entscheidungsgründe:1. [X.] ist zulässig. Zwar enthalten der Schriftsatz vom 13. [X.], mit dem die Klägerin Berufung gegen das Urteil des[X.]s eingelegt hat, sowie der Schriftsatz vom 11. Juni 2002,mit dem sie ihr Rechtsmittel begründet hat, keine förmlichen Anträge. [X.] hat damit weder in der Berufungsschrift noch in [X.] (§ 111 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) den gesetzlichenAnforderungen genügende [X.] formuliert; vielmehr hat sie erstnach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf Hinweis der [X.] vom 26. November 2002 [X.] eingereicht. Gleichwohlist die Berufung zulässig.Der [X.]at hat in seiner Entschließung vom 8. Januar 1991 ([X.], 448), die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 111 [X.] durch [X.] am 1. November 1998 ergangen ist, unter ausdrücklicher [X.] bisherigen Rechtsprechung ([X.].Urt. v. 19.10.1954 - I ZR 29/53, [X.], 283, 284 f. - Elektronenerzeugung; Urt. v. 30.9.1959 - I ZR 59/57, [X.], 27 - Verbindungsklemme) ausgeführt, daß die Berufungsschrift imPatentnichtigkeitsverfahren die [X.] enthalten muß (§ 111 [X.]a.[X.]). Dazu bedürfe es allerdings nicht eines förmlichen Antrages. Vielmehr [X.] erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die innerhalb der Berufungsfristeingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nacheindeutig ergäben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel daserstinstanzliche Urteil angefochten werden solle. Diese Grundsätze gelten auchnach der Neuregelung des § 111 Abs. 3 Nr. 1 [X.] entsprechend, wonach- 6 -nunmehr die Berufungsbegründung nur "die Erklärung" enthalten muß,"inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des [X.] werden ([X.])". Das entspricht der ständigenhöchstrichterlichen Rechtsprechung für Berufungsverfahren nach der ZPO, diein § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.] eine wortgleiche Regelung vorsah ([X.]. v.4.6.1986 - [X.], [X.], 58, 59; Urt. v. 6.5.1987 - [X.]/86,NJW 1987, 3264, 3265 m.w.N.).Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, die mithinreichender Eindeutigkeit die Abänderung der angefochtenen [X.] die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel [X.] erkennen läßt. [X.]sklägerin hat im einzelnen Gründevorgetragen, die ihre Auffassung stützen sollen, die Nichtigkeitsklage sei [X.] an zulässig gewesen, der Gegenstand des Streitpatents sei nichthinreichend offenbart und das Streitpatent daher für nichtig zu [X.] 7 -2. Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeitsklage in dem Verfahren vordem [X.] zulässig war. Sie ist jetzt jedenfalls zulässig, so daßnunmehr in der Sache zu entscheiden ist. Da das [X.] nochkeine Gelegenheit hatte, über die von der Klägerin geltend gemachtenNichtigkeitsgründe zu entscheiden, ist unter Aufhebung des angefochtenenUrteils und des Verfahrens die Sache zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an [X.] zurückzuverweisen (§§ 99 [X.], 538 Abs. 2 Nr. 3 [X.].[X.] analog; [X.].Urt. v. 13.1.2004 - [X.], zur [X.] be-stimmt).MelullisJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 124/02

13.01.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. X ZR 124/02 (REWIS RS 2004, 5104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5104

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