Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2011, Az. I ZB 41/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7344

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Richterablehnung: Offensichtliche Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs


Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen [X.] am [X.] B.     sowie [X.] am [X.] [X.],     Bü.  ,   [X.].   und   K.    wegen der [X.]sorgnis der [X.]fangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Schuldner hat mit einer am 20. November 2009 beim [X.] eingegangenen Eingabe die am Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 beteiligten [X.] [X.].   , [X.],      Bü.     ,     [X.].     und [X.]     abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen [X.]schluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge sind unzulässig.

2

1. Der Senat ist in der eingangs genannten [X.]setzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet in seiner regulären [X.]setzung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.].

3

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine [X.]gründung aus den genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die überhaupt keine [X.]gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine [X.]gründung, wenn sie die angebliche [X.]fangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten [X.]s selbst entbehrlich ist ([X.], [X.]schluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, [X.], 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch [X.]schluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 [X.], [X.], 3410, 3412). [X.] mit einer von vornherein untauglichen [X.]gründung sind ebenso wie [X.] ohne jede [X.]gründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] entschieden werden ([X.]E 11, 1, 5; [X.], [X.]schluss vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56; [X.]schluss vom 14. November 1991 - [X.], [X.], 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; [X.]schluss vom 14. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1226, 1227).

4

Die von dem Schuldner vorgetragene [X.]gründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche [X.]fangenheit der abgelehnten [X.] zu begründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines [X.] auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Schuldners erschöpft sich in allgemeinen Unterstellungen einer verfassungswidrigen Justiz in [X.], ohne Gründe für eine konkrete [X.]fangenheit der abgelehnten [X.] vorzutragen.

5

2. Die gemäß § 69a GKG statthafte, mit Eingabe des Schuldners vom 19. November 2009 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

6

Gemäß § 69a Abs. 2 GKG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen ist. [X.] mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht. Da für den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, konnte er wirksam durch formlose Übersendung zugestellt werden. Ausweislich des in der Akte befindlichen Abgangsvermerks der Geschäftsstelle ist der [X.]schluss am 2. November 2009 an den Schuldner und seinen Vertreter übersandt worden. Er gilt damit als am 5. November 2009, einem Donnerstag, bekanntgemacht. Die Anhörungsrüge hätte deshalb spätestens bis zum 19. November 2009 beim [X.] eingehen müssen. Ausweislich des Eingangsstempels und der auf den einzelnen Seiten der Eingabe ersichtlichen Übersendungsdaten des von ihm zur Übermittlung benutzten Telefaxgeräts ist die Anhörungsrüge aber erst am 20. November 2009 gegen 17.00 Uhr beim [X.] eingelegt worden.

7

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Dem Vorbringen des Schuldners lässt sich nicht entnehmen, dass das rechtliche Gehör des Schuldners in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG).

[X.]rnkamm                                    Pokrant                                    Büscher

                           Schaffert                                 [X.]

Meta

I ZB 41/09

20.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 22. Oktober 2009, Az: I ZB 41/09, Beschluss

§ 45 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2011, Az. I ZB 41/09 (REWIS RS 2011, 7344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7344


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 41/09

Bundesgerichtshof, I ZB 41/09, 20.04.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 41/09 (Bundesgerichtshof)


I ZB 73/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit einer Richterablehnung; Zustellung an den anwaltlichen Vertreter im Anwaltsprozess nach Mandatsbeendigung; Anwaltszwang für …


I ZB 10/23 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung und unionsrechtlicher Auskunftsanspruch: Verantwortlicher des Auskunftsbegehrens


I ZA 2/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZA 12/19 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.