Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. I ZB 41/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7324

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 20. April 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: 1. Die [X.] des Schuldners gegen den [X.] am [X.]sowie die [X.] am [X.] [X.],

Bü. , Be. und K.

wegen der Be sorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewie-sen. 2. Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbe-schluss vom 22. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Schuldner hat mit einer am 20. November 2009 beim [X.] eingegangenen Eingabe die am Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 beteiligten [X.]

Bo. , [X.],

Bü. , Be. und K.
abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhö-rungsrüge sind unzulässig. 1 - 3 - 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet in seiner regulären Beset-zung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]. 2 3 [X.] ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung auf-weist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die an-gebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des [X.] oder das eigene Verhalten des abgelehnten [X.]s selbst entbehrlich ist ([X.], Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, [X.], 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 [X.], [X.], 3410, 3412). [X.] mit einer von vornherein untaug-lichen Begründung sind ebenso wie [X.] ohne jede [X.] offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwir-kung der abgelehnten [X.] entschieden werden ([X.]E 11, 1, 5; [X.], Beschluss vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56; [X.] vom 14. November 1991 - [X.], [X.], 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1226, 1227). Die von dem Schuldner vorgetragene Begründung ist von vornherein [X.] ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten [X.] zu be-gründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines [X.] auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Schuldners 4 - 4 - erschöpft sich in allgemeinen Unterstellungen einer verfassungswidrigen Justiz in [X.], ohne Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten [X.] vorzutragen. 5 2. Die gemäß § 69a GKG statthafte, mit Eingabe des Schuldners vom 19. November 2009 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Gemäß § 69a Abs. 2 GKG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen ist. [X.] mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht. Da für den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, konnte er wirksam durch formlose Übersendung zugestellt werden. Ausweislich des in der Akte befindlichen Ab-gangsvermerks der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 2. November 2009 an den Schuldner und seinen Vertreter übersandt worden. Er gilt damit als am 5. November 2009, einem Donnerstag, bekanntgemacht. Die Anhörungsrüge hätte deshalb spätestens bis zum 19. November 2009 beim [X.] eingehen müssen. Ausweislich des Eingangsstempels und der auf den [X.] Seiten der Eingabe ersichtlichen Übersendungsdaten des von ihm zur Übermittlung benutzten Telefaxgeräts ist die Anhörungsrüge aber erst am 20. November 2009 gegen 17.00 Uhr beim [X.] eingelegt [X.]. 6 - 5 - Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Dem Vorbringen des Schuldners lässt sich nicht entnehmen, dass das rechtliche Gehör des Schuldners in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). 7 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 M 4452/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 T 9/09 -

Meta

I ZB 41/09

20.04.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. I ZB 41/09 (REWIS RS 2011, 7324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7324

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I ZB 41/09

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