Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2020, Az. VIII ZA 12/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11942

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:140120[X.]VIII[X.]12.19.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
VIII [X.] 12/19
vom
14. Januar 2020
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.] [X.] und Kosziol, die Richterin Dr. [X.] sowie [X.] Schmidt

beschlossen:

[X.] der [X.]eklagten gegen die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Richter
Dr.
[X.]ünger, Kosziol und Dr. Schmidt wird als unzulässig verwor-fen.
Die Anhörungsrüge der [X.]eklagten gegen den [X.]sbeschluss vom 8. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Mit [X.]eschluss vom 8. Oktober 2019 hat der [X.] den Antrag der [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge-gen den [X.]eschluss des [X.] vom 21. Juni 2019 (1 S 41/19) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die [X.]eklagte hat mit einer am 30. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe die an dem [X.]eschluss beteiligten [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und zugleich An-hörungsrüge gegen diesen [X.]eschluss erhoben.

II.
1
-
3 -

1. [X.] ist unzulässig.
a) Der [X.] ist in der eingangs genannten [X.]esetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. [X.]ei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert ([X.]sbeschluss vom 25. April 2017 -
VIII Z[X.] 9/17, juris
Rn. 1
mwN). Dies ist hier der Fall.
b) [X.] ist unzulässig, wenn seine [X.]egründung zur Rechtfertigung des [X.] völlig ungeeignet ist. Ein auf diese Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine [X.]egründung aufweist. In diesem Sinne völlig unge-eignet
ist eine [X.]egründung, wenn sie die angebliche [X.]efangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von [X.] nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren [X.]e-trachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf ([X.]sbeschluss vom 25. April 2017 -
VIII Z[X.] 9/17, aaO
Rn. 2 mwN).
So verhält es sich hier.
Die
von der [X.]eklagten vorgebrachte [X.]egründung ihres [X.] ist von vornherein völlig ungeeignet, um die [X.]efan-genheit [X.] zu begründen. Die
[X.]eklagte wirft dem [X.] Rechtsbeugung vor und stützt
ihr Ablehnungsgesuch
maßgeblich darauf, dass der [X.] ihren Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierbei
angeblich ihr rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip verletzt
habe, insbesondere durch eine fehlende
nähere [X.]egründung des Zurückwei-sungsbeschlusses, aus der auf eine unterbliebene
[X.]efassung mit ihrem [X.] zu schließen
sei.

2
3
4
5
-
4 -

Damit hat die [X.]eklagte keine konkreten Umstände geltend gemacht, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller an dem Zurückweisungsbeschluss beteiligten
[X.]smitglieder ergeben könnte. Der [X.] hat den Antrag der [X.] mit der [X.]egründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine weitere [X.]egründung des unanfecht-baren [X.]eschlusses
war aus Rechtsgründen nicht geboten (vgl. [X.], [X.]eschlüs-se
vom 5. Dezember 2018 -
IX [X.] 16/17, [X.], 96
Rn. 3; vom 12. Juni 2012
-
IV [X.] 11/12, juris
Rn.
5 und vom 29. Juli 2011 -
V [X.] 35/10, juris
Rn. 2). [X.] Fehlen lässt zudem
nicht auf eine unterbliebene oder unzureichende
[X.]efas-sung mit dem Vorbringen der [X.]eklagten schließen.
Es begründet auch
offen-sichtlich keine Zweifel an der Unparteilichkeit [X.], dass der [X.] zum Nachteil der [X.]eklagten entschieden hat und sie diese Entschei-dung für unrichtig hält. Das [X.] dient -
vom hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art.
3 Abs.
1 GG abgesehen -
nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. [X.], [X.]eschluss
vom 22. Oktober 2019 -
AnwZ ([X.]) 1/18, juris
Rn. 12
mwN).
2. Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der [X.]eklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat das Vorbringen der [X.]eklagten bei seiner Entscheidung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen einer [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Er hat auf Grundlage des Vorbringens der [X.]eklagten die Voraussetzungen des §
114 Abs.
1

6
7
-
5 -

Satz
1 ZPO nicht für gegeben erachtet und deshalb ihren Antrag
zurückgewie-sen. Die fehlende nähere [X.]egründung des [X.]eschlusses stellt keinen [X.] dar. Denn diese war -
wie ausgeführt -
nicht geboten.

[X.]
Dr. [X.]
Kosziol

Dr. [X.]
Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2019 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.06.2019 -
1 S 41/19 -

Meta

VIII ZA 12/19

14.01.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2020, Az. VIII ZA 12/19 (REWIS RS 2020, 11942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11942

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 16/17

V ZA 35/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.