Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. XI ZR 239/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3654

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 239/07 vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

BGB § 781 Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein [X.] Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. [X.], Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.] [X.] LG München I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger am 3. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausa-len Schuldanerkenntnis sind zwar nicht frei von [X.]. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein [X.] Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein [X.] Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumin-dest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig - 3 - festzulegen ([X.]Z 66, 250, 253 f.). Der Wille der [X.], eine derart weitgehende rechtliche Wirkung her-beizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich er-klärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen an-genommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1988 - [X.], [X.], 794, 795). Der [X.] muss die mit einem deklarato-rischen Schuldanerkenntnis verbundenen [X.] tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass [X.] Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeu-tung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein [X.] Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann ge-rechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den [X.] Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf ([X.]Z 66, 250, 255; [X.], Urteile vom 27. Januar 1988 - [X.], [X.], 794, 795 f.; vom 11. Juli 1995 - [X.], [X.], 1886, 1887 und vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.], 796, [X.]. 8 m.w.Nachw.). - 4 - Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht entscheidungserheblich, da das [X.] über die mit der Nichtzulassungsbe-schwerde weiterverfolgten Einwendungen des [X.] auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zu-sammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 103.165,72 •.
[X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -

Meta

XI ZR 239/07

03.06.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. XI ZR 239/07 (REWIS RS 2008, 3654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3654

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