Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. XI ZR 398/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4748

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Februar 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 242 Be, 607 a.[X.]) Hat ein Darlehensnehmer gegen die [X.] einen Anspruchauf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemesseneVorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des [X.] eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch [X.] in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei [X.] fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn [X.] dem Kreditinstitut mangels eines [X.] zuzumuten [X.]) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angeboteneGrundschuld das Risiko der [X.] genauso gut abdeckt [X.] der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der [X.] bereit und in der Lage ist, alle mit dem [X.] verbun-denen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwabei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelcheNachteile zu erleiden.[X.], Urteil vom 3. Februar 2004 - [X.] - [X.] AG [X.] Mitte- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Februar 2004 durch [X.],[X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des Land-gerichts [X.], Zivilkammer 51, vom 26. August 2002im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] Höhe von 3.636,47 worden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuenVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einerVorfälligkeitsentschädigung nebst [X.] 3 -Der Kläger, ein Rechtsanwalt, schloß mit der Rechtsvorgängerinder [X.] (im folgenden: Beklagte) am 13./16. Juni 1997 einen [X.] über ein Darlehen in Höhe von 130.000 DM mit einem auf zehn [X.] festgeschriebenen Zinssatz. Das Darlehen wurde [X.] unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über130.000 DM auf dem finanzierten, 197 qm großen Hausgrundstück des[X.] gesichert.Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 bat der Kläger um Mitteilung,unter welchen Bedingungen bei einem Verkauf des belasteten Grund-stücks und Kauf eines anderen Hauses eine Ablösung des [X.] sei und ob die Beklagte nach einem Verkauf des [X.] mit einer Grundschuldumschreibung einverstanden sei. [X.] antwortete unter dem 18. Januar 2001, daß die Ablösung [X.] gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei;ob das bestehende Darlehen auf ein anderes Beleihungsobjekt übertra-gen werden könne, könne ohne Vorlage entsprechender Unterlagen [X.] werden. Nach Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über [X.] erwerbende 506 qm große Hausgrundstück mit einem ausgewiesenenVerkehrswert von 800.000 DM übersandte die Beklagte die vom [X.] Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und lehnte eineBesicherung des ausgereichten Darlehens durch eine Grundschuld aufdem zu erwerbenden Grundstück "auf der Grundlage geschäftspolitischerEntscheidungen" auch nach Mitteilung des [X.] ab, die [X.] an rangerster Stelle werde garantiert. Der Kläger löste [X.] daraufhin ab und zahlte die von der [X.] verlangte [X.] in Höhe von 7.112,32 DM zuzüglich 500 DM Be-- 4 -arbeitungsentgelt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter demVorbehalt der Rückforderung.Mit der Klage über 7.612,32 DM zuzüglich Zinsen verlangt der Klä-ger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Bearbei-tungsentgelts, da die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewe-sen sei, den Darlehensvertrag unter Austausch der Sicherheiten auf denbeliehenen Objekten fortzusetzen. Die Klage des [X.] ist in [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist im wesentlichen begründet. Sie führtzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht, soweit die Klage in Höhe von 3.636,47 zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet:Dem Kläger stehe weder ein Schadensersatz- noch ein Bereiche-rungsanspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und [X.] zu. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben- 5 -ergebe sich keine Verpflichtung der [X.], dem vom Kläger ge-wünschten Austausch der Beleihungsobjekte zuzustimmen. Zwar ver-pflichte der Grundsatz von Treu und Glauben zur billigen [X.] auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einemredlichen und loyalen Verhalten. Daraus ergebe sich jedoch noch nichtdie Verpflichtung des einen Vertragsteils, bei verschiedenen [X.] die Variante zu wählen, die für den anderen [X.]steil am günstigsten sei. Wenn auch von der [X.] nicht darge-tan und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie einen Austausch [X.] abgelehnt und auf einer Ablösung des Darlehens bestandenhabe, habe es noch im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidunggelegen, ob sie auf das Verlangen des [X.] eingehe oder nicht.Grundsätzlich habe der Darlehensgeber einen Anspruch auf die [X.] Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Soweit [X.] dem Darlehensnehmer zur Erhaltung seiner wirt-schaftlichen Handlungsfreiheit einen Anspruch auf vorzeitige Darlehens-abwicklung zuerkannt habe, könne diese Ausnahme vom Grundsatz"pacta sunt servanda" nicht auf einen Anspruch des Darlehensnehmersauf Austausch von gleichwertigen oder höherwertigen Sicherheiten aus-gedehnt werden.Auch hinsichtlich des gezahlten [X.] sei [X.] des [X.] nicht begründet, da einer Bank beieiner vorzeitigen Ablösung eines Darlehens durch die Berechnung [X.] ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entste-he, der mit 500 DM angemessen bewertet sei.- 6 -II.Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Überprüfung nicht stand.1. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des [X.] [X.] allerdings insoweit, als es die Klage in Höhe des zurückgefor-derten [X.] von 500 DM (= 255,65 ˚abgewiesen hat. Dieser Betrag steht der [X.] unter Berücksichti-gung des § 354 Abs. 1 HGB unabhängig davon zu, ob sie gehalten war,die vom Kläger angebotene Eintragung einer Grundschuld über130.000 DM auf seinem neu erworbenen Hausgrundstück als Ersatzsi-cherheit zu akzeptieren. Unabhängig von der Vorlage des [X.] für dieses Grundstück und der Prüfung durch die Beklagte, ob seineBelastung als Ersatzsicherheit in Betracht kam, hat der Kläger die [X.] unter dem 19. Juni 2001 gebeten, die [X.] Ablösung des Darlehens über 130.000 DM zum 31. August 2001 zuberechnen. Diese von der [X.] erbetene, mit Aufwand verbundeneLeistung konnte der Kläger nach den Umständen nur gegen Zahlung [X.] Vergütung erwarten. Die Höhe des von der [X.] in [X.] Entgelts greift die Revision nicht [X.] Nicht rechtsfehlerfrei ist dagegen die Begründung, mit der [X.] einen Anspruch des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der entrichteten [X.] hat. Die beklagte Bank ist um die gezahlte Vorfälligkeitsent-schädigung von 7.112,32 DM (= 3.636,47 [X.] sie nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-- 7 -verhalt verpflichtet gewesen wäre, auf das Verlangen des [X.] einzu-gehen, als Sicherheit für den gewährten [X.] an Stelle der erstran-gigen Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück die Eintragung [X.] entsprechenden Grundschuld im Grundbuch des vom Kläger neu [X.]n [X.] zu akzeptieren.a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 ([X.]Z 136,161, 165 f.) hat der [X.] entschieden, daß bei einem Festzinskredit mitvertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des [X.] einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Ver-pflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige [X.] gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzu-willigen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grund-stücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusam-menhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist (vgl.auch [X.]surteil vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.], 1799). [X.] hat der [X.] betont, daß der Darlehensgeber sich auf eine solcheModifizierung des [X.] nicht ohne weiteres einzulassenbraucht, und daß eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertrags-treue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des [X.]s dies gebieten (aaO, [X.] bedeutet indes nicht, daß nicht auch eine erheblich wenigerweitreichende Modifizierung des [X.] in Betracht kommt,wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung [X.] nicht erfordert, sondern dem berechtigten Interesse des [X.] an der von ihm gewünschten Verwertung des [X.] schon mit einem bloßen Austausch des vereinbarten [X.] 8 -rungsmittels bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertraggedient und der Austausch der [X.] mangels einesschutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. Letzteres ist der Fall,wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschulddas Risiko der [X.] genauso gut abdeckt wie die [X.] vereinbarte und der Bank alsdann eingeräumte [X.], der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem [X.] verbundenen Kosten zu tragen und die [X.] befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung [X.] irgend welche Nachteile zu erleiden.b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem in der [X.] zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.aa) Der Kläger hatte aus privaten, von der [X.] ohne [X.] zu akzeptierenden Gründen ein berechtigtes Interesse an der Veräu-ßerung seines belasteten [X.] (vgl. [X.]Z 136, 161, 167).Für die Durchführung des Kaufvertrages war die Löschung der für [X.] eingetragenen Grundschuld erforderlich. Es ist allgemein üb-lich, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung [X.] vereinbart wird. Davon ging ersichtlich auch die Beklagte aus,als sie den Kläger in ihrem Schreiben vom 2. August 2001 darauf [X.], daß ohne die seinerseits angeforderten [X.] des von ihm geschlossenen Kaufvertrages in der [X.]. Daß der Kläger berechtigt war, von der [X.] die Zustim-mung zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen eine ange-messene Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, war und ist zwischenden Parteien auch nicht im [X.] -bb) Der vom Kläger gewünschte Austausch des [X.] im übrigen unveränderter Fortführung des im Juni 1997 geschlosse-nen Darlehensvertrages über 130.000 DM war der [X.] nach demin der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt ohne weiteres zuzu-muten.(1) Der Kläger hat der [X.] die Bestellung einer erstrangigenGrundschuld über 130.000 DM mit gleichem Inhalt wie die auf dem ver-äußerten Grundstück lastende auf seinem erworbenen [X.]angeboten, durch die dem berechtigten [X.] der [X.]n als Kreditgeberin jedenfalls unter Berücksichtigung des auchnoch vorhandenen vollstreckbaren abstrakten [X.] [X.] über 130.000 DM voll Rechnung getragen wurde. Das [X.], 506 qm große, ebenfalls in [X.]gelegene Grundstückist mehr als doppelt so groß wie das belastete und hat nach dem [X.], von der [X.] nicht in Zweifel gezogenen Sachverständigen-gutachten einen Verkehrswert von 800.000 DM, wovon rund 200.000 DM,d.h. mehr als die Darlehenssumme, auf den Bodenwert entfallen. Ob daserworbene Hausgrundstück, wie der Kläger behauptet, wertvoller ist [X.] veräußerte, ist entgegen der Ansicht der [X.] ohne Belang.Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ihr [X.]durch eine erstrangige vollstreckbare Grundschuld über 130.000 DM aufdem neu erworbenen Grundstück sowie durch das vollstreckbare ab-strakte Schuldanerkenntnis des [X.] ohne jeden vernünftigen Zweifelvoll abgedeckt worden. Eine zeitliche Sicherheitslücke hätte durch eineWeisung der [X.] an den Notar vermieden werden können, von der[X.] für die Grundschuld auf dem vom Kläger veräu-- 10 -ßerten Grundstück erst nach Eintragung einer entsprechenden [X.] im Grundbuch des neuen Beleihungsobjekts Gebrauch zu ma-chen.Erheblich ist allerdings das Vorbringen der [X.], dem [X.]ei die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld auf seinem neu [X.]n Hausgrundstück nicht möglich gewesen. Ein Austausch einererstrangigen gegen eine zweitrangige Sicherheit war der [X.] we-gen des damit verbundenen höheren Risikos nicht zuzumuten. Da derbeweisbelastete Kläger Beweis angetreten hat, zur Bestellung einerGrundschuld über 130.000 DM an erster Rangstelle im Grundbuch sei-nes erworbenen Grundstücks in der Lage gewesen zu sein, und das Be-rufungsgericht dem nicht nachgegangen ist, muß für die Revision des[X.] davon ausgegangen werden.(2) Die mit dem Austausch der Sicherheiten verbundenen [X.] der Kläger, an dessen Zahlungsfähigkeit auch die Beklagte [X.] geäußert hat, zu tragen bereit, wie er bereits in seinem Schrei-ben vom 4. Januar 2001 an die Beklagte hatte erkennen lassen. Das giltnicht nur für die durch den Austausch der Grundpfandrechte entstehen-den - und gegebenenfalls auch vorzuschießenden - Kosten des Notarsund des Grundbuchamts sowie andere erforderliche Auslagen der [X.]n, sondern auch für ein an diese zu zahlendes angemessenes Ent-gelt (Bearbeitungsgebühr) für die Prüfung des Werts des angebotenenneuen Beleihungsobjekts. Unter diesen Umständen war der [X.]entgegen ihrer Ansicht eine erneute [X.], die bei einer Real-kredite vergebenden Bank zum täglichen Geschäft gehört, ohne weitereszuzumuten. Daß die Beklagte dies zunächst ebenso gesehen hat, zeigt- 11 -der Umstand, daß sie den Kläger um Übersendung umfangreicher [X.] für diese Prüfung gebeten und den [X.] aufder Grundlage "geschäftspolitischer Entscheidungen" erst abgelehnt hat,als der Kläger nach [X.] Veräußerung des belasteten [X.] [X.] durch die [X.] war. Die dafür gegebene Begründung der [X.], [X.] neue Beleihungsobjekt höherwertig sei als das alte, müsse auch ei-ne neue Finanzierung beantragt werden, ist nicht nachvollziehbar, wennder Darlehensnehmer - wie hier - von der [X.] lediglich einen [X.] wünscht und den Kaufpreis für das neue Objekt mitHilfe eines anderen Kreditinstituts [X.]) Auch sonstige, etwa mit der Verwaltung oder einer Verwertungder vom Kläger ersatzweise angebotenen erstrangigen Grundschuld ver-bundene finanzielle, rechtliche oder auch nur organisatorische Nachteileder [X.] sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein etwaigesBestreben der [X.], mit Hilfe der von ihr berechneten Vorfällig-keitsentschädigung aus der vorzeitigen Ablösung des Darlehens durchden Kläger besondere Vorteile zu ziehen, ist nicht schutzwürdig. [X.] Darlehensnehmer - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der [X.] des belasteten Grundstücks hat, soll die kreditgebende Bankdurch eine vorzeitige Kreditablösung im Ergebnis weder besser nochschlechter stehen, als sie bei vollständiger Durchführung des [X.] mit fester Laufzeit gestanden hätte ([X.]Z 136, 161, 166).c) Der [X.] steht danach auf der Grundlage des in der Revi-sionsinstanz maßgeblichen Sachverhalts ein Anspruch auf Zahlung einerVorfälligkeitsentschädigung für die vom Kläger nicht gewünschte vorzei-- 12 -tige Ablösung des Darlehens nicht zu. Die vom Kläger ohne Anerken-nung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlteVorfälligkeitsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß [X.] nach seinem Vorbringen einen Anspruch aus ungerechtfertigterBereicherung hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).Da der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne daß die [X.] widersprochen hätte, ist eine Berufung auf einen Wegfall der Berei-cherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in entsprechender Anwendung des § 820Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1988- IVb [X.], [X.], 1494, 1496).II[X.] Urteil des [X.] war somit aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da [X.] zur Behauptung des [X.] fehlen, das zur Finanzierung [X.] des neuen [X.] eingeschaltete Kreditinstitut seibereit gewesen, einer zugunsten der [X.] im Grundbuch einzutra-genden vollstreckbaren Grundschuld über 130.000 DM zuzüglich 15%- 13 -Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10% die erste [X.] überlassen. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.] [X.] [X.]

Meta

XI ZR 398/02

03.02.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. XI ZR 398/02 (REWIS RS 2004, 4748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4748

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