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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Dezember 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja BGB § 488 ZPO §§ 253, 794 Abs. 1 Nr. 5 Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
[X.], Urteil vom 19. Dezember 2006 - [X.] - [X.] am Main
LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Einzelrichters des [X.] in [X.] des [X.] vom 15. März 2006 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den [X.]n auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. 1 Die Klägerin gewährte dem [X.]n, einem Arzt, und seiner Ehe-frau durch Vertrag vom 19./23. März 1999 zur Baufinanzierung ein [X.] und ein [X.] in Höhe von 286.000 DM bzw. 110.000 DM zu bis zum 31. März 2009 festgeschriebenen effektiven [X.] von 5,557% bzw. 5,553%. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus beiden Darlehen bestellten der [X.] und seine Ehefrau in notariellen Urkunden vom 17. März 1999 an zwei [X.] - 3 - gen Grundschulden in Höhe von 228.000 DM und 168.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 15% und einer Nebenleistung von 5%. Sie unterwarfen sich wegen des [X.], der Zinsen und der Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. Ferner übernahmen sie die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuldbeträge, der Zinsen und der Nebenleistungen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nachdem der [X.] mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin das [X.] am 3. August 2001 und bezifferte ihre Gesamtforderung auf 403.495,66 DM (Annuitätendarlehen: 287.197,28 DM; [X.]: 110.000 DM; [X.]: 6.298,38 DM). Da der [X.] dem Vorschlag der Klä-gerin, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht nachkam, hat diese im Dezember 2004 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 100.000 • nebst Zinsen aus dem Annuitätendarlehen den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Im streitigen Verfahren hat sie diesen [X.] von 50.000 • nebst Zinsen weiterverfolgt. Der [X.] hat in erster Instanz diese Forderung der Höhe nach bestritten. 3 Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist unbegründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, das im Berufungsverfahren allein noch streitig sei, bestehe. Die Klägerin besitze zwar bereits einen Vollstreckungstitel, habe aber einen verstän-digen Grund für die Klageerhebung dargelegt. Der vorliegende Vollstre-ckungstitel, die persönliche Unterwerfungserklärung des [X.]n im Sinne des § 794 ZPO, betreffe nicht den streitgegenständlichen erstran-gigen Teil der Forderung auf Rückzahlung des Annuitätendarlehens, sondern das abstrakte Schuldversprechen. Der daraus resultierende [X.] gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. in 30 Jahren, der Darlehensrückzahlungsanspruch hingegen gemäß § 195 BGB n.F. schon nach drei Jahren. Die Befürchtung der Klägerin, die Rechtsprechung könne, anders als das Berufungsgericht selbst, nach Eintritt der [X.] des Darlehensrückzahlungsanspruches das abstrakte Schuldver-sprechen als kondizierbar ansehen, sei nicht völlig grundlos. Da der [X.] nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, bestehe die Möglichkeit, dass er versuchen werde, das Anerkenntnis herauszuver-langen. 7 - 5 - I[X.] 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei als zulässig angesehen. a) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an ei-nem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis [X.] aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen ([X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht 16. Aufl. § [X.] [X.]. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechts-schutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interes-ses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer [X.] des Schuldners zu rechnen ist ([X.]Z 98, 127, 128 und Urteil vom 7. Dezember 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 318, 319; jeweils m.w.Nachw.). Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann er-neut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohen-den Verjährung zu begegnen ([X.]Z 93, 287, 289; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. vor § 253 [X.]. 18 a; jeweils m.w.Nachw.). 10 - 6 - b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu [X.]. 11 12 aa) Die Klägerin besitzt schon gar keinen Vollstreckungstitel für die streitgegenständliche Forderung gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung des Annuitätendarlehens. Die Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die notariellen Urkunden vom 17. März 1999, in denen sich der [X.] der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-mögen unterworfen hat, betreffen die persönliche Haftungsübernahme, d.h. die Ansprüche gemäß § 780 BGB aufgrund abstrakter Schuldver-sprechen. Die Ansprüche gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. und gemäß § 780 BGB unterscheiden sich nach [X.], Inhalt und Rechtswirkung.
bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung verneint werden, die Ansprüche aus dem Darlehen und aus den abstrakten Schuldversprechen seien bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise identisch. 13 (1) Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den [X.] auf das gesamte Vermögen des Schuldners (vgl. Senat, Urteile vom 2. Oktober 1990 - [X.] ZR 306/89, [X.], 1927, 1929 und vom 28. März 2000 - [X.] ZR 184/99, [X.], 1058, 1059). Der [X.] hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu be-wahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden [X.] - 7 - sprüche, nämlich des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung, durch [X.] zu begegnen. 15 (2) Hinzu kommt, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag gemäß § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen erfasst (§ 217 BGB n.F., § 224 BGB a.F.). Mit dem Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. verjährt insbesondere auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges ([X.]Z 128, 74, 77). Der Gläubiger eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hat deshalb, ungeachtet seiner Sicherung durch ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen, ein berechtig-tes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf [X.] etwaigen Anspruchs auf Ersatz des [X.] zu begegnen. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs selbst gehemmt werden kann ([X.]Z 128, 74, 81 ff.). Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verjährt nämlich selbst dann mit dem [X.], wenn der Verzugsschaden erst nach Ablauf der [X.]sfrist beziffert werden kann ([X.] NJW 1994, 2160; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 224 [X.]. 2; [X.]/[X.] Aufl. § 217 [X.]. 1). Der Gläubiger muss sich nicht auf die in diesem Fall allein mögliche Feststellungsklage verweisen lassen.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-von sein, die Klägerin habe keinen verständigen Grund zur Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin hat keine hinrei-chende Sicherheit dafür, nach Verjährung dieses Anspruches den [X.] gemäß § 780 BGB aus dem abstrakten Schuldversprechen noch 16 - 8 - durchsetzen zu können. Die Frage, ob der Schuldner nach Verjährung des gesicherten Anspruchs gemäß § 812 Abs. 2 BGB die Herausgabe des als Sicherheit dienenden Schuldversprechens verlangen kann oder ob dem § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegensteht (vgl. hierzu [X.], 757, 763 f.; [X.]/Edelmann WM 2004, 775, 779), ist in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend geklärt.
[X.]) Auf die - nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbe-stehende (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 216 [X.]. 2) - Möglichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, kann die Klägerin schon wegen der ungewissen Werthaltigkeit des belasteten Grundbesit-zes nicht verwiesen werden. 17 ee) Der [X.] kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entgegenhalten, die Titulierung der Darlehensforderung neben der bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen be-gründe für ihn die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der Sicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens entgegen, der [X.] mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht wer-den kann. 18 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen auch von der Begründetheit der Klage, die der [X.] im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, ausgegangen. 19 - 9 - II[X.] 20 Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 3 O 238/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - 13 U 208/05 -
Meta
19.12.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 113/06 (REWIS RS 2006, 143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 143
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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