Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2013, Az. B 12 R 49/12 B

12. Senat | REWIS RS 2013, 104

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - keine Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage bei einer Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung - Darlegungserfordernisse bei einer Gesamtabwägung verschiedener Indizien durch das LSG


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58 696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Forderung von [X.] und der [X.] nach dem [X.] aufgrund der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 3. sowie der Mutter des Beigeladenen zu 2. Deren Sozialversicherungspflicht in der Tätigkeit als Nachtwachen in einem Pflegeheim des [X.] während jeweils unterschiedlicher Zeiträume in den Jahren 2003 bis 2006 hatte die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19.10.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.] als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz seines umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dagegen ist die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

4

1. Der Kläger beruft sich auf den Seiten 27 bis 32 seiner Beschwerdebegründung zunächst auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).

5

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die eines der mit der Norm befassten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] von einer Entscheidung ua des [X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des [X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht ([X.] § 160a [X.]4, 21, 29 und 67; [X.]-1500 § 160 [X.]6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 28.1.2013 nicht.

6

a) Im Rahmen seiner ausdrücklichen [X.] (Abschnitt B.1. der Beschwerdebegründung) macht der Kläger eine Abweichung der Berufungsentscheidung von Urteilen des [X.] vom 15.4.2010 (IV R 67/07) sowie des [X.] vom [X.] (15 A 1415/03) und des [X.] vom 23.4.2008 (2 LB 37/07) geltend. Damit genügt der Kläger jedoch nicht den Anforderungen an eine zulässige [X.]. Denn nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] kann diese zulässig nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung eines dieser Gerichte macht der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend.

7

b) Darüber hinaus behauptet der Kläger gegen Ende seiner umfänglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ([X.]3 bis 81 der Beschwerdebegründung) im Rahmen einer "Bewertung der neueren Rechtsprechung" ([X.] ff der Beschwerdebegründung) das Berufungsurteil stehe "in Divergenz zu gängiger Rechtsprechung des [X.] bzw. anderer Gerichtsbarkeiten" ([X.] der Beschwerdebegründung) und zitiert im Folgenden umfänglich aus zwei vermeintlich ebenfalls divergierenden Urteilen des [X.] Nordrhein-Westfalen (Urteil vom [X.] - L 16 R 53/08) sowie des Bayerischen [X.] (Urteil vom 22.3.2011 - L 5 R 627/09). Aber auch insoweit genügt der Kläger nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz. So kann unter den vom Kläger in diesem Zusammenhang noch erkennbar in Bezug genommenen Entscheidungen eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] zulässig allein im Hinblick auf das von ihm auf Seite 66 bis 71 der Beschwerdebegründung wie auch bereits an anderer Stelle über Seiten auszugsweise wiedergegebene Urteil des [X.] vom 28.5.2008 ([X.] KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 ff) zulässig geltend gemacht werden. Selbst wenn der Kläger - was nicht klar erkennbar ist und allein schon aus diesem Grunde den Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung nicht genügt - die vermeintliche Divergenz auch auf die von ihm auf Seite 62 der Beschwerdebegründung erwähnten Urteile des [X.] (vom 14.12.1999 - [X.] U 48/98 R - und vom [X.]) bezogen wissen wollte, versäumt er es - anders als erforderlich -, in diesem Zusammenhang einen abstrakten Rechtssatz des [X.] zu benennen, mit dem dieses Kriterien, die das [X.] in einem dieser Urteile aufgestellt hat, widersprochen hat. Vielmehr macht der Kläger geltend, die in den zitierten Passagen des [X.]-Urteils vom 28.5.2008 genannten Argumente träfen auch auf die Beigeladenen zu 1. und 3. sowie die Mutter des Beigeladenen zu 2. zu. Sie seien im Rahmen selbstständiger Dienstverhältnisse tätig gewesen. Damit rügt der Kläger aber gerade keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.], sondern allein die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom [X.] entwickelten Grundsätze durch das [X.]. Auf die somit allein geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

8

2. Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] und [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.]2, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

9

Der Kläger formuliert auf Seite 33 seiner Beschwerdebegründung zunächst die Frage,

        

"ob sich tatsächlich bereits aus den gesetzlichen Regelungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu den Pflegeeinrichtungen, insbesondere aus den Vorschriften über die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 [X.] oder aufgrund der Zulassung nach § 73 Abs. 3 [X.], ergibt, dass in solchen Pflegeheimen tätige Pflegekräfte aufgrund der Rechtsmacht des Pflegeheimes bzw. der verantwortlichen Pflegefachkraft als abhängig Beschäftigte einzustufen sind, weil auch nur dann die Versorgung unter "ständiger Verantwortung" des Pflegeheimes bzw. der verantwortlichen Pflegefachkraft steht."

Im Folgenden ([X.]6 der Beschwerdebegründung) wendet er die Frage dahingehend,

        

"ob eine Pflegeeinrichtung den Anforderungen des § 71 [X.] (§ 73 Abs. 3 S. 2 [X.]) auch dann noch genügt, wenn sie freie Mitarbeiter bzw. Honorarkräfte als Pflegepersonal beschäftigt."

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und in seinen nachfolgenden, umfänglichen Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Auch kann dahinstehen, ob er - deren Qualität als Rechtsfragen unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls fehlt es in der Begründung an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Hierzu wäre insbesondere darzustellen gewesen, dass das [X.] im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich sind. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu [X.], aaO, RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das [X.] (§ 163 [X.]) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Den soeben dargestellten Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit, insbesondere der Entscheidungserheblichkeit, der von ihm formulierten Fragen genügt die Beschwerdebegründung des [X.] nicht. Das ist bereits deshalb nicht der Fall, weil er nicht - wie geboten - darlegt, dass das [X.] im angegriffenen Urteil die Feststellung einer Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 3. sowie der Mutter des Beigeladenen zu 2. entsprechend der vom Kläger gewählten Formulierung seiner Fragen tatsächlich allein darauf gestützt hat, dass die in solchen Pflegeheimen tätigen Pflegekräfte aufgrund der Vorschriften über die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 [X.] oder aufgrund der Zulassung nach § 73 Abs 3 [X.] der Rechtsmacht des Pflegeheimes bzw der verantwortlichen Pflegefachkraft unterworfen sind und den Anforderungen dieser Vorschriften durch die Tätigkeit von freien Mitarbeitern bzw Honorarkräften nicht genügt werden kann. Zu eingehenden Darlegungen hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das [X.] seinen Schluss auf das Vorliegen von Beschäftigung ausdrücklich auf das Überwiegen der hierfür sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gestützt hat ([X.] des Urteilsumdrucks) und §§ 71 ff [X.] nur für die Begründung einer Eingliederung in den Betrieb des [X.] sowie einer Identität der Aufgabenbereiche der Beigeladenen zu 1. und 3. wie auch der Mutter des Beigeladenen zu 2. mit denen unstreitig beschäftigter Mitarbeiter des [X.] herangezogen hat ([X.] bis 21 des Urteilsumdrucks). Darüber hinaus stützt das [X.] seine Entscheidung jedoch auch auf weitere Indizien, wie zB das Fehlen eines wesentlichen unternehmerischen Risikos ([X.] f des Urteilsumdrucks).

Aber auch soweit der Kläger erkennt, dass das [X.] sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien gründet, genügt er nicht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn hierzu hätte er alle vom [X.] in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom [X.] vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Fragen das Gewicht der vom [X.] in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen (des [X.]) Gunsten verschiebt, dass Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könnte. Zwar erkennt der Kläger diese Anforderungen dem Grunde nach, jedoch wäre hierbei von der Rechtsauffassung des [X.] bezüglich der nicht von den formulierten Fragen betroffenen Indizien und den vom [X.] mit Bindungswirkung für das [X.] festgestellten Tatsachen auszugehen gewesen. Dies Erfordernis verfehlt der Kläger, wenn er auf Seite 44 bis 62 seiner Begründung die "fehlende materielle Rechtmäßigkeit (Entscheidungserheblichkeit)" des [X.]-Urteils darzulegen sucht: Zwar folgt er der Begründungsstruktur des [X.] und setzt sich mit den einzelnen von diesem in die Gesamtabwägung eingestellten Indizien auseinander, allerdings formuliert er hierzu überwiegend eigene, vom [X.] abweichende Rechtsauffassungen (zB zur Bedeutung der Weisungsgebundenheit, [X.] der Beschwerdebegründung, oder der Privatautonomie, [X.] ff der Beschwerdebegründung). Gleichzeitig geht er bei seinen Erwägungen auch nicht von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] aus, sondern legt diesen Erwägungen eigene Interpretationen der tatsächlichen Umstände und der hierzu vorliegenden Bekundungen der Beteiligten zugrunde (zB zur Weisungsgebundenheit bzgl der Einsatzzeiten, [X.] ff der Beschwerdebegründung, zur Art und Weise der Tätigkeitsausführung, [X.] der Beschwerdebegründung, oder zur Ausgestaltung vom [X.] gar nicht festgestellter Honorarverträge, [X.] der Beschwerdebegründung).

Im [X.] rügt der Kläger auch im Rahmen seiner sehr umfangreichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erneut die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Dies zeigt sich besonders deutlich an der umfänglichen Darlegung seiner Rechtsauffassung zu §§ 71 ff [X.] unter der Überschrift "Beurteilung des [X.] und rechtliche Grundlage" ([X.]6 ff der Beschwerdebegründung), insbesondere an der Kritik der "fehlerhaft(en)" Auslegung ([X.] der Beschwerdebegründung) des [X.]-Urteils vom [X.] (B 3 P 14/07 R - [X.]E 103, 78 = [X.] 4-3300 § 71 [X.]) durch das [X.]. Augenfällig wird dies jedoch vor allem auf den Seiten 62 bis 81 der Beschwerdebegründung, auf denen der Kläger darzulegen versucht, dass sich die Entscheidung des [X.] wie auch allgemein "die Tendenz in der Rechtsprechung, Pflegekräften den Status eines Selbständigen zu versagen" in "unauflösbare Widersprüche" ([X.] der Beschwerdebegründung) zu der Rechtsprechung des [X.] zur Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsführern sowie zu anderen Urteilen ua des [X.] (zB vom 14.12.1999 - [X.] U 48/98 R - [X.] 9975; vom [X.] - [X.] 86145; vom 28.5.2008 - [X.] KR 13/07 R - [X.] 2008-45), des Hessischen [X.] (Beschluss vom [X.]), des [X.] Nordrhein-Westfalen (Urteil vom [X.] - L 16 R 53/08) sowie des Bayerischen [X.] (Urteil vom 22.3.2011 - L 5 R 627/09) begibt. Hierauf kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Halbs 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 GKG entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung durch das [X.] für das Berufungsverfahren in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 49/12 B

19.12.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stuttgart, 22. November 2010, Az: S 25 R 2645/08, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 163 SGG, § 71 SGB 11, §§ 71ff SGB 11, § 72 SGB 11, § 73 Abs 3 S 2 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2013, Az. B 12 R 49/12 B (REWIS RS 2013, 104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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