Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. B 12 KR 42/11 B

12. Senat | REWIS RS 2011, 269

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Verletzung des rechtlichen Gehörs


Tenor

Die Beschwerden der Kläger und der Beigeladenen zu 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger gegen die Nachzahlung von [X.] für "Honorare", die den in ihrer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Beigeladenen zu 7. und zu 8. aufgrund gesondert vereinbarter Nebentätigkeiten gezahlt worden sind. Nach erfolglosem Widerspruch gegen den aufgrund einer Betriebsprüfung der Beklagten ergangenen Beitragsbescheid hat das [X.] die Klage abgewiesen und das L[X.] die Berufungen der Kläger und der Beigeladenen zu 7. zurückgewiesen.

2

Mit zwei eigenständigen Beschwerden wenden sich die Kläger und die Beigeladene zu 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] Berlin-Brandenburg vom 25.2.2011.

3

II. Die Beschwerden der Kläger und der Beigeladenen zu 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] sind unzulässig, denn die Kläger und die Beigeladene zu 7. haben in den jeweiligen Begründungen keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Sie sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 [X.]G zu verwerfen.

4

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

5

1. Sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 7. berufen sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das L[X.] eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das L[X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das L[X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von einer Entscheidung ua des B[X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen Aussage des B[X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist, und welcher in der Entscheidung des L[X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.

6

a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht, die eine Abweichung des Berufungsurteils von drei Entscheidungen des B[X.] (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - [X.] 3-2400 § 14 [X.], vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - B[X.]E 20, 6 = [X.] [X.] 41 zu § 165 [X.] und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 - B[X.]E 45, 199 = [X.] 2200 § 1227 [X.]) geltend machen. Hierzu leiten die Kläger unter Ziffer 2. der Begründung (Seite 10 bis 13) her, das L[X.] habe aufgrund der von ihm gegebenen Urteilsbegründung den Rechtssatz aufgestellt,

        

"dass es für die Annahme, eine Tätigkeit werde 'im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis' erbracht, und sei also sozialversicherungspflichtig, bereits ausreiche, wenn

        

- ein intensives Vorgespräch zwischen Auftragnehmerin (und Arbeitnehmerin) und Auftraggeber (und Arbeitgeber des Beschäftigungsverhältnisses) zur Vorbereitung der Tätigkeit stattfinden musste,

        

- obwohl die Tätigkeit unstreitig im Wesentlichen, d. h. bis auf wenige Ausnahmen, außerhalb der sonstigen Arbeitsräume, außerhalb der regulären Arbeitszeit,

        

- mit eigenen, selbstständig zu entwickelnden Kriterien durchgeführt,

        

- mit einem Honoraranspruch nur im Falle eines Erfolges,

        

- und trotz ausdrücklicher entgegenstehender vertraglicher Formulierungen angenommen werden kann."

7

Dem stellen die Kläger Zusammenfassungen und - zT sinngemäß zitierte - Passagen der og Urteile des B[X.] gegenüber (Seiten 13 bis 15 der Begründung), von denen das L[X.] abgewichen sein soll. Zusammenfassend führen sie hierzu aus (Seite 16 der Begründung):

        

"Aus dieser Gegenüberstellung der Voraussetzungen, die das L[X.] in der angefochtenen Entscheidung ausreichen lässt, und der Voraussetzungen, die das B[X.] bisher für notwendig erachtet hatte, um zu einem entweder abhängigen oder selbstständigen Beschäftigungsverhältnis/Auftragsverhältnis zu kommen, wird deutlich, dass das L[X.] mit der angefochtenen Entscheidung entweder von den drei genannten Entscheidungen und den dort niedergelegten Grundsätzen abweicht (§ 160 II [X.]. 2 [X.]G), oder die Entscheidung diese Rechtsprechung weiterentwickeln will, indem neue Rechtssätze, wie sie oben dargestellt worden sind, aufgestellt werden (§ 160 II [X.]. 1 [X.]G)."

8

Es kann dahinstehen, ob mit den zitierten bzw umrissenen Abschnitten der Beschwerdebegründung und den dort wiedergegebenen Passagen aus den og B[X.]-Urteilen jeweils hinreichend konkrete Rechtssätze des L[X.] und des B[X.] benannt werden. Denn den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Herleitung der rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob die den Beigeladenen zu 7. und zu 8. gezahlten "Honorare" als Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und damit als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausdrücklich auf zwei der von den Klägern zur Begründung einer Divergenz zitierten Urteile des B[X.] (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - [X.] 3-2400 § 14 [X.] und vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - B[X.]E 20, 6 = [X.] [X.] 41 zu § 165 [X.]) sowie ein weiteres B[X.]-Urteil ([X.] [X.] 62 zu § 165 [X.]) berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von Rechtssätzen der B[X.]-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Ausführungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des L[X.] nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom B[X.] aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das L[X.] von einer Entscheidung ua des B[X.] auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das L[X.] als solchen auch tatsächlich vertreten wollte, erkennen lässt (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6). Dies darzulegen haben die Kläger versäumt. Vielmehr verdeutlicht die oben zitierte Passage der Beschwerdebegründung (dort Seite 16) trotz des Hinweises auf die - vermeintliche - Entwicklung oder Weiterentwicklung von Rechtssätzen durch das L[X.], dass sich die Kritik der Kläger im [X.] gegen die ungenügende Berücksichtigung der vom B[X.] zum Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 14 [X.]B IV aufgestellten Abgrenzungskriterien durch das L[X.] im angegriffenen Urteil richtet. An Stelle eines Widerspruchs abstrakter Rechtssätze rügen die Kläger die Rechtsanwendung durch das L[X.]. Auf eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung kann aber das [X.] wegen Divergenz nicht gestützt werden.

9

b) Auch die [X.] der Beigeladenen zu 7. wird nicht den oben dargelegten Anforderungen entsprechend begründet. Die Beigeladene zu 7. benennt bereits keinen tragenden Rechtssatz, den das L[X.] in Abweichung von tragenden Rechtssätzen des B[X.] oder eines anderen in § 160 Abs 2 [X.] [X.]G genannten Gerichts aufgestellt haben soll. Vielmehr begründet sie die behauptete Divergenz allein damit (Seite 11 der Beschwerdebegründung), das L[X.] ziehe für die Abgrenzung zwischen einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis und einer gemischten Tätigkeit die Möglichkeit heran, dass die aufgrund der [X.] entfalteten Tätigkeiten auch solche sind, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei entsprechender Vertragsgestaltung hätten geschuldet werden können. Dieses Kriterium werde jedoch in keiner der "oben genannten" Entscheidungen des B[X.] herangezogen. Damit bleibt die Beschwerdebegründung auch insofern hinter den [X.] im Rahmen der [X.] zurück, als nach der Rechtsprechung des B[X.] (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29) die Entscheidung, von der das Urteil des L[X.] abweichen soll, so zu bezeichnen ist, dass sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist. Denn vorliegend bleibt offen, welche der zahlreichen auf den vorhergehenden Seiten der Beschwerdebegründung zitierten B[X.]-Urteile mit der gewählten Formulierung konkret in Bezug genommen werden sollten. Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des L[X.] von den auf Seite 7 f angesprochenen B[X.]-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - [X.] 3-2400 § 14 [X.], vom 26.3.1998 - [X.] KR 17/97 R - [X.] 3-2400 § 14 [X.]5, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - B[X.]E 20, 6 = [X.] [X.] 41 zu § 165 [X.] und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - [X.] [X.] 62 zu § 165 [X.]) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des B[X.] benannt. Gleichzeitig wird ebenso wie schon in der Beschwerdebegründung der Kläger auch von der Beigeladenen zu 7. nicht dargelegt, dass das L[X.] mit der behaupteten Anwendung eines bisher in der Rechtsprechung des B[X.] nicht enthaltenen [X.] im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz hat aufstellen wollen, obwohl es sich zur Herleitung der von ihm angewandten rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich auf Rechtsprechung des B[X.] bezogen hat.

2. Die Kläger wie auch die Beigeladene zu 7. berufen sich ferner auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ([X.]keit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 60, 65; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]6 mwN; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 7; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.]2, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 31). Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdebegründungen nicht.

a) Die Kläger formulieren bereits keine Rechtsfrage. Allenfalls sinngemäß lässt sich aus den Ausführungen auf den Seiten 16 f der Beschwerdebegründung entnehmen, dass sie für klärungsbedürftig halten, ob die vom L[X.] gegenüber der einschlägigen Rechtsprechung des B[X.] vermeintlich geringere Zahl der "für die Annahme einer gemischten bzw. einer abhängigen Beschäftigung" herangezogenen Kriterien diese Annahme tragen oder nicht.

Der Senat kann offenlassen, ob die Kläger damit überhaupt eine Rechtsfrage hinreichend konkret umrissen haben, denn jedenfalls wird deren [X.]keit nicht den diesbezüglichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Diese werden nämlich bereits deshalb verfehlt, weil auch nach den Ausführungen der Kläger das B[X.] schon durch tragende Rechtssätze die Frage beantwortet hat, welche Kriterien für die Abgrenzung eines "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" von einer "gemischten Tätigkeit" maßgeblich sind, zB in dem sowohl von den Klägern als auch vom L[X.] zitierten Urteil vom 3.2.1994 (12 RK 18/93 - [X.] 3-2400 § 14 [X.] mwN zur älteren diesbezüglichen Rspr; bestätigt in B[X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.]5 S 28 f). Eine Rechtsfrage aber, die das B[X.] bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden; das muss - was vorliegend nicht geschieht - substanziiert vorgetragen werden (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3, 65). Allein die vermeintliche Vernachlässigung einzelner nach der Rechtsprechung des B[X.] maßgeblicher Kriterien durch das L[X.] führt allenfalls zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung. Hierauf jedoch kann - wie bereits oben erörtert - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

b) Auch die Beigeladene zu 7. beruft sich - sogar vorrangig - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Für klärungsbedürftig hält sie die Frage nach den Abgrenzungskriterien zwischen "einheitlichem Beschäftigungsverhältnis" und "gemischter Tätigkeit". Hierzu formuliert sie die folgende Rechtsfrage:

        

"Ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis erst dann verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. B[X.] vom 3. 2. 1994 zum [X.]. 12 RK 18/93 in [X.] 3-240, § 14 [X.]. 8, Seite 17)? Oder ist es für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses bereits ausreichend, wenn die aus dem Beschäftigungsverhältnis gewonnenen Kenntnisse für die selbständige Tätigkeit eingesetzt werden (vgl. B[X.] vom 26. 3. 1998 zum [X.]. [X.] KR 17/97 R in [X.] 3-240, § 14 [X.]. 15, Seite 29)?"

Im Folgenden erläutert sie, zur Frage der Abgrenzung zwischen einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis und einer gemischten Tätigkeit existierten zwar einige höchstrichterliche Entscheidungen, allerdings ergebe sich aus diesen Entscheidungen, deren Inhalt sie kurz wiedergibt (Seite 7 f der Beschwerdebegründung), kein klares Bild. Vielmehr würden die genannten Entscheidungen des B[X.] unterschiedliche Kriterien aufstellen. [X.] sei daher, welche gelten sollten.

Auch mit dieser Beschwerdebegründung werden die aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden [X.] verfehlt. Dabei kann hier ebenfalls offenbleiben, ob die Beigeladene zu 7. vorliegend überhaupt eine konkrete Rechtsfrage formuliert hat, denn jedenfalls wird die [X.]keit der Rechtsfrage nicht diesen Anforderungen entsprechend dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Rechtsfrage, die das B[X.] bereits entschieden hat, nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3, 65). Dabei geht auch die Beigeladene zu 7. zunächst davon aus, dass das B[X.] die Rechtsfrage nach der Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit bereits in mehreren, nämlich ua den von ihr zitierten Urteilen, entschieden hat. Jedoch versucht sie durch die Gegenüberstellung einzelner, in den jeweiligen Urteilen besonders herausgestellter Umstände darzulegen, dass das B[X.] jeweils unterschiedliche Abgrenzungskriterien genutzt habe und wegen der hierdurch bestehenden Unsicherheit über die tatsächlich maßgeblichen Kriterien die Abgrenzungsfrage als solche klärungsbedürftig geblieben sei. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um den Fortbestand bzw das Wiederentstehen der [X.]keit trotz mehrfacher Entscheidung des B[X.] über eine Rechtsfrage darzulegen. Vielmehr hätte die Beigeladene zu 7. auch darlegen müssen, dass sich nicht nur die vom B[X.] im jeweiligen Fall für die Abgrenzung als entscheidend angesehenen konkreten Umstände unterscheiden, sondern auch die vom B[X.] hierbei jeweils herangezogenen abstrakten Rechtssätze, bzw dass diese abstrakten Rechtssätze für bestimmte Fallkonstellationen, zu denen auch der der Beschwerde zugrunde liegende Rechtsstreit zu rechnen ist, keine hinreichend sicheren Abgrenzungsgrundsätze zur Verfügung stellen. Gleichzeitig hätte sich die Beigeladene zu 7. allein aufgrund der zeitlichen Abfolge der von ihr zitierten Urteile zur Darlegung des Fort- oder Wiederbestehens der [X.]keit auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Verhältnis die Urteile zueinander stehen. Insofern wäre darauf einzugehen gewesen, ob - eine tatsächliche Abweichung abstrakter Rechtssätze unterstellt - aus Sicht des jeweils entscheidenden Senats eine bewusste Fortentwicklung der bereits bestehenden Rechtsprechung vorgenommen oder diese sogar aufgegeben werden sollte, sodass die Rechtsfrage mit den zuletzt formulierten Rechtssätzen weiterhin (wenn auch modifiziert) beantwortet ist. Entsprechende Darlegungen hat die Beigeladene zu 7. versäumt, obwohl hierzu auch deshalb besonderer Anlass bestand, weil sich das B[X.] im Urteil vom 26.3.1998 (B[X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.]5) ausdrücklich die zuvor ua im Urteil vom 3.2.1994 (B[X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.]) entwickelten Rechtssätze zur Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit zu eigen gemacht hat (B[X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.]5 S 28 [X.]), um anschließend die danach für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses notwendige Verbindung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach der Eigenart der damals vorliegenden selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen.

Darüber hinaus versäumt es die Beigeladene zu 7. entgegen den oben dargelegten Erfordernissen überhaupt auf die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Rechtsfrage gesondert einzugehen, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit ihrer Beschwerde führt.

3. Soweit sich die Kläger mit ihrem Vorbringen, dass L[X.] habe den auf den Seiten 11 bis 13 ihrer Beschwerdebegründung im Einzelnen aufgeführten Vortrag aus der Berufungsbegründung bei seiner Entscheidung "nicht gewürdigt", sinngemäß auf einen ggf die Zulassung begründenden Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G) berufen, wird auch dieser Zulassungsgrund nicht den insoweit geltenden Anforderungen entsprechend dargelegt.Hierzu hätten die Kläger konkret darlegen müssen, aus welchen Umständen sie darauf schließen, das L[X.] habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl [X.]E 96, 205, 217 mwN). Solche Umstände werden hier gerade nicht vorgetragen.

Ebenso würde es nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde der Kläger führen, wenn mit der von ihnen gewählten Formulierung "hat das L[X.] gar nicht gewürdigt" nicht die mangelnde Kenntnisnahme des Inhalts der Berufungsbegründung, sondern dessen fehlerhafte Würdigung gerügt werden sollte. Zwar wäre dies sinngemäß als Rüge der Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, also einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G durch das L[X.] zu qualifizieren. Jedoch kann nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G der Antrag auf Zulassung der Revision hierauf nicht gestützt werden.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]G).

5. [X.] erfolgt in entsprechender Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 42/11 B

19.12.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 10. Dezember 2008, Az: S 84 KR 2690/06, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 2 SGG, § 169 S 3 SGG, § 62 SGG, § 14 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. B 12 KR 42/11 B (REWIS RS 2011, 269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 269

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 12 R 6/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches V erfahren - Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – Grundrechtsverstoß – Divergenz


B 12 R 11/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache


B 12 KR 100/09 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Anforderungen an Beschwerdebegründung - bereits entschiedene Rechtsfrage - …


B 12 KR 93/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Bezeichnung einer Divergenz bei Abzielen auf den individuellen Sachverhalt - keine …


B 12 R 11/15 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Versicherungspflicht- bzw -freiheit - freier Mitarbeiter - Tätigkeit als Kraftfahrzeugüberführer - Frage der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.