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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 83/13
vom
5. November 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 5. November 2014 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 13. Februar 2013 -
1 U 6/08 -
wird zu-rückgewiesen.
Ein [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Be-schwerde ein Revisionsverfahren nicht notwendig, weil eine Vor-lage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union
nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV geboten ist. Dies ist ebenso entbehrlich wie in den Verfahren [X.] (Senatsurteil vom 18. Oktober 2012 -
NJW 2013, 168), [X.] (Senatsurteil vom selben Tag -
BeckRS 2012, 22332) und [X.] (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 -
juris).
Die objektive Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bescheide ist nicht umstritten. Es kann [X.] in europarechtlicher Hinsicht nur um die Frage gehen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten vorliegt, der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Dies zu [X.],
ist aber grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, wie der Senat in seinen Urteilen vom
18. Oktober 2012 (aaO jew.
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3
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Rn.
38) ausgeführt hat. Das [X.] hat in sei-nem Beschluss vom 7. Januar 2014 (1 BvR 2571/12 und 1 BvR 2622/12) die in diesen Senatsentscheidungen insoweit angestell-ten Erwägungen ausdrücklich nicht beanstandet und auch in der Sache [X.] die Verfassungsbeschwerde -
ohne Begrün-dung
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nicht angenommen. Neue Aspekte sind nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerde die Rechtsprechung des Senats in Zweifel zieht. Nichts anderes folgt aus dem von der Beschwerde
-
ohnedies nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO -
eingereichten Urteil des [X.] vom 21.
Ju-ni 2013. Dieses hat zwar in einem gleichgelagerten Fall abwei-chend von der Entscheidung des Senats einen hinreichend qualifi-zierten Verstoß des [X.] bejaht, dabei jedoch ledig-lich von seinem [X.] vorbehaltenen Beurtei-lungsspielraum Gebrauch gemacht. Eine abweichende Meinung zur Auslegung des Unionsrechts, die möglicherweise das Vorlie--geäußert. Der von der Beschwerde in einer Strafsache wegen un-erlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB) ergangene Vorlagebeschluss des [X.] befasst sich mit der Frage eines hinreichend qualifizierten [X.] im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht und ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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4
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert:
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.12.2007 -
1 O 2375/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
1 U 6/08 -
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZR 83/13 (REWIS RS 2014, 1591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1591
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