Aktenzeichen III ZR 83/13

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RCN5DGQK98RVNK6S6Y

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.11.2014

Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof: Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoß des Staates gegen Gemeinschaftsrecht

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