Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. III ZR 199/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 202

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[X.]:[X.]:BGH:2016:221216BIIIZR199.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 199/16
vom
22. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2016 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterinnen Dr. [X.] und
Dr.
Arend

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 18. Februar 2016 -
1 U 2596/15 -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsgericht und das [X.] haben mit zutreffenden Erwägungen
einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch der Klägerin verneint, weil ein hinreichend qualifizierter
Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gegeben ist.

Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 -
1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015

[X.], [X.], 63 Rn. 46 mwN) -
vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung -
derart offenkundig ist, dass für
vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 -
III ZR 87/13, [X.], 11, Rn. 29 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert:

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2015 -
15 O 25524/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
1 U 2596/15 -

Meta

III ZR 199/16

22.12.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. III ZR 199/16 (REWIS RS 2016, 202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 202

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

1 BvR 1320/14

III ZR 333/13

III ZR 87/13

1 U 2596/15

15 O 25524/13

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