Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, Az. 3 AZR 998/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 2552

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen vom 60. auf das 65. Lebensjahr - Einführung von versicherungsmathematischen Abschlägen für Frauen - Berechnung einer Betriebsrente - zeitratierliche Kürzung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der [X.] der Klägerin.

2

Die am 4. Mai 1949 geborene Klägerin war ab dem 1. Mai 1963 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Diese gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die „[X.]“, eine Unterstützungskasse (im Folgenden: [X.]), durchgeführt wurden. Trägerunternehmen der [X.] war ua. die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Klägerin wurden die „Richtlinien der [X.] mit beschränkter Haftung“ vom 20. Juli 1976 (im Folgenden: [X.]) überlassen. Die [X.] lauteten auszugsweise:

        

„1. Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige der Firmen …, nachfolgend Trägergesellschaften genannt, oder deren Angehörige (Witwen und Waisen). [X.] sowie die Unterstützung in besonderen Notfällen werden in Höhe der nachfolgenden Leistungspläne neben einer etwaigen gesetzlichen Sozialversicherungsrente gewährt.

        

2. [X.] und die Unterstützung in besonderen Notfällen stellen freiwillige Leistungen dar, auf die weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch erworben werden kann. ...

        

3. [X.] wird gewährt:

        

a)    

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf [X.]ahren in den Ruhestand treten.

        

b)    

an weibliche Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf [X.]ahren in den Ruhestand treten.

        

c)    

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbeschädigten des 62. Lebensjahres, in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf [X.]ahren in den Ruhestand treten.

        

…       

        
        

4. a) 

[X.] beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten [X.]ahren 10 % des [X.] des Betriebsangehörigen und steigt wie folgt:

                 

nach  

6     

[X.]ahren

10,5 %

des    

[X.]

                 

…       

                                   
                 

„       

35    

„ u. mehr [X.].

30 %   

„       

„       

                 

Es werden höchstens 35 [X.]ahre angerechnet.

        

b)    

Im Falle der Ziffer 3 c) wird für jedes volle vorgezogene Pensionsjahr ein Abschlag von 4 % des sich ergebenden [X.] vorgenommen. [X.] werden zeitanteilig mit 1/12 je vollem Monat in den Zeitabschlag einbezogen.

        

…       

        
        

5.    

Monatseinkommen ist:

        

a)    

Bei gewerblichen Betriebsangehörigen, …, der monatliche Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor [X.] …

        

…       

        
        

d)    

Bei der Errechnung des [X.] ist das [X.] gemäß Ziffer 5 a) bis 5 c) nur bis zum Höchstbetrag von [X.] 2.000,- zu berücksichtigen.“

3

Die Richtlinien 1976 wurden zum 1. Januar 1980 durch die „Richtlinien der [X.] mit beschränkter Haftung“ vom 12. Dezember 1979 (im Folgenden: Richtlinien 1979) abgeändert. Diese waren - ebenso wie die [X.] - von den [X.] der [X.] und der [X.] unterzeichnet. In den Richtlinien 1979 heißt es ua.:

        

„3. [X.] wird gewährt an Betriebsangehörige nach Ziffer 1,

        

a)      

die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf [X.]ahren in den Ruhestand treten;

        

b)    

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf [X.]ahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des [X.] eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben;

        

…       

        
        

4. a) 

die [X.] beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten [X.]ahren 10 % des [X.] des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze:

                 

nach   

6       

[X.]ahren

10,5 %

des     

[X.]

        
                 

…       

                                                     
                 

„       

35    

„ und mehr [X.].

30 %   

„       

„       

        
        

b)    

Im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionsbetrag vorgenommen.

                 

Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der [X.]szahlungen maßgebend.

                 

Die Abschläge betragen

                 

für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende [X.] %

                 

für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 %,

                 

für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5 %,

                 

für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4 %,

                 

für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende [X.] %.

                 

Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeitanteilige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden [X.].

        

c)    

Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 [X.] aus den Diensten der Trägergesellschaften ausgeschieden und weist er durch Vorlage des [X.] eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, so sind die in Ziffer 4b) bezeichneten Abschläge auch von seiner [X.] vorzunehmen.

        

…       

        
        

11.     

Diese Richtlinien werden wirksam ab 1. 1. 1980, d. h. sie gelten für alle nach dem 31.12.1979 eintretenden Pensionierungsfälle. Die Richtlinien vom 20.7.76 verlieren damit ihre Wirksamkeit.“

4

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübergangs zum 1. Januar 1985 auf die [X.] über, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die [X.] teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 mit:

        

„...   

        

Der am 1. Januar 1985 erfolgte Betriebsübergang hat dazu geführt, daß alle Arbeitnehmer, die von der [X.] GmbH vor dem 1. Januar 1980 eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten hatten, nicht mehr von dieser Pensionskasse versorgt werden können. [X.] hat sich deshalb entschlossen, diesen Mitarbeitern unmittelbare Versorgungszusagen zu erteilen und ihnen einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen einzuräumen. Diese Versorgungszusage richtet sich inhaltlich nach den bisherigen Versorgungsregeln der D-Unterstützungskasse. Der zuletzt maßgebliche Leistungsplan vom 12. Dezember 1979 kann bei der Personalabteilung eingesehen werden.

        

...“   

5

Die [X.] schloss am 12. Dezember 1989 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien der [X.]“ (im Folgenden: [X.] 1989). Die [X.] 1989 lautet auszugsweise:

        

„1.     

Leistungsempfänger sind Betriebsangehörige und ehemalige Betriebsangehörige der [X.] (nachfolgend - Trägergesellschaft -), die bei deren Rechtsvorgängerin, der [X.] vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, sowie deren Angehörige (Witwen, Witwer und Waisen). [X.] wird in Höhe des nachfolgenden [X.] gewährt.

        

…       

        
        

3.    

[X.] wird gewährt an Betriebsangehörigen nach Ziffer 1,

                 

a)    

die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf [X.]ahren in den Ruhestand treten;

                 

b)    

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf [X.]ahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des [X.] eines [X.] Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. …

                 

…       

        

4. a) 

[X.] beträgt nach fünf nach Abschluß des 18. Lebensjahres zurückgelegten [X.]ahren 10 % des [X.] des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze:

                 

nach   

6       

[X.]ahren

10,5 %

des     

[X.]

        
                 

…       

                                                     
                 

„       

35    

„ und mehr [X.].

30 %   

„       

„       

        
                 

Es werden höchstens 35 [X.]ahre angerechnet.

        

b)    

im Falle der Ziffer 3b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4a) ergebenden Pensionierungsbetrag vorgenommen.

                 

Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der [X.]szahlungen maßgebend.

                 

Die Abschläge betragen

                 

für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende [X.],0 %

                 

für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5 %

                 

für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,0 %

                 

für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4,0 %

                 

für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende [X.] %.

                 

Bei einem angebrochenen Jahr beträgt der zeitanteilige Abschlag für jeden fehlenden vollen Monat 1/12 des betreffenden [X.].

        

c)    

Ist ein Betriebsangehöriger vor der Pensionierung mit einem Gleichstellungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 4 [X.] aus den Diensten der Trägergesellschaft ausgeschieden und weist er durch Vorlage des [X.] eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nach, daß er vor Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, so sind die in Ziffer 4b) bezeichneten Abschläge auch von seiner [X.] vorzunehmen.

        

…       

        
        

11.     

Diese Richtlinien sind wirksam ab 1. Januar 1990 und lösen die Richtlinien der [X.] GmbH ab.

        

…“    

        

6

Die Klägerin schied zum 31. Januar 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seit dem 1. Januar 2011 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine [X.] iHv. 185,79 [X.] brutto monatlich. Aus der der Klägerin übersandten Berechnung der Beklagten vom 16. Dezember 2010 ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der [X.] die [X.] 1989 zugrunde gelegt hat, von einem pensionsfähigen Monatseinkommen iHv. 1.022,58 [X.] ausgegangen ist, dass sie die fiktive, bei einer Beschäftigungszeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare [X.] im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten [X.]ahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen [X.]ahren gekürzt und von dem sich ergebenden Betrag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der [X.] einen Abschlag iHv. 18,17 % vorgenommen hat.

7

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung einer [X.] iHv. 306,77 [X.] brutto monatlich begehrt. Sie hat geltend gemacht, ihre [X.] berechne sich weder nach den Richtlinien 1979 noch nach der [X.] 1989. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung hätten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten lediglich Pensionsrichtlinien in Form von Gesamtzusagen bestanden. Sie habe daher einen Anspruch auf eine [X.] nach den Richtlinien von 1963 (im Folgenden: Richtlinien 1963). Zumindest stehe ihr eine [X.] auf der Grundlage der Richtlinien 1976 zu. Diese seien weder durch die Richtlinien 1979 noch durch die [X.] 1989 wirksam abgelöst worden. Für sie verbleibe es deshalb bei der festen Altersgrenze von 60 Jahren. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht berechtigt, die [X.] wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] zu kürzen, da sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die maximal mögliche Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren bereits erreicht habe. Die Quotierung der [X.] bewirke zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Jedenfalls habe die Beklagte in der Vergangenheit bei der Berechnung der [X.] vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer keine Quotierung nach § 2 Abs. 1 [X.] vorgenommen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 846,86 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen und

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab August 2011, zahlbar jeweils zum Ultimo eines Monats, eine monatliche Betriebsrente über freiwillig gezahlte 185,79 [X.] hinaus von weiteren 120,98 [X.], insgesamt mithin von 306,77 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. [X.]ie zulässige Klage ist unbegründet.

A. [X.]ie Klage ist zulässig. [X.]ies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

[X.]er Antrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

B. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]ie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer 185,79 [X.] übersteigenden monatlichen [X.]. [X.]aher schuldet die Beklagte der Klägerin auch nicht die Zahlung rückständiger [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 [X.]. 846,86 [X.] brutto. [X.]ie Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte richten sich nach der [X.]1989. [X.]ie Beklagte hat die [X.] der Klägerin nach der [X.]1989 zutreffend berechnet.

I. [X.]ie Versorgungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestimmen sich nach der [X.] 1989. [X.]ie für den Anspruch der Klägerin auf [X.] zunächst maßgeblichen [X.] wurden zum 1. Januar 1980 wirksam durch die [X.] abgelöst. [X.]iese wurden ihrerseits zum 1. Januar 1990 wirksam durch die [X.] 1989 abgelöst.

1. Für den Versorgungsanspruch der Klägerin waren entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zunächst nicht die Richtlinien 1963, sondern die [X.] maßgeblich. [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin nicht Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Richtlinien aus dem [X.] zugesagt hatte.

a) [X.]ie Klägerin hat behauptet, zum [X.]punkt ihrer Einstellung sei die betriebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Richtlinien 1963 geregelt gewesen, bei denen es sich um eine Gesamtzusage gehandelt habe. [X.]as [X.] hat dieses Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet.

b) [X.]ie Revision hat hiergegen keine durchgreifenden [X.] vorgebracht. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Klägerin, das [X.] hätte ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es ihren Vortrag zu den Richtlinien 1963 für unsubstantiiert halte, bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. [X.]as [X.] hat nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen. Es war nicht verpflichtet, auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags hinzuweisen. [X.]ie Beklagte hatte bereits in der [X.] geltend gemacht, dass der Vortrag der Klägerin zu einer etwaigen Gesamtzusage nicht hinreichend substantiiert sei. Eines weiteren Hinweises durch das [X.] bedurfte es nicht. [X.]as Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine [X.] bereits darauf hingewiesen hat, dass nötiges Vorbringen fehlt (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - 9 [X.] - Rn. 47 mwN).

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die [X.] durch die Richtlinien 1979 zum 1. Januar 1980 wirksam abgelöst.

a) [X.]er Klägerin waren von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien der [X.] zugesagt worden.

Zwar hat das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Anspruch der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien der [X.] auf einer Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder einer betrieblichen Übung beruht. [X.]ies kann jedoch dahinstehen. Unabhängig davon, in welcher Art und Weise das individualvertragliche [X.] gegenüber der Klägerin begründet wurde, hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten seine Abänderung vorbehalten. Wird - wie hier - die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt und werden damit - zumindest konkludent - die Richtlinien der Unterstützungskasse in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung durch eine neue Versorgungsordnung rechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. [X.]iese Rechtsprechung hat das [X.] mehrfach gebilligt (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.]E 133, 181; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.]E 123, 307; 10. September 2002 - 3 [X.] - zu I 1 a der Gründe mwN). [X.]ementsprechend bestimmten sich die der Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien der [X.].

b) [X.]ie [X.] wurden durch die Richtlinien 1979 wirksam abgelöst. [X.]ie in den Richtlinien 1979 getroffene Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand.

aa) [X.]er Abänderbarkeit von [X.]n einer Unterstützungskasse sind durch das [X.] und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats dieselben Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten. Eine Versorgungszusage, nach der ein Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene [X.] durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der [X.] zwar im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. [X.]er Arbeitnehmer kann allerdings grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. [X.]n einer Unterstützungskasse können daher durch neue [X.]n nur in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden (ausführlich dazu [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 51 f., [X.]E 133, 181).

[X.]) [X.]ie bei Einschnitten in [X.] zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). [X.]en abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.]E 144, 160). [X.]er unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. [X.]as setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente [X.]ynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - aaO).

cc) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist das dreistufige Prüfungsschema grundsätzlich auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der Richtlinien 1976 durch die Richtlinien 1979 maßgeblich.

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in [X.] zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. [X.]ies steht einer Überprüfung der [X.] nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas jedoch nicht entgegen. [X.]ie [X.] haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 17. April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in [X.] in den Jahren 1979/1980 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 144, 160).

[X.]) [X.]as die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit konkretisierende dreistufige Prüfungsschema gilt nur für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Auf andere Eingriffe in [X.] oder sonstige Änderungen von zugesagten Versorgungsleistungen lässt es sich nicht ohne Weiteres übertragen. [X.]erartige Verschlechterungen von [X.]n sind deshalb an den dem [X.] zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. etwa für Eingriffe in laufende Leistungen und die Änderung von Anpassungsregelungen: [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 38 ff., [X.]E 138, 197; für die Einführung von [X.] bei einer Hinterbliebenenversorgung: 21. November 2000 - 3 [X.]/00 - zu II 3 der Gründe; für die Umstellung von Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung: 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 75, [X.]E 141, 259).

ee) [X.]anach halten die Richtlinien 1979 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand.

(1) [X.]urch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften der Klägerin nach den Richtlinien 1976 eingegriffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt allerdings weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente [X.]ynamik vor. Vielmehr greift die Bestimmung in Nr. 3 Buchst. b der [X.] lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein. [X.]ieser Eingriff ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.

(a) [X.]ie Richtlinien 1979 greifen weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente [X.]ynamik der Klägerin ein.

(aa) [X.]er erdiente Teilbetrag ist nach den Grundsätzen des § 2 [X.] zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c (1) der Gründe, [X.]E 49, 57). [X.]urch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im [X.]punkt des Inkrafttretens der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Er verändert sich nach dem [X.] ([X.]) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 [X.] außer Betracht bleiben (vgl. nur [X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] - Rn. 49). Zur Berechnung des erdienten [X.] ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 [X.] zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen [X.]punkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit.

Bei der erdienten [X.]ynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. [X.]er Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung ([X.]ynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche [X.]ynamik ist im [X.]punkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ([X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 64 mwN). [X.]ie vom Arbeitnehmer erdiente [X.]ynamik berechnet sich in diesem Fall entsprechend den für den erdienten Teilbetrag geltenden Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 [X.] zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 [X.] nicht eingreift.

([X.]) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s lässt sich zwar die Höhe des von der Klägerin nach den Richtlinien 1976 erdienten [X.] nicht berechnen. [X.]ie [X.]en haben keinen Vortrag zur Höhe des nach Nr. 5 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinien 1976 pensionsfähigen [X.] der Klägerin am 31. [X.]ezember 1979 gehalten. [X.]ies ist allerdings unschädlich. Nach Nr. 5 Buchst. d der [X.] wäre höchstens ein Monatseinkommen [X.]. 2.000,00 [X.]M (= 1.022,58 [X.]) pensionsfähig. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werden würde, dass sie bereits am 31. [X.]ezember 1979 - und nicht erst zum [X.]punkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Januar 2001 - ein diesen Höchstbetrag überschreitendes Monatseinkommen erzielt hätte, könnte sich der erdiente Teilbetrag nach den [X.] bei einer möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres von mehr als 35 [X.]ienstjahren (vom 1. Mai 1963 bis zum 4. Mai 2009) und einer sich danach ergebenden fiktiven Vollrente [X.]. 306,77 [X.] (= 30 % von 1.022,58 [X.]) infolge der zeitanteiligen Kürzung im Verhältnis der am 31. Januar 1979 tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit allenfalls auf 111,13 [X.] belaufen. [X.]ieser Betrag entspräche auch der auf der Grundlage der [X.] bereits erdienten [X.]ynamik der Klägerin.

(cc) [X.]ie [X.] führen weder zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente [X.]ynamik der Klägerin. Eine der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach den [X.] gewährte [X.] hätte sich - wie von der Beklagten auch auf der Grundlage der [X.] 1989 errechnet - auf 185,79 [X.] belaufen.

([X.]) [X.]ie zum 31. Januar 2001 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedene Klägerin hat die [X.] ab dem 1. Januar 2011 nach § 6 [X.] vorgezogen und damit vor der in Nr. 3 Buchst. a der Richtlinien 1979 bestimmten festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch genommen.

([X.]b) [X.]ie [X.] enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig vor dem Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. [X.]ie Bestimmung in Nr. 4 Buchst. a der Richtlinien 1979 erfasst diesen Fall nicht. Sie bezieht sich ersichtlich nur auf die Berechnung der in Nr. 3 Buchst. a und b der Richtlinien 1979 vorgesehenen [X.]. Nr. 3 Buchst. b der [X.] regelt - wie sich aus der Formulierung „in den [X.]iensten der Trägergesellschaft“ ergibt - allerdings nur die nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch genommene [X.] eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers. Aus Nr. 4 Buchst. c der [X.] ergibt sich nichts anderes. [X.]ie Bestimmung ordnet lediglich an, dass auch bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein versicherungsmathematischer Abschlag nach Nr. 4 Buchst. b der Richtlinien 1979 vorzunehmen ist.

([X.]) [X.]amit hätte sich die Berechnung der [X.] der Klägerin nach den [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gerichtet.

[X.]anach ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 [X.]) zu ermitteln. [X.]ies ist nicht die im [X.]punkt der vorgezogenen Inanspruchnahme tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. [X.]ie so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. [X.]er so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des [X.] ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht (vgl. etwa [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 145, 314; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 26; 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 33 ff.).

([X.]d) [X.]anach errechnet sich nach den [X.] eine [X.] der Klägerin [X.]. 185,79 [X.].

[X.]ie fiktive Vollrente der am 4. Mai 1949 geborenen Klägerin hätte sich bei einer möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von mehr als 35 [X.]ienstjahren (vom 1. Mai 1963 bis zum 4. Mai 2014) nach Nr. 4 Buchst. a der [X.] auf 306,77 [X.] belaufen (= 30 % von 1.022,58 [X.]). [X.]ie fiktive Vollrente wäre in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. Mai 1963 bis zum 31. Januar 2001 zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 4. Mai 2014 möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. [X.]ies ergäbe einen Betrag [X.]. 227,04 [X.]. Abzüglich des nach Nr. 4 Buchst. b und c der [X.] vorzunehmenden versicherungsmathematischen Abschlags [X.]. 18,17 % errechnet sich eine monatliche [X.] der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 [X.]. 185,79 [X.].

(b) [X.]ie Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der [X.] greift allerdings in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse der Klägerin ein.

(aa) [X.]er Klägerin hätte nach Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1976 iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] ab dem 1. Januar 2011 eine [X.] [X.]. 251,71 [X.] zugestanden. [X.]ie fiktive, bei Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbare Vollrente der Klägerin nach Nr. 4 Buchst. a der [X.] [X.]. 306,77 [X.] (30 % von 1.022,58 [X.]) wäre zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 [X.] im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 60 Lebensjahren am 4. Mai 2009 zu kürzen gewesen. [X.]ies hätte einen Betrag [X.]. 251,71 [X.] ergeben.

([X.]) [X.]a die Klägerin nach den Richtlinien 1979 nur eine [X.] [X.]. 185,79 [X.] erhalten hätte, führt die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr in Nr. 3 Buchst. b der [X.] zu einem Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse. [X.]ieser Eingriff ist jedoch durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.

([X.]) [X.]urch die Regelung in Nr. 3 Buchst. b der Richtlinien 1979 verlängerte sich zwar die [X.]auer der Beschäftigungszeit, die von den versorgungsberechtigten Arbeitnehmerinnen zu erbringen war, um die zugesagte [X.] in voller Höhe zu erhalten. Mit der Bestimmung wurden jedoch die bislang in Nr. 3 Buchst. a und b der [X.] vorgesehenen unterschiedlichen festen Altersgrenzen für Männer und Frauen zum 1. Januar 1980 vereinheitlicht. [X.]ies war aus rechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. [X.]urch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen wurde die Entgeltgleichheit von [X.] und Frau nach Art. 119 EWG-Vertrag verwirklicht. Art. 119 EWG-Vertrag untersagte jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergab. [X.]emnach verstieß auch die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines betrieblichen Systems gegen Art. 119 EWG-Vertrag, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entsprach (vgl. [X.] 17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]; [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 24; 29. April 2008 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN). [X.]ieser Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen durfte durch eine Anhebung der festen Altersgrenze auch für Frauen auf das 65. Lebensjahr beseitigt werden. Entgegen der Ansicht der Revision bestand keine Verpflichtung, die Ungleichbehandlung durch ein Absenken der festen Altersgrenze für Männer auf das 60. Lebensjahr zu beenden.

([X.]b) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.]päischen Union im Verfahren „[X.]“ (17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der [X.] in dem Verfahren „[X.]“ die unmittelbare Wirkung des Art. 119 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 beschränkt. [X.]amit wurde indes nur das Vertrauen der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der geschlechtsspezifischen Altersgrenzen geschützt. [X.]ie gleichheitswidrig begünstigten Frauen konnten hingegen nicht auf deren Fortbestand vertrauen.

([X.]) Entgegen der Ansicht der Klägerin mussten die [X.] auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Berechnung der [X.] für Frauen nach [X.] in der Weise vorsehen, dass für die [X.] bis zur Ablösung der [X.] durch die [X.] am 1. Januar 1980 die feste Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr und für die [X.] danach auf das 65. Lebensjahr bestimmt wurde. Eine solche Berechnung hätte als [X.] und Übergangsregelung allenfalls für rentennahe Jahrgänge geboten sein können, die auf die Anhebung der Altersgrenze und eine dadurch entstehende Versorgungslücke nicht mehr reagieren konnten. Hierzu gehörte die Klägerin nicht. [X.]ie Klägerin hatte ausreichend [X.], sich auf die Änderung der Richtlinien einzustellen und entsprechende Vorsorge zu treffen. Zudem musste sie mit Änderungen rechnen, die der Beseitigung von sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen dienen.

(2) Soweit die Regelungen über den versicherungsmathematischen Abschlag in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 zu einer weiteren Verschlechterung der [X.] der Klägerin führen, ist dies ebenfalls gerechtfertigt. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften, sodass das vom Senat entwickelte [X.] keine Anwendung findet. [X.]er mit der Einführung versicherungsmathematischer Abschläge auch für Frauen nach Nr. 4 Buchst. b und c der [X.] verbundene Eingriff in die [X.] der Klägerin ist jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. [X.]anach sind die Bestimmungen in Nr. 4 Buchst. b und c der Richtlinien 1979 nicht zu beanstanden.

[X.]urch die Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr ergab sich erstmals auch für diese die Möglichkeit, die [X.] nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch zu nehmen. [X.]ie vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente führt allerdings zu einer Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. [X.]ie Betriebsrente wird mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen, in Anspruch genommen (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN). Auf diese Störung im [X.] durften die Richtlinien 1979 mit der Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags auch für Frauen reagieren. [X.]abei musste für den Fall der vorgezogen in Anspruch genommenen [X.] einer Arbeitnehmerin weder auf einen versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet noch ein geringerer Abschlag als für die Männer vorgesehen werden. Andernfalls wäre es zu einem erneuten Verstoß gegen das [X.]. 119 EWG-Vertrag gekommen (vgl. [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] 530/06 - Rn. 20). [X.]ie Regeln für die Berechnung der nach § 6 [X.] von Frauen vorgezogen in Anspruch genommenen [X.] konnten in den [X.] vielmehr in den Grenzen der Billigkeit neu gestaltet werden (vgl. [X.] 28. Mai 2002 - 3 [X.] 358/01 - Leitsatz und unter II 1 der Gründe, [X.]E 101, 163). [X.]iese Grenzen wurden vorliegend eingehalten. Nach Nr. 4 Buchst. b Satz 1 der Richtlinien 1979 beläuft sich der versicherungsmathematische Abschlag für das erste bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr auf 6 %. Für die weiteren, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlenden Jahre reduziert er sich sukzessive auf 3 %. [X.]a ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats noch zulässig ist (vgl. etwa [X.] 29. April 2008 - 3 [X.] - Rn. 38; 23. März 2004 - 3 [X.] 279/03 - zu VI der Gründe), begegnen die Bestimmungen in Nr. 4 Buchst. b und c der [X.] insoweit keinen Bedenken.

3. [X.]ie [X.] wurden zum 1. Januar 1990 durch die [X.]1989 wirksam abgelöst.

a) [X.]ie Richtlinien 1979 waren grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung ablösbar. [X.]ie [X.] waren betriebsvereinbarungsoffen.

aa) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage, eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung oder eine betriebliche Übung zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat (vgl. schon [X.] Großer Senat 16. September 1986 - [X.] - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.]E 53, 42). Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich - auch ohne ausdrückliche Formulierung - aus den Gesamtumständen, zB aus dem Hinweis ergeben, dass die Leistungen auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhen. [X.]ies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 35/09 - Rn. 47 mwN; 15. Februar 2011 - 3 [X.] 248/09 - Rn. 34 mwN).

[X.]) [X.]anach waren die Richtlinien 1979 betriebsvereinbarungsoffen. Sie galten einheitlich für alle versorgungsberechtigten Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten und waren in Abstimmung mit den [X.] der Trägerunternehmen der [X.] erlassen worden. [X.]ie [X.] waren nicht nur von der [X.], sondern auch von den [X.] der [X.] unterzeichnet. Aufgrund dessen war für die von den [X.] erfassten Arbeitnehmer erkennbar, dass diese durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnten.

b) [X.]urch den Betriebsübergang auf die [X.] zum 1. Januar 1985 hat sich daran nichts geändert.

[X.]ie Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin bei Eintritt eines [X.] eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien der Unterstützungskasse zu gewähren, ist durch den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei einem Betriebsübergang der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wird - wie im Streiffall - bei einem Betriebsübergang die Unterstützungskasse vom [X.] nicht auf den [X.] übertragen, ist es dem [X.] in der Regel nicht möglich, die Leistungen über die Unterstützungskasse zu erbringen. Er haftet daher auf Erfüllung der Versorgungszusage mit seinem eigenen Vermögen (vgl. [X.] 8. November 1988 - 3 [X.] 85/87 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 60, 118; 15. März 1979 - 3 [X.] 859/77 - zu 2 c der Gründe). [X.]ementsprechend hat die [X.] die bereits bestehende Versorgungszusage der Klägerin hinsichtlich des vor dem Betriebsübergang bereits bestehenden [X.]urchführungswegs geändert. [X.]a die [X.] kein Trägerunternehmen der [X.] war, sollte die betriebliche Altersversorgung nunmehr unmittelbar über sie durchgeführt werden. Im Übrigen sollte sich der Inhalt der Versorgungszusage jedoch weiterhin nach den - betriebsvereinbarungsoffenen - Richtlinien 1979 der Unterstützungskasse bestimmen.

c) [X.]ie Ablösung der Richtlinien 1979 durch die [X.] 1989 verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

aa) Ist eine arbeitsvertragliche Regelung - wie hier - betriebsvereinbarungsoffen, so bedeutet dies nur, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Ist dies der Fall, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Regelung wirksam ist. [X.]ie Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglicht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch Vertrag begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. [X.]ie Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. [X.]ie Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. etwa [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] 674/07 - Rn. 24).

[X.]) Im Streitfall werden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.

[X.]ie für die Berechnung der [X.] der Klägerin maßgeblichen Bestimmungen der [X.]1989 sind mit den Regelungen in den Richtlinien 1979 identisch. [X.]aher scheidet ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch die [X.]1989 aus. [X.]ie ursprünglich individualvertraglich begründeten Versorgungsansprüche der Klägerin wurden durch die [X.] 1989 nur auf eine kollektiv-rechtliche Grundlage gestellt. [X.]ies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. in diesem Sinne bereits [X.] 17. April 2012 - 3 [X.] 400/10 - Rn. 38 f.).

II. [X.]ie Beklagte hat die [X.] der Klägerin nach der [X.]1989 entgegen der Ansicht der Klägerin zutreffend ermittelt. [X.]ie Berechnung der [X.] der vor dem Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägerin richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. [X.]anach steht der Klägerin nach der [X.]1989 eine [X.] [X.]. 185,79 [X.] monatlich zu.

1. [X.]ie [X.] 1989 enthält - ebenso wie die insoweit inhaltsgleichen [X.] - für die Ermittlung der vorgezogen vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Regelungen. [X.]aher richtet sich die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen [X.] der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen Klägerin nach den vom Senat entwickelten allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. [X.]ass die Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigungszeit zum [X.]punkt ihres Ausscheidens bei der Beklagten bereits den Höchstsatz der monatlichen [X.] von 30 % des [X.] nach Nr. 4 Buchst. a [X.]1989 erreicht hatte, steht dem nicht entgegen. [X.]iese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die [X.] desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines in der [X.] 1989 geregelten [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet und legt damit nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den [X.]punkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom [X.]punkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. [X.] 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 44; 17. September 2008 - 3 [X.] 1061/06 - Rn. 26). [X.]emnach beläuft sich die [X.] der Klägerin nach der [X.]1989 - ebenso wie nach den insoweit inhaltsgleichen [X.] - auf 185,79 [X.] monatlich.

2. [X.]as [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nicht auf eine entgegenstehende betriebliche Übung der Beklagten berufen kann, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer keine Kürzung der fiktiven Vollrente entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] erfolgte, sondern die [X.] auf der Grundlage der bis zum [X.]punkt des Ausscheidens erreichten [X.]ienstjahre nach Nr. 4 Buchst. a [X.]1989 ermittelt wurde.

a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (vgl. etwa [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 70 mwN). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] 653/05 - Rn. 43 mwN). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf [X.]auer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ([X.] 10. [X.]ezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 62; 30. Mai 2006 - 1 [X.] 111/05 - Rn. 37, [X.]E 118, 211). [X.]ie [X.]arlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt die klagende [X.] als Anspruchsstellerin (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 70 mwN).

b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahin entstanden ist, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und der [X.] 1989 vorzunehmen.

[X.]er Vortrag der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, ob die von ihr behauptete Berechnungsweise der Beklagten auch in den Fällen vorgenommen wurde, in denen vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer die [X.] vorgezogen in Anspruch nahmen. Selbst wenn die Beklagte - was sie bestreitet - auch die vorgezogen in Anspruch genommene [X.] der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs. 1 [X.], sondern auf der Grundlage der bis zum [X.]punkt des Ausscheidens erreichten [X.]ienstjahre nach Nr. 4 Buchst. a [X.]1989 ermittelt haben sollte, ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Beklagte dadurch bewusst von den Bestimmungen der [X.] 1989 und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts abweichen und damit überobligatorische Leistungen erbringen wollte.

c) Auf die von der Revision erhobene [X.] kam es nach alledem nicht mehr an.

3. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige [X.]iskriminierung wegen des Alters.

a) [X.]ie Klägerin kann sich, soweit sie einen Verstoß von § 2 Abs. 1 [X.] gegen das Verbot der [X.]iskriminierung wegen des Alters rügt, nicht auf das [X.] berufen. Soweit das [X.] Regelungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 [X.] genannten Merkmalen haben können, sind diese nicht an den Bestimmungen des [X.] zu messen. [X.]ies gilt auch für die Vorschrift des § 2 Abs. 1 [X.] ([X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] 434/09 - Rn. 20, [X.]E 138, 346).

b) Auch aus dem Unionsrecht kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. § 2 Abs. 1 [X.] verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der [X.]iskriminierung wegen des Alters, wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der [X.]päischen Union niedergelegt und in den Regelungen nach Art. 1, Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] vom 2. [X.]ezember 2000 S. 16; im Folgenden: Rahmenrichtlinie) konkretisiert ist. [X.]ie für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft maßgebliche gesetzliche Regelung kann zwar dazu führen, dass Personen, die ihre Betriebszugehörigkeit in einem jüngeren Lebensalter zurückgelegt haben, gegenüber Personen benachteiligt werden, die die gleiche Betriebszugehörigkeit in höherem Lebensalter erbracht haben. [X.]ie darin liegende Ungleichbehandlung bewirkt jedoch keine mittelbare [X.]iskriminierung wegen des Alters. [X.]enn § 2 Abs. 1 [X.] liegt ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich (Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie). [X.]ies hat der Senat sowohl in den Entscheidungen vom 19. Juli 2011 (- 3 [X.] 571/09 - Rn. 21 ff. und - 3 [X.] 434/09 - Rn. 20 ff., [X.]E 138, 346) als auch in der Entscheidung vom 11. [X.]ezember 2012 (- 3 [X.] 634/10 - Rn. 25 ff.) ausführlich begründet. Hieran hält der Senat weiterhin fest und sieht, da die Revision hierzu keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, von einer erneuten [X.]arlegung der hierfür entscheidenden Erwägungen ab.

C. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 998/12

30.09.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hanau, 21. Dezember 2011, Az: 3 Ca 211/11, Urteil

§ 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, Art 119 EWGVtr, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 1 AGG, § 139 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, Az. 3 AZR 998/12 (REWIS RS 2014, 2552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2552

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