Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. 3 AZR 260/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 4321

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2017 - 13 [X.]/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1976 zunächst als Auszubildender und seit dem 20. Jan[X.]r 1979 als Bankangestellter bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin, der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale, tätig. Diese ging im Jahr 1953 aus dem Zusammenschluss zweier Landesbanken und einer Landeskreditkasse, die Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] (im [X.]) war, hervor. Nach der Verschmelzung trat die [X.]ische Landesbank - Girozentrale für die Landeskreditkasse als Mitglied der [X.] bei. Nach der Satzung der [X.] ist auch eine Teilmitgliedschaft zulässig. Für den Fall eines Austritts aus der [X.] werden [X.] fällig.

3

Die Beklagte wurde durch Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation [X.]en-Thüringen vom 10. März 1992 errichtet ([X.]. GVBl. I S. 190, Thür. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 20. Juni 2008 ([X.]. GVBl. I S. 983, Thür. GVBl. S. 218; im [X.]). Nach Art. 4 Satz 2 Staatsvertrag ist sie eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

4

Mit Wirkung zum 1. August 1976 meldete die Rechtsvorgängerin der [X.] den Kläger bei der [X.] an. Das Anmeldeformular der [X.] enthielt [X.]. folgende Hinweise:

        

Überblick über die Leistungen der Zusatzversorgungskasse

        

…       

        

2.    

[X.] für Versicherte

                 

Anspruch auf [X.] hat der Versicherte, der bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert ist. Die Gesamtversorgung errechnet sich aus der gesamtversorgungsfähigen [X.] und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt.

                 

…       

        
                 

d)    

[X.]

                          

Als monatliche [X.] wird der Betrag gezahlt, um den die anzurechnenden Bezüge, das sind:

                          

die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der die Rente für den Monat des Beginns der [X.] gewährt wird (mit Ausnahme der Kinderzuschüsse sowie der Steigerungsbeträge aus der Höher-(Über-)versicherung, wenn deren [X.]en nicht als gesamtversorgungsfähige [X.] angerechnet wurden)

                          

und     

                          

monatlich 2,5 v. H. der Summe der Zuschüsse, die ein Mitglied für den Versicherten zu einer anderweitigen Zukunftssicherung gezahlt hat,

                          

hinter der zustehenden Gesamtversorgung zurückbleiben.

                          

Als [X.] werden mindestens monatlich 1,25 v. H. der insgesamt geleisteten Beiträge gezahlt.

                 

e)    

Anpassung der [X.] (Dynamisierung)

                          

Die festgesetzten [X.]n werden künftig zu dem gleichen [X.]punkt und im gleichen Ausmaß erhöht oder vermindert wie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des [X.], deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.“

5

Mit Schreiben vom 5. Febr[X.]r 1979 teilte die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr A,

        

nach bestandener Kaufmannsgehilfenprüfung haben Sie Ihre Ausbildungszeit am 19. 1.1979 beendet.

        

Ab 20. 1.1979 werden Sie als Bankangestellter bei uns weiterbeschäftigt.

        

Vom gleichen [X.]punkt an erhalten Sie eine Vergütung nach Gruppe 5 des für unser Institut geltenden [X.].“

6

Bereits zum 1. Mai 1957 trat bei der Rechtsvorgängerin der [X.] die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale“ vom 30. Dezember 1957 (im Folgenden [X.] 1957) in [X.]. Diese lautet [X.].:

        

„§ 1   

        

Umfang und Anteil an den Versorgungsleistungen

        

(1) Die [X.]ische Landesbank - Girozentrale - übernimmt die Verpflichtung, [X.] nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.

        

(2) Die Versorgung umfaßt die Leistungen aus:

        

a)    

der [X.] Rentenversicherung

        

b)    

der Zusatzversicherung bei der [X.]en-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt, einer Zusatzversorgungskasse oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

die Rentenleistungen nach dieser Vereinbarung.

        

(3) Die Anstalt leistet zu dieser Versorgung außer ihrem gesetzlichen Anteil zur [X.] Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der folgenden Bestimmungen.

        

…       

                 
        

§ 2     

        

Voraussetzung für die Gewährung von

        

Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren. …

        

…       

        

§ 3     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die sicherzustellenden Versorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Dienstalter und dem zuletzt bezogenen tariflichen Jahreseinkommen einschließlich der Zulagen, jedoch ohne die [X.] und die Zulagen laut § 13 Ziffer 3 des [X.]. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % des nach Abs. 1 maßgeblichen Jahreseinkommens festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom [X.]punkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

        

in den darauf folgenden 15 Jahren

auf je 2 %

        

und in den restlichen Dienstjahren

auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % des Jahreseinkommens nach Abs. 1.

        

…       

        

(4) Die Anstalt gewährt eine Rente in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der [X.] Rentenversicherung und der Zusatzversorgung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt.“

7

Die [X.] führte mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1967 ein Gesamtversorgungssystem ein. Die Satzung vom 19. Dezember 1967, gültig ab 1. Jan[X.]r 1967 (im Folgenden Satzung [X.] 1967) regelt [X.].:

        

„§ 32 

        

Ermittlung der Gesamtversorgung

        

(1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen [X.] und gesamtversorgungsfähigen Entgelts ermittelt.

        

(2) Die Gesamtversorgung beträgt bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen [X.] von zehn Jahren 35 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Sie steigt in den folgenden 15 Jahren der gesamtversorgungsfähigen [X.] um jährlich 2 v. H. und in den folgenden weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen [X.] um jährlich 1 v. H. bis zu höchstens 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.“

8

Die Satzung wurde zudem um folgende Regelung ergänzt:

        

„§ 55 

        

Ruhen der Rente, Mindestrente

        

…       

        

(5) Die [X.] ruht ferner insoweit, als der Berechtigte von

        

a) einem Mitglied der Kasse,

        

…       

                 
        

laufende oder kapitalisierte Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhält. …“

9

Nach Verhandlungen zwischen der [X.] und der [X.] wurde die Satzung [X.] 1967 ebenfalls mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1967 durch § 96 ergänzt. Dieser regelt:

        

„Die Ruhensbestimmungen gemäß § 55 Abs. 5 gelten nicht für Berechtigte, die auf Grund einer vor dem 1.1.1967 eingeräumten Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge erhalten.“

Am 27. Febr[X.]r 1970 schlossen die Rechtsvorgängerin der [X.] und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung „Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale“ (im Folgenden [X.] 1970). Diese regelt [X.].:

        

„Im Hinblick auf die Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] vom 12.11.1969 (Staatsanzeiger für das Land [X.]en, Nr. 49, S. 2027 ff., 2033) treffen der Vorstand und der Personalrat der [X.]ischen Landesbank folgende Vereinbarungen:

        

1.)     

In die Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 wird hinter § 12 ein § 13 eingefügt mit dem Wortlaut:

                 

‚§ 13 

                 

Die vorstehenden Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] eingetreten sind, keine Anwendung.‘

        

2.)     

In der Betriebsordnung der [X.]ischen Landesbank wird in Abschnitt [X.]) ein Satz mit dem Wortlaut angefügt:

                 

‚Die Betriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht für die bei der [X.] versicherten Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die [X.] eingetreten sind.‘“

[X.] wurde die [X.] 1957 neu gefasst. Diese „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Febr[X.]r 1976“ (im Folgenden [X.] 1957 idF der [X.] 1976) lautet auszugsweise:

        

„Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale - haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

        

§ 1     

        

Umfang und Anteil an den Gesamtversorgungsleistungen

        

(1) [X.] übernimmt die Verpflichtung, [X.] nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewähren.

        

(2) Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus:

        

a)    

den Leistungen der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung

        

b)    

den Leistungen der Zusatzversicherung der [X.]en-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

den Versorgungsleistungen der Bank nach dieser Vereinbarung.

        

(3) [X.] leistet außer ihrem gesetzlichen Anteil zur [X.] Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß Absatz (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der Bestimmungen der Absätze (4) und (5).

        

(4) [X.] übernimmt für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der Bank oder einer Rechtsvorgängerin angestellt sind, die Beiträge zur Zusatzversicherung vom [X.] an in voller Höhe. …

        

(5) Betriebsangehörigen, die sich nach Abschluß einer Lebensversicherung von der Angestelltenversicherung haben befreien lassen, wird von der Bank ein Zuschuß zu den Prämien in Höhe von 50 % der Beiträge zur Sozialversicherung in der ihren Bezügen entsprechenden [X.], höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlich zu entrichtenden Lebensversicherungsprämie, gewährt. …

        

…       

        

§ 2     

        

Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. ...

        

…       

        

§ 3     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die Gesamtversorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Abs. (2)) und den ruhegehaltfähigen Bezügen. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % der nach Absatz (1) maßgeblichen Bezüge festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom [X.]punkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

                 

in den darauffolgenden 15 Jahren auf je 2 % und

                 

in den restlichen Dienstjahren auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz (1).

        

(3) [X.] gewährt Versorgungsleistungen in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung und der Zusatzversicherung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt. …

        

…       

        

§ 11   

        

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die [X.] nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem [X.]punkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

(2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt.

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] eingetreten sind, keine Anwendung.

        

(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 1976 an in [X.].“

Im Zuge einer 1985 stattfindenden Diskussion über eine grundlegende Änderung des Versorgungssystems erklärte die Rechtsvorgängerin der [X.] in einer Hausmitteilung „Nr. 4 Dezember 1985“ [X.].:

        

„Es muß nochmals betont werden, daß von der Schließung des bisherigen Altersversorgungssystems der [X.] zum 31.12.85 kein einziger der heute bereits im Hause befindlichen Mitarbeiter in irgendeiner Weise negativ betroffen ist. Das neu zu konzipierende Altersversorgungssystem wird ausschließlich die Versorgung in Zukunft neu eintretender Mitarbeiter regeln.“

Am 5. Oktober 1987 schlossen der Vorstand der Rechtsvorgängerin der [X.] und der Gesamtpersonalrat eine „Dienstvereinbarung über die Versorgung der Betriebsangehörigen der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale - ([X.]), die nach dem 31. Dezember 1985 in die Dienste der [X.] getreten sind (im Folgenden [X.] 1987 [X.]). Die [X.] 1987 [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Allgemeines

        

(1)     

Diese Dienstvereinbarung für eine Versorgungsregelung gilt für alle Betriebsangehörigen, deren Arbeitsverhältnis mit der [X.] nach dem 31. Dezember 1985 schriftlich vereinbart wurde und begonnen hat, mit Ausnahme der Betriebsangehörigen, die als Pflichtversicherte bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] aufzunehmen sind. Sie hat den Zweck, die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der gegebenenfalls abgeschlossenen befreienden Lebensversicherungen und der Zusatzpensionsversicherung ([X.]en-Nassauische Lebensversicherungsanstalt bzw. [X.] des [X.] oder einer vergleichbaren Einrichtung) angemessen zu ergänzen.

        

(2)     

Die Kosten dieser betrieblichen Versorgungsregelung trägt die [X.] in voller Höhe.

        

(3)     

An den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt sich die [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

                 

...     

        

(4)     

Die Beiträge zur Zusatzpensionsversicherung bei der [X.]en-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt bzw. dem [X.] des [X.] oder einer vergleichbaren Einrichtung übernimmt die [X.] in Höhe von 2/3.

                 

Für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der [X.] oder einer Rechtsvorgängerin beschäftigt sind, trägt die [X.] die Beiträge in voller Höhe.

        

(5)     

Der Vorstand kann im Einzelfall die Versorgung eines Betriebsangehörigen nach vorheriger Anhörung des Gesamtpersonalrates abweichend von dieser Versorgungsregelung regeln.

        

(6)     

Sollten die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Zusatzpensionsversicherung ([X.]en-Nassauische Lebensversicherungsanstalt bzw. [X.] des [X.]) wesentlich absinken, werden die Vertragspartner Verhandlungen über eine Änderung dieser Versorgungsregelung aufnehmen.“

Die [X.] 1957 idF der [X.] 1976 wurde durch die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.]ischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Febr[X.]r 1976, zuletzt geändert mit Nachtrag vom 5. Oktober 1987“ (im Folgenden [X.] 1987 [X.]) erneut geändert. Die [X.] 1987 [X.] enthält in § 11 die folgende Regelung:

        

„§ 11 

        

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die [X.] nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem [X.]punkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

(2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt.

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] eingetreten sind, keine Anwendung.

        

Für die bei der [X.] versicherten Mitarbeiter übernimmt die Bank die Umlagen vom 1. Jan[X.]r 1986 an in voller Höhe.

        

(4) Den von dieser Vereinbarung betroffenen Versorgungsberechtigten wird das Recht eingeräumt, ihre betriebliche Versorgung nach der vom 1. Jan[X.]r 1986 an gültigen neuen Versorgungsregelung festsetzen zu lassen. Hierdurch darf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 v.H. jedoch nicht überschritten werden. Dieses Wahlrecht kann innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung ausgeübt werden.

        

…“    

Über diese Neufassung der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 wurden die Mitarbeiter mit Schreiben vom 3. Febr[X.]r 1988 (im [X.]) in Kenntnis gesetzt. Hierin heißt es [X.].:

                 

„Nach dem in § 11 Abs. (3) eingefügten Unterabsatz werden die Umlagen zur [X.] für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 01.01.1986 an in voller Höhe von der Bank getragen, sofern sie nach dem 31.12.1966 in die Dienste der Bank getreten sind. Auf diese Mitarbeiter findet weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es dürfte sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge) empfehlen, eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten ‚Arbeitnehmeranteile‘ zur Prämienzahlung zu verwenden.

                 

Der neue Absatz (4) des § 11 räumt den bereits am 31.12.1985 bei der Bank beschäftigten Betriebsangehörigen die Möglichkeit ein, sich für die vom 01.01.1986 an geltende neue Versorgungsregelung zu entscheiden. …

                 

...     

                 

Von der Option ausgenommen sind die bei der [X.] versicherten Betriebsangehörigen; für sie besteht die Möglichkeit der Wahl des neuen Versorgungssystems nicht.“

Die [X.] stellte mit Satzung vom 4. Juni 2002 ihr Versorgungssystem von einer Gesamtversorgung auf ein Punktesystem rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2001 um (Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land [X.]en Nr. 43 S. 4158). Die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften wurden zu diesem Stichtag nach Maßgabe der Satzung in [X.] umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 wurde gestrichen.

Am 12. Oktober 2012 schrieb der Gesamtpersonalrat an den Vorstand der [X.] auszugweise:

        

„… die Vertragspartner der seinerzeitigen Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung hatten die [X.]-Pflichtversicherung unseres Wissens nur deshalb aus dem Geltungsbereich der Dienstvereinbarung herausgenommen, um eine Doppelbelastung der Bank gegenüber der [X.] und den Beschäftigten zu vermeiden. Dieser Grund ist längst entf[X.].“

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe bei Eintritt des Versorgungsfalls gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung aus der [X.] 1957 idF der [X.] 1976. Dies folge aus dem Regelungszweck der Dienstvereinbarung. Die durch die [X.] 1970 geregelte Herausnahme der ab dem 1. Jan[X.]r 1967 in [X.] eingestellten und zur [X.] angemeldeten Mitarbeiter sei nur wegen der Neuregelung in § 55 Abs. 5 [X.] Satzung 1967 erfolgt. Der Ausschluss sollte eine „Überversorgung“ der zur [X.] angemeldeten Arbeitnehmer bzw. eine „Doppelbelastung“ der [X.] verhindern. Durch die Streichung des § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 zum 1. Jan[X.]r 2001 sei der Grund für die Herausnahme entf[X.].

Die [X.] 1957 sei für Mitarbeiter wie ihn, die am Standort [X.] eingestellt worden sind, lediglich modifiziert worden. § 11 Abs. 3 [X.] 1957 idF [X.] 1976 regele, dass § 1 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 [X.] 1957 idF der [X.] 1976 - und damit die [X.] 1957 idF der [X.] 1976 - weiterhin auf ihn Anwendung finde.

Die Gesamtversorgung stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 Abs. 1 BGB zu. Die [X.] 1957 idF der [X.] 1976 sei durch die außerplanmäßige Satzungsänderung der [X.] lückenhaft geworden und einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führe zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarendem Ergebnis.

Der Anspruch ergebe sich zudem aus dem Arbeitsvertrag und den [X.] aus den Jahren 1985 und 1988. Im Übrigen treffe die Beklagte eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die von der [X.] vorgenommenen Leistungsherabsetzungen. In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, den Kläger bei der [X.] anzumelden, liege die konkludente Abrede, dass für seinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbestimmungen der [X.] maßgeblich sein sollen. Die auf der Rückseite des Anmeldeformulars der [X.] aufgeführten Regelungen der [X.]-Satzung seien Gegenstand des Arbeitsvertrags geworden. Damit habe die Beklagte eine dynamisierte beamtenähnliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt.

Schließlich habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Beklagte behandele - wie die von ihm benannten Beschäftigten zeigten - auch Arbeitnehmer eines Standorts ungleich, ohne dass es hierfür einen Sachgrund gebe. Arbeitnehmer mit einer Direktzusage würden ohne Sachgrund bessergestellt als diejenigen, die über eine Pensionskasse versichert seien. Er habe im Vergleich zu den nicht bei der [X.] pflichtversicherten Mitarbeitern - unabhängig vom [X.]punkt ihres Eintritts bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin - eine erheblich niedrigere Versorgung, obwohl er deutlich höhere Eigenanteile tragen müsse.

Die - wie er - bei der [X.] pflichtversicherten Mitarbeiter würden zudem dadurch benachteiligt, dass [X.] nicht bei der [X.] Pflichtversicherten, die vor dem 1. Jan[X.]r 1986 bei der [X.] eingetreten sind, nach der [X.] 1987 [X.] ein Wahlrecht hinsichtlich des Versorgungswerkes zustehe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, beim Eintritt der Versorgungsfälle Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Versorgung nach der Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1957 idF der Dienstvereinbarung vom 27. Febr[X.]r 1976 zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1. nicht stattgegeben wird,

                 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus seinem Arbeitsvertrag mit der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] in [X.] vom 27. August 1976 zustehende betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1957 idF der Dienstvereinbarung vom 27. Febr[X.]r 1976 anzupassen;

        

3.    

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.,

                 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den ihm ab Eintritt in die Altersrente künftig entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der monatlich tatsächlich gezahlten Rente und dem Betrag von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes nach 35 Jahren anrechenbarer gesamtversorgungsfähiger [X.] entsprechend Ziffer 2. c) der Anmeldung der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] vom 27. August 1976 lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Kläger könne keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 beanspruchen, weil er nicht unter ihren Anwendungsbereich falle. Etwas anderes folge auch nicht aus ihrer Auslegung. Die Gründe für die Herausnahme der ab dem 1. Jan[X.]r 1967 eingetretenen und zur [X.] angemeldeten Mitarbeiter seien nicht nachträglich durch die Streichung von § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 entf[X.].

Dem Kläger sei weder eine einzelvertragliche Gesamtversorgungszusage erteilt worden noch könne er, weil ein arbeitgeberseitiges gestaltendes Verhalten fehle, aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz etwas zu seinen Gunsten ableiten.

Der Kläger werde auch nicht benachteiligt, da die Arbeitgeberin seine Beiträge zur [X.] seit 1986 in voller Höhe trage, während Arbeitnehmer, die dem Anwendungsbereich der [X.] 1957 unterlägen, ihre Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung mitfinanzieren müssten. Die Übernahme der vollen Beiträge habe den betreffenden Mitarbeitern die Möglichkeit zur Eigenvorsorge geben sollen. Schließlich werde er nicht anders behandelt als die von ihm namentlich bezeichneten Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist - soweit zulässig - erfolgreich. Mit der Begründung des [X.] kann die Klage nicht abgewiesen werden. Inwieweit der Kläger Anspruch auf eine Gesamtversorgung nach den Grundsätzen der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 hat, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger sein Begehren auf eine einzelvertragliche Zusage iVm. der Anmeldung zur [X.] bzw. auf die [X.] aus Dezember 1985 und vom 3. Februar 1988, das Gebot der Gleichbehandlung mit den von ihm namentlich benannten Mitarbeitern sowie auf eine Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 Abs. 1 BGB stützt. [X.]insichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des [X.] so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Revisionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] - Rn. 15 [X.]).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht.

a) Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe nicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen er in welchem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen könne. Der Anmeldung des [X.] zur [X.] liege die konkludente Abrede zugrunde, dass sich seine Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils gültigen Satzungsregelungen und Leistungsbedingungen der [X.] richten sollten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem im Anmeldeformular zur [X.] für die Versicherten erteilten Überblick über die Leistungen, ua. über die [X.]öhe und die Dynamisierung der Versorgungsrente. [X.]ierbei handele es sich lediglich um Auskünfte über die damals bestehende „Versorgungslage“. Der [X.]inweis, dass weitere Einzelheiten der jeweils gültigen Satzung der [X.] zu entnehmen seien, lasse erkennen, dass sich die Leistungsansprüche nach den jeweils aktuellen Satzungsbestimmungen regeln. Es fehle zudem an einem klägerischen Vorbringen, weshalb der [X.] die [X.]inweise auf dem Anmeldeformular als eigene Willenserklärungen zuzurechnen seien.

Diesen Erwägungen ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die Behauptung einer arbeitsvertraglichen Zusage mit der lediglich pauschalen Erklärung, hierin liege die „Besonderheit im vorliegenden Fall“. Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung sogar selbst angenommen, es sei von einer dynamischen Verweisung auf die Satzung der [X.] auszugehen, ohne sich mit der diesbezüglichen Argumentationslinie des [X.] ansatzweise auseinanderzusetzen und darzulegen, warum diese unrichtig sein soll.

b) Die Revision befasst sich auch nicht mit dem Argument des [X.], der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf die [X.] aus den Jahren 1985 und 1988 stützen, weil den hierin enthaltenen Erklärungen der [X.] jeglicher Rechtsbindungswille fehle. Sein Vorbringen in der Revision beschränkt sich ausschließlich auf die Wiedergabe einzelner Passagen aus den [X.] ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung. Soweit der Kläger die Entscheidung des Senats vom 15. Januar 2013 (- 3 [X.] - Rn. 42, [X.]E 144, 160) zitiert, hat er nicht dargetan, weshalb die dortigen Erwägungen des Senats seinen Anspruch stützen sollen. Zwar hat der Senat dort angenommen, die Mitarbeiter könnten den [X.] konkrete Informationen entnehmen. Er hat sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht mit einem - wie auch immer gearteten - Rechtsbindungswillen der [X.] befasst.

c) Die Revision ist teilweise unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Gleichbehandlung stützt.

aa) Die Revision genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit sie sich gegen die Annahme des [X.] wendet, der Vortrag des [X.] reiche nicht aus, einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu begründen, weil er mit den von ihm namentlich benannten Mitarbeitern vergleichbar sei und diese eine Gesamtversorgungszusage erhalten hätten. Die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Mitarbeiterliste zeige gerade, dass die Versorgung über die [X.] an eine Einstellung in der Niederlassung [X.] anknüpfe. Selbst wenn man das Vorbringen des [X.] als zutreffend unterstellte, der Mitarbeiter [X.] habe trotz seiner Einstellung in [X.] eine andere Versorgungszusage erhalten, fehle insoweit der erforderliche kollektive Bezug. Denn es handele sich um einen einzigen Ausnahmefall. Im Übrigen mangele es auch an einer Vergleichbarkeit mit Mitgliedern der Geschäftsleitung.

Mit diesen Argumenten des [X.] setzt sich die Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander. Der Kläger hat vorgetragen, die bloße Behauptung, er würde anders als die bezeichneten Arbeitnehmer behandelt, genüge, solange die [X.] nicht darlege, dass ein von ihm benanntes Mitglied der Geschäftsleitung keine „Arbeitnehmerfunktion“ habe. Damit hat er sich weder mit der Begründung des [X.] auseinandergesetzt, dass es für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz an einem kollektiven Bezug fehle, noch hat er durchgreifend gerügt, der von ihm benannte Mitarbeiter sei kein Mitglied der Geschäftsleitung. Vor diesem [X.]intergrund hat sich die Revision auch nicht mit den Erwägungen des [X.] befasst, der Kläger sei per se nicht mit Mitgliedern der Geschäftsleitung vergleichbar. Das gesamte Vorbringen des [X.] in der Revisionsinstanz beschränkt sich im Ergebnis darauf, seine Rechtsauffassung an die Stelle des [X.] zu setzen und pauschal in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag zu wiederholen.

bb) Die Revision setzt sich zudem nicht mit der Annahme des [X.] auseinander, es könne offenbleiben, ob eine Ungleichbehandlung des [X.] mit den an anderen Standorten eingestellten Mitarbeitern vorliege, denen die Wahl eingeräumt worden sei, in das neue Versorgungssystem nach der [X.] 1987 zu wechseln, da ein solches Wahlrecht keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung nach der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 begründe.

cc) Das Urteil des [X.] ist auch insoweit nicht angegriffen, als es einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern abgelehnt hat, die vor dem 1. Januar 1967 in [X.] eingestellt und zur [X.] pflichtversichert wurden. Die Revision setzt sich mit der Argumentation des [X.] zu diesem Streitgegenstand nicht auseinander.

d) Schließlich genügt die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit sie sich für ihren Anspruch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 Abs. 1 BGB stützt. Das [X.] hat angenommen, die [X.] 1957 idF der [X.] 1976 sei eine Dienstvereinbarung. Deshalb könne nicht der Kläger, sondern allenfalls der Gesamtpersonalrat als Partei der Dienstvereinbarung eine Anpassung von der [X.] verlangen. Auch mit dieser Erwägung setzt sich die Revision nicht auseinander.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Ob der Kläger einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung iSd. [X.] 1957 idF der [X.] 1976 hat, steht noch nicht fest. Zwar hat das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht schon aus der Auslegung der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 bzw. der Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger der Anspruch nach dem personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zusteht.

1. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Revision - soweit sie zulässig ist - nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung unzulässig ist.

a) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das [X.] mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Die Zulässigkeit der Berufung ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung für zulässig gehalten hat ([X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 17 f. [X.]).

b) Danach zeigt die Berufungsbegründung hinreichend deutlich auf, in welchen Punkten der Kläger das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält.

aa) Das [X.] hat - zusammengefasst - angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch aus der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 zu, weil er nach § 11 Abs. 3 nicht unter den Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung falle und die in dieser Bestimmung enthaltene Stichtagsregelung zulässig sei. Die [X.] 1957 idF der [X.] 1976 habe die [X.] 1957 wirksam abgelöst. Der Kläger ist in seiner Berufungsbegründung auf diese Erwägungen des [X.]s eingegangen. Er hat gemeint, die Auslegung der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 ergebe, dass die Betriebsparteien die nach dem 31. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1986 in [X.] eingestellten und zur [X.] angemeldeten Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 herausnehmen wollten, um eine „doppelte“ Belastung der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wegen der [X.] in § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 zu vermeiden. Eine Schlechterstellung gegenüber den anderen Arbeitnehmern sei nicht beabsichtigt gewesen. Damit hat der Kläger Umstände aufgezeigt, aus denen sich iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO eine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des [X.]s ergeben könnte.

bb) Das [X.] hat weiter gemeint, die [X.] treffe keine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.], da der Kläger nicht unter den Anwendungsbereich der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 falle. Ihm sei lediglich eine Versorgung durch die [X.] zugesagt worden. Die [X.] müsse daher auch nur für eine solche eintreten. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen, der Versorgungsanspruch ziele darauf, eine Lücke zwischen der Versorgungszusage und dem Durchführungsweg zu schließen. Wenngleich die Parteien auch keine ausdrückliche Vereinbarung über die [X.]öhe und den [X.]punkt der Versorgungsleistungen getroffen hätten, habe die [X.] dem Kläger mit der Abrede, ihn bei der [X.] anzumelden, zu erkennen gegeben, dass er eine beamtenähnliche Versorgung erhalten solle. Damit hat er die Bewertung des [X.]s hinreichend in Frage gestellt.

cc) Schließlich hat das [X.] gemeint, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu. Eine ungleiche Behandlung, die darauf beruhe, dass nach dem Ort der Einstellung unterschieden werde, sei sachlich gerechtfertigt. Indem der Kläger ausgeführt hat, die [X.]erausnahme der in der [X.] vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1985 in [X.] eingestellten und zur [X.] angemeldeten Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 sei ausschließlich vor dem [X.]intergrund der [X.] in § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 erfolgt, hat er sich hinreichend mit der Argumentation des [X.]s auseinandergesetzt. Denn hierin liegt die [X.], der Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht allein der Einstellungsort gewesen, sondern die Vermeidung einer „Doppelbelastung“ der Arbeitgeberin, und dieser Grund sei durch die Streichung des § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 zum 1. Januar 2001 weggefallen.

2. Der [X.]auptantrag ist zulässig.

a) Der Antrag betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und weist das notwendige Feststellungsinteresse auf.

aa) Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 12 [X.]).

So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt mit seinem [X.]auptantrag die Feststellung, die [X.] habe ihm ab Eintritt des [X.] eine Versorgung nach der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 zu zahlen. Damit begehrt er die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Umfang der Versorgungsverpflichtung der [X.].

bb) Der Antrag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da [X.] nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen ([X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 14 [X.]). Dies ist vorliegend der Fall. Die [X.] kann aufgrund der Bezeichnung der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage sie dem Kläger in welchem Umfang eine Versorgung schuldet.

cc) Der Feststellungsantrag weist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die [X.] bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des [X.] Versorgungsleistungen nach der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 zu schulden. Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.]E 144, 160).

b) Der Kläger hat in der Revisionsinstanz auch eine Rangfolge bestimmt, nach der die verschiedenen Streitgegenstände, auf die er sein einheitliches Klageziel stützt, vom Senat überprüft werden sollen (zu diesem Erfordernis vgl. [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18 [X.], [X.]E 163, 205).

3. Das [X.] hat richtig erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung weder auf die [X.] 1957 idF der [X.] 1976 noch auf eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] stützen kann.

a) Es kann offenbleiben, ob - wie der Kläger meint und wofür auch die Präambel der [X.] 1970 spricht - aus der Auslegung der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 folgt, dass die Parteien der Dienstvereinbarung die nach dem 31. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1985 am Standort [X.] eingestellten und zur [X.] angemeldeten Arbeitnehmer nur solange aus dem Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung herausnehmen wollten, wie nach § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 eine Anrechnung von Versorgungsleistungen der [X.] auf die von der [X.] geleistete Rente erfolgt. Jedenfalls mit dem durch den Nachtrag zu der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 vom 5. Oktober 1987 eingefügten Unterabsatz in § 11 Abs. 3 [X.] 1987 [X.] haben die Parteien der Dienstvereinbarung das der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 zugrunde liegende Konzept dauerhaft geändert. Die Neuregelung bestimmt, dass für die bei der [X.] versicherten Mitarbeiter die Bank die Umlagen ab dem 1. Januar 1986 in voller [X.]öhe übernimmt. Indem die aus dem Anwendungsbereich der [X.] und zur [X.] angemeldeten Arbeitnehmer nunmehr dadurch bessergestellt wurden, dass sie - anders als die übrigen Arbeitnehmer - unabhängig von der Erfüllung einer Wartezeit von 20 Dienstjahren bereits ab dem 1. Januar 1986 keine Beiträge mehr zur [X.] zahlen müssen, ist jedenfalls ab diesem [X.]punkt klargestellt, dass diese [X.] ungeachtet weiterer Entwicklungen auch künftig anders zu behandeln ist als die übrigen Mitarbeiter.

Ob diese Neuregelung eine verschlechternde Ablösung der vorangegangenen Regelung darstellt und als solche den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht - was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt hat -, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

b) Der Kläger hat im Versorgungsfall auch keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] gegen die [X.] auf Gewährung einer Gesamtversorgung entsprechend der [X.] 1957 idF der [X.] 1976.

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des [X.] andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 35 [X.], [X.]E 149, 212).

bb) Danach ist die [X.] nicht verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall für die von der [X.] nach der Umstellung auf ein Punktesystem ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr gewährte Gesamtversorgung einzustehen. Denn der Verschlechterung der Versorgung des [X.] liegen keine Schwierigkeiten zugrunde, die sich aus dem von der Arbeitgeberin gewählten Durchführungsweg ergeben, weil der externe Versorgungsträger nicht bzw. nicht im zugesagten Umfang leistet. Vielmehr gründet sie auf einer Umgestaltung der Versorgungsregelung von einer Gesamtversorgung auf ein Punktesystem bei der [X.]. Nur deshalb blieb ab diesem [X.]punkt die von der [X.] geleistete Versorgung hinter der ursprünglich von ihr gewährten Gesamtversorgung zurück. Diese Systemänderung entspricht den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (ausführlich zur Rechtmäßigkeit der Schließung eines Gesamtversorgungssystems und der Umstellung auf ein Punktesystem: [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 44 ff. [X.]; BG[X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BG[X.]Z 174, 127). Vor einer diesen Anforderungen genügenden Ablösung einer Versorgungsordnung schützt § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Versorgungsempfänger jedoch nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] trägt der Arbeitgeber zwar die Risiken, die mit der Wahl eines externen [X.] verbunden sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihn auch dann Leistungspflichten treffen, wenn er die vom externen Versorgungsträger durchgeführte Umgestaltung der Leistungsordnung bei einer Direktzusage selbst hätte wirksam vornehmen können. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung - wie vorliegend - die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahrt.

4. Ob der Kläger im Versorgungsfall einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung iSd. der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 nach dem personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat, kann der Senat mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht entscheiden.

a) Nach Art. 34 Abs. 1 Staatsvertrag findet bei der [X.] das [X.]essische Personalvertretungsgesetz ([X.]PVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dienststelle und Personalrat müssen beim Abschluss von Dienstvereinbarungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]PVG dafür sorgen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Das schließt eine Pflicht zur Gleichbehandlung ein; es gilt der personalvertretungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende personalvertretungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 97 [X.], [X.]E 164, 82). Sind in einer Dienstvereinbarung für verschiedene [X.]n unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dieser ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (zu § 75 Abs. 1 [X.] vgl. [X.] 26. April 2016 - 1 [X.] - Rn. 25 [X.]). Jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung führt ein Verstoß gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu einem Anspruch auf „Angleichung nach oben“ (zu § 75 [X.] vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.]/09 - Rn. 55 ff., [X.]E 133, 158).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nicht fest, ob die [X.]erausnahme der vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1985 am Standort [X.] eingestellten und zur [X.] angemeldeten Arbeitnehmer aus der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 nach der Umstellung der [X.] von einem Gesamtversorgungssystem auf ein [X.] zum 1. Januar 2001 und der Streichung des § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 noch sachlich gerechtfertigt ist oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den in diesem [X.]raum eingestellten anderen Arbeitnehmern der [X.] vorliegt.

aa) Die Betriebsparteien konnten die vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1985 am Standort [X.] eingestellten und zur [X.] angemeldeten Mitarbeiter nach der zum 1. Januar 1967 erfolgten Umstellung der [X.] auf ein Gesamtversorgungssystem und der damit einhergehenden Einführung des § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 wirksam aus dem Anwendungsbereich der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 herausnehmen. Durch die Bestimmung in § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967, dass die Versorgungsrente der [X.] insoweit ruht, als der Berechtigte von einem Mitglied der Kasse Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhält, wären die zugesagten Versorgungsleistungen, die über die [X.] erbracht werden sollten, allein zu Lasten der [X.] gegangen. Denn sie hätte ihren Mitarbeitern im Versorgungsfall eine Gesamtversorgung zahlen und zusätzlich - ohne eine entsprechende Gegenleistung - Beiträge zur [X.] entrichten müssen. Entgegen der Auffassung des [X.] wäre der [X.] eine Kündigung der Mitgliedschaft bei der [X.] wegen der damit verbundenen Ausgleichszahlung nicht zumutbar gewesen.

Die [X.]erausnahme der in der [X.] vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1985 in [X.] eingetretenen und zur [X.] pflichtversicherten Beschäftigten aus dem Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung führte damals auch nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber den übrigen während dieses [X.]raums eingestellten Mitarbeitern. Die herausgenommenen Beschäftigten erhielten im Versorgungsfall durch die Leistungen der [X.] eine Gesamtversorgung, die dem Niveau der den anderen Arbeitnehmern zugesagten Gesamtversorgung entsprach.

bb) Mit der Umstellung der [X.] von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem zum 1. Januar 2001 und der Streichung des § 55 Abs. 5 Satzung [X.] 1967 änderte sich die Rechtslage.

(1) Mit ihr ist der anfängliche Grund für die Differenzierung zwischen den vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1985 am Standort [X.] eingestellten und zur [X.] angemeldeten und den in diesem [X.]raum an anderen Standorten eingetretenen Arbeitnehmern entfallen. Ein Festhalten an der ursprünglich wirksamen [X.]erausnahme der streitgegenständlichen [X.] aus der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 nach § 11 Abs. 3 könnte zu einer gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlung bei der Altersversorgung führen. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn Personalrat und Dienststelle noch davon ausgehen konnten, dass die bei der [X.] pflichtversicherten Arbeitnehmer eine mit den anderen Arbeitnehmern desselben Einstellungszeitraums zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 155, 326).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung der [X.] auch dann nicht, wenn die ab dem 1. Januar 1986 in [X.] eingestellten und zur [X.] pflichtversicherten Arbeitnehmer gegenüber den an anderen Standorten ab diesem [X.]punkt eingestellten Mitarbeitern sogar eine bessere Versorgung hätten. Denn diese Mitarbeiter unterfallen wegen ihres Eintrittsdatums bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht den streitgegenständlichen Vergleichsgruppen.

(2) Eine solche nachträgliche Ungleichbehandlung würde zu einem Verstoß gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz führen. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die durch eine Dienstvereinbarung erfolgte [X.]erausnahme der bei der [X.] pflichtversicherten Arbeitnehmer aus der von der [X.] aufgrund einer früheren Dienstvereinbarung zugesagten Gesamtversorgung ursprünglich nicht gleichheitswidrig war. Entscheidend für eine Ungleichbehandlung ist der sachliche Gehalt einer Vorschrift und ihre Wirkung. Ergibt sich aus der praktischen Auswirkung einer Norm eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und ist diese Ungleichbehandlung gerade auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückzuführen, so widerspricht dies dem Gleichheitssatz ([X.]erfG 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - zu [X.] 2 d bb der Gründe, [X.]erfGE 49, 148). Eine Rechtsnorm kann daher auch durch eine spätere Veränderung der von ihr geregelten tatsächlichen Verhältnisse nachträglich gleichheitswidrig werden (für Gesetze vgl. [X.]erfG 10. April 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 149 ff. [152], [X.]erfGE 148, 147 - sog. [X.]ineinwachsen in die Verfassungswidrigkeit). Dadurch ist die ursprünglich sachlich gerechtfertigte und damit zunächst wirksame Bestimmung in § 11 Abs. 3 [X.] 1957 idF der [X.] 1976 ab diesem [X.]punkt insgesamt unwirksam geworden und darf nicht mehr angewandt werden (vgl. etwa [X.] 26. Januar 2017 - 2 [X.] - Rn. 16 [X.]; [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 77 Rn. 25).

Dies steht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der [X.] nicht im Widerspruch zu der im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ergangenen Rechtsprechung des Senats. Zwar können Arbeitnehmer, die im Wege des Betriebsübergangs übernommen werden, vom Geltungsbereich einer beim Erwerber Anwendung findenden Versorgungsordnung ausgenommen werden. Der sachliche Grund für diese [X.]erausnahme aus dem Geltungsbereich liegt in der besonderen Situation, in der sich die Arbeitsvertragsparteien nach dem Betriebsübergang befinden. Es ist nicht von vornherein absehbar, welche Versorgungsregelungen in derartigen Arbeitsverhältnissen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen. Die Berücksichtigung der konkreten Situation nach dem Eintritt in die Arbeitsverhältnisse erleichtert eine sachgerechte und angemessene Regelung der [X.] (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - 3 [X.] - Rn. 34 f.). [X.]iermit ist aber die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar, in der in einer für alle Beschäftigten eines Unternehmens geltenden Versorgungsordnung eine [X.] ursprünglich deshalb ausgenommen war, weil ihr eine andere, aber vergleichbare Versorgung zugesagt war, sich diese zu einem späteren [X.]punkt aufgrund von Änderungen der [X.] jedoch nicht mehr als gleichwertig erweist.

cc) Ein [X.], der einen Anspruch wegen Verstoßes gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließt, kann darin liegen, dass die [X.] für die streitbefangene [X.] - und damit auch für den Kläger - die Beiträge zur Zusatzversorgung losgelöst von einer Systemumstellung bei der [X.] und ungeachtet einer ansonsten geltenden Wartezeit von 20 Dienstjahren bereits ab dem 1. Januar 1986 vollständig übernommen und damit die Möglichkeit eröffnet hat, die ersparten Beiträge, soweit diese dem Betrag entsprechen, den vergleichbare Arbeitnehmer typischerweise selbst tragen mussten, zum Aufbau einer weiteren betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass die von der [X.]erausnahme erfassten Mitarbeiter - ungeachtet ihrer jeweiligen tatsächlichen [X.]andhabung - die Möglichkeit hatten, aufgrund der insoweit ersparten Umlagebeträge zur [X.] in der [X.] vom 1. Januar 1986 bis zur Vollendung einer 20-jährigen Dienstzeit bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Versorgung zu erwirtschaften, die zusammen mit den Leistungen der [X.] und der gesetzlichen Rentenversicherung eine vergleichbare Versorgung darstellt, wie sie die unter den Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung fallenden Arbeitnehmer haben. Dann wären sie diesen gegenüber gleichgestellt.

5. Das [X.] wird bei seiner Prüfung, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben der Kläger im Versorgungsfall einen Anspruch auf Gewährung einer Gesamtversorgung nach den Grundsätzen des personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, Folgendes zu beachten haben:

a) Es wird zu klären sein, ob die von der [X.]erausnahme aus dem Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer mit den in der [X.] vom 1. Januar 1986 bis zur Vollendung einer 20-jährigen Dienstzeit bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ersparten Beiträgen zur [X.] eine Versorgung hätten erwirtschaften können, die zusammen mit den Leistungen der [X.] und der gesetzlichen Rentenversicherung eine der Gesamtversorgung gleichwertige Versorgung darstellt. Bei der Ermittlung der [X.]öhe dieser ersparten Beiträge ist darauf abzustellen, in welchem Umfang sich diejenigen Mitarbeiter typischerweise an ihrer Altersversorgung beteiligt haben, die bis zum 31. Dezember 1985 an den anderen Standorten der [X.] eingestellt worden sind und unter die [X.] 1957 idF der [X.] 1976 fallen. Der [X.] wird Gelegenheit zu entsprechendem Sachvortrag zu geben sein.

b) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass es den herausgenommenen Arbeitnehmern - und damit auch dem Kläger - danach nicht möglich gewesen wäre, eine der Gesamtversorgung iSd. [X.] 1957 idF der [X.] 1976 vergleichbare Altersversorgung zu erlangen, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach den Grundsätzen des personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

Anders als zB bei Ansprüchen auf - wiederkehrende - freiwillige Leistungen wie Prämien oder Zulagen kann bei der streitgegenständlichen Gesamtversorgung die Gleichstellung der zu Unrecht benachteiligten Arbeitnehmer jedoch nur dadurch erreicht werden, dass die Regelungen in § 11 Abs. 1 [X.] 1987 [X.] iVm. der [X.] 1957 idF der [X.] 1976 über die Gesamtversorgung unter Berücksichtigung ihres gesamten Arbeitsverhältnisses, einschließlich der [X.]en vor dem 1. Januar 2001, angewendet werden. Damit finden diese Bestimmungen auf [X.]en Anwendung, in denen die [X.]erausnahme der bei der [X.] versicherten Arbeitnehmer gerechtfertigt war, die in der [X.] vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1985 eingestellt wurden. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung der [X.]. Denn ihr kommt der vor dem 1. Januar 2001 entstandene Anteil der vom Kläger erworbenen Anwartschaften nach der gleichwertigen Gesamtversorgung bei der [X.] zugute, der als Startgutschrift in das [X.] übertragen wurde. Denn die [X.]-Rente ist nach § 1 Abs. 2 Buchst. b [X.] 1957 idF der [X.] 1976 auf die Gesamtversorgung anrechenbar.

c) Sofern das [X.] zu dem Ergebnis kommt, dem Kläger stehe im Versorgungsfall ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung zu, wird es zu berücksichtigen haben, dass er einen Vorteil erlangt hat, weil die Arbeitgeberin die Umlage zur [X.] bereits ab dem 1. Januar 1986 und nicht erst ab Vollendung einer Wartezeit von 20 Dienstjahren in voller [X.]öhe übernommen hat. Ein hieraus folgender zusätzlicher Nutzen steht dem Kläger nicht zu. Daher ist die [X.] berechtigt, ihre monatliche Leistung um den Betrag zu kürzen, der dem Teil der von der [X.] geleisteten Betriebsrente entspricht, den sie mit den Beiträgen in der [X.]öhe erwirtschaftet hat, die typischerweise von den Arbeitnehmern, die in der [X.] vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1985 eingetreten sind und nicht selbst bei der [X.] versichert waren, aufgebracht wurden.

III. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Wemheuer    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    [X.]. Trunsch    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 260/17

20.08.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 23. September 2015, Az: 8 Ca 197/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az. 3 AZR 260/17 (REWIS RS 2019, 4321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4321

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