Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 4 StR 128/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2883

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[X.] StR 128/02vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. November 2001 [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere als Jugendschutzkammer zuständige Straf-kammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer [X.] vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Aus-sprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch zum GesamtstrafenausspruchErfolg.- 3 -Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen der der [X.] Taten [X.] von zwei Jahren und [X.], zwei Jahren und in zwei Fllen von jeweils einem Jahr und acht [X.] vert. Bei der Bemessung der hieraus zu bildenden Gesamtstrafe hates ausgefrt, [X.] —unter Beachtung der oberen Strafrahmengrenze von10 [X.] eine solche in Höhe von vier Jahren tat- und [X.].Diese Erwist rechtsfehlerhaft. Die obere Strafrahmengrenze be-stimmt sich bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. [X.] darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen [X.] hier: siebenJahre und zehn Monate [X.] erreichen. Die rechtlich zulssige höchste Gesamts-trafe betrug daher nicht zehn, sondern sieben Jahre und neun Monate (§ 39 [X.] StGB). Der [X.] kann nicht [X.], [X.] die Bemessung derverten Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das [X.] im weiteren [X.] darauf abgestellt hat, [X.] —sich die [X.] im unteren Drittel des Gesamtstrafenrahmens bewegen ([X.] (zurgrundstzlichen Bedenklichkeit einer —Mathematisierungfi der- 4 -Strafzumessung vgl. im rigen [X.], 101, 102). Die [X.] werden von dem aufgezeigten [X.] nicht berrt; siekr aufrechterhalten werden.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 128/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 4 StR 128/02 (REWIS RS 2002, 2883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2883

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