Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 1 StR 394/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1196

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[X.]/01vom26. September 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2001 be-schlossen:1. Das Verfahren wird gemäß § 206a Abs. 1 StPO einge-stellt, soweit dem Angeklagten unter [X.] 1. der [X.]ünde des Ur-teils des [X.] vom 25. April 2001 sexuellerMißbrauch eines Kindes vorgeworfen wird. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten [X.] Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verur-teilung in den Fällen [X.] 2. und 3. der Urteilsgründe wegentateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen entfällt. Es wird klargestellt, daß der Angeklagte schuldig ist des se-xuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, davon inacht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch [X.] sowie des sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen;b) im gesamten Strafausspruch [X.]) im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu [X.] und Entscheidung, auch über die weiterenKosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagte wegen sexuellen Miûbrauchs von [X.] in elf Fllen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Schutzbefoh-lenen in Tatmehrheit mit einem Fall des sexuellen Miûbrauchs von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der [X.]. Die [X.] zur Teileinstellung des Verfahrens in einem Fall, zur Änderung des Schuld-spruchs in zwei Fllen, sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dieweitergehende Revision hat keinen Erfolg.1. Auf Antrag des [X.] wird die Verurteilung im Fall [X.] 1.der [X.] und das Verfahren eingestellt. Nach den bisherigenFeststellungen zu der in der [X.] zwischen 1989 und Mitte 1992 vorgeworfenen [X.] die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB aF nicht vor, weil die Strafvor-schrift Körperkontakt erfordert (vgl. [X.], [X.]. vom 26. August 1998 [X.] 2 StR357/98 - , mitgeteilt bei [X.] NStZ-RR 1999, 321, 322). Ein fr diesen [X.]raum [X.] kommendes Delikt nach § 176 Abs. 5 StGB aF könnte [X.] sein. [X.] fr dieses Delikt betrt ff Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). [X.] könnte ab Mitte 1989 in Lauf gesetzt worden und damit Mitte 1994 [X.]. Als frste Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB kommtder [X.]uû nach § 168c Abs. 3 StPO vom 2. Mai 2000 in Betracht. Da nach [X.] die zeitliche Abfolge der weit zurck liegenden Taten im einzelnenungewiû ist [X.] darauf deuten die [X.] der [X.] auch zu den unterZiffer [X.] 6. und 7. der Urteilsgrfestgestellten Taten hin - und weitere sichereFeststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Verjrungseintritt in diesem Fallnicht auszuschlieûen. Die [X.] zur Strafverfolgungsverjrung gelten in- -4gleicher Weise fr das vorgeworfene in Tateinheit stehende Delikt nach § 174 Abs.1 Nr. 1 StGB.2. Nach den Feststellungen kten auch die in Tateinheit stehenden [X.] nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fllen [X.] 2. und 3. der Urteilsgr[X.] sein, und zwar selbst dann, wenn die Gescigte bei Begehung der [X.] sieben Jahre alt war. Die Verurteilungen wegen sexuellen Miûbrauchs einerSchutzbefohlenen haben deshalb in diesen Fllen zu entfallen. Der jeweils rechts-fehlerfrei festgestellte sexuelle Miûbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 [X.] ist hingegen nicht [X.] (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3StGB).3. Die weitere Überprfung des Urteils auf die [X.]t im Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hatjedoch zur Klarstellung die Urteilsformel neu gefaût.4. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafzu-messungserwsind nicht frei von rechtlichen Bedenken (§ 46 Abs. 3 StGB).a) Die [X.] hat zu Lasten des Angeklagten u.a. ausgefrt, die-ser habe fidie sexuelle Unbedarftheit und kindliche Unbekmmertheit von [X.]schamlos ausgenutztfl; er habe auch fiihre Zuneigung rcksichtslos zur [X.] seines Geschlechtstriebs ausgebeutetfl. Fr solche Äuûerungen bieten diebisherigen Feststellungen keine ausreichende [X.]undlage. Es ist zu besorgen, [X.]mit ihnen der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten subjektiv stark rzeichnetworden ist. Dies gilt insbesondere fr die Behauptung, der Angeklagte habe fiseineAutorittsstellung als Stiefvater r dem [X.] [X.] ausgenutzt. [X.], die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzu-messungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Tters sie zuzuordnensind, sind nichtssrflssig. Sie [X.] dem Ange-klagten die Gefahr einer geflsmûigen, auf unklaren Erwruhenden- -5Strafzumessung (vgl. [X.] StV 1998, 76; [X.] NStZ 1987, 405; [X.], Straf-zumessung 3. Aufl. [X.]. 332, 335).b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Er vermag nicht aus-zuschlieûen, [X.] die [X.] angesichts des geringeren Schuldumfangssowie ohne Verwendung der beanstandeten [X.] demnicht vorbestraften und gestigen Angeklagten auf niedrigere Einzelstrafen [X.] auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt tte. Der aufgezeigte Rechts-fehler berrt die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatschlichen Feststel-lungen nicht. Sie kstehen bleiben; erzende Feststellungen sind mg-lich.[X.] Wahl [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 394/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 1 StR 394/01 (REWIS RS 2001, 1196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1196

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