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PDF anzeigen[X.]/01vom20. Juni 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 3 auf dessen Antrag, [X.] Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 18. Dezember 2000 dahin ge-ändert, daßa) in den Fällen [X.] 1 bis 4 (der [X.]ünde) die [X.] wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-brauchs von Schutzbefohlenen entfällt,b) der Angeklagte im Fall [X.] 8 statt der sexuellen Nötigungder Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch einesSchutzbefohlenen schuldig ist [X.]) in den Fällen [X.] 19 bis 26 statt wegen acht Fällen dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit [X.] Mißbrauch eines Schutzbefohlenen wegen vierFällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in [X.] zusammentreffenden Fällen verurteiltwird und die in diesem Komplex verhängten vier Einzel-freiheitsstrafen von je einem Jahr und vier Monaten ent-fallen.- 3 -2. [X.] wird wie folgt neu gefaût:Der Angeklagte ist schuldig,der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem [X.] eines Schutzbefohlenen ([X.] 8),der sexuellen Ntigung in Tateinheit mit sexuellem [X.] eines Schutzbefohlenen in zwei Fllen ([X.] 6, 7),des schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern in Ta-teinheit mit sexuellem Miûbrauch von Schutzbefohlenenin dreizehn Fllen ([X.] 11 bis 18, 27 bis 31), davon in vierFllen in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Kin-dern ([X.] 15 bis 18),des sexuellen Miûbrauchs von Kindern in elf Fllen([X.] 1 bis 5, 9, 10, 19 bis 26), davon in vier Fllen in [X.] zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fllen([X.] 19 bis 26) und weiter davon in Tateinheit mit sexuel-lem Miûbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fllen([X.] 5, 9, 10, 19 bis 26).3. Die weitergehende Revision wird [X.] Der Beschwerdefrer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die den Nebenklrinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu [X.] -Gr:In den Fllen [X.] 1 bis 4 muûte die tateinheitliche Verurteilung wegen se-xuellen Miûbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjrung aus den [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. Mai 2001 genanntenGrtfallen, ohne [X.] dies Auswirkungen auf die [X.] vertenEinzelstrafen hat.Im Fall [X.] 8 ist die den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGBerfllende Tat (erzwungener Oralverkehr) als Vergewaltigung zu bezeichnen(BGHR StGB § 177 [X.], 12).In den Fllen [X.] 19 bis 22 und 23 bis 26 ist die [X.] zu [X.] insgesamt acht selbstigen Taten ausgegangen und hat [X.] auch jeweils acht Einzelstrafen vert. Nach den Feststellungen [X.] bei dem im Urteil unter der Fallbezeichnung [X.] 19 bis 22 [X.] bei zwei [X.] jeweils dazu, [X.] der Angeklagte bei dem [X.] an der Scheide leckte und gleichzeitig das Kind [X.] veran-laûte, seinen Hoden anzufassen. Bei dem Urteilssachverhalt [X.] 23 bis 26 [X.] wiederum zu zwei derartigen [X.], jedoch mit umgekehrter Rollenver-teilung der Mchen. Die [X.] hat jeden einzelnen der vier [X.] alszwei selbstige Taten abgeurteilt, weil jeweils zwei Kinder gescigt [X.] sind. Werden aber bei einem chstpersliche Rechtster ge-richteten Tatbestand wie bei sexuellem Miûbrauch von Kindern durch eineHandlung zwei Kinder gescigt, liegt gleichartige Idealkonkurrenz nach § 52StGB vor. Dies hat zur Folge, [X.] in den Fallgruppen [X.] 19 bis 22 und 23 [X.] insgesamt statt acht nur vier selbstige Straftaten gegeben sind und [X.] vier Einzelstrafen vert werrfen. Da die [X.] bei den- 5 -einzelnen [X.] hinsichtlich des [X.], dessen Scheide geleckt wordenist, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten und [X.] anderen [X.] eine solche von einem Jahr vier Monaten verthatte, lt der Senat jeweils dire der beiden Einzelstrafen als nunmehri-ge Einzelstrafe fr den gesamten Vorfall aufrecht, wrend die niedrigere [X.] entfllt. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert.Durch den Wegfall dieser vier Einzelstrafen wird die Gesamtstrafe vonsieben Jahren nicht berrt. Bei der Vielzahl auûerordentlich schwerer Einzel-taten, fr die auch nach dem Wegfall noch [X.] mit [X.] Jahren verbleiben, kann der Senat [X.], [X.] die[X.] bei richtiger rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverltnisseszu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wre, zumal der zugrunde-liegende [X.] bleibt.Soweit die [X.] in vier der abgeurteilten Flle wegen schwerensexuellen Miûbrauchs von Kindern weitere Tateinheit mit sexuellem Miûbrauchvon Kindern angenommen hat, hat sie in den [X.] klargestellt,welche der Flle damit gemeint waren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibtsich jedoch, [X.] dies die Flle [X.] 15 bis 18 betrifft, in denen der Angeklagtesexuelle Handlungen mit einem Kind nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor einemanderen Kind im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorgenommen hat. [X.] eine entsprechende Aburteilung in einem der Flle [X.] 29 bis 31, in dem [X.] mit [X.] in Gegenwart von [X.] wordenist, nicht vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten [X.] in den [X.] bei den Fllen [X.] 7 und [X.] die hier bei dem damals [X.] [X.] nicht einschl-gige Strafvorschrift des § 176 StGB erwt worden ist, handelt es sich [X.] um ein Versehen bei der Fertigung der [X.], da eine ent-sprechende Verurteilung nicht erfolgt ist.Im rigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] zu den Ausfrungen des [X.] weist der Senatzur Anwendbarkeit des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Oralverkehr einesKindes an dem Tter auf BGHSt 45, 131 hin. Ebensowenig ist die [X.] unbenannten besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGBa.[X.] in den Fllen [X.] 4 und 5 (Oralverkehr) zu beanstanden.[X.] von [X.]
Meta
20.06.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 192/01 (REWIS RS 2001, 2200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2200
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