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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 476/00vom21. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzender,[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in fünf Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechsMonaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Zudem hat es die [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-ses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts beanstandet.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen ausden in der Antragsschrift des [X.] vom 17. November 2000dargelegten Gründen nicht durch. Die Sachrüge ist unbegründet.Der Erörterung bedarf hier allein [X.] Soweit das [X.] bei der Gesamtstrafenbildung von einem fal-schen Höchstmaß (15 Jahre statt richtig zehn Jahre und drei Monate) [X.] ist, kann der Senat ausschließen, daß die verhängte [X.] beruht. Denn die Kammer hat die Gesamtstrafe nach umfassender- 4 -Würdigung ersichtlich dem unteren Bereich des eröffneten Rahmens entnom-men und die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nur maßvoll [X.]. Daß der Tatrichter ohne dieses Versehen bei der Obergrenze eine nochniedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, ist angesichts der Vielzahl der Tatenund der Höhe der Einzelstrafen auszuschließen.2. Anders als der [X.] sieht der Senat auch keinendurchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der [X.] führen müßte.Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zusich zu nehmen. Er konsumiert seit zwanzig Jahren erhebliche Mengen [X.]. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer ge-folgt ist, liegt beim Angeklagten chronischer Alkoholmißbrauch vor. Daß eineauf körperlicher Sucht beruhende Alkoholabhängigkeit bei dem [X.] mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, steht der Annahme einesHanges im Sinne von § 64 StGB nicht entgegen. Unter diesen Begriff fällt viel-mehr auch die eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oderdurch Übung erworbene intensive Neigung zu ständigem und übermäßigemKonsum von Rauschmitteln ([X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; [X.],[X.]. v. 15. November 2000 [X.] 2 StR 413/00).Der langjährige Alkoholmißbrauch hat [X.] wie der Tatrichter rechtsfehler-frei festgestellt hat [X.] zu einer Verflachung der Persönlichkeit und tatbegünsti-genden Enthemmung geführt. Die Taten, bei deren Begehung der Tatrichterjeweils die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hat, gehen daherauf den Hang zurück. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme [X.], es bestehe die Gefahr erneuter hangbedingter erheblicher Straftaten- 5 -keinen Bedenken, auch wenn der Angeklagte möglicherweise zu dem konkre-ten [X.] keinen Kontakt mehr haben wird.Die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs wird vomTatrichter im Ergebnis rechtsfehlerfrei damit begründet, daß dem Angeklagten- nach Einschätzung des Sachverständigen, dem die Kammer sich [X.] hat - mit einer Behandlung geholfen werden kann, zumal er in der Haupt-verhandlung Einsicht in die Erforderlichkeit seiner Unterbringung gezeigt hat.[X.] [X.] Rothfuß [X.] Elf
Meta
21.02.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. 2 StR 476/00 (REWIS RS 2001, 3444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3444
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