Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 5 StR 199/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2992

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/03alt: 5 StR 369/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 26. November 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die im weiteren [X.] notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. März 2002wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 61 Fällen in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 13 Fällen und mit Beischlaf zwi-schen Verwandten in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und neun Monaten verurteilt.Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluß vom4. September 2002 [X.] 5 StR 369/02 [X.] Verurteilungen in zehn Fällen des [X.] 3 -xuellen Mißbrauchs von [X.], die mit [X.] neun [X.] [X.] einem Jahr Freiheitsstrafe belegt waren, aufgehoben und [X.] insoweit wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Aus dem glei-chen Grund wurden in 13 weiteren Fällen tateinheitliche Verurteilungen we-gen sexuellen Mißbrauchs von [X.], davon in zwei Fällen zu-sätzlich wegen [X.] mit Verwandten und [X.] als Folge der Änderungendes Schuldspruchs [X.] der gesamte Strafausspruch aufgehoben.Das [X.] hat in dem nunmehr vom Angeklagten angegriffenenUrteil vom 26. November 2002 50 der 51 festgesetzten Einzelstrafen und [X.] in gleicher Höhe wie der zuvor erkennende [X.]. Seine Revision führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.1. Hinsichtlich der Festsetzung der Einzelstrafen deckt der [X.] keinen Rechtsfehler auf. Der [X.] hat in seinerAntragsschrift vom 17. April 2003 die dagegen erhobenen Einwände des [X.] zutreffend zurückgewiesen. Die Feststellungen des [X.]shinsichtlich der Bemühungen des Angeklagten, mit [X.] 18. Juni 2002 und Zahlungen von je 100 Euro den Schaden der [X.], erfüllen ersichtlich auch nicht die im Urteil des 1. [X.] 19. Dezember 2002 (1 [X.] zur Veröffentlichung in [X.] = NJW 2003, 1466 ff.) näher dargelegten Voraussetzungen für dieAnnahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 und 2 StGB.2. Dagegen begegnet die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafedurchgreifenden Bedenken.Dem [X.] war es durch § 358 Abs. 2 StPO zwar nicht ver-wehrt, auch nach Wegfall von zehn Einzelstrafen auf die im Ausgangsverfah-ren festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe erneut zu erkennen, weil eine Bindungan die Auffassung über die Angemessenheit der Gesamtstrafe für den neuentscheidenden Tatrichter nicht besteht (vgl. BGHSt 7, 86, 87 f.).- 4 -Diese gleich hohe Strafe hätte [X.] als Höchststrafe [X.] aber [X.] bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; § 46 Abs. 1Begründung 13; [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 54 [X.]. 9), die dem [X.] Urteil nicht zu entnehmen ist. Das [X.] hebt zum Nach-teil des Angeklagten lediglich [X.] neben der Inbezugnahme der Erwägungenzu den Einzelstrafen [X.] auf die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraumund das Gesamtgewicht der Taten ab ([X.]). Bei dieser pauschalenDarlegung wird nicht deutlich, warum der Wegfall von zehn Einzelstrafen sichauf die neu bemessene Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat (vgl.[X.]/[X.] aaO). Ferner werden die [X.] vom Angeklagten in zwei Serienzum Nachteil seiner Töchter begangenen [X.] Straftaten nicht dahingehend zu-sammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situativeZusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zu-sammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; [X.],Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 662, 664).- 5 -Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier [X.] nicht. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststel-lungen treffen können, die freilich den bisherigen Feststellungen nicht wider-sprechen dürfen.[X.] [X.]

Meta

5 StR 199/03

21.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 5 StR 199/03 (REWIS RS 2003, 2992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2992

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.