Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2005, Az. 2 StR 131/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2525

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[X.]IM N[X.]MEN [X.]ES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 15. Juli 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Mens[X.]handels u.a.
- 2 - [X.]er 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 6. Juli 2005 in der Sitzung am 15. Juli 2005, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.]

und die [X.]in am [X.] [X.]r. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.],

Bundesanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

sowie Rechtsanwalt für den [X.]ngeklagten [X.] , Rechtsanwalt für den [X.]ngeklagten [X.], Rechtsanwalt für den [X.]ngeklagten [X.], - in der Verhandlung vom 6. Juli 2005 -

als Verteidiger,

Rechtsanwältin für die Nebenklägerinnen [X.]. , [X.]

und

[X.]. , Rechtsanwältin für die Nebenklägerin [X.]. in der Verhandlung am 6. Juli 2005,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - - 4 - [X.] [X.]uf die Revisionen der [X.]ngeklagten [X.] und [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 13. [X.]ugust 2004, 1. im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daß a) der [X.]ngeklagte [X.] unter Freisprechung im übrigen hin-sichtlich der Fälle [X.]-9 schuldig ist - des Mens[X.]handels in Tateinheit mit zweifacher Zu-hälterei und mit Urkundenfälschung (Fälle [X.] und 4) - des Mens[X.]handels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Einschleusen von [X.]usländern ([X.] 3) - des Mens[X.]handels in Tateinheit mit Zuhälterei, mit
[X.]usbeutung von Prostituierten und mit Einschleusen von [X.]usländern ([X.] 5) - des schweren Mens[X.]handels in Tateinheit mit Zuhäl-terei, mit [X.]usbeutung von Prostituierten und mit [X.] (Fälle [X.]) - des Mens[X.]handels in Tateinheit mit Zuhälterei, mit
[X.]usbeutung von Prostituierten, mit Einschleusen von [X.]usländern und mit Urkundenfälschung ([X.] 8) - des Mens[X.]handels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit [X.]usbeutung von Prostituierten ([X.] 9); b) der [X.]ngeklagte [X.] unter Freisprechung im übrigen schuldig ist - 5 - - der Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Mens[X.]-handel, mit Zuhälterei, mit [X.]usbeutung von Prostituierten und mit Einschleusen von [X.]usländern (Fälle [X.] und 8) - des Mens[X.]handels in Tateinheit mit zweifacher Zu-hälterei, mit zweifacher [X.]usbeutung von Prostituierten und mit zweifachem Einschleusen von [X.]usländern (Fälle [X.] und 6) - des Mens[X.]handels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit [X.]usbeutung von Prostituierten ([X.] 9); 2. im Strafausspruch a) hinsichtlich des [X.]ngeklagten [X.] in den Fällen [X.], 4, 6, 7 und 8 und im [X.]usspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe b) hinsichtlich des [X.]ngeklagten [X.] in den Fällen [X.], 5, 6 und 8 und im [X.]usspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. I[X.] [X.]uf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-gerin [X.]. wird das vorbezeichnete Urteil im [X.] 1 der Ur-teilsgründe sowie im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den [X.]ngeklagten [X.]

betrifft. II[X.] Im Umfang der [X.]ufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen. - 6 - [X.][X.]ie weitergehenden Revisionen der [X.]ngeklagten [X.]
und [X.] sowie der Staatsanwaltschaft werden verworfen. [X.] [X.]ie Revision des [X.]ngeklagten [X.] wird verworfen. [X.]er [X.]ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen [X.]. und [X.]dadurch ent-standenen notwendigen [X.]uslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: [X.]as [X.] hat die [X.]ngeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: 1. den [X.]ngeklagten [X.] wegen "der gemeinschaftli[X.] [X.]usbeutung von Prostituierten in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhäl-terei und dem Einschleusen von [X.]usländern in drei Fällen, in zwei Fäl-len in Tateinheit mit Mens[X.]handel, der ausbeuteris[X.] Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei sowie des Mens[X.]handels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigieren-der Zuhälterei und dem Einschleusen von [X.]usländern, des Mens[X.]-handels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei, der gemeinschaftli[X.] [X.]usbeutung von Prostituierten in Tateinheit mit Mens[X.]handel sowie dirigierender Zuhälterei, des schweren Men-s[X.]handels sowie der Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, - 7 - 2. den [X.]ngeklagten [X.] wegen "der gemeinschaftli[X.] [X.]usbeutung von Prostituierten in Tateinheit mit Mens[X.]handel, dirigierender Zuhälterei und dem Einschleusen von [X.]usländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei sowie der Beihilfe zur ausbeu-teris[X.] Zuhälterei, der gemeinschaftli[X.] [X.]usbeutung von Prostitu-ierten in Tateinheit mit Mens[X.]handel und dirigierender Zuhälterei, der gemeinschaftli[X.] [X.]usbeutung von Prostituierten in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei sowie dem Einschleusen von [X.]usländern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, 3. den [X.]ngeklagten [X.] wegen "der Beihilfe zur gemeinschaftli[X.] [X.]us-beutung von Prostituierten, zum Mens[X.]handel und zur dirigierenden Zuhälterei, der Beihilfe zur gemeinschaftli[X.] [X.]usbeutung von Prostitu-ierten, zum Mens[X.]handel, zur ausbeuteris[X.] und dirigierenden Zuhälterei, der Beihilfe zur ausbeuteris[X.] und dirigierenden Zuhälte-rei" zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Nach den Feststellungen unterhielt der [X.]ngeklagte [X.] Kontakte zu aus-ländis[X.] Mittelsmännern, die osteuropäische Frauen zwecks [X.]usübung der Prostitution nach [X.] vermittelten. Im Zeitraum Juni 2002 bis März 2003 nahm er nacheinander mehrere, in der Regel mit einem Touristenvisum eingereiste und schon zur [X.]usübung der Prostitution entschlossene Frauen in [X.] in Empfang. [X.]ie Frauen wurden durch den [X.]ngeklagten [X.] , der über Kontakte zu verschiedenen Bordellbetreibern verfügte und an einem Bor-dell als stiller Teilhaber selbst beteiligt war, unter Mithilfe der [X.]ngeklagten [X.] , [X.] und des früheren Mitangeklagten [X.]in unterschiedliche - 8 - Etablissements im Raum [X.]/[X.] verbracht, wo sie der [X.] nachgingen. Von ihren Einnahmen mußten die Frauen 50-60 % an den jeweiligen Bordellbetreiber und von den verbleibenden 40-50 % noch einmal die Hälfte an den [X.]ngeklagten [X.] abführen, der entweder selbst wö[X.]tlich die Zahlungen entgegennahm oder dabei von dem [X.]ngeklagten [X.] vertre-ten wurde. [X.]arüber hinaus mußten die Frauen für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen und von dem [X.]ngeklagten [X.] verauslagte Kosten für die Einreise oder für die Verlängerung des Visums "abarbeiten". Während ihrer Tätigkeiten in [X.] unterlagen die der deuts[X.] Sprache weitgehend unkundigen Frauen strengen Verhaltensregeln. So waren Kontakte mit Kunden außerhalb der jeweiligen Barbetriebe verboten, die [X.]rbeitszeit war exakt vor-gegeben, freie Tage wurden nur in [X.]usnahmefällen von dem [X.]ngeklagten [X.] oder seinem Stellvertreter, dem [X.]ngeklagten [X.] , der selbst ein Bordell führte, gewährt. Einkaufen oder [X.]usgehen durften die Frauen - wenn über-haupt - in der Regel nur in Begleitung. Teilweise wurden ihre Pässe von dem [X.]ngeklagten [X.] einbehalten. [X.]ie erforderlich werdenden [X.]ufenthaltsverlänge-rungen bei [X.]blauf der [X.] wurden durch ihn unter fals[X.] [X.]ngaben beim [X.] veranlaßt, zum Teil ließ er auch gefälschte Stempelabdrucke in die Pässe der Frauen einbringen. Bei Regelverstößen sowie [X.] verhängte der [X.]ngeklagte [X.] Geldstrafen, die die Frauen abarbeiten mußten. [X.]arüber hinaus bestand die Strafandrohung eines sogenannten "Su-botniks", worunter in russis[X.] Kreisen verstanden wird, daß eine Frau meh-reren Männern gleichzeitig und unentgeltlich nach deren Wüns[X.] sexuell zur Verfügung stehen muß. Immer, wenn es dem [X.]ngeklagten [X.] erfolgverspre-[X.]d erschien, wurden die Frauen - auch gegen ihren Willen - jeweils in ei-nem anderen Bordell oder auch in wechselnden "Privatwohnungen" unterge-- 9 - bracht. [X.]abei bediente sich der [X.]ngeklagte [X.] u.a. der Mithilfe des [X.]ngeklag-ten [X.] .
[X.]ie Revisionen der [X.]ngeklagten [X.] , [X.] und [X.] rügen die Verletzung materiellen Rechts, der [X.]ngeklagte [X.] erhebt darüber hinaus zwei Verfahrensrügen. [X.]ie Rechtsmittel der beiden erstgenannten [X.]ngeklagten füh-ren zur teilweisen Änderung der Schuldsprüche und zur teilweisen [X.]ufhebung der [X.], bleiben im übrigen aber - wie die Revision des [X.]ngeklag-ten [X.] insgesamt - ohne Erfolg.
[X.]ie Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-ten Revision die Schuldsprüche hinsichtlich der [X.]ngeklagten [X.] , [X.] und [X.]im [X.] 6 der Urteilsgründe sowie den Schuldspruch nur hinsichtlich des [X.]ngeklagten [X.] in den [X.] und 7 einschließlich der diesen zugrunde liegenden Einzelstrafen sowie die verhängten Gesamtfreiheitsstra-fen. [X.]as Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat nur hinsichtlich des [X.] sowie des [X.]s Erfolg, ebenso die Revision der Nebenklägerin [X.], die - gestützt auf die Sachrüge - die Nichtverurteilung des [X.]ngeklagten [X.] auch wegen Mens[X.]handels im [X.] 1 der Urteilsgründe rügt.
[X.]) Revision des [X.]ngeklagten [X.] [X.] [X.]ie Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Erfolglos macht die Revision geltend, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sei gegeben. Sie beanstandet, die [X.] habe während der Vernehmung der Zeugin [X.]. rechtsfehlerhaft den [X.]us-schluß der Öffentlichkeit angeordnet: - 10 - [X.]ie Zeugin [X.]. war in [X.] von Unbekannten zu Hause aufge-sucht und in ein Parkhaus verbracht worden, wo ihr "Probleme" angekündigt wurden, sollte sie ihre im Ermittlungsverfahren getätigte [X.]ussage in der in [X.] bevorstehenden Hauptverhandlung nicht "richtig stellen". Wenn bei einer sol[X.] Sachlage ein Tatrichter im Rahmen seines [X.] eine Gefährdung von Leib und Leben einer Zeugin be-sorgt und - gestützt auf § 172 Nr. 1 a GVG - in [X.]usübung seines Ermessens (vgl. [X.], 116, 118) für die [X.]auer der Vernehmung dieses Zeugen die Öffentlichkeit ausschließt, läßt das einen Rechtsfehler nicht erken-nen.
2. [X.]uch die gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus [X.] gerichtete Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob die Verfahrensrüge - wie vom Generalbun-desanwalt ausgeführt - den [X.]nforderungen des § 344 [X.]bs. 2 StPO hier nicht genügt, kommt ein Verwertungsverbot nicht in Betracht, da der [X.] des [X.]mtsgerichts bei [X.]nordnung der Telefonüberwachung rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 100 a StPO für gegeben erachtet hat ([X.]St 41, 30, 33; 47, 362, 365; 48, 240, 248). Nach dem der ersten Telefonüberwa-chungsmaßnahme zugrundeliegenden, von der Revision zudem nur [X.] mitgeteilten, polizeili[X.] Vermerk vom 31. Januar 2003 gab es [X.] Hinweise, daß mehrere osteuropäis[X.] Frauen mit illegal erlangten [X.] von einer noch unbekannten Tätergruppe zwecks [X.]usübung der Prostitution nach [X.] eingeschleust wurden. [X.]ies begründete den Verdacht des gewerbsmäßigen Einschleusens von [X.]usländern nach § 92 a [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]uslG, einer [X.]talogtat gemäß § 100 a Nr. 5 StPO. - 11 - I[X.] [X.]ie Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1. [X.]er Schuldspruch gegen den [X.]ngeklagten [X.] wegen Mens[X.]-handels in den [X.] und 4 ([X.] ), [X.] ([X.]. ) und [X.] ([X.].

) ist nicht zu beanstanden. Entgegen der [X.]uffassung der Revision hat die [X.] in diesen Fällen rechtsfehlerfrei eine auslandsspezifische Hilflo-sigkeit der Frauen im Sinne des § 180 b [X.]bs. 2 Nr. 1 StGB aF angenommen. [X.]uslandsspezifische Hilflosigkeit setzt voraus, daß die betroffene Person auf-grund der spezifis[X.] Schwierigkeiten des [X.]uslandsaufenthalts nach ihren persönli[X.] Fähigkeiten nicht oder nur wesentlich eingeschränkt in der [X.]ge ist, sich dem Verlangen nach sexueller Betätigung zu widersetzen. [X.] Entscheidungskriterien sind u.a. mangelhafte bzw. nicht vorhandene [X.]eutschkenntnisse, die Verfügungsmöglichkeit über Barmittel, das Maß der Überwachung durch den und das [X.]usmaß der persönli[X.] [X.]bhängigkeit von dem Täter sowie die Möglichkeit, die [X.] wieder zu verlassen, die dann eingeschränkt sein kann, wenn der Täter die [X.]usweispapiere der einge-reisten Frauen an sich genommen hat ([X.], 349, 350; [X.], 233).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Tatrichter nicht zuletzt unter dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlich-keitsstruktur der jeweiligen Frauen die maßgebli[X.] Gesichtspunkte gegen-einander abzuwägen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Hier hat die [X.] in allen von der Revision gerügten Fällen die entscheidungsrele-vanten Kriterien herausgearbeitet. [X.]aß sie unter Berücksichtigung der im Rah-men der Hauptverhandlung offenbar gewordenen Persönlichkeitsstruktur der Zeuginnen [X.] , [X.]. und [X.]. im Rahmen der Gesamtwür-digung von einer auslandsspezifis[X.] Hilflosigkeit zumindest in der maßgebli-- 12 - [X.] ersten Phase deren [X.]ufenthalts in [X.] ([X.], 233) ausgegangen ist, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. [X.]er Schuldspruch ist auch angesichts des § 2 [X.]bs. 3 StGB nicht zu [X.]. [X.]er Tatrichter durfte hinsichtlich des Mens[X.]handels das [X.] (§ 180 b [X.]bs. 2 Nr. 1 1. [X.]lt. StGB) zugrunde legen. [X.]urch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 11. Februar 2005; in [X.] seit dem 19. [X.] 2005) wurde § 180 b StGB aufgehoben. [X.]ies ist im Revisionsverfahren gemäß § 354 a StPO; § 2 [X.]bs. 3 StGB zu beachten. [X.]och sind die §§ 232, 233, 233 a und 233 b StGB neu eingefügt worden, wodurch das Verhalten des [X.]ngeklagten jetzt erfaßt wird. § 232 StGB (Mens[X.]handel zum Zwecke der sexuellen [X.]usbeutung) stellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine Nachfolgeregelung zu § 180 b StGB dar. Es liegt nahe, daß der [X.]ngeklagte hier die Voraussetzungen nicht nur des § 232 [X.]bs. 1 StGB nF, der einen iden-tis[X.] Strafrahmen eröffnet, sondern sogar die Qualifikation des § 232 [X.]bs. 3 Nr. 3 StGB nF (gewerbsmäßig) erfüllt hat. [X.]anach kann ausgeschlossen wer-den, daß der Tatrichter einen minder schweren Fall gemäß § 232 [X.]bs. 5 StGB nF angenommen hätte. Somit ist das neue Recht nicht das mildere Recht (§ 2 [X.]bs. 3 StGB) und es bleibt beim [X.].
2. Ebenso ist im [X.] 7 der Urteilsgründe - Verurteilung des [X.]ngeklag-ten [X.] wegen schweren Mens[X.]handels zum Nachteil der Zeugin [X.]

- § 232 [X.]bs. 4 Nr. 1 StGB gegenüber dem vom Tatrichter [X.] § 181 [X.]bs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht das mildere Recht.
3. [X.]uch die von der Revision gerügte Verurteilung des [X.]ngeklagten [X.] wegen ausbeuterischer Zuhälterei der Zeugin [X.] gemäß § 181 a [X.]bs. 1 Nr. 1 StGB im Fall [X.] der Urteilsgründe ist frei von [X.]. [X.]usbeutung liegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Ein-- 13 - nahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der per-sönli[X.] und wirtschaftli[X.] Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Lösung aus der Prostitution zu erschweren ([X.]/[X.] StGB 52. [X.]ufl. § 181 a Rdn. 7). Zwar setzt eine solche [X.]nnahme im Regelfall Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und [X.]bgaben der [X.] voraus ([X.], 67). [X.]llerdings steht das Fehlen exakter Feststel-lungen zu Einnahmen und [X.]usgaben einer Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht zwingend entgegen. Wenn - wie hier die Zeugin [X.]. - eine Prostituierte allein 60 % ihrer Einnahmen an den Bordellbetreiber zu zahlen, von den verbleibenden 40 % noch einmal die Hälfte an ihren Zuhälter abzufüh-ren und von den ihr damit nur noch zur Verfügung stehenden 20 % die Miet-kosten zu bestreiten und hohe Strafgelder für jegliches Fehlverhalten zu [X.] hat, ist ohne weiteres von einer [X.]usbeutung im Sinne des § 181 a [X.]bs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen ([X.], 349, 350; [X.], Beschluß vom 20. [X.]pril 2004 - 4 StR 67/04).
4. Rechtsfehlerfrei hat die [X.] den [X.]ngeklagten [X.] im [X.] 9 der Urteilsgründe wegen Mens[X.]handels gemäß § 180 b [X.]bs. 2 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Prostituierten M. verurteilt. [X.]er [X.] war es nicht verwehrt, aus den im Rahmen einer Polizeikontrolle festgestellten Paßeintragungen auf das [X.]lter der Prostituierten von unter 21 Jahren zu schließen. Konkrete [X.]nhaltspunkte für eine Fälschung des Reisepasses sind nicht ersichtlich. Im übrigen hätte selbst bei einer Paßfälschung keine Veran-lassung bestanden, das Geburtsdatum vorzudatieren, um so möglicherweise eine Bestrafung wegen Mens[X.]handels zu riskieren.
5. Ebenso wenig ist die Verurteilung des [X.]ngeklagten [X.] wegen Ur-kundenfälschung im [X.] 8 der Urteilsgründe zu beanstanden. [X.]ie [X.] 14 - würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. [X.]aß die [X.] auf-grund der [X.]ussage der Zeuginnen [X.]. und Ks.

sowie aufgrund der zum Paß der Zeugin [X.] getroffenen, durch ein [X.] ge-stützten Feststellungen ([X.] 4 der Urteilsgründe) den Schluß gezogen hat, auch der Stempel im Paß der Zeugin [X.]. sei gefälscht gewesen, ist möglich und im Revisionsverfahren hinzunehmen. Im übrigen haben die [X.] und sämtliche Prozeßbeteiligten - anders als die Revision vorträgt - den Paß der Zeugin [X.]. im Verlaufe der Hauptverhandlung in [X.]ugen-schein genommen ([X.]. 726 der Hauptakte).
6. Keinen Bedenken unterliegt auch die von der Revision nicht im [X.] gerügte Verurteilung des [X.]ngeklagten [X.] wegen Einschleusens von [X.]usländern im [X.] 3 der Urteilsgründe. Indem der [X.]ngeklagte - wie auch in den Fällen [X.], 6 und 8 - eine Verlängerung des bereits zwei Wo[X.] nach der Einreise abgelaufenen Visums unter Benennung eines fals[X.] Wohnorts der Zeugin [X.] bei gleichzeitigem Verschweigen ihres wahren [X.]ufenthalts-zwecks beantragte, unterstützte er diese mit fals[X.] [X.]ngaben gemäß § 92 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]uslG i.[X.]m. § 13 [X.]bs. 1 [X.]uslG, was seine Strafbarkeit nach § 92 a [X.]bs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]uslG begründet. [X.]er am 1. Januar 2005 in [X.] ge-tretene § 96 [X.]bs. 1 [X.]ufenthG, der § 92 a [X.]bs. 1 [X.]uslG ersetzt, weist den glei-[X.] Strafrahmen auf und ist kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 [X.]bs. 3 StGB.
7. Teilweise rechtsfehlerhaft zum Nachteil des [X.]ngeklagten [X.] ist hin-gegen die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen.
[X.]ie [X.] hat nicht bedacht, daß das von dem [X.]ngeklagten [X.] jeweils verwirklichte [X.] der Zuhälterei mehrere Handlungen zum Nachteil verschiedener Frauen zur Tateinheit verklammern kann, wenn - wie - 15 - hier - von demselben Täter zeitgleich auf mehrere Geschädigte in demselben Bordell eingewirkt wird ([X.]St 48, 314, 322; [X.]/[X.] aaO § 181 a Rdn. 27). [X.]as kann auch dann der Fall sein, wenn mehrere Frauen sukzessiv betroffen sind ([X.] aaO). Ebenso kommt eine tateinheitliche Bewertung meh-rerer zum Nachteil verschiedener Frauen begangener Straftaten des Men-s[X.]handels in Betracht, allerdings nur dann, wenn die [X.]usführungshandlun-gen des § 180 b StGB aF gegenüber mehreren Geschädigten teilidentisch sind ([X.], Beschluß vom 25. [X.]ugust 1999 - 3 StR 290/99; Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 473/03, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 233; [X.]/[X.] aaO § 180 b Rdn. 25). Bei § 180 b [X.]bs. 2 Nr. 1 und 2, 1. [X.]lt. StGB - Einwirken mit dem Ziel der [X.] - handelt es sich nämlich um ein [X.], das mit dem Beginn des Einwirkens bereits vollendet und spätestens mit dem Beginn der [X.] beendet ist ([X.]/[X.] aaO § 180 b Rdn. 17 und 23). [X.]emzufolge führt - anders als beim [X.] der Zuhälterei - nicht schon eine vorübergehend gleichzeitige [X.]n-wesenheit mehrerer Frauen in demselben Bordell zum Konkurrenzverhältnis der Tateinheit. Vielmehr müssen sich - was hier nicht der Fall ist - die der Pros-titutionsausübung vorgeschalteten Einwirkungshandlungen zeitlich über-schneiden. [X.]uch § 181 a StGB kann als minder schweres [X.]elikt die nach alle-dem selbständigen Taten des Mens[X.]handels zum Nachteil verschiedener Frauen nicht zur Tateinheit verklammern (vgl. [X.] in LK 11. [X.]ufl. § 52 Rdn. 27 ff.).
[X.]arüber hinaus hat die [X.] verkannt, daß es sich in den [X.] und 7 der Urteilsgründe (Straftaten zum Nachteil der Zeugin [X.]) um eine Tat handelt. [X.]as [X.] der Zuhälterei ist nämlich erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes beendet ([X.]ufhütte in LK 11. [X.]ufl. vor § 174 Rdn. 20). - 16 - Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die rechtliche Behandlung der [X.] und 4 (Straftaten zum Nachteil der Zeugin [X.]

) als jeweils selbstän-dige Taten. [X.]nders als die [X.] meint, lag die das [X.] der Zu-hälterei unterbre[X.]de Zäsur im [X.] 4 allerdings nicht schon in der polizei-li[X.] Kontrolle, sondern erst in der einige Tage später erfolgten Flucht der Zeugin [X.] zu [X.], wodurch sie über einen längeren Zeitraum dem Einflußbereich des [X.]ngeklagten [X.] entzogen war. [X.]amit ergeben sich folgende Konkurrenzen: [X.]ie in den Fällen [X.] und 4 verwirklichten [X.]elikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil sich die Zuhälterei des [X.]ngeklagten [X.] gleich-zeitig gegen die über einen gewissen Zeitraum gemeinsam im Bordell "[X.]

" tätig gewesenen Zeuginnen [X.] und T.

richtete. [X.]as gilt auch für die im [X.] 4 begangene Urkundenfälschung, die unter anderem der [X.]uf-rechterhaltung der Zuhälterei diente. [X.]er im [X.] 7 festgestellte schwere Men-s[X.]handel steht in Tateinheit zu den gleichzeitig im [X.] 6 der [X.] zum Nachteil der Zeugin [X.] begangenen Straftaten. [X.]ie im [X.] 8 verwirklichte Urkundenfälschung steht zu den übrigen in diesem Fall begange-nen [X.]elikten in Tateinheit.
Im übrigen bleiben die [X.], 5 und 9, denen jeweils zumindest auch ein Mens[X.]handel zugrunde liegt, als selbständige Taten bestehen. [X.]ie Änderung der [X.] und damit des Schuldspruchs in den Fällen [X.], 4, 6, 7 und 8 hat die [X.]ufhebung der zugehörigen Einzelstra-fen zur Folge. [X.]ies entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. [X.] bleiben hingegen die Einzelstrafen in den [X.], 5 und 9. - 17 - B) Revision des [X.]ngeklagten [X.] [X.]ie Verurteilung des [X.]ngeklagten [X.] in den Fällen [X.] und 8 wegen tateinheitlich begangenen Einschleusens von [X.]usländern ist nicht zu [X.]. [X.]uch wenn die [X.] - anders als im [X.] 6 - ein eigenhändi-ges Handeln des [X.]ngeklagten [X.] bei den Verlängerungen der [X.] für die Prostituierten [X.]. und [X.]. nicht festgestellt hat, muß dieser sich die Handlungen des [X.]ngeklagten [X.] , als dessen Stellvertreter er fungierte, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen. Seine Verurteilung nur wegen Beihilfe zur Zuhälterei im Fall [X.] beschwert ihn nicht. Jedoch stehen die dem [X.]ngeklagten [X.] zur [X.]st gelegten Taten in den Fällen [X.] und 8 sowie [X.] und 6 im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit, weil sich die Zuhälterei jeweils gleichzeitig gegen zwei vorübergehend im [X.] Bordell gemeinsam tätig gewesene Prostituierte richtete. So gingen die Zeuginnen [X.] und [X.]. im März/[X.]pril 2003 im "[X.] " (Fälle [X.] und 8, U[X.] S. 17, 26, 62, 63) sowie die Zeuginnen [X.].

und [X.] im Februar/März 2003 im "[X.]. " (Fälle [X.] und 6, U[X.] S. 40, 45 f.) zeit-gleich unter [X.]ufsicht der [X.]ngeklagten [X.] und [X.]

der Prostitution nach. [X.]ies hat zur Folge, daß die diesen Fällen zugrunde liegenden Einzelstrafen aufzuheben und durch eine einheitliche Strafe zu ersetzen sind. [X.]as erfordert auch eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe.
[X.]) Revision des [X.]ngeklagten [X.] [X.]ie Verurteilung des [X.]ngeklagten [X.] ist frei von [X.]. Insbesondere ist die [X.]nnahme von Tatmehrheit zwis[X.] den Fällen [X.], 6 und 9 nicht zu beanstanden. [X.]er [X.]ngeklagte [X.]

hat durch drei nicht - 18 - zeitgleiche, verschiedenartige Handlungen rechtlich selbständige Haupttaten (Fälle [X.], 6 und 9) unterstützt.
[X.]) Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin [X.]. 1. [X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft zeigt, soweit sie eine Nichtverur-teilung des [X.]ngeklagten [X.] im [X.] 7 auch wegen Mens[X.]handels und eine entspre[X.]de Nichtverurteilung aller [X.]ngeklagter im [X.] 6 der Urteils-gründe rügt, einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. [X.]ie [X.] hat die eingangs bereits näher skizzierten - weder abschließenden noch zwin-genden - maßgebli[X.] Kriterien für eine auslandsspezifische Hilflosigkeit fest-gestellt und abgewogen. [X.]aß sie sich unter dem Eindruck des in der [X.] gewonnenen persönli[X.] Eindrucks von einer auslandsspezifis[X.] Hilflosigkeit der Zeugin [X.] nicht überzeugen konnte, ist nicht rechts-fehlerhaft.
[X.]ie Zeugin [X.] verfügt über eine elfjährige Schulausbildung, hatte bereits ein Hochschulstudium im Bereich Finanzen teilweise absolviert und bei einer Bank gearbeitet. Sie war zwar der deuts[X.] Sprache nicht mächtig, konnte sich aber in [X.] verständigen. Während ihrer Freizeit be-suchte sie die ebenfalls in [X.]. im "[X.] " tätig gewesene Zeugin [X.]. , ging [X.], später auch einkaufen und in [X.]iscos, bzw. fuhr zusammen mit [X.] mit dem Zug nach [X.]zum Friseur. [X.]ie vorgegebenen [X.]r-beitszeiten hielt sie nicht ein und nahm sich "eigenmächtig" freie Tage. Gerade während der ersten Phase ihres [X.]ufenthalts verfügte sie durchgängig über ihre [X.]usweispapiere und wechselte auf eigene Initiative das Bordell, um bessere Verdienstmöglichkeiten zu haben. [X.]arüber hinaus widersetzte sie sich häufig - auch mit Erfolg - den Weisungen des [X.]ngeklagten [X.]

, bevor sie sich von ihm endgültig löste und seither in [X.] mit [X.] zu-- 19 - sammenlebt. [X.]ngesichts auch dieser von der [X.] im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung herangezogenen Umstände war es vertretbar, eine aus-landsspezifische Hilflosigkeit der Zeugin [X.] zu verneinen. 2. Hingegen führen die Revisionen der Nebenklägerin [X.].

und der Staatsanwaltschaft, soweit diese die Nichtverurteilung des [X.]ngeklagten [X.] im [X.] 1 der Urteilsgründe auch wegen Mens[X.]handels rügen, insoweit und hinsichtlich des [X.]s zur [X.]ufhebung und [X.]. Zwar war es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dem Umstand, daß die Zeugin [X.] gegen den Willen des [X.]ngeklagten [X.] vorübergehend in ihr Heimatland zurückgereist war, bei Prüfung der auslandsspezifis[X.] Hilf-losigkeit Bedeutung beizumessen. [X.]uch wenn - was die ausländerspezifische Hilflosigkeit anbelangt - grundsätzlich auf den Zeitraum der ersten Phase des [X.]ufenthalts der Prostituierten abzustellen ist ([X.], 233), schließt dies es jedoch nicht aus, auch einem späteren, von Selbstbewußtsein und einer gewissen Selbständigkeit geprägten Verhalten einer Prostituierten indizielle Bedeutung für das [X.]usmaß ihrer Hilflosigkeit auch zu einem früheren Zeitpunkt beizumessen. [X.]llerdings ist allein dieses spätere Verhalten hier an-gesichts der sonstigen Umstände - insbesondere fehlende [X.]eutschkenntnisse, Mittellosigkeit, strenge Überwachung durch den [X.]ngeklagten [X.] - nicht [X.], eine auslandsspezifische Hilflosigkeit zu verneinen. Vielmehr bedarf es insoweit einer - von der [X.] nicht mitgeteilten - [X.]bwägung und Ge-samtwürdigung aller maßgebli[X.] Kriterien. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß zu [X.] sein wird, ob sich der [X.]ngeklagte [X.] im [X.] 1 der Urteilsgründe auch wegen Einschleusens von [X.]usländern gemäß § 92 a [X.]bs. 1 i.[X.]m. § 92 [X.]bs. 1 - 20 - Nr. 1 [X.]uslG aF strafbar gemacht hat, indem er die aus [X.]. stammende Zeugin [X.]. , zum damaligen Zeitpunkt eine sog. Positivstaaterin, die für ihre Einreise zwar kein Visum benötigte, die aber ohne Erlaubnis hier nicht arbeiten durfte, durch Vermittlung in Bordelle bei ihrem damit illegalen [X.]ufenthalt unter-stützte (vgl. [X.] NStZ 2005, 407 und 408; [X.], 330, 333). [X.]arüber hin-aus kommt eine Strafbarkeit des [X.]ngeklagten [X.] wegen Urkundenfälschung dadurch in Betracht, daß er einen fals[X.] Stempel in dem Paß der Zeugin [X.]. anbrachte. Sollte die neu entscheidende [X.] schließlich erneut - 21 - eine auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeugin [X.] verneinen, wird sie auch eine Strafbarkeit des [X.]ngeklagten [X.] wegen Mens[X.]handels gemäß § 180 b [X.]bs. 1 StGB aF zu erwägen haben. [X.] [X.]

Roggenbuck

[X.]ppl

Meta

2 StR 131/05

15.07.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2005, Az. 2 StR 131/05 (REWIS RS 2005, 2525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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