Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2007, Az. 2 StR 207/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3015

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[X.] vom 6. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

3.

4.

wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Mit Zustimmung des [X.] wird die Strafver-folgung beschränkt betreffend 1. den Angeklagten [X.]hinsichtlich des Falles I[X.]3 der Ur-teilsgründe auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhan-dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei 2. den Angeklagten [X.] hinsichtlich a) des Falles I[X.]1 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf der Zuhälterei b) des Falles I[X.]3 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei 3. den Angeklagten [X.]hinsichtlich a) des Falles I[X.]1 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf der Beihilfe zur Zuhälterei b) des Falles I[X.]3 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei 4. den Angeklagten [X.] hinsichtlich - 3 - a) des Falles I[X.]2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der [X.] begangenen Delikten des schwe-ren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeu-tung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der Zuhälterei und des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern b) des Falles I[X.]3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der [X.]. I[X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2006 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind a) der Angeklagte [X.]- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit ge-werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall I[X.]2) - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei (Fall I[X.]3) - der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (Fall I[X.]6) b) der Angeklagte [X.] - der Zuhälterei (Fall I[X.]1) - 4 - - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, mit ge-werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall I[X.]2) - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei (Fall I[X.]3) - der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall I[X.]5) c) der Angeklagte [X.]- der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall I[X.]1) - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit ge-werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall I[X.]2) - der Vergewaltigung (Fall I[X.]4) d) der Angeklagte [X.] - der Beihilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung, der Zuhälterei und des gewerbsmäßi-gen Einschleusens von Ausländern (Fall I[X.]2) - der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall I[X.]3) 2. aufgehoben betreffend a) den Angeklagten [X.]

hinsichtlich der für den Fall I[X.]3 verhängten [X.] und der Gesamtstrafe - 5 - b) den Angeklagten S. M. hinsichtlich der für die Fälle I[X.]1 und 3 verhängten [X.]n und der Gesamtstrafe c) den Angeklagten [X.]hinsichtlich der für die Fälle I[X.]1 und 3 verhängten [X.]n und der Gesamtstrafe d) den Angeklagten [X.] hinsichtlich der für die Fälle I[X.]2 und 3 verhängten [X.]n und der Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: 1 "- des besonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit einem Verstoß gegen das [X.], den Angeklagten [X.]in zwei Fällen, den Angeklagten [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung, - 6 - den Angeklagten [X.]in einem Fall, - der Beihilfe zum besonders schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und einem [X.] gegen das [X.], den Angeklagten [X.] in zwei Fällen, - der Zuhälterei in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.], den Angeklagten [X.] in einem Fall und den Angeklagten [X.]der Beihilfe hierzu, - der Vergewaltigung, den Angeklagten [X.] , - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, den Angeklagten [X.], - der vorsätzlichen Körperverletzung, den Angeklagten [X.] ." Den Angeklagten [X.] hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, [X.]

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und [X.] zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] - 7 - freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Ange-klagten die Verletzung materiellen Rechts. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] in den Fäl-len I[X.]1 und 3 der Urteilsgründe den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleu-sens von Ausländern bzw. der Beihilfe dazu - bei den eingeschleusten [X.] handelte es sich um [X.] - von der Strafverfolgung ausge-nommen. Darüber hinaus hat er hinsichtlich des Angeklagten [X.] die Strafverfolgung beschränkt, weil die bisherigen Feststellungen im Fall I[X.]3 keine Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung belegen und im Fall I[X.]3 nur eine Beihilfe zu § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, nicht aber eine solche zu § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB tragen. 3 Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung der in diesen Fällen erkannten [X.]n zur Folge, da bei der Strafzumessung jeweils die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berück-sichtigt wurde. Die ausgeschiedenen Tatvorwürfe sind auch nicht von völlig un-tergeordneter Bedeutung. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] kommt im Fall I[X.]1 hinzu, dass die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 232 StGB ent-nommen hat ([X.]), obwohl sie den Angeklagten überhaupt nicht nach die-ser Vorschrift verurteilt hat. 4 Infolge der Aufhebung mehrerer [X.]n können auch die [X.] keinen Bestand haben. 5 2. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich des Angeklagten [X.]im Fall I[X.]6 der Urteilsgründe beruht darauf, dass die Urteilsfeststellungen kein eigen-nütziges Handeln belegen. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht aber als Täterschaft gewertet werden. In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit 6 - 8 - Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Be-sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung in diesem Fall führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Straf-rahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere [X.] verhängt hätte. 7 3. Die Verwirklichung des Absatzes 4 des § 232 StGB ist im Tenor als schwerer, nicht aber als "besonders" schwerer Menschenhandel zu kennzeich-nen (a.A. [X.]/[X.], StGB, 54. Aufl. § 232 [X.]. 3), weil diese Tatbe-standsvariante gegenüber der ebenfalls als schwerer Menschenhandel zu be-zeichnenden Qualifikation des Absatzes 3 keinen erhöhten Strafrahmen auf-weist. Eine entsprechende Differenzierung ergibt sich hier nicht aus dem Tenor, sondern lediglich aus der Liste der angewendeten Vorschriften. Ob es sich - wie der [X.] meint - beim Absatz 4 des § 232 StGB nicht um eine Qualifikation, sondern um einen eigenen Tatbestand handelt (so auch [X.]/[X.] aaO [X.]. 25; a.[X.] in [X.] § 232 [X.]. 41 ff.) und ob die Verwirklichung beider Tatalternativen im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist, kann hier dahinstehen, da die allein revidierenden Angeklagten insoweit nicht beschwert sind. 8 4. Ebenso wenig beschwert es den Angeklagten [X.] , dass er im Fall I[X.]4 der Urteilsgründe, in dem er sein Opfer mit einem Ledergürtel und einer 9 - 9 - Wäscheleine gefesselt hat, nicht wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist und dass die Kammer die weitere Quali-fikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht in Betracht gezogen hat. 5. Das Vergehen nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist im Schuldspruch als gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bezeichnen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). 10 6. Was die Urteilsabfassung anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsformel zur besseren Übersicht nach Angeklagten und nicht nach Straftatbeständen zu gliedern ist (vgl. dazu im Einzelnen [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. [X.]. 21 ff.). Darüber hinaus ist für jeden Angeklagten gesondert eine Liste der angewendeten Vorschriften zu erstellen, da zum einen unter Umständen nur so deutlich wird, welcher Angeklagte [X.] Regelbeispiele und welche Qualifikationen verwirklicht hat und weil zum 11 - 10 - anderen nur so eine konkrete Erfassung der Verurteilung eines jeden Angeklag-ten im Bundeszentralregister und in anderen Registern gewährleistet ist (vgl. Nr. 141 Abs. 1 Satz 4 RiStBV; [X.]/[X.] aaO [X.]. 184). [X.]Rothfuß RiBGH [X.] ist [X.] urlaubsbedingt orts-

abwesend und deshalb

an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 207/07

06.07.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2007, Az. 2 StR 207/07 (REWIS RS 2007, 3015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3015

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