Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 4 StR 67/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3622

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[X.]/04

vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das [X.] (§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]), in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerem Men-schenhandel, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; außerdem hat es [X.] getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt hinsichtlich der Ta-ten zum Nachteil der Nebenklägerin [X.] mit einer Verfahrensrüge durch; im übrigen hat sie mit der Sachrüge Erfolg. - 3 - [X.] Soweit die Revision als Verstoß gegen den [X.] nach § 338 Nr. 6 StPO beanstandet, daß am 38. Verhandlungstag an der [X.] zum Verhandlungssaal ein von der Vorsitzenden verfügter Aushang angebracht war, wonach der Eintritt in den Gerichtssaal nach Beginn der [X.] für Zuschauer nur in den [X.] gestattet sei, ein sol-cher während der Verhandlung störe und als Ungebühr vor Gericht mit einem Ordnungsgeld geahndet werde, ist diese Rüge nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Aus ihr geht schon nicht hervor, ob es für diese sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 [X.] einen konkreten Anlaß gab (vgl. BGHSt 24, 72, 73 f.; [X.]sentscheidungen vom 17. April 1952 - 4 StR 210/52 bei [X.] 1952, 410 und vom 30. März 2004 - 4 StR 42/04). Vor allem aber teilt die Revision nicht den Gegenstand der Verhand-lung an diesem Sitzungstag mit. Der [X.] kann daher nicht prüfen, ob und inwieweit es denkgesetzlich auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem [X.] gegen den [X.] beruht (vgl. [X.], 138; [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 49). Zu einer entsprechenden [X.] bestand hier schon deshalb Anlaß, weil ausweislich der [X.] die Hauptverhandlung an diesem Tag lediglich zehn Minuten dauerte und - soweit ersichtlich - nur die für das Urteil nicht mehr relevante Frage der Sicherungsverwahrung betraf. - 4 - I[X.] Soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil der Zeugin [X.] (wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und wegen Vergewaltigung) verurteilt worden ist, hat die Revision mit der auf die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. 1. Am 15. Verhandlungstag, dem 27. Februar 2002, wurde der Ange-klagte gemäß § 247 Satz 1 StPO während der Vernehmung der Zeugin [X.] aus dem Gerichtssaal entfernt. Die Zeugin äußerte sich in seiner Abwe-senheit zur Sache. Nach etwa zweieinhalbstündiger Dauer wurde ihre Verneh-mung unterbrochen, um ein psychiatrisches Gutachten über die Zeugin [X.]. Vom wesentlichen Inhalt dieser Aussage wurde der Angeklagte weder nach seiner Wiederzulassung am nächsten noch an einem späteren Verhand-lungstag unterrichtet. Die Vorsitzende ließ lediglich am 5. April 2002 - zwischen dem 18. und dem 19. Verhandlungstag - außerhalb der Hauptverhandlung neun Blätter per Faxkopie zur Kenntnisnahme an den Angeklagten und die üb-rigen Verfahrensbeteiligten übersenden, die mit "Einführung in die Aussage von [X.] am 27.02.2002" betitelt waren. Diese Mitteilung enthielt eine Aneinanderreihung stichwortartiger Sätze, deren genauer Kontext sich auch einem mit dem Sachverhalt vertrauten Leser nicht ohne weiteres erschließt, weil einige Sätze nur als Antworten auf Fragen verstanden werden können, die ihrerseits nicht mitgeteilt werden. Noch vor Übersendung dieser "Einführung" war am 18. Verhandlungstag [X.], die Mutter der Zeugin [X.] , als Zeugin vernommen worden. - 5 - 2. Dieses Verfahren verstößt, wie die Revision zu Recht rügt, gegen § 247 Satz 4 StPO, wonach der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser nach seiner Entfernung aus dem Sitzungssaal wieder anwesend ist, vom we-sentlichen Inhalt dessen zu unterrichten hat, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Eine solche Unterrichtung hat vor jeder weiteren Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu erfolgen. Sie ge-hört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs. 1 StPO im [X.] zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, 350; [X.], 102, 103; 1992, 359; vgl. auch [X.] 47. Aufl. § 247 Rdn. 17 und § 273 Rdn. 7). Auch wenn die während der Entfernung des Ange-klagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, muß der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisauf-nahme fortgesetzt wird (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; [X.], 292; [X.], 353; vgl. auch [X.] aaO § 247 Rdn. 15). Nur so ist sichergestellt, daß der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa durch Fragen an weitere Zeugen, sachgerecht auszuüben vermag. 3. Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, daß das Urteil, soweit es die Straftaten zum Nachteil von [X.] betrifft, auf diesem Verfahrens-fehler beruht. Denn als Bestätigung der Angaben der insoweit einzigen Bela-stungszeugin [X.] zu ihrer Bedrohungssituation und ihrer psychischen Verfassung während der [X.] - und damit zu ihrem Verhältnis zum Angeklagten - führen die Urteilsgründe die Aussage der für glaubwürdig erachteten Zeugin [X.]an. Für eine sachgerechte [X.] dieser Zeugin, durch die er möglicherweise ein ihm günstigeres [X.] 6 - ergebnis hätte erreichen können, konnte es für den Angeklagten wesentlich sein zu wissen, was [X.] in ihrer unterbrochenen Vernehmung bekundet hatte. Ein Beruhen des Urteils auf dem [X.] könnte nur [X.] werden, wenn die Verhandlungsteile, welche die mit der verspätet mitgeteilten Aussage zusammenhängenden Tatvorwürfe betrafen, wiederholt worden wären (vgl. BGHSt 38, 260, 262; BGHR StPO § 247 S. 4 Unterrichtung 3; NStZ 1992, 346 f.). Eine erneute Vernehmung der Zeugin [X.]ist [X.] ausweislich des [X.]s nicht erfolgt. II[X.] Soweit die Verurteilung den schweren Menschenhandel zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]betrifft, kann sie keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich und lückenhaft ist und daher durchgreifen-den rechtlichen Bedenken begegnet. 1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte im Mai 2000 die 19jährige [X.] Staatsangehörige [X.] [X.]

in [X.], die sich dort als Touristin seit ein paar Monaten aufhielt. Mit der Behaup-tung, sie zu lieben und heiraten zu wollen, überredete der Angeklagte sie, in dem von ihm in [X.]betriebenen Bordell als Barfrau zu arbeiten, wobei sie über die Tätigkeit der dort beschäftigten [X.] zu führen und dementsprechend den [X.]lohn zu kassieren hatte [[X.], 8]. Als sie nach wenigen Tagen von einer festen Beziehung des Angeklagten zu einer anderen Frau erfahren und ankündigt hatte, am nächsten Tag abreisen zu [X.], befahl er ihr zu bleiben und nunmehr als Prostituierte zu arbeiten, wobei er sie würgte und drohte, sie anderenfalls umzubringen; außerdem sperrte er sie in ihrer Wohnung ein. Aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten übte sie in der Folgezeit die Prostitution aus, wobei sie überwiegend für den Angeklagten in dem Bordell in [X.]beziehungsweise in einer Wohnung in [X.]tätig war, aber auch einige Wochen für zwei andere Personen, an die sie der Angeklagte "ausgeliehen" hatte. Im Oktober 2000 fuhr sie auf Anweisung des Angeklagten mit [X.]. , die freiwillig im Bordell des Angeklagten als Prostituierte arbeitete, für etwa zwei Wochen in die [X.] zu deren Fami-lie und kehrte mit ihr im November ins Bordell des Angeklagten zurück. 2. Die [X.] stützt diese Feststellungen im Wesentlichen auf die Angaben [X.] [X.] s bei ihrer dritten polizeilichen Vernehmung, die im Kernbereich gleichlautend mit den ersten beiden waren und die die Zeu-gin nach Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigte und ergänzte ([X.], 15). An diesen Angaben hat die [X.] keine Zweifel, zumal sich das [X.] der Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung, bei der sie zitterte und den Eindruck machte, daß sie kurz vor einem Zusammen-bruch stand, als ihr Vorhalte und Nachfragen zu Widersprüchen in früheren Vernehmungen gemacht wurden ([X.]), mit einer schweren posttraumati-schen Belastungsstörung erklären ließ und die entsprechenden [X.] auch ausweislich eines daraufhin eingeholten psychiatrischen Gut-achtens nicht vorgetäuscht sein konnten ([X.]). Wegen dieser Symptome und des persönlichen Eindrucks der Zeugin in der Hauptverhandlung hält es die Kammer auch für ausgeschlossen, daß die Zeugin eine Zwangssituation nur deshalb geschildert haben könnte, um sich für eine tatsächlich freiwillige - 8 - Tätigkeit als Prostituierte in ihrer Heimat und vor ihrer Familie rechtfertigen zu können ([X.] f.). Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie einen unauflösbaren Widerspruch (vgl. [X.] vom 7. Mai 2002 - 3 StR 89/02) aufweist, soweit das [X.] diese Aussage [X.] [X.] s durch die Angaben der Zeuginnen [X.]und [X.]. als —nachhaltig gestütztfi ([X.]) beziehungsweise als mit ihnen —übereinstimmendfi ([X.]) ansieht. Denn ausweislich der Urteilsgründe konnte die Zeugin [X.] , die sich nur einen Tag im Bordell des Angeklagten aufgehalten hatte, keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Die Zeugin [X.]. , die gemeinsam mit [X.] [X.] die Prostitution für den Angeklagten in [X.] und in [X.] ausgeübt und mit ihr eine Auslandsreise unternommen hatte ([X.], 9), bekun-dete gar, daß [X.] [X.]ihrer Meinung nach freiwillig der Prostitution nachgegangen sei und sich jederzeit frei habe bewegen können. Daß dies die Aussage der Zeugin [X.] im entscheidenden Punkt nicht —nachhaltig stütztfi sondern grundlegend in Frage stellt, verliert seine Widersprüchlichkeit nicht dadurch, daß die [X.] der Zeugin [X.].
insoweit nicht glau-ben will, weil diese von der Lebensgefährtin sowie von einem Freund des [X.] angerufen und ihr vom Prozeß berichtet wurde ([X.] f.). Die Beweiswürdigung begegnet auch aus einem anderen Grund durch-greifenden Bedenken. Zwar ist der Tatrichter an einer Verurteilung eines zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten nicht dadurch gehindert, daß hinsicht-lich des Anklagevorwurfs "Aussage gegen Aussage" steht und außer den Be-kundungen des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden [X.] vorliegen. Er muß sich jedoch bewußt sein, daß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der [X.] - klagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene [X.] zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (BGHSt 44, 153, 158 f. m.w.N.; vgl. auch BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 1; [X.], 470 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen [X.] [X.] s nicht gerecht, auf denen allein der Schuld-spruch des schweren Menschenhandels zu ihrem Nachteil beruht. Die [X.] der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen ist in einzelnen Punkten unvollständig und ermöglicht dem [X.] keine rechtliche Überprüfung. Außerdem würdigt die [X.] wesentliche, für den Angeklagten spre-chende Indizien nicht oder unzureichend. Sie setzt sich schon nicht mit der sich hier aufdrängenden Frage auseinander, warum die Zeugin nach ihrer Rückkehr aus der [X.] in das Bordell des Angeklagten zurückkehrte. Auch daß [X.] [X.] ihre Aussagen gegenüber der Polizei —zunächst auf das Notwendige und Erforderliche, um aus der Situation gerettet zu wer-den, beschränken wolltefi ([X.]), erklärt nicht ohne weiteres, warum sie bei ansonsten —im Kernbereich (–) gleichlautend(en)fi Angaben ([X.]) auch noch bei der zweiten polizeilichen Vernehmung gerade den für die Beurteilung der Zwangssituation beachtlichen Umstand unerwähnt ließ, daß sie im Spätsom-mer/Herbst 2000 auch an anderen Orten und für andere Personen der [X.] nachgegangen war ([X.], 13). Dabei verhält sich das Urteil insbesondere nicht dazu, ob diese inhaltliche Ergänzung etwa erst auf Vorhalt anderweitiger polizeilicher Erkenntnisse erfolgt war. Einer entsprechenden Darlegung der Aussagegenese hätte es hier aber bedurft, weil gerade die Ergänzungen [X.] wie auch der Umstand, daß sie bereits Wochen vor der Bekanntschaft mit dem [X.] - geklagten in dessen Bordellbetrieb in [X.]an einer Geburtstagsfeier teilge-nommen hatte ([X.], 12) [X.] Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auf-kommen lassen könnten. - 11 - [X.] Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Menschenhandels erfaßt nicht nur die tateinheitlich damit ausgeurteilten Delikte der Zuhälterei und des Einschleusens von Ausländern hinsichtlich der Zeugin [X.] , sondern auch die vom [X.] rechtsfehlerhaft als hierzu in Tatmehrheit stehende Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern bezüglich der Zeugin [X.]. (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Angesichts der [X.] teilweisen Identität der Ausführungshandlungen bei der Beschäftigung beider Ausländerinnen als Prostituierte ist hier von Tateinheit im Sinne des § 52 StGB auszugehen (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; [X.], 1732, 1736). V. Für die erneute Hauptverhandlung weist der [X.] auf folgendes hin: 1. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung zwar wegen dirigistischer, nicht aber wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 StGB getra-gen hätten. Ausbeuten verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnut-zen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Ver-schlechterung der wirtschaftlichen Lage der [X.] führt ([X.], 67). Dafür genügt nicht der Umstand, daß die Frauen 50 Prozent ihrer Einkünfte aus der Prostitution an den Angeklagten als Bar- und [X.] abführen mussten und [X.] [X.] für ihre Unterbringung 50,- DM Miete zu zahlen hatte, zumal, was die [X.] nicht berücksichtigt hat, die [X.] andererseits am Getränkeumsatz des [X.] beteiligt - 12 - wurden ([X.]. In derartigen Fällen setzt die Annahme ausbeuterischer Zuhäl-terei [X.] anders als in den Fällen, in denen der [X.] nur 25 Prozent verbleiben, weil sie ihre Einnahmen nicht nur mit einem Bordellbetreiber, [X.] anschließend [X.] mit dem Zuhälter teilen muß (vgl. [X.], 349, 350) [X.] grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der [X.] voraus. 2. Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 92 a [X.] wäre dann frag-lich, wenn sich die erst in [X.] vom Angeklagten zur Aufnahme der Prostitution veranlaßten Zeuginnen [X.]. und [X.] tatsächlich im Besitz von [X.] befunden hätten, wie dies das [X.] [[X.], 21] festgestellt hat (vgl. [X.], 1732, 1733 f.). Allerdings vertragen sich diese Feststellungen schwerlich damit, daß die beiden Frauen als [X.] beziehungsweise [X.] Staatsangehörige im Jahre 2000 nicht visums-pflichtig waren (vgl. § 1 Abs. 1 DV[X.] i. V. m. Anlage I in der Fassung von 18. Dezember 1990, [X.] I 2983, geändert mit Verordnung vom 21. Mai 1999, [X.] I 1038, 1040). Nur wenn sie als sogenannte Positivstaatler kein Visum gehabt hätten, würde sich ihr illegaler Aufenthalt aus der Aufnahme einer [X.] [X.] etwa durch Prostitution (vgl. [X.], [X.] vom 22. März 2000 [X.] 2 BvR 426/00; [X.], 2207; [X.], 61 f.) [X.] direkt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 DV[X.] ergeben (vgl. [X.], 1282 f.). 3. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung lediglich die Gewaltan-wendung und -androhung zur Aufnahme der Prostitution nicht sicher feststellen lassen, wird die nunmehr erkennende Strafkammer die prozessuale Tat zum Nachteil der zur Tatzeit erst 19jährigen Zeugin [X.]

gegebenenfalls - 13 - auch nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB und unter dem Aspekt der [X.]st im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu würdigen haben. V[X.] Der [X.] verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück, nachdem sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267). Tepperwien

[X.] Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 67/04

20.04.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 4 StR 67/04 (REWIS RS 2004, 3622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3622

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