Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 2 StR 474/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4071

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 474/03 vom 17. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Zuhälterei u.a.

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. März 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

der [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] Dr. [X.], der [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.]in am [X.] Roggenbuck

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: - 3 - [X.] Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-gerin wird das Urteil des [X.] vom 24. Sep-tember 2002, soweit es den Angeklagten K.

be-trifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] ist - des tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und eine Schußwaffe (Fall A 2) - des schweren Menschenhandels in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitli-chen Fällen (Fälle [X.] - 3) - des Menschenhandels ([X.]) - des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Ein-schleusen von Ausländern jeweils in drei tateinheitlichen Fällen (Fälle [X.] und 6); 2. im gesamten Strafausspruch - mit Ausnahme der [X.] - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, - 4 - an eine andere [X.] des [X.]. [X.][X.] Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil in seinem Tenor dahin ergänzt, daß im Adhäsionsverfahren von
einer Entscheidung über die Höhe des [X.] abgesehen wird. [X.] Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - wegen tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbau-tomatische Selbstladekurzwaffe und eine Schußwaffe, wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen, wegen Einschleu-sens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei und Menschenhandel in drei Fällen sowie wegen versuchten Menschenhandels zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und festgestellt, daß der Nebenklägerin Kr. dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch wegen der von dem Angeklagten zu ihrem Nachteil begangenen Taten zusteht. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom [X.] vertreten wird, eine Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 - 5 - und 2 StGB), in den Fällen [X.], 2, 3, 5 und 6 auch wegen schweren [X.]s (§ 181 Abs. 1 StGB), sowie die Verhängung eines Berufsverbots und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrem ebenfalls auf die Sachrüge ge-stützten Rechtsmittel gegen den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung und erstrebt ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten in den [X.] und 5 nicht nur wegen Menschenhandels, sondern auch wegen schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg, zum Teil auch zugunsten des Angeklagten. A. Revision der Staatsanwaltschaft: Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Verschärfung des Schuldspruchs in den Fällen [X.] - 4 und 6 und zu einer für den Angeklagten günstigen Änderung in bezug auf die [X.]. Das hat die Auf-hebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der Einzelstrafe für das [X.] (Fall A 2), zur Folge. Im übrigen ist das Rechtsmittel der [X.] unbegründet. [X.] Das [X.] hat zu dem Bordellbetrieb des Angeklagten im [X.] festgestellt: Der Angeklagte unterhielt ab Anfang 2000 einen Bar- und Bordellbe-trieb, in dem er überwiegend Frauen aus Osteuropa beschäftigte, die sich in sehr bedrängter wirtschaftlicher Lage befanden, sich illegal oder mit Touristen-visum in [X.] aufhielten und häufig unter zwanzig Jahre alt waren. Sie hatten Interesse an einer Tätigkeit als Prostituierte in [X.] und hofften, - 6 - durch die Prostitution genügend Geld zu verdienen, um sich eine gesicherte Existenz aufbauen zu können. Der Angeklagte reiste regelmäßig nach [X.] und in andere Länder, um neue Frauen anzuwerben, die sich als Touristinnen drei Monate legal in [X.] aufhalten konnten. Dem Angeklagten war bewußt, daß es unzulässig war, diese Frauen in seinem Barbetrieb der [X.] nachgehen zu lassen. Nicht ausreichend informiert und daher zunächst schockiert waren die Frauen in der Regel über die Arbeits- und Lebensbedin-gungen in dem Bordellbetrieb des Angeklagten. Um die Frauen zu Beginn gefügig zu machen und sie an den Angeklag-ten zu binden, wurde ihnen in den ersten Wochen kein Lohn als Bargeld [X.]. Vielmehr wurde ihnen eine Rechnung für Aufwendungen des Ange-klagten aufgemacht (Fahrt nach [X.], Einkleidung usw.), deren Summe zunächst abgearbeitet werden mußte. Eine eigene Buchführung war den [X.] untersagt. Erst nach einigen Wochen erfolgten Barzahlungen. Bis dahin waren die Frauen mittellos. Danach konnten sie eigenständig einkaufen. [X.] nahm der Angeklagte die Pässe der Frauen in seinen Besitz, teilweise standen sie den Frauen zur Verfügung. Das [X.] konnte nicht feststel-len, daß die Abnahme des Passes die Frauen an der Flucht hindern sollte. Sie sollten das Haus jedoch möglichst selten und nicht in größeren Gruppen [X.], um nicht aufzufallen. Die Etagentür des Obergeschosses sollte auf An-weisung des Angeklagten tagsüber verschlossen bleiben, so daß die Mitange-klagte H.

den übrigen Frauen jeweils aufschließen mußte. Über die Anweisung, den anderen Frauen nicht zu häufig Ausgang zu gewähren, setzte sie sich aber regelmäßig hinweg und ging teilweise gemeinsam mit ihnen zum Einkaufen. - 7 - Die diesen Feststellungen zu den allgemeinen Arbeits- und Lebensbe-dingungen im Betrieb des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung des [X.]s läßt - anders als die rechtliche Bewertung dieser Feststellun-gen - Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist insbesondere nicht lückenhaft oder widersprüchlich und stellt keine überspannten Anforderungen an die tatrichter-liche Überzeugungsbildung. Das gilt auch für die später zu erörternde Beweis-würdigung zu den Einzelfällen. Die Beweiswürdigung trägt den von der Recht-sprechung gestellten Anforderungen an eine Beweislage hinreichend Rech-nung, bei der sich Aussage gegen Aussage gegenüberstehen (vgl. hierzu [X.]St 44, 153, 159; 44, 256, 257; [X.] NStZ-RR 2002, 174; [X.]R StPO § 261 - Beweiswürdigung 1, 14, 17 und 23, jeweils m.w.[X.]). In diesen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] in aller Regel auch eine umfassende Darstellung der relevanten Aussagen geboten. Der [X.] muß erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung be-einflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 174). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des [X.]s aber gerecht. Dem steht hier nicht entgegen, daß das Land-gericht die unterschiedlichen Aussagen der Nebenklägerin im Ermittlungsver-fahren und die Aussagen der Zeuginnen [X.] und [X.]nicht näher mitteilt. Denn auf den Inhalt dieser Aussagen kam es im Ergebnis nicht an, weil sie das [X.] aus rechtlich nicht zu beanstandenden grundsätz-lichen Erwägungen nicht für beweiskräftig erachtet. Das [X.] stützt sei-ne Feststellungen im wesentlichen auf die Einlassungen des [X.] und der Mitangeklagten [X.], die durch die übrige Beweisauf-nahme in einigen Punkten objektiviert und verifiziert werden konnten. Soweit die Feststellungen hiervon abweichen, stützt sich das [X.] auf die Aus-wertung von Telefonüberwachungen sowie die glaubhaften Bekundungen der - 8 - Zeugin [X.] ([X.]). Demgegenüber hat die [X.] mit sehr ausführlicher, aber nicht den Aussageinhalt betreffender Begründung darge-legt, sie habe so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Neben-klägerin, daß sie sich außer Stande gesehen habe, Feststellungen allein auf deren Angaben zu stützten. Die [X.] hat deren Bekundungen daher nur insoweit berücksichtigt, als sie durch andere Beweismittel bestätigt wurden. Bei den während der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeuginnen [X.]

und [X.](Fälle [X.]) hielt die [X.] für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine persönliche Vernehmung in der [X.] für unerläßlich. Diese tatrichterliche Beurteilung des [X.] der genannten Zeugenaussagen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In allen Fällen bedurfte es einer näheren Darstellung der Aussageinhalte hier nicht. Die Beweiswürdigung ist auch im übrigen nicht lückenhaft. Die Jugend-kammer hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine nahelie-genden Möglichkeiten des Tathergangs unerörtert gelassen. Die aus den Be-weisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Beschwerdeführerin weitge-hend auf Tatsachen, die so nicht festgestellt sind und mit den verfügbaren Be-weismitteln auch nicht festgestellt werden konnten. Teilweise ersetzt die Be-schwerdeführerin die Bewertung des Beweisergebnisses unzulässigerweise durch ihre eigene. I[X.] Vor diesem allgemeinen Hintergrund ergibt die sachlich-rechtliche Prüfung der vom [X.] abgeurteilten Einzelfälle folgendes: 1. Fall [X.] - 9 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einschleusens von [X.] in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei hat auch bei der einschränkenden Auslegung dieser Strafvorschrift im Lichte des seit dem 1. Januar 2002 geltenden [X.]sgesetzes (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 1. August 2003 - 2 [X.] -, zur [X.] in [X.]St bestimmt) Bestand, weil der Angeklagte die [X.] durch die beschränkenden Maßnahmen über das "betrieblich" Notwendige hinaus erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt hat (vgl. [X.] f.). Vor allem konnte sie ersichtlich nicht frei entscheiden, einzelne Freier abzulehnen. Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) verurteilt [X.]. Die Tatbestandsmerkmale des § 180 b Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie des schweren Menschenhandels (§ 181 StGB) sind dagegen nicht erfüllt. a) Das [X.] hat zu diesem Einzelfall festgestellt: Anfang April 2000 brachte der Angeklagte die damals 18jährige Neben-klägerin Kr. in seine Bar, weil sie dort als Prostituierte arbeiten sollte. Die [X.] war Ende Januar 2000 ohne Mitwirkung des Angeklagten zur Aus-übung der Prostitution von [X.] nach [X.] gebracht worden und hatte in den folgenden Monaten in [X.] und den [X.] als Prostituierte gearbeitet. Anfang April hatte der Angeklagte erfahren, er könne die Nebenklägerin in seinem Bordell arbeiten lassen. Die Nebenklägerin hielt sich damals in den [X.] auf und hatte dort wegen einer Erkrankung zuletzt in einer Autowerkstatt gearbeitet. Der Angeklagte holte die Nebenkläge-rin in den [X.] ab und brachte sie in seinen Betrieb. Dort war sie unter den oben beschriebenen Bedingungen als Prostituierte tätig. Da der Angeklag-- 10 - te den Anschein eines legalen Aufenthalts wahren wollte, achtete er darauf, daß die Nebenklägerin - wie auch die übrigen Frauen - bei Ablauf ihres Vi-sums in ihre Heimat zurückkehrten und danach erneut einreisten. Am 5. Mai 2000 fuhr die Nebenklägerin daher mit dem Bus nach [X.] zurück. Dem Angeklagten hatte sie versichert, so schnell wie möglich zurückzukehren. b) Der Angeklagte hat sich durch diese Tat auch wegen [X.] (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Nebenklägerin war unter 21 Jahre alt. Der Angeklagte hatte auf die Nebenklägerin eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung im Sinne dieser Tatbestandsalternative setzt nicht voraus, daß die Person, auf die [X.] wird, den aktuellen Willen hat, die [X.] zu beenden. Es reicht vielmehr, daß der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon aus-geht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden will (vgl. [X.]St 45, 158, 161 ff. m.w.[X.]). Ein derartiges Einwirken ist hier aufgrund der allgemeinen Ar-beits- und Lebensbedingungen der im Betrieb des Angeklagten tätigen Prosti-tuierten jedenfalls in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit deshalb gegeben, weil der Angeklagte den Frauen in den ersten Wochen als Lohn kein Bargeld ausge-zahlt hat, um sie zu Beginn gefügig zu machen und sie an sich zu binden ([X.]). Die Feststellungen belegen dagegen nicht, daß der Angeklagte die [X.] durch diese und andere Maßnahmen dazu gebracht hat, die Pros-titution fortzusetzen (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), weil nicht festgestellt ist, daß die Nebenklägerin in dieser [X.] die Prostitution tatsächlich aufgeben oder einschränken wollte. Ein "Bringen" zur Fortsetzung der Prostitution liegt bei einer Person, die bereits der Prostitution nachgeht, nur dann vor, wenn sie die Prostitution aufgeben oder einschränken will und vom Täter dazu gebracht wird, den bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten oder bei Veranlassen einer umfangreicheren Tätigkeit (vgl. [X.]/[X.], StG[X.]1. Aufl. § 180 b - 11 - Rdn. 18). Bei der Nebenklägerin ist jedoch für diesen Tatabschnitt nicht [X.] oder sonst erkennbar, daß sie die Prostitution aufgeben oder einschrän-ken wollte. Eine "auslandsspezifisch" hilflose Lage der Nebenklägerin ist nach den Feststellungen des [X.]s nicht gegeben. Sie war nicht nur bereits in anderen Bordellen in [X.] und den [X.] tätig, sondern hatte auch in der [X.], als sie nicht als Prostituierte gearbeitet hat, eine Arbeit in [X.] gefunden. Unter diesen Umständen ist nicht festgestellt, daß sie sich trotz der einschränkenden Lebens- und Arbeitsbedingungen im Betrieb des Angeklagten in einer hilflosen Lage befand. Ebensowenig sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 180 b Abs. 1 StGB erfüllt (zur Zwangslage im Sinne von § 180 b Abs. 1 Satz 1 vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 7). Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die erschwerenden Merkmale des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB) nicht festgestellt. Die Nebenklägerin ist nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch [X.] zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution bestimmt oder mit [X.] angeworben worden (vgl. [X.]). Diese Wertung des [X.]s steht nicht in Widerspruch zu den festgestellten Le-bens- und Arbeitsbedingungen der Prostituierten im Betrieb des Angeklagten. Die Frauen waren zwar über diese Umstände zunächst schockiert, es ist aber nicht erkennbar und wird auch von der Nebenklägerin nicht geltend gemacht, daß sie bei voller Kenntnis dieser Umstände mit einer Tätigkeit bei dem Ange-klagten nicht einverstanden gewesen wären. Dagegen spricht nicht zuletzt, daß die Nebenklägerin später wiederholt zur [X.] dorthin zurück-kehrte. 2. Fälle [X.] und 3 - 12 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einschleusens von [X.] in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und [X.] (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) jeweils in zwei Fällen verurteilt. Inso-weit ist der Schuldspruch zwar - abgesehen von den [X.]n (vgl. hierzu unten [X.]I) - nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte nicht auch wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich die Situation dieser beiden [X.] von den eine größere Selbständigkeit belegenden Verhaltensweisen der Nebenklägerin im Fall [X.]. a) Das [X.] hat hierzu festgestellt: In der [X.], als die Nebenklägerin im Bordell des Angeklagten arbeitete, fuhr dieser nach [X.] und warb dort im April 2000 die beiden damals 18jährigen Zeuginnen [X.] und [X.]

für eine Tätigkeit als Prosti-tuierte in [X.] an. Er verdeutlichte ihnen durch Gesten, daß er Betrei-ber eines Sexclubs sei, in dem sie als Prostituierte arbeiten sollten. Durch sei-ne bestimmende Art gelang es dem Angeklagten, die beiden jungen Frauen zum Mitfahren nach [X.] zu veranlassen, damit sie dort als Prostituier-te für ihn arbeiteten. Da er sich vor der Anwerbung die Pässe hatte zeigen [X.], kannte er Namen und Alter der Frauen. Da beide kein [X.] sprachen, wurden sie in [X.] von der Nebenklägerin in ihre Tätigkeit und die Ar-beits- und Lebensbedingungen im Bordell des Angeklagten eingewiesen. Nach dreimonatiger Tätigkeit fuhren die beiden Frauen mit dem Angeklagten nach [X.] zurück. Nach der üblichen Wartefrist reisten sie wieder ein, und gingen im Betrieb des Angeklagten erneut der Prostitution nach. Anfang August 2000 - 13 - verließen sie den Betrieb des Angeklagten, um in anderen Bordellen der Pros-titution nachzugehen. Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist rechtlich nicht zu [X.]. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das [X.] die Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt erachtet hat; denn tragfähige Be-weismittel zu weitergehenden Feststellungen standen nicht zur Verfügung. [X.] Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hierzu auch nicht erhoben. Die [X.] selbst waren als Zeugen unerreichbar. Es lag im Rahmen des rechts-fehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens, daß das [X.] für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der früher im Ermittlungsverfahren protokollierten Angaben dieser Zeuginnen deren persönliche Vernehmung für geboten erach-tete. Die nähere Darstellung dieser Aussagen in den Urteilsgründen war unter diesen Umständen entbehrlich. b) Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen auch wegen schweren [X.]s (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die beiden Frauen in [X.] gewerbsmäßig ange-worben, um sie zur Aufnahme der Prostitution in [X.] zu bestimmen. Dabei kannte er die Hilflosigkeit, in der sich die beiden [X.] nach der Auf-nahme ihrer Tätigkeit in dem für sie fremden [X.] befinden würden. Hilflosigkeit im Sinne des Menschenhandels liegt vor, wenn das Opfer in der konkreten Lage und nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich dem Ansinnen der [X.] aus [X.] zu entzie-hen. Von einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" ist auszugehen, wenn das Opfer der [X.] nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei die Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl. - 14 - [X.] NStZ 1999, 349 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen sind hier bei beiden [X.]n jedenfalls für die erste Phase ihres Aufenthalts in [X.] [X.] ihrer persönlichen Situation in Verbindung mit den allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen im Bordell des Angeklagten in vollem Umfang gege-ben, so daß der Angeklagte tateinheitlich zu den übrigen Taten auch den [X.] des schweren Menschenhandels erfüllt hat. Alle Tatbestände wurden tateinheitlich verwirklicht (vgl. [X.]St 42, 179, 181, 183). 3. [X.] Der Angeklagte hat sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] nicht nur wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Menschen-handels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht. a) Entgegen ihrer Zusicherung gegenüber dem Angeklagten hatte die 18jährige Nebenklägerin nach der Rückkehr nach [X.] am 6. Mai 2000 nicht die Absicht, weiterhin im Betrieb des Angeklagten als Prostituierte zu arbeiten. Als der vereinbarte Rückreisetermin verstrichen war, war dem Angeklagten klar, daß die Nebenklägerin nicht zurückkommen wollte. Daraufhin sprach er in einem Telefonat eindringlich auf sie ein und forderte sie auf, zu ihm zurückzu-kehren und ihre Tätigkeit als Prostituierte fortzusetzen. Daraufhin änderte die Nebenklägerin ihre Meinung. Sie wollte nun doch mit Hilfe eines Bekannten in den Betrieb des Angeklagten zurückkehren. Statt zum Angeklagten brachte sie dieser Bekannte aber gegen ihren Willen in ein Bordell in [X.] b) Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß der Angeklagte damit einen vollendeten Menschenhandel begangen hat. Die erste Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein [X.]. Die Tat ist damit bereits vollendet, wenn der Täter auf das [X.] eingewirkt hat, um es zur - 15 - Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (vgl. [X.]St 45, 158, 163; [X.] NStZ 2000, 86). Das hat der Angeklagte hier getan, indem er die nicht mehr zur Prostitution bereite Nebenklägerin durch das nachdrückliche telefonische Zureden zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen wollte. [X.] hinaus hat der Angeklagte die [X.] aber auch im Sinne der zweiten Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB dazu gebracht, die [X.] fortzusetzen, weil sie wegen des nachdrücklichen Telefonats mit dem [X.] tatsächlich ihre Entscheidung änderte und nach [X.] zu-rückkehrte, um hier die Prostitution fortzusetzen. Daß dies - gegen den Willen der Nebenklägerin - nicht im Betrieb des Angeklagten, sondern - zunächst - in einem anderen Bordell geschah, ist eine für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Menschenhandels unwesentliche Abweichung vom [X.]. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus eine Verurteilung wegen schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Der für die sachlich-rechtliche Prüfung allein maßgebende Inhalt des angefochtenen Urteils enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte einen der [X.] Umstände des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verwirklicht hat. Insbesondere sind keine Anzeichen dafür erkennbar, daß der Angeklagte die Nebenklägerin bei dem mit ihr geführten Telefonat bedroht hat. Der Inhalt des Telefonats ist dahin festgestellt, daß er eindringlich auf die Nebenklägerin ein-geredet hat. Das ist noch keine Drohung. Da das [X.] die Angaben der Nebenklägerin grundsätzlich nicht für zuverlässig hielt, war eine nähere [X.] ihrer Schilderung des Telefonats entbehrlich. Eine Aufklärungsrüge hierzu hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. 4. Fall [X.] - 16 - [X.] in Tateinheit mit Zuhälterei und Menschenhandel hält der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehler-freien Beweiswürdigung und rechtfertigen keine Verurteilung auch wegen schweren Menschenhandels. a) Das [X.] hat insoweit festgestellt: Die Nebenklägerin floh aus dem Bordell in M. und kehrte Ende Mai 2000 nach [X.] zurück. Mitte Juli 2000 traf sie dort zufällig mit dem Ange-klagten zusammen, der sich mit den beiden Frauen S.

und [X.] -

(Fälle 2 und 3) in [X.] aufhielt. Der Angeklagte forderte sie eindringlich auf, mit ihm und den anderen beiden Frauen nach [X.] zu fahren und dort weiter für ihn zu arbeiten, zumal sie noch Schulden bei ihm habe. Ohne eine direkte Drohung entschloß sich die Nebenklägerin, der Aufforderung des Angeklagten zu folgen. Nach der Ankunft im Betrieb des Angeklagten am 18. Juli 2000 ging die Nebenklägerin bis zur Schließung der Bar am 19. März 2001 dort der Prostitution nach. In dieser [X.] reiste sie mindestens viermal nach [X.], unter anderem, um dort am 20. Januar 2001 durch Vermittlung des Angeklagten eine Scheinehe mit einem [X.] Staatsangehörigen [X.] Kr. einzugehen. Durch diese Scheinehe wollte sie eine Aufenthaltser-laubnis für [X.] erlangen. Nach der "Hochzeit" blieb die Nebenklägerin etwa einen Monat in [X.]. Der Angeklagte drängte sie in dieser [X.] [X.] telefonisch zur Rückkehr. Dabei machte er ihr gegenüber Forderungen in Höhe von 5.300 DM geltend, die sich aus den Kosten für das Arrangieren der Scheinehe und Vorauszahlungen zusammensetzten. b) Die von der Revision geltend gemachte Lücke in der Beweiswürdi-gung zu diesen Feststellungen liegt nicht vor. Das [X.] schließt eine - 17 - ausdrückliche Bedrohung der Nebenklägerin bei dem Gespräch in [X.] aus. Eine konkludente Bedrohung erörtert das [X.] zwar nicht. Aufgrund der Beweislage gab es hierfür aber keine tragfähige [X.]. Das Land-gericht stützt seine Feststellungen in erster Linie auf die Einlassung des ge-ständigen Angeklagten. Die zum Gegenbeweis allein verfügbaren Angaben der Nebenklägerin hält das [X.] nur insoweit für tragfähig, als sie durch weitere Beweismittel bestätigt wurden. In Betracht kämen hierfür allenfalls die beiden Zeuginnen [X.] und [X.]

, die aber unerreichbar waren und deren früher protokollierte Aussagen das [X.] ohne persönliche Vernehmung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen konnte. Weitergehende [X.] zum möglichen Inhalt des Gesprächs des Angeklagten mit der Nebenklägerin in [X.] mußten daher notwendigerweise rein spekulativ bleiben. Daß sich das [X.] hierauf nicht eingelassen hat, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für nähere Feststellungen zum Inhalt der späteren Telefonate nach dem Eingehen der Scheinehe, in denen der Angeklagte eine Forderung von 5.300 DM geltend machte. Auch die mögliche Anwendung einer [X.] durch Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Forderung muß daher im Bereich einer Vermutung bleiben. Somit ist nicht zu beanstanden, daß das [X.] den Angeklagten nicht auch wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat. 5. [X.] In diesem Fall hat das [X.] den Angeklagten wegen Einschleu-sens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt [X.]. - 18 - a) Im Oktober 2000 traf die damals 23jährige Zeugin [X.], die [X.] war und keine Perspektive für sich sah, auf der Suche nach Arbeit bei einer Bekannten mit der Nebenklägerin Kr. zusammen. Die Zeugin war bereit, jede Art von Arbeit zu übernehmen. Als die Bekannte eine Arbeit in [X.]-land vorschlug, war die Zeugin auch hierzu bereit, schloß aber eine Tätigkeit als Prostituierte aus. Die Nebenklägerin versprach der Zeugin, mit ihrem Chef, dem Angeklagten, zu sprechen. Die Nebenklägerin klärte die Zeugin bei kei-nem der Zusammentreffen über die tatsächlichen Arbeits- und Lebensbedin-gungen in der Bar des Angeklagten auf und versuchte auch nicht, ihr von einer Tätigkeit als Prostituierte in diesem Betrieb abzuraten. Vielmehr stellte sie ei-nen Kontakt zum Angeklagten her, der ohne weiteres Anwerben des Angeklag-ten dazu führte, daß die Zeugin sich mangels einer Alternative entschied, in der Bar des Angeklagten der Prostitution nachzugehen. Dort wurde die Zeugin in die Arbeit eingewiesen und mußte noch am selben Abend trotz Periode ihren ersten Kunden bedienen. [X.] notierte sie bis Ende 2000 die Zahl ihrer Kunden. Da sie zunächst die Fahrtkosten und alle weiteren vom Angeklagten geltend gemachten Aufwendungen abarbeiten mußte, erhielt sie erstmals am [X.]tag 2000 eine [X.]. Am 24. Februar 2001 kam die Zeugin wie geplant nach [X.] zurück und ging bis zur Schließung des Betriebs am 19. März 2001 dort der Prostitution nach. Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist nicht lückenhaft. Die Annahme, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin eine [X.] angewendet und sie nur dadurch zur Aufnahme der Prostitution in seinem Betrieb bestimmt, indem er sie über die dort herrschenden Arbeitsbedingungen täuschte, liegt fern, weil die Zeugin auch nach Kenntnis dieser Umstände aus [X.] in den Betrieb des Angeklagten zurückkehrte und dort weiterhin der Prostitution nach-ging. - 19 - b) Bei diesem Tathergang hat der Angeklagte den Tatbestand des [X.]s (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfüllt. Die Zeugin [X.]befand sich im Betrieb des Angeklagten ebenso wie die Zeuginnen [X.]und [X.] (Fälle [X.]) zumindest bis zur ersten Barzahlung an [X.] 2000 in einer auslandsspezifisch hilflosen Lage. Insoweit kann zur näheren [X.] auf den Abschnitt [X.], 2 b verwiesen werden. Der Angeklagte hat auch auf die Zeugin eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Insoweit kann zur näheren Begründung auf den die Nebenklägerin betreffen-den Abschnitt [X.], 1 b verwiesen werden. Dem Angeklagten waren alle maßge-benden Tatumstände bekannt, so daß er vorsätzlich gehandelt hat. Nicht erfüllt hat der Angeklagte dagegen in diesem Fall einen erschwe-renden Tatumstand des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB), weil der Angeklagte die Zeugin nicht im Sinne dieses Tatbestands an-geworben hat. Anwerben ist das Aktivwerden des Werbenden im Sinne eines nachdrücklichen Einwirkens auf die Willensentschließung des Opfers (vgl. [X.]/[X.], StG[X.]1. Aufl. § 181 Rdn. 9). Das ist hier für das [X.] Telefongespräch des Angeklagten mit der [X.]

nicht festgestellt. Damit entfällt auch ein Anwerben mit [X.], zumal da die Zeugin auch in [X.] aller Umstände nach einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit in den Betrieb des Angeklagten zurückkehrte und dort bis zu dessen Schließung tätig war. [X.][X.] Konkurrenzen [X.] bei den Taten [X.]-6, die auch zugunsten des Angeklagten zu prüfen ist (§ 301 StPO), führt zu einer Änderung des [X.]s dahin, daß die Taten 1-3 sowie die [X.] und 6 jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden. - 20 - 1. Der Angeklagte hat sich in den Fällen [X.]-3 wegen schweren [X.]s in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei sowie Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizier-ten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei und des Menschenhandels im Sinne von § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB richteten sich zumindest zeitweise gleich-zeitig gegen die Nebenklägerin und die Zeuginnen S.

und [X.] -

(vgl. [X.], [X.]. vom 1. August 2003 - 2 [X.] zum Abdruck in [X.]St bestimmt; [X.]. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03; vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 395/01). Ebenso erfolgte hierdurch die Unterstützung beim illega-len Aufenthalt für alle drei Frauen gleichzeitig. Mit diesen Maßnahmen über-schneidet sich der schwere Menschenhandel in den Fällen [X.] und 3, so daß diese beiden Verbrechen tateinheitlich verwirklicht wurden. 2. In den Fällen [X.] und 6 hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen Menschenhandels, Zuhälterei und Einschleusens von Ausländern in zwei tat-einheitlichen Fällen strafbar gemacht, weil sich die von dem Angeklagten ge-troffenen Maßnahmen bis zur Schließung des Betriebs am 19. März 2001 gleichzeitig gegen die Nebenklägerin sowie gegen die Zeugin [X.] richte-ten. 3. Als selbständige Tat bleibt daneben der [X.] bestehen. [X.] Verfall von Wertersatz Soweit die Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz erstrebt, hat sie keinen Erfolg. Einer solchen Anordnung steht schon § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Bei den betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. [X.], [X.]. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04 - 21 - - und vom 18. Dezember 2003 - 5 [X.]; [X.], 533 = [X.], 616 jeweils m.w.[X.]), weil ihnen zumindest aus den Taten der dirigierenden Zuhälte-rei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 a Abs. 1 Satz 2 StGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB gegen den Angeklagten zusteht. Die Nebenklägerin hat im Adhäsionsverfahren dem Grunde nach bereits einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt bekom-men. Jedenfalls nach der durch § 1 [X.] getroffenen Wertent-scheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der [X.]sausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres jedenfalls auch aus den [X.] bestehenden Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können (vgl. [X.] [X.], 533 = [X.], 616 f.). Da die Strafvorschrift des § 181 a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützt (vgl. [X.]/[X.] aaO § 181 a Rdn. 2) und diese vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. [X.]St 42, 179, 180 f.), handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. [X.] [X.], 616). Eine Verfallsanordnung nach § 181 c i.V.m. § 73 d StGB kommt wegen des Vorrangs der §§ 73, 73 a StGB nicht in Betracht (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 75 f.). V. Berufsverbot Die Erwägungen der [X.] zum Absehen von einem [X.] nach § 70 StGB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der [X.] schließt aus, daß sich im Hinblick auf die Änderungen des Schuldspruchs, die sich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, die - 22 - Gefahrenprognose des [X.]s dahin ändert, daß nunmehr ein [X.] verhängt werden müßte. V[X.] Der [X.] konnte den Schuldspruch aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen selbst ändern. Weitergehende zusätzliche Feststellungen sind aufgrund der gegebenen Beweislage und der verfügbaren Beweismittel auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die in dem geänderten Schuldspruch enthaltenen Tatvorwürfe waren bereits in der Anklageschrift vom 8. September 2001 enthalten. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen [X.]-6 hat die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen zur Folge. Dies entzieht auch der [X.] die Grundlage. Bestehen bleibt somit nur die Einzelfreiheitsstrafe im Fall [X.] Revision der Nebenklägerin: 1. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-ten vom Vorwurf der Körperverletzung wendet, ist ihr Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Beweiswürdigung des [X.]s läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf und die Aus-sage des [X.]hat das [X.] hinreichend mitgeteilt und gewür-digt. 2. Soweit die Nebenklägerin im Fall [X.] eine Verurteilung des Angeklag-ten auch wegen Menschenhandels und in den sie betreffenden Fällen [X.], 4 und 5 auch wegen schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel im selben Umfang und aus den selben Gründen teilweise Erfolg, wie das [X.] der Staatsanwaltschaft. Auf die obigen Gründe wird insoweit verwiesen. - 23 - 3. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit die Nebenklä-gerin beanstandet, daß das [X.] davon abgesehen hat (§ 405 StPO), auch über die Höhe des der Nebenklägerin zustehenden Schmerzensgeldes zu entscheiden, sondern lediglich festgestellt hat, daß der Schmerzensgeldan-spruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Unzulässigkeit des Rechtsmit-tels ergibt sich aus § 406 a Abs. 1 StPO. Danach steht der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren ein Rechtsmittel auch insoweit nicht zu, als das Gericht von einer Entscheidung gemäß § 405 StPO absieht (noch offengelassen in [X.]St 47, 378, 381). Soweit das [X.] über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, von einer Entscheidung über die Höhe des [X.] abgesehen hat, findet die Verhandlung über den Betrag vor dem zuständigen Zivilgericht statt (vgl. § 406 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO). - 24 - Allerdings ist die Urteilsformel dahin zu ergänzen, daß im [X.] von einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs abgesehen wird (vgl. [X.], [X.]. vom 22. Juni 2003 - 2 [X.]; Urt. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02). [X.] [X.]

Ri[X.] [X.] ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Roggenbuck

Meta

2 StR 474/03

17.03.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 2 StR 474/03 (REWIS RS 2004, 4071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4071

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