Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 29 W (pat) 545/13

29. Senat | REWIS RS 2016, 13534

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MASTERFLUTE (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 069 767

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 6. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 15. Oktober 2010 von der Beschwerdeführerin, beruhend auf der [X.] Basisanmeldung vom 6. Oktober 2010, als internationale Marke bei der [X.] unter anderem mit Antrag auf Schutzerstreckung auf das Gebiet der [X.] für folgende Waren der [X.] registriert worden:

4

Paper and paper articles, [X.] in this class; printed matter, newspapers and periodicals, [X.] book binding materials; photographs; stationery; adhesive materials (stationery); artists` materials other than colours or varnishes, [X.]; typewriters and office requisites (other than furniture); instructional and teaching material (other than apparatus); [X.]; [X.] packaging.

5

Mit Beschluss vom 25. September 2013 hat die Markenstelle für [X.] - [X.] - den Schutz für das Gebiet der [X.] teilweise, nämlich für die Waren

6

Paper and paper articles, [X.] in this class; [X.] packaging;

7

wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Das Zeichen „[X.]“, so die Markenstelle, sei ohne weiteres erkennbar gebildet aus den [X.] Begriffen „[X.]“ ([X.] [X.], Könner, etw. können) und „[X.]“ ([X.] Welle einer Wellpappe, Riffelung). Die maßgeblichen inländischen [X.]e (d. h. sowohl Handel und informierte Fachkreise als auch Endverbraucher) verstünden die [X.] Wortkombination „[X.]“ in ihrer Gesamtkombination ohne weiteres als einen allgemeinen Hinweis auf Papier, Karton und daraus bestehende Waren, die vom Fachmann stammen und deren Beschaffenheit, vor allem betreffend die Riffelung, vom Fachmann geprüft wurde. Insoweit werde die Angabe „[X.]“ von den inländischen [X.]en nicht als phantasievoller Gesamtbegriff und herkunftshinweisendes Betriebskennzeichen angesehen, sondern vielmehr als Qualitäts- und Beschaffenheitsangabe. Auch der Umstand, dass der Gesamtbegriff „[X.]“ möglicherweise noch nicht lexikalisch nachweisbar sei, erlaube nicht den Schluss zu ziehen, das Zeichen sei unterscheidungskräftig. Der Verkehr sei daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, die in einprägsamer Weise sachbezogene Informationen übermitteln sollen. So würden auch bisher unbekannte aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise verstanden. Auch führe die begriffliche Unbestimmtheit des Zeichens „[X.]“ nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Aus dem Umstand der Voreintragung von Zeichen mit dem Bestandteil „[X.]“ oder „[X.]“ könne die [X.] für ihre eigene Rechtsposition nichts herleiten, insbesondere keine Indizwirkung oder eine Bindungswirkung in Bezug auf die vorliegende Frage der rechtmäßigen Schutzrechtserstreckung.

8

Die Beschwerde der [X.] richtet sich gegen die teilweise Schutzrechtsverweigerung. Sie beantragt ([X.]. 7 d. A.),

9

den Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 25. September 2013 aufzuheben und der internationalen Registrierung IR 1 069 767 für die zurückgewiesenen Waren den Schutz zu gewähren.

Sie trägt vor, das um Schutz nachsuchende Zeichen sei als beschreibender Begriff dem relevanten [X.] [X.] nicht bekannt, wobei als Maßstab nicht die informierten Fachkreise, sondern der Durchschnittsverbraucher gelte. Dieser könne dem englischsprachigen Begriff „[X.]“ allenfalls die Bedeutung „Flöte“ zuordnen. Weiterhin beziehe sich der Begriff „[X.]“ lediglich auf die Riffelung der Wellpappe. Darüber hinaus sei das [X.] „[X.]“ auch nicht sprachüblich gebildet, da in der [X.] Sprache zusammengesetzte Begriffe in Form von verbundenen Worten nicht existieren. Die „[X.]riffelung“ sei allenfalls mit „mastered flute“, „master's flute“ oder „flute by a master“ ins [X.] zu übersetzen. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf die Eintragungen der Marken „[X.]TENT“, „VELO-[X.]“, „MESSAGE-[X.]“, „[X.]-RENT“, „[X.] CLIP“ und „Master-Stauden“ sowie auf die [X.] Voreintragung des Zeichens „[X.]“, denen nach Meinung der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Indizwirkung zukommen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Markenstelle für [X.] – [X.] – hat zu Recht der internationalen Marke teilweise den Schutz verweigert, da dem Zeichen „[X.]“ für die insoweit beschwerdegegenständlichen Waren jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft nach §§ 119 Abs. 1, 124, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 PMMA, Art. 6

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben).

Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 - [X.] [Henkel]; [X.] 2015, 173 Rn. 16 - for you). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt ([X.] 2014, 564 Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden ([X.] [X.], 534 Rn. 43 Prana [X.][X.] [[X.]]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 186).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/[X.] SA [Matratzen Concord/[X.]]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 41).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.] 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-[X.]au; [X.], 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 - [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 - Link economy). Gleiches gilt, wenn die Wortzeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] 2014, 872 Rn. 21 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 569 Rn. 14 - [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850 Rn. 28f. - [X.]). Es reicht aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren beschreiben kann ([X.] a. a. [X.] Rn. 97 [Postkantoor]).

b)

Der [X.] steht nach den vorgenannten Grundsätzen im Umfang der Schutzrechtsverweigerung durch das [X.] für die Waren „

aa)

Das um Schutz nachsuchende [X.] „[X.]“ besteht aus den Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“.

(1)

Seinen Ursprung hat der Wortbestandteil „[X.]“ in dem [X.] Ausdruck „Magister“, welcher für „Lehrer, Vorsteher und [X.]“ steht (vgl. [X.], [X.], 21. Aufl., Band 17, Stichwort: Master). Neben der [X.] Anrede für „junger Herr“ kann es die Bedeutungen haben: akademischer Grad, (sportlicher) Leiter bei [X.], bestimmender Teil einer technischen Anlage sowie Originalkopiervorlage“ (vgl. [X.], a. a. [X.], Stichwort: Master).

Der Wortbestandteil „[X.]“ wird in der Alltagssprache im Wesentlichen mit „Herr“, „Könner“ oder „(Lehr)[X.]“ übersetzt (vgl. [X.], Online-Wörterbuch) und hat Eingang in die [X.] gefunden (vgl. [X.], Beschluss vom 28.04.1995, 32 W (pat) 73/95 – [X.]). Im Bereich des Sports wird das Wort "Master" von Tennis- und Golfinteressierten, aber auch von Fußballfans, ohne weiteres mit "[X.], Sieger, [X.]schaft" in Verbindung gebracht. Im [X.] Sprachgebrauch ist der [X.] dem allgemeinen Publikum ferner auch aus [X.] bekannt, wie „Talkmaster“, „Quizmaster“, „Showmaster“ und „Webmaster“.

Die Bezeichnung "Master" bzw. "[X.]" wird aber keineswegs nur für Personen verwendet, sondern auch für Waren. Mit dem Wortelement „[X.]“ werden Produkte gekennzeichnet, die als besonders gut und exklusiv gelten ([X.], Beschluss vom 15.12.2004, [X.] 29 W (pat) 93/03 – [X.]; [X.]E 35, 249 – Finishmaster; [X.]/Busse, Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, [X.] u. a. 2001, Stichwort: Master). Insgesamt weist das Wortelement auf ein Alleinstellungsmerkmal und/oder (hohe) Qualitätsfunktion hin (vgl. auch [X.], Beschluss vom 30.04.1999, 33 W (pat) 215/98 – [X.] STROKE; Beschluss vom 08.11.2005, 33 W (pat) 265/03 – [X.] UNIT; Beschluss vom 28.04.1995, 32 W (pat) 73/95 – [X.]).

(2)

Das Wort „[X.]“ stammt aus dem [X.]n und hat neben der aus dem [X.] Grundwortschatz bekannten Bedeutung „Flöte“ u. a. die technischen Bedeutungen „Welle der Wellpappe“, „Furche“, „Riffelung“, „Nut“ oder „Rille“ (vgl. www.leo.org (Onlinewörterbuch), Stichwort: [X.]; [X.]/[X.], Fachwörterbuch Papier, 4. Aufl., Stichwort: [X.]; Göttsching/[X.], [X.], [X.] 1999, Stichwort: [X.]). Unter „[X.]“ wird im Fachbereich ein Rohpapier aus Halbzellstoff zur Herstellung von Wellpappe verstanden (vgl. www.igepa.de, Lexikon, Stichwort: [X.]). Bei den [X.] wird - abhängig von den [X.] - zwischen A-, [X.], C- usw. Flutes unterschieden (vgl. bspw. Fachwörterbuch [X.]; Güte- und Prüfbestimmungen für Wellpappe entsprechend [X.] 55468-1; [X.], Firmenbeschreibung). Diese Bezeichnungen werden und wurden bereits vor dem Anmeldetag (06.10.2010) der vorliegenden [X.] auch in der [X.] Fachterminologie verwendet (vgl. bspw. die [X.] Europäische Patentschrift [X.] 165 310 B1 mit Anmeldetag 25. März 2000: Spalte 3 [0013] „…z. B. eine zweiwellige Wellpappe ([X.], [X.]) kann verwendet werden“) oder die Werbebroschüre „[X.]“ aus dem [X.]: „Das Unternehmen ist bekannt für innovative Verpackungen, wie beispielweise mikrowellentaugliche Kartons und Z-Flute ([X.]) sowie Kartons …“; [X.] schließt Wellpappenwerk in [X.]: … “Das Werk in [X.] hat [X.] im Jahr 2006 … übernommen. Produziert wurde damals [X.], vornehmlich in C- und [X.]Wellen. Später erweiterte sich das Produktionsprogramm auf E-Flute und BE-Flute Qualitäten…“.

Daneben werden beispielsweise [X.] mit feineren Wellen von [X.] Fachkreisen als „Microflutes“ (vgl. den Artikel „[X.] erweitern“ vom 15. Februar 2006, erhältlich unter www.foodaktuell.ch) und auch mit nicht genormten Begriffen wie [X.], [X.], [X.], [X.] bezeichnet (vgl. [X.], Stichwort: Wellpappe). In diese Bezeichnungen fügt sich „[X.]welle“ nahtlos ein.

(3)

Auf das Vorbringen der [X.], wonach die Zusammenfügung der Worte „[X.]“ und „[X.]“ zum Gesamtwort „[X.]“ im [X.]n sprachunüblich sei, kommt es nicht an, solange der (Fach-)Verkehr aufgrund ihm bekannter, ähnlich gebildeter Begriffe lediglich einen Sachhinweis in dem Begriff sieht. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren verbindet, die unter der Wortfolge angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.], a. a. [X.] Rn. 18 – [X.]; [X.], 522 Rn. 13 – [X.] schönste Seiten). Bei Oberbegriffen und Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Unschärfe und Allgemeinheit unvermeidbar oder gewünscht, um einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften beschreibend zu erfassen. Die branchenüblich gebildete Wortkombination „[X.]“ weist aufgrund fehlender syntaktischer oder semantischer Besonderheiten im vorliegenden Gesamtzusammenhang keinen über eine bloße Aneinanderreihung der Bedeutungen der einzelnen Wortbestandteile hinausgehenden Bedeutungsinhalt auf.

bb)

Der hier angesprochene ([X.] versteht den Gesamtbegriff „[X.]“ aus den vorgenannten Gründen als Sachhinweis auf eine ([X.], die besonders hohen Qualitätsanforderungen genügt. Als Herkunftshinweis zur Unterscheidung von Produkten eines Unternehmens von einem anderen wird er ihn dagegen nicht erkennen.

(1)

Die beteiligten [X.]e sind vorliegend im Stande trotz einer fremdsprachigen Angabe die Bedeutung des [X.] zu erkennen ([X.] a. a. [X.] Rn. 24 – [Matratzen Concord/[X.]]). Zu den angesprochenen [X.]en gehören der Handel, zu dem der [X.] der Papierindustrie zählt, und der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Vorliegend ist nicht nur lediglich auf den Endverbraucher als angesprochenen [X.] abzustellen. Zwar richtet sich der Verkauf der Ware „

(2)

Der beschreibende Charakter fremdsprachiger Markenwörter ist bereits dann rechtlich relevant, wenn er zumindest von den am Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird. Fachkreise verfügen generell über spezielle Sprachkenntnisse, so dass sich ihnen der Sinngehalt der [X.] erschließen wird. Dies ist für die [X.] Sprache bei dem am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreis mit Bezug zur Papierindustrie der Fall. Dieser [X.] verfügt in seinem Fachgebiet über vertiefte englischsprachige Kenntnisse, wie die englischsprachigen Produktbeschreibungen [X.] Unternehmen belegen. Solche Kenntnisse sind zu berücksichtigen (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 25 – 31 [[X.]]) und vorliegend maßgeblich. Dies gilt nicht nur für den Begriff „[X.]“, sondern auch für den Begriff „[X.]“. Bei letzterem handelt es sich um einen geläufigen Ausdruck aus dem Fachbereich der Papier- und Drucktechnik (vgl. Normann/[X.], Fachwörterbuch für Papier- und Drucktechnik, [X.], [X.], 2009, Stichwort: Flute).

cc)

Das Verständnis des angesprochenen ([X.]es von der [X.] im Sinne einer ([X.], die besonders hohen Qualitätsanforderungen genügt, mithin „meisterlich“ ist, ergibt sich für ihn unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken in Bezug auf die hier noch beanspruchten Papier-, Karton- und Verpackungswaren. Ein solcher beschreibender Bezug liegt für den angesprochenen [X.] bereits deshalb nahe, weil zum einen der Begriff „[X.]“ in der Papier-, Druck- und Verpackungsbranche als Firmenbezeichnung oder für Werbezwecke beliebt und verbreitet ist (vgl. bspw. [X.]- … GmbH als Verpackungsdruckerei; M1… oHG oder die [X.] Internetseite www.pillopak.nl). Zum anderen, weil der [X.] den Begriff „[X.]“ für die hier beanspruchten Waren Papier und Pappe (auch für [X.]) als übliche beschreibende Angabe verwendet und auch so versteht. Denn entgegen dem Vorbringen der [X.] ist dem [X.] [X.] der Terminus „[X.]“ nicht nur als „Welle“ und „Welle der Wellpappe“ geläufig, sondern auch als Produktbezeichnung für verschiedene (Wellpappenroh)Papiere. Die Firma [X.] bewirbt [X.], die sich zur Weiterverarbeitung eignen, indem Verpackungen und Erzeugnisse aus Wellpappe hergestellt werden können. Grundlage der Weiterverarbeitung sind Papiere (Flutes) mit spezifischen Produkteigenschaften (Flächengewichten). Gleiches gilt für die von der Firma [X.] hergestellten [X.] der Linie „Palm [X.] HP“. Der Begriff „[X.]“ wird in diesem Marktsegment im Übrigen bereits in Verbindung mit [X.]n, die zur Herstellung von Wellpappen dienen, verwendet (vgl. Asitrade [X.] – [X.], www.bobst.com/de; [X.], www.printpackmachinery.com).

c)

An dieser Sach- und Rechtslage vermögen auch die von der [X.] angeführten nationalen und internationalen Voreintragungen nichts zu ändern.

Ein Eingehen auf die genannten Voreintragungen (von Wortfolgen) ist nicht veranlasst, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können ([X.] a. a. [X.], Rn. 20 – [X.] schönste Seiten). Zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] 2014, 376 Rn. 19 – [X.]; [X.], 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.). Auch ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken, auf die sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem [X.] berufen hat, haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. [X.] a. a. [X.], Rn. 30 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 45, 46 m. w. N.). Die von der [X.] benannten eingetragenen Wortmarken unterscheiden sich im Übrigen bereits begrifflich von dem hier um Schutz nachsuchenden Zeichen, beziehen sich auf andere Waren und Dienstleistungen und liegen zum Teil zudem weit zurück. Die Gemeinschaftsmarke „SUPA[X.]“ (Reg.Nr.: 010002806) unterscheidet sich deutlich von der [X.], weil „Supa“, anders als „Master“ keine offensichtliche Bedeutung hat.

2.  Auf die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Meta

29 W (pat) 545/13

06.04.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 29 W (pat) 545/13 (REWIS RS 2016, 13534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13534

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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