Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 30 W (pat) 501/20

30. Senat | REWIS RS 2020, 284

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ULTRASTREAM (IR-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 378 505

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] [X.] und der Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die auf einer [X.] Basisanmeldung vom 30. Oktober 2017 beruhende, am 6. November 2017 international registrierte Wortmarke IR 1 378 505

2

[X.]

3

beansprucht Schutz in der [X.] für die nachfolgenden Waren der

4

Klasse 02: printing inks (Druckertinte).

5

Die Markenstelle für Klasse 02 – [X.] - hat der [X.] mit Beschluss vom 6. September 2019 den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, bei "[X.]" handle es sich um eine Kombination aus einfachen und leicht verständlichen Worten der [X.] bzw. [X.]. Der Bestandteil "[X.]" habe sich in der Werbesprache zur Anpreisung von Waren im Sinne von "weit hinaus, über, alles andere übertreffend" herausgebildet und werde seit längerem auf unterschiedlichen [X.] in beschreibender Bedeutung gebraucht, vergleichbar den Begriffen "top, Spitze, turbo, super". Gleiches gelte hinsichtlich des weiteren Bestandteils "[X.]"; die Angabe sei in ihrer Bedeutung "Strahl, Strom" auch dem inländischen Verkehr geläufig. In ihrer Gesamtheit ergebe sich der ohne weiteres verständliche Aussagegehalt "besonders kontinuierlicher/gleichmäßiger Strom/(Durch)Fluß". In Bezug auf die Waren "Druckertinte" entnehme der angesprochene Verkehr der Bezeichnung nur den werbewirksamen und beschreibenden Hinweis, dass diese eine kontinuierliche Farbzufuhr gewährleisteten/garantierten. Die [X.]ninhaberin führe auf ihren Internetseiten selbst aus, dass die Vorteile von [X.] in einem stetigen (kontinuierlichen) Tintenfluss (-strom, -strahl) lägen. Damit beschreibe sie selbst einen Umstand bei der Benutzung der Ware, dem ein enger Sachzusammenhang zugrunde gelegt werden könne. Der [X.] fehle daher die Unterscheidungskraft.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.]ninhaberin.

7

Sie ist der Auffassung, dass an der erforderlichen Unterscheidungskraft der Bezeichnung "[X.]" nicht gezweifelt werden könne. So sei es schon unzutreffend, wenn die Markenstelle die Kennzeichnung als "besonders kontinuierlicher/gleichmäßiger Strom/(Durch)Fluss" bzw. "bestmöglichen/kon-tinuierlichen Farbstrom/Farbstrahl garantierend" interpretiere. Bei unvoreinge-nommener Betrachtungsweise habe die [X.] die Bedeutung "jenseits von[X.], über[X.], hinausgehend über Bach/Strom/Fluss/Strahl". Selbst wenn man davon ausgehe, dass "[X.]" auch als "super, top, turbo, spitze" aufgefasst werden könnte, ergebe sich "nur" die Bedeutung "super, top, turbo, spitze Bach/Strom/Fluss/Strahl". Für ihre zahlreichen Behauptungen in dem angegriffenen Beschluss bleibe die Markenstelle zudem Nachweise schuldig. Die Markenstelle habe die Marke in unzulässiger Weise analysiert und interpretiert. Allenfalls wecke die Marke Assoziationen an beschreibende Angaben. Es handle sich daher um eine sog. sprechende, mithin schutzfähige Marke. Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Marke bereits Schutz in [X.], [X.] und [X.] gewährt worden sei.

8

Die [X.]ninhaberin beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 vom 6. September 2019 aufzuheben und der [X.] den Schutz für das Gebiet der [X.] zu gewähren.

Zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat Rechercheergebnisse übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.].

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

Der international registrierten Marke [X.] fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat der [X.] daher zu Recht den Schutz für die [X.] gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2015, 1198 ([X.]) – [X.]; [X.] 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? [X.]; [X.], 301 ([X.]) – [X.]; [X.], 934 (Nr.9) – [X.]; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 373 (Nr. 20) – [X.]; [X.], 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – Pippi-Langstrumpf- Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 (Nr. 53) – [X.]; [X.] (Nr. 15) – Pippi- Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) bzw. zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung (vgl. [X.] 2017, 1262 (Nr. 14) – Schokoladenstäbchen [X.]I) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen [X.]/ [X.]; [X.] 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann [X.], wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienst-leistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] GRUR 2013, 519 ([X.]) – [X.]; [X.], 674 ([X.]) – [X.]; [X.] 2017, 186 (Nr. 30 und [X.]) – [X.]; [X.], 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 569 (Nr. 14) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 9) – Starsat).

Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 ([X.]) – [X.]; 674 (Nr. 97) – [X.]; [X.], 680 (Nr. 38) – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 (Nr. 77 f.) – [X.]; a. a. O. ([X.]) – [X.]; [X.], a. a. O. – [X.]).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung [X.] in Bezug auf die Waren "Druckertinte" zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 6. November 2017 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne von "ultramäßiger Strahl/extremer, verbesserter Fluss" erfassen und ihm wegen der darin enthaltenen werblich anpreisenden Sachaussage keinen betrieblichen Herkunftshinweis beimessen.

a) Von den hier in Rede stehenden Waren wird neben dem Fachverkehr auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der Tinte als Zubehör für die nachfüllbaren Tintentanks seines Tintenstrahldruckers nachfragt, angesprochen.

b) Die [X.] setzt sich aus den Bestandteilen "[X.]" und "Stream" zusammen.

Bereits die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass das aus der [X.] kommende Wort "[X.]" "jenseits, über" bedeutet und im [X.] als Präfix mit den Bedeutungen "jenseits von, hinausgehend, über, übertrieben" sowie "in höchstem Maße, überaus, extrem, äußerst" sowohl in Verbindung mit Adjektiven als auch mit Substantiven verwendet wird (vgl. [X.] unter www.duden.de; [X.], [X.], 8. Aufl. 2006, jeweils unter dem Stichwort "ultra"). Im [X.] ist "ultra-" in der Bedeutung "extrem" erfasst (vgl. [X.] Online Wörterbuch unter de.pons.com). Der Begriff wird in der Werbesprache schon lange eingesetzt, um - vergleichbar den Begriffen "super, top, turbo, Spitze" - anpreisend auf eine extreme Verstärkung oder Verbesserung der Eigenschaften von Waren hinzuweisen (vgl. [X.] (pat) 18/08 – [X.]GEL; 30 W (pat) 117/04 – [X.] Shield; 24 W (pat) 114/99 – [X.] Clean).

Der weitere Bestandteil "stream" ist das [X.] Wort für "Strahl, Strom, Fluss, Strömung" (vgl. Online Wörterbücher [X.], [X.] und dict.cc) und wird u. a. auch wie folgt erläutert "a continuous flow of liquid or gas" (kontinuierlicher Fluss/Strom einer Flüssigkeit oder von Gas", vgl. unter www.oxfordlearnersdictionaries.com). Nicht nur den technischen Fachkreisen, sondern auch dem interessierten inländischen Verbraucher ist die Bedeutung von "stream" aus den gängigen EDV- bzw. [X.] "data stream (Datenstrom/Datenfluss)" oder "Streaming-Technologie" bekannt. Nicht zuletzt findet - und fand bereits vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Registrierung der [X.] - das Wort "stream" unter anderem als Synonym zu "jet", z. B. "inkstream" statt "[X.]", in der Fachsprache im Bereich der Druckertechnik Verwendung, wie den der Markeninhaberin übersandten Rechercheunterlagen zu entnehmen ist.

c) Insgesamt ergibt sich durch die sprach- und werbeübliche Kombination des Begriffs "stream" mit dem vorangestellten Wort "ultra" semantisch aufwertend die Aussage "ultramäßiger Strahl/ extremer, verbesserter Strahl/Fluss". In dieser Bedeutung vermittelt die [X.] aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrkreise einen Hinweis auf einen deutlich verbesserten Fluss/Strom einer Flüssigkeit.

d) Die hier beanspruchten Waren "printing inks/Druckertinte" sind zum Einsatz in Tintenstrahldruckern – sog. Inkjet-Druckern – bestimmt. Beim "[X.] printing", also dem Drucken mittels Tintenstrahldruckern wird, wie bereits der Name des Geräts impliziert, ein Fluss/Strom/Strahl von Tinte ("jet stream of ink", wie es u. a. in Patentschriften erläutert wird) erzeugt. Tintenstrahldrucker arbeiten entweder mit Drop on Demand-Verfahren ([X.]) oder [X.] ([X.]). Bei ersterem werden kleine einzelne Tintentröpfchen abgegeben, während beim [X.]-Verfahren ein kontinuierlicher Tintenstrahl eingesetzt wird. Die [X.]ninhaberin nennt ihre auf dem Prinzip des [X.] basierende Technologie i. Ü. "[X.]stream-Technologie". Beim Drucken mit einem Tintenstrahlgerät stellt, wie aus den der [X.]ninhaberin vorab übersandten Belegen ersichtlich ist, die Fließfähigkeit der Tinte eine wesentliche Eigenschaft dar. Denn nicht geeignete oder schlechte/billige Tinte kann verklumpen und zu Verstopfungen bei den Druckköpfen bzw. -düsen führen. Der Begriff "[X.]" wird damit in naheliegender Weise als Hinweis auf einen verbesserten, kontinuierlichen Fluss der Druckertinte verstanden.

Nicht zuletzt liegt dieses rein beschreibende Verständnis für den Verkehr umso näher, als er insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der digitalen Druckergeräte für Computer und dessen Zubehör an [X.] Fachausdrücke und [X.] Wortneuschöpfungen gewöhnt ist, weshalb sich ihm der Sinngehalt von "[X.]" ohne weiteres erschließen wird (vgl. hierzu auch [X.] (pat) 77/07– JET[X.]). Dies gilt erst recht für den Fachverkehr, der mit der Funktionsweise von Tintenstrahldruckern vertraut ist und weiß, dass insbesondere beim [X.]-Verfahren, das eher im industriellen Bereich Anwendung findet, die Tinte für extrem hohe Spritzgeschwindigkeiten geeignet, also sehr fließfähig sein muss.

Der Einwand der [X.]ninhaberin, dass nicht die Druckerfarbe für einen konstanten Fluss sorgt, sondern ein [X.], verfängt nicht. Denn fließen und einen Strahl bilden kann nur die Druckertinte, nicht jedoch der [X.]. Zwar sorgt der Druckkopf bei Tintenstrahldruckern dafür, dass die Tinte in der richtigen Menge und Farbmischung auf das Papier kommt, ermöglicht also diesen Fluss; hierfür bedarf es aber zwangsläufig einer Tinte mit entsprechenden Fließeigenschaften.

e) Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei [X.]n durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber – wie bereits oben erwähnt -, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] [X.], 680 - [X.]). Die [X.] weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft vielmehr eine für den Verkehr aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu einem Merkmal der beanspruchten Waren, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Sie erschöpft sich in einem werblichen Hinweis auf die Beschaffenheit der Tinte.

Nach alledem wird die Bezeichnung [X.] in ihrer Gesamtheit ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtung als Sachaussage und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob es sich bei der [X.] auch um eine unmittelbar produktbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] handelt.

4. Aus der Schutzgewährung für die [X.] in anderen [X.] kann die Markeninhaberin keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Vorein-tragungen führen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung bzw. Schutzgewährung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. [X.] [X.] 2008, 163 (Nr. 39) - [X.]; [X.], 674 (Nr. 43, 44) - [X.]). Ausländische Voreintragungen oder Schutzerstreckungen identischer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit im Inland weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 78 f. m. w. N.), zumal es auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 501/20

26.11.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 30 W (pat) 501/20 (REWIS RS 2020, 284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 284

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