Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. IX ZR 265/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8682

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe: Beiordnung des BGH-Anwalts auch für EuGH-Vorlageverfahren


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung der [X.] Rechtsanwaltsgesellschaft [X.],                                 , für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem [X.] wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Senatsbeschluss vom 9. April 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt [X.]    beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem [X.]. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt [X.]    für dieses Zwischenverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass es zu einer Vorlage an den [X.] kommen könnte, war von vorneherein bereits bei Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]    absehbar. Eine solche Vorlage war schon von den Vorinstanzen erörtert worden. Beide Gerichte hatten hiervon nur deshalb abgesehen, weil sie nicht vorlagepflichtig sind. Die Revisionsbegründung befasst sich hiermit ausführlich, wenn auch nur hilfsweise. Rechtsanwalt [X.]    hat sich in der Revisionserwiderung ebenfalls bereits mit der Problematik befasst. Zweifel daran, dass Rechtsanwalt [X.]    die Klägerin im Verfahren vor dem [X.] ordnungsgemäß vertreten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dieser Anwalt genießt nach dem Antrag auch weiterhin das Vertrauen der Klägerin. Ein [X.] für das Zwischenverfahren vor dem [X.] ist deshalb nicht veranlasst.

[X.]

              Fischer                 [X.]

Meta

IX ZR 265/12

16.01.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 10. Oktober 2013, Az: IX ZR 265/12, EuGH-Vorlage

§ 121 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. IX ZR 265/12 (REWIS RS 2014, 8682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8682


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 265/12

Bundesgerichtshof, IX ZR 265/12, 15.10.2015.

Bundesgerichtshof, IX ZR 265/12, 16.01.2014.

Bundesgerichtshof, IX ZR 265/12, 10.10.2013.


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