Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2011, Az. B 5 R 66/11 B

5. Senat | REWIS RS 2011, 7935

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - kein Verstoß gegen Art 47 Abs 2 S 2 EUGrdRCh


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. Februar 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 9.2.2011 hat das [X.] die Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung bestätigt.

2

Dagegen hat die Klägerin mit Faxschreiben vom 16.2.2011 "unter Verweis auf Art. 47 der [X.]" Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG eingelegt und gleichzeitig gebeten zu berücksichtigen, "dass - ggf. Beiordnung eines Anwalts auch ohne ausdrücklichen Antrag erfolgen kann". Letzteres fasst der Senat als sinngemäßen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ([X.]) zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des [X.] auf. Denn nach Art 47 Abs 3 der [X.] ([X.]), auf die die Klägerin ausdrücklich hinweist, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, [X.] bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die angesprochene "Beiordnung eines Anwalts" setzt die Bewilligung von [X.] voraus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Der Antrag auf [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedoch abzulehnen, weil es die Klägerin versäumt hat, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 3 ZPO iVm der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994 ) bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) am 15.3.2011 einzureichen (vgl zu diesem Erfordernis nur: [X.] 1750 § 117 [X.] und 3 sowie [X.] SozR 1750 § 117 [X.] und 6). Hierüber ist sie in den zutreffenden Erläuterungen zur [X.] im Urteil des [X.] ausdrücklich belehrt worden.

4

Die Beschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur wirksam durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dieser [X.] verstößt nicht gegen Art 47 Abs 2 Satz 2 [X.], wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Denn diese [X.] versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen [X.] vorzuschreiben ([X.], Beschluss vom 22.7.2010 - V S 8/10 - [X.]/NV 2010, 2095; [X.] in Tettinger/[X.], [X.] zur [X.], 2006, Art 47 RdNr 72; [X.], [X.], Kommentar, 2010, Art 47 RdNr 46; auch vor dem [X.] besteht ein [X.], vgl Art 19 Abs 3 Satzung [X.] sowie Art 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofes).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 5 R 66/11 B

05.04.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 22. Februar 2010, Az: S 20 R 907/07

§ 73 Abs 4 SGG, § 166 SGG, Art 47 Abs 2 S 2 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2011, Az. B 5 R 66/11 B (REWIS RS 2011, 7935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7935

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