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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 265/12
vom
16. Januar 2014
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.], die Richterin [X.] und die
Richter
Dr.
[X.] und Dr.
Pape
am
16. Januar
2014
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei S.
GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschafts-prüfergesellschaft,
,
für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der [X.] wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Senatsbeschluss vom 9.
April 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhil-fe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr.
N.
beigeord-net worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im [X.] vor dem [X.]. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr.
N.
für dieses Zwischenverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass es zu einer Vorlage an den [X.] kommen könnte, war von vorneherein bereits bei Bei-ordnung von Rechtsanwalt Dr.
N.
absehbar. Eine solche Vorlage war schon von den Vorinstanzen erörtert worden. Beide Gerichte hatten hiervon nur deshalb abgesehen, weil sie nicht vorlagepflichtig sind. Die Revisionsbegrün-dung befasst sich hiermit ausführlich, wenn auch nur hilfsweise. Rechtsanwalt 1
-
3
-
Dr.
N.
hat sich in der Revisionserwiderung ebenfalls bereits mit der Prob-lematik befasst. Zweifel daran, dass Rechtsanwalt Dr.
N.
die Klägerin im Verfahren vor dem [X.] ordnungsgemäß vertre-ten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dieser Anwalt genießt nach dem Antrag auch weiterhin das Vertrauen der Klägerin. Ein [X.] für das Zwischenverfahren vor dem [X.] ist [X.] nicht veranlasst.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2011 -
6 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2012 -
5 U 17/12 -
Meta
16.01.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZR 265/12 (REWIS RS 2014, 8637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8637
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