Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 3 StR 321/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2152

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 321/14
vom
15. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Oktober 2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Februar 2014 wird

a) von der Einziehung der "sichergestellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltelefone" abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt,

b) das vorgenannte Urteil

aa)
im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die
Ein-ziehungsanordnung hinsichtlich der "sichergestellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltele-fone" entfällt;

bb)
dahin ergänzt, dass der Angeklagte S.

im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Ver-fahrens und
die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von 124,22 g Kokain, der "sicherge-stellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltelefone" und den r-letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Rechtsfehlerhaft hat das [X.]
zulasten des Angeklagten von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich im Fall II. 1. 36. nicht hat von seiner Täterschaft überzeugen können. Dem Angeklagten
waren in der Anklage 156 tatmehrheitlich begangene Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter Ziffer 36 vorgeworfen worden, am 28. März 2013 an einen

V.

Kokain verkauft zu haben. Diesen Vorwurf hat das [X.]
nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen. Es hätte den Angeklagten deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegte konkurrenzrechtliche Be-wertung der Betäubungsmittelverkäufe als ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bewertungseinheit) teilweise frei-sprechen müssen ([X.], Urteil vom 2. Februar 2012 -
3 [X.], [X.], 337, 338 mwN).

2. Gegen die [X.] bestehen hinsichtlich der sicherge-stellten Handelsutensilien und Mobiltelefone rechtliche Bedenken, weil das [X.]
die einzuziehenden Gegenstände entgegen den Anforderungen 1
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4
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(vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 1988 -
3 [X.], [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 25. August 2009 -
3 [X.], [X.], 384 ) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit
über den Umfang der Einziehung besteht. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung der vorbezeichneten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.

3. Ergebnis Bestand. Allerdings hat das [X.]
diese auf die Vorschriften des erweiterten Verfalls
nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d StGB gestützt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich die Strafkammer
rechtsfehlerfrei die Über-zeugung verschafft hat, dass das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld aus dem abgeurteilten [X.] stammt. Damit lagen die Voraus-setzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB vor, der die [X.] trägt.

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4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des
Rechtsmittels
ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belas-ten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker [X.] Schäfer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 321/14

15.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 3 StR 321/14 (REWIS RS 2014, 2152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2152

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