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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab. [X.]und
[X.]gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft, a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon [X.], neun Mobiltelefonen [X.] und zwei Mobiltelefonen [X.] sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] bezüglich der bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten Ab. [X.] wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten [X.]. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf Mobiltelefonen der Marken [X.], [X.] und [X.] sowie 20 SIM-Karten angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen des § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zu-stimmung des [X.] die Einziehung der genannten Gegen- stände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die [X.] des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1 Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 2 [X.]von [X.][X.]Schäfer [X.]
Meta
28.01.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 3 StR 451/09 (REWIS RS 2010, 9914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9914
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