Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 3 StR 101/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6528

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 101/12
vom
10. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1a Satz
1, §
430 Abs.
1 StPO einstimmig be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29.
November 2011 wird
a)
von der Einziehung der in der Urteilsformel aufgeführten Mobiltelefone und SIM-Karten abgesehen und die [X.] auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] hinsichtlich der vorbezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung von Mobiltelefonen und SIM-Karten angeordnet.
1
-
3
-
Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Re-vision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung dieser Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§
430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeän-dert.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des
Urteils keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2, §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und
4 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9.
Mai 2012 hat dem Senat bei [X.] Entscheidung vorgelegen.
[X.] [X.]Schäfer

Mayer Menges
2
3
4
5

Meta

3 StR 101/12

10.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 3 StR 101/12 (REWIS RS 2012, 6528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6528

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.