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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:221116B2STR217.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
22. November
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
und mit Zustimmung des [X.]
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22.
November
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
430 Abs.
1
StPO beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2015 wird
auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-ändert, dass die [X.] hinsichtlich der vor-bezeichneten Gegenstände entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
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3
-
Gründe:
andeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen in Tateinheit mit vorsätzli-verurteilt. Außerdem
hat es u.a. die Einziehung eines sichergestellten Mobiltele-
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung
ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO), weil die Feststellungen die Voraussetzungen
des § 74 StGB nicht belegen; denn aus ihnen ergibt sich be-reits nicht, dass die eingezogenen Gegenstände durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt waren. Da die Einziehung dieser Gegenstände neben der verhängten Strafe nicht ins Gewicht fällt und die Neuverhandlung der Sache einen unangemesse-nen Aufwand erfordern würde, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbun-desanwalts
insoweit die Anordnung der Einziehung von der Verfolgung ausge-nommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
2
3
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4
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs.
1 und 4 StPO).
Appl
Krehl
Zeng
Bartel
Grube
4
Meta
22.11.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 2 StR 217/16 (REWIS RS 2016, 2015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2015
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