Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 3 StR 398/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5625

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Gegenstand

Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteldelikt: Bestimmtheitserfordernis bei der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2013 im Ausspruch über die Einziehung - auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]-

a) dahin neugefasst, dass die sichergestellten 484 Gramm Kokain eingezogen werden;

b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten Kr.     wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die "sichergestellten Betäubungsmittel und Handelsutensilien" eingezogen. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit war die Neufassung des angegriffenen Urteils und dessen teilweise Aufhebung auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

2

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erweisen sich die Revisionen beider Angeklagter aus den Gründen der [X.] des [X.] als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:

4

[X.].    , dass mehrere im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation erhobene [X.] nicht im Streng-, sondern lediglich im Freibeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, im Urteil aber gleichwohl Berücksichtigung gefunden haben (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 1991 - 2 [X.], [X.] 1991, 148, 149), ist nicht zulässig erhoben.

5

Der [X.] trägt insoweit vor, dass aufgrund einer - nach Widerspruch durch die Verteidiger gerichtlich bestätigten - Verfügung des Vorsitzenden mehrere, im einzelnen bezeichnete [X.] verlesen worden sind "zunächst, um die Berechtigung der ab Ende 2012 erlassenen [X.] durch das [X.] prüfen zu können". Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Revision versäumt es mitzuteilen, dass die genannten Urkunden nicht an anderer Stelle im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass die [X.] vom 20. November 2011, 15.00 Uhr, im [X.] vom 27. November 2012 verlesen worden ist.

6

2. Dagegen ist die im Urteil ausgesprochene [X.] fehlerhaft. Der [X.] hat in seinen [X.] hierzu ausgeführt:

"Allerdings kann die [X.] nicht bestehen bleiben; denn das [X.] hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat NStZ-RR 2009, 384 sowie Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 [X.] und vom 23. November 2011 [richtig: 2010] - 3 StR 393/10). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (Senat a.a.[X.]). Soweit die Einziehung der 'sichergestellten Betäubungsmittel' angeordnet worden ist, die das [X.] allerdings auf § 33 Abs. 2 BtMG hätte stützen müssen, enthalten die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachgeholt werden kann ([X.] und 41). In Bezug auf die 'sichergestellten Handelsutensilien' hält die [X.] indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand ([X.]). Hinsichtlich der Mobiltelefone enthält das Urteil keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung; damit bleibt zugleich offen, ob es sich bei ihnen um die bei der Tat benutzten handelt und mithin die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Ebenso enthält das Urteil keine Angaben zur Art und zur Menge des Verpackungsmaterials. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob auch die - jedoch der Menge nach nicht konkretisierten - sichergestellten Streckmittel ([X.]) der Einziehung unterfallen ([X.]). In Bezug auf die 'sichergestellten Handelsutensilien' besteht daher allein hinsichtlich der Feinwaage Klarheit über den Umfang der Einziehung. Gleichwohl erscheint es angezeigt, die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der 'sichergestellten Handelsutensilien' insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Entscheidung hierüber zu ermöglichen.

Gemäß § 357 StPO ist eine Erstreckung der Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die [X.] gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]geboten."

7

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]                            Hubert                            Mayer

                  Gericke                           Spaniol

Meta

3 StR 398/13

14.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 3. Mai 2013, Az: 21 KLs 17/12

§ 33 Abs 2 BtMG, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 260 Abs 5 StPO, § 354 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 3 StR 398/13 (REWIS RS 2014, 5625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5625

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