Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I S 10/15

1. Senat | REWIS RS 2015, 3938

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Gegenstand

Anhörungsrüge bei Gehörsverletzungen des FG


Leitsatz

1. NV: Eine beim BFH angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, ist nicht statthaft .

2. NV: Gehörsverletzungen des FG, die in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren erfolgt sind, sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren --im Fall der unterbliebenen Revisionszulassung also durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- geltend zu machen (Subsidiarität der Gehörsrüge) .

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Mai 2015  [X.]/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) klagte --weitgehend erfolglos-- vor dem [X.] ([X.]) gegen diverse Steuerbescheide, die im Zuge einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung ergangen waren und in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) Betriebseinnahmen im Wege der [X.] angesetzt hatte.

2

Die gegen das Urteil des [X.] gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 I B 70/14 ([X.]NV 2015, 1259) als unbegründet zurückgewiesen.

3

Mit ihrer beim [X.] ([X.]) angebrachten Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin nicht gegen diesen Senatsbeschluss. Sie macht vielmehr geltend, dass das [X.] im vorangegangenen Klageverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Dieser Rechtsfehler könne nach ihrem Rechtsverständnis noch vor dem [X.] geltend gemacht werden, obschon beim [X.] selbst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei.

4

Die Klägerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren vor dem [X.] mit den dort gestellten Anträgen fortzuführen.

5

Das [X.] hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

6

II.Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

7

1. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

8

Aus diesen Regelungen folgt, dass eine beim [X.] angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, nicht statthaft ist. Denn mit einer solchen Rüge können nur die von diesem Gericht, also dem [X.], ausgehenden Gehörsverletzungen beanstandet werden und auch nur das beim [X.] geführte Verfahren kann im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge i.S. des § 133a Abs. 1 [X.]O fortgeführt werden.

9

Gehörsverletzungen des [X.], die in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren erfolgt sind, sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren --im Fall der unterbliebenen Revisionszulassung also durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- geltend zu machen (Subsidiarität der [X.], vgl. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]O; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6 und 7).

Im Streitfall hat der [X.] in dem mit Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren die dort erhobenen [X.], das [X.] habe im Klageverfahren den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, geprüft und als nicht begründet erachtet. Die damit eingetretene Rechtskraft des Urteils (§ 116 Abs. 5 Satz 3 [X.]O) steht einer nochmaligen Überprüfung der [X.] entgegen. Da die Klägerin ausdrücklich keine Gehörsverletzungen, die dem Senat in seinem Beschwerdeverfahren unterlaufen sein sollen, geltend macht, bleibt die [X.] insgesamt ohne Erfolg.

2. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

Meta

I S 10/15

14.10.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 13. Mai 2015, Az: I B 64/14, Beschluss

§ 133a Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I S 10/15 (REWIS RS 2015, 3938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3938


Verfahrensgang

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Az. I S 10/15

Bundesfinanzhof, I S 10/15, 14.10.2015.


Az. I B 64/14

Bundesfinanzhof, I B 64/14, 13.05.2015.


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