Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 6 AZR 1055/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 1402

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Gegenstand

Anspruch einer Lehrkraft auf beamtenrechtliche Ausgleichszulagen


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2012 - 5 [X.]/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2011 - 2 Ca 2608/10 [X.] - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung zweier [X.]usgleichszulagen.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1991 bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. [X.]usweislich § 2 [X.]bs. 1 des [X.]rbeitsvertrags vom 13. März 1992 bestimmt sich das [X.]rbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur [X.]npassung des [X.] - Manteltarifrechtliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung.

3

Nach § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 sind die angestellten Lehrkräfte in diejenige Vergütungsgruppe des [X.] eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 [X.] der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der [X.]ngestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. [X.]uf diese Tarifvorschrift nehmen die Richtlinien der [X.] über die Eingruppierung der im [X.] beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 10. März 2011 ([X.] der [X.]) ebenso wie ihre Vorgängerfassungen in [X.]bschnitt [X.] Nr. 1 Bezug. Hiervon erfasst sind Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (sog. Erfüller). Eine dementsprechende Verweisung enthielten in [X.]bschnitt IV Unterabschnitt [X.] Nr. 1 auch die [X.] des beklagten Landes über die Eingruppierung der im [X.]ngestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 ([X.] LS[X.]), welche bis zum 31. Dezember 2011 galten.

4

Sowohl die [X.] der [X.] als auch die [X.] LS[X.] sehen in [X.]bschnitt [X.] bzw. [X.]bschnitt IV Unterabschnitt [X.] Nr. 3 vor, dass Lehrkräften, die durch ausdrückliche [X.]nordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden kann, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als [X.] zusteht. Die [X.] der [X.] vom 22. Juni 1995 nahmen diesbezüglich nur auf die [X.] nach der Besoldungsordnung [X.] des Bundesbesoldungsgesetzes Bezug. Die Neufassung der [X.] der [X.] vom 10. März 2011 verweist ebenso wie die [X.] LS[X.] alternativ auf die [X.] nach landesrechtlichen Vorschriften.

5

Nach [X.]nlage 1 Besoldungsordnung [X.] zum Besoldungsgesetz für das [X.] ([X.] LS[X.]) in der Fassung des [X.] der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des [X.] ([X.]) vom 27. Juli 1995 wurde ein Sekundarschulkonrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern nach der Besoldungsgruppe [X.] 14 besoldet und erhielt ausweislich der Fußnote 13 eine [X.] in [X.]. Nach der Fassung des [X.] LS[X.] vom 3. März 2005 sah die Fußnote 13 vor, dass eine [X.] in der in [X.]nlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ([X.]) zu Besoldungsgruppe [X.] 13, Fußnote 7 ausgewiesenen Höhe gewährt wurde. Seit dem 1. [X.]pril 2011 sieht die Neufassung des [X.] LS[X.] vom 8. Februar 2011 in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe [X.] 14 eine [X.] nach [X.]nlage 8 zum [X.] LS[X.] vor.

6

Mit Verfügung vom 9. September 1994 bestellte das beklagte Land den Kläger zum ständigen Vertreter des Schulleiters der [X.] Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Ein beamteter ständiger Vertreter des Schulleiters wäre nach der Besoldungsgruppe [X.] 14 alimentiert worden. [X.]b dem 1. Januar 1998 wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe [X.] zuzüglich einer der landesrechtlichen [X.] entsprechenden Zulage vergütet, weil an der [X.] mittlerweile mehr als 360 Schüler unterrichtet wurden. Nachdem die Schülerzahl im Schuljahr 2002/2003 wieder unter 360 gesunken war, stellte das beklagte Land die Leistung der Zulage ab dem 1. September 2003 ein.

7

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das [X.]rbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Der Kläger wurde in die [X.] 14 [X.] übergeleitet.

8

Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 sank die Schülerzahl auf unter 180. Damit entfiel die Stelle eines ständigen Vertreters des Schulleiters. Dem Kläger wurde angeboten, diese Funktion an einer anderen Sekundarschule weiter auszuüben oder an seiner bisherigen Schule künftig als reguläre Lehrkraft in der [X.] 13 [X.] tätig zu sein. Der Kläger lehnte einen Schulwechsel aus persönlichen Gründen ab. Im Juni 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach der Kläger seit dem 1. Februar 2010 in die [X.] 13 [X.] eingruppiert ist.

9

Entsprechend einer vorsorglichen Geltendmachung vom 15. [X.]pril 2010 beantragte der Kläger daraufhin wegen der Herabgruppierung die Zahlung einer [X.]usgleichszulage nach „§ 1 [X.]bs. 2 [X.] LS[X.] iVm. § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]“. Zudem verlangte er mit Schreiben vom 31. [X.]ugust 2010 eine [X.]usgleichszulage nach „§ 1 [X.]bs. 2 [X.] LS[X.] iVm. § 13 [X.]bs. 2 [X.]“ für den Wegfall der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 erhalten hatte, weil an seiner Sekundarschule damals mehr als 360 Schüler unterrichtet worden waren. Das beklagte Land lehnte die Zahlung der beiden geforderten [X.]usgleichszulagen ab.

§ 1 [X.]bs. 2 [X.] LS[X.] lautete in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2009 (im Folgenden: § 1 [X.]bs. 2 [X.] LS[X.] aF) auszugsweise:

        

„(2)   

1Für die Besoldung und Versorgung der in [X.]bsatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. [X.]ugust 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die §§ 23, 24, 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine [X.]nwendung. …“

§ 13 [X.] in der vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung vom 6. [X.]ugust 2002 (im Folgenden: § 13 [X.] aF) bestimmte auszugsweise Folgendes:

        

„(1)   

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil

                 

…       

                 

4.    

sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist ...

                 

…       

        
                 

erhält er eine [X.]usgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; ...

        

(2)     

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine [X.]usgleichszulage entsprechend [X.]bsatz 1 Satz 2 bis 4. …

        

…       

        
        

(4)     

Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, [X.]mts- und Stellenzulagen. …“

Die Norm wurde in der Fassung vom 19. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 geändert. Sie regelt nunmehr nur noch die [X.]usgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen. Nach § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. [X.] [X.]uswirkungen des Rückgangs von Schülerzahlen werden nicht mehr erwähnt. § 13 [X.]bs. 2 [X.] befasst sich seitdem mit der Konstellation eines [X.]nspruchs auf mehrere Stellenzulagen. Die Besoldung bei Verleihung eines anderen [X.]mtes regelt seit dem 1. Juli 2009 der neugefasste § 19a [X.].

Seit dem 1. [X.]pril 2011 verweist § 1 [X.]bs. 2 [X.] LS[X.] in der Fassung vom 8. Februar 2011 für die Besoldung der Landesbeamten nicht mehr auf Bundesrecht. Die Leistung einer [X.]usgleichszulage für die Verminderung von Dienstbezügen aus dienstlichen Gründen regelt ab diesem Zeitpunkt § 41 [X.] LS[X.]. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, [X.]mts- und Stellenzulagen (§ 41 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] LS[X.]).

Mit seiner Klage hat der Kläger die [X.]uffassung vertreten, dass § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 ebenso wie die vertraglich in Bezug genommenen [X.] eine umfassende besoldungsmäßige Gleichstellung von angestellten und beamteten Lehrkräften bezweckten. Daher stehe ihm die gleiche Besitzstandswahrung nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorgaben zu. Dem [X.]nspruch auf die [X.]usgleichszulage wegen des Wegfalls der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 wegen der hohen Schülerzahl erhalten hatte, stehe nicht entgegen, dass dem beklagten Land bei der Gewährung dieser Zulage ein Ermessen zugestanden habe. Die Interessenlage sowie das Ziel, die angestellten Lehrkräfte nicht schlechter zu stellen als die beamteten, sprächen für die Gewährung der [X.]usgleichszulage.

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine [X.]usgleichszulage gemäß § 1 [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] zwischen den [X.]n 13 und 14 [X.] zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den [X.]n 13 und 14 [X.] beginnend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine [X.]usgleichszulage gemäß § 1 [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 13 [X.]bs. 2 [X.] für den Wegfall der [X.] gemäß [X.]nlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldungsgruppe [X.] 13, Fußnote 7 zu zahlen und diese beginnend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer [X.]nspruchsgrundlage begründet.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]uf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Seit dem 1. [X.]ugust 2012 ist der Kläger bis zum 31. Juli 2015 unter Wegfall der Vergütung beurlaubt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Ausgleichszulagen. Folglich war das fehlerhafte Urteil des [X.] gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die gestellten Anträge bedürfen der Auslegung.

a) Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1. die Feststellung der Verpflichtung des beklagten [X.] zur Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 1. Februar 2010 in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 [X.] Rückständige Beträge sollen offensichtlich ab Fälligkeit iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in gesetzlicher Höhe verzinst werden. Die im Antrag angeführten besoldungsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 [X.], § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]) sind bei interessengerechter Auslegung des [X.] nicht Gegenstand des auf Kompensation von Einkommensverlust ausgerichteten Rechtsstreits. Der Kläger hat die Vorschriften erkennbar nur in die [X.] aufgenommen, um den beamtenrechtlichen Hintergrund der begehrten Ausgleichszulage deutlich zu machen. Der Antragsbegründung ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Anspruch auch geltend gemacht werden soll, falls die angeführten besoldungsrechtlichen Normen wegen Gesetzesänderungen nicht mehr einschlägig sein sollten. Im Revisionsverfahren wird dies dadurch deutlich, dass der Kläger nunmehr auch auf § 41 [X.] LSA abstellt.

b) Auch der Antrag zu 2. ist so zu verstehen, dass die Anwendbarkeit der angeführten besoldungsrechtlichen Normen (§ 1 Abs. 2 [X.], § 13 Abs. 2 [X.]) nicht zum Streitgegenstand gehören soll. Die Parteien streiten nach der [X.], die auf der Fassung des [X.] LSA vom 3. März 2005 basiert, über einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des [X.] zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7. Nur über diesen Streitgegenstand soll entschieden werden.

c) Beide Anträge sind schließlich dahingehend auszulegen, dass die begehrten Feststellungen nur für [X.]räume getroffen werden sollen, in denen eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] besteht. Eine solche setzt der Kläger nach dem gesamten Klagevorbringen bei der Antragstellung offensichtlich voraus. Die [X.] der vergütungsfreien Beurlaubung ab dem 1. August 2012 soll demnach nicht von der festzustellenden Zahlungsverpflichtung umfasst sein.

2. Mit diesem Inhalt sind beide Anträge zulässig.

a) Die Anträge sind auch ohne die Benennung der besoldungsrechtlichen Normen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis sind jeweils klar umrissen. Es kann mit Rechtskraftwirkung entschieden werden.

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenso wie der verlangte Gegenwartsbezug gegeben. Soweit der Kläger die Ausgleichszulagen bis zum Beginn der Beurlaubung am 1. August 2012 verlangt, erstrebt er gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 10). Bezüglich der [X.] begehrt der Kläger - wie dargelegt - keine Feststellung. Dennoch besteht auch ein zukunftsbezogenes Feststellungsinteresse. Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit würde der Streit über die Ausgleichszulagen voraussichtlich aufleben. Das angestrebte [X.] ist deshalb geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 14; 21. Januar 2010 - 6 [X.] - Rn. 14 mwN).

II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitbefangenen Ausgleichszulagen.

1. Die in Verbindung mit § 1 Abs. 2 [X.] LSA aF in Anspruch genommenen Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 [X.] aF können Ansprüche für die [X.] ab dem 1. Februar 2010 schon deshalb nicht begründen, weil sie mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer [X.] traten.

2. Der Kläger kann auch aus den bis zum 31. März 2011 nach § 1 Abs. 2 [X.] LSA aF für die Beamten des beklagten [X.] geltenden Nachfolgeregelungen des § 19a [X.] und § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine Ansprüche herleiten. Gleiches gilt für die ab dem 1. April 2011 maßgebliche Vorschrift des § 41 [X.] LSA. Weder § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 noch die [X.] der [X.] oder die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA sehen die Anwendbarkeit dieser besoldungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf das Arbeitsverhältnis des [X.] vor.

a) § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen ([X.] 16. Mai 2002 - 6 [X.] - zu I 3 c der Gründe). Dies bezwecken auch die [X.] der [X.] und die [X.] des beklagten [X.]. Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen mit den Beamten gleichwertigen Lehrkräfte sollen ein der Beamtenbesoldung annähernd gleiches Entgelt erhalten. Dies ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 32; 16. Mai 2013 - 4 [X.] - Rn. 26; 11. Juli 2012 - 10 [X.] - Rn. 16; 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 23; 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 126, 149). Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich aber nicht zwingend geboten ([X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 17). Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Bezugnahmen ab.

b) Die Regelung in § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 betrifft nur die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte ([X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 26).

aa) Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist eine Gleichbehandlung mit den Beamten nicht vorgesehen ([X.] 5. September 2002 - 8 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe; 12. August 1998 - 10 [X.] - zu II 1 c der Gründe). § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 verweist auf keine besoldungsrechtlichen [X.]. Die hier interessierenden § 13 Abs. 1, § 19a [X.] und § 41 [X.] LSA sind auch nicht analog anzuwenden. Das Regelungssystem des § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 ist, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, nicht unvollständig, so dass bereits deshalb kein Raum für eine Analogie besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 56, [X.]E 145, 163; 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 142, 1). Eine annähernd gleiche Vergütung wird von den angestellten Lehrkräften in der Gesamtschau auch ohne die Anwendung dieser besoldungsrechtlichen Vorschriften erzielt, welche die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Beamtenverhältnis widerspiegeln. Die finanziellen Interessen einzelner Betroffener rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke.

bb) Bezüglich des - vom Kläger reklamierten - Ausgleichsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] aF hat das [X.] bereits entschieden, dass sich diese Vorschrift nicht mit der Eingruppierung der Lehrkraft befasste und deshalb keine Anwendung auf angestellte Lehrkräfte fand ([X.] 5. September 2002 - 8 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe). Dem steht die Entscheidung des [X.] des [X.]s vom 12. März 2008 (- 4 [X.] - [X.]E 126, 149) nicht entgegen. Dort wird unter Randnummern 19 ff. dargestellt, dass einem Beamten das einmal übertragene Amt nicht wieder entzogen werden könne. Stimme der Beamte einer Verwendung in einem niedrigeren Amt zu, habe er einen Anspruch auf besoldungsmäßige Besitzstandswahrung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] aF. Die sich anschließende Aussage in Randnummer 23 der Entscheidungsgründe, wonach diese Grundsätze „entsprechend“ für angestellte Lehrer gölten, bezieht sich auf die Eingruppierung und nicht auf die Frage des Ausgleichs für eine Herabgruppierung. Hinsichtlich der Herabgruppierung gebietet die Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem für die beamteten Lehrkräfte maßgeblichen Beamtenrecht eine Tarifautomatik fremd ist (vgl. auch [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 18; 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 21). Die den Beamten in Form einer Ausgleichszulage zustehende Besitzstandswahrung ist hiervon zu unterscheiden.

cc) Der Vortrag des [X.], wonach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] aF - und damit auch dessen Nachfolgeregelungen - zur Vermeidung von Versetzungen einen Anreiz für die Akzeptanz einer Rückernennung habe schaffen wollen, lässt keine planwidrige Regelungslücke in § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 erkennen. Bei dieser Tarifnorm handelt es sich um eine reine Vergütungsregelung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 46 [X.], der die vorübergehende vertretungsweise Übertragung eines höherwertigen Amtes regelt, auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet. Hierbei handelt es sich um einen Ersatz für die nicht anwendbaren Eingruppierungsregelungen des § 24 [X.] bzw. § 14 TV-L (vgl. zu § 24 [X.] [X.] 9. November 2005 - 4 [X.] 434/04 - Rn. 22; 22. April 2004 - 8 [X.] 652/02 - zu II 3 der Gründe; 16. Mai 2002 - 6 [X.] - zu I 4 der Gründe; zu § 14 TV-L [X.] 11. Juli 2012 - 10 [X.] - Rn. 12; zusammenfassend [X.] 16. Mai 2013 - 4 [X.] - Rn. 35 ff.). Zudem galt § 46 [X.] nicht im beklagten Land (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] LSA aF).

c) Auch die [X.] der [X.] und die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA enthalten keine Verweisung auf § 13 Abs. 1 [X.], § 19a [X.] oder § 41 [X.] LSA. Im Gegenteil sehen sowohl die [X.] der [X.] als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA bezüglich der Zulage für die Tätigkeit eines Schulleiters oder dessen ständigen Vertreters im Gegensatz zum Besoldungsrecht eine tatbestandlich gebundene Ermessensentscheidung vor. Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt, kann hiernach auch einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft nicht durch eine Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden.Damit besteht insoweit gerade kein Gleichlauf der Vergütung von angestellten und beamteten Lehrkräften (vgl. [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 16; 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 126, 149; 14. September 2005 - 4 [X.] 102/04 - zu I 2 b bb der Gründe, [X.]E 116, 1). Dies gilt auch für eine besoldungsrechtlich vorgesehene Ausgleichszulage.

III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts     

        

    Steinbrück     

                 

Meta

6 AZR 1055/12

13.11.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 24. März 2011, Az: 2 Ca 2608/10 E, Urteil

§ 13 Abs 1 S 1 Nr 4 BBesG vom 06.08.2002, § 13 Abs 2 BBesG vom 06.08.2002, § 13 Abs 1 S 1 BBesG vom 19.06.2009, § 19a Anl IX BBesG, § 1 Abs 2 BesG ST vom 15.12.2009, § 41 BesG ST 2011, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 6 AZR 1055/12 (REWIS RS 2014, 1402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1402

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Wird zitiert von

14 Ca 4636/15

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