Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2014, Az. 10 AZR 625/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 4739

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Gegenstand

Lehrervergütung - Funktionsstelle - Änderung der Schülerzahl


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2013 - 6 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage für die Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter.

2

Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist [X.] für Mathematik und Physik. Er ist seit dem 1. August 1985 als Lehrkraft im Schuldienst angestellt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1994 wurde er vom beklagten Land zum stellvertretenden Schulleiter der Sekundarschule „W“ in M bestellt.

3

Nach dem Arbeitsvertrag vom 3. April 1992 finden auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die Richtlinien der [X.] ([X.]) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum [X.] erfassten Angestellten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In dem am 21. Januar 1998 geschlossenen Änderungsvertrag ist Folgendes vereinbart:

        

„§ 1   

        

…       

        

Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtlinien des [X.] über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung. … “

4

Die Richtlinien des [X.] über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA) vom 17. Oktober 1995 enthalten folgende Regelungen:

        

„…    

        

IV.     

        

Eingruppierung von Lehrkräften an

        

allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

        

…       

        

A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Erfüller)

        

1.    

Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum [X.] vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 [X.] der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde.

                 

Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare beamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A … oder der Landesbesoldungsordnung A … zu entnehmen.

                 

…       

        

3.    

Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zu deren oder dessen ständigen Vertreterin oder ständigen Vertreter bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiterinnen bzw. Schulleitern bzw. ständigen Vertreterinnen bzw. Vertretern von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Landesbesoldungsordnung A zusteht.

        

…“    

        

5

In der Anlage 1 Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz des beklagten Landes ([X.] LSA) ist für die Besoldungsgruppe A 14 auszugsweise Folgendes bestimmt:

        

„10.   

Sekundarschulkonrektorin oder Sekundarschulkonrektor

                 

-       

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern1)

                 

…       

        
                 

1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.“

6

Der Kläger erhielt nach seiner Bestellung zum stellvertretenden Schulleiter zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b [X.], seit dem Inkrafttreten des [X.] bemisst sich diese nach der [X.] 14 Stufe 5. Bis zum Schuljahr 2002/2003 bezog er zusätzlich eine Zulage für seine Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter an einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern. Nachdem zu Beginn des Schuljahres 2003/2004 die Schülerzahl an der Sekundarschule „W“ unter 361 sank, stellte das beklagte Land die Zahlung der Zulage zum 1. August 2003 ein. Im [X.] daran hat der Kläger mehrfach vergeblich außergerichtlich die Zahlung der Zulage verlangt.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe trotz des Absinkens der Schülerzahl unter 361 Anspruch auf die Zulage, weil einem beamteten Lehrer die Zulage nicht entzogen werden könne und nach den Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA beamtete und angestellte Lehrer gleich besoldet werden sollen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtszulage dauerhaft vorliegen. Zudem habe das beklagte Land vor dem Entzug der Zulage nicht die Zustimmung des Personalrats eingeholt, so dass die Maßnahme auch aus diesem Grunde unwirksam sei. Für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 habe ihm das beklagte Land rückständige Zulagen in Höhe von 7.453,32 Euro nachzuzahlen.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.453,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm weiterhin ab dem 1. Januar 2011 monatlich eine Amtszulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 13 des [X.] für das [X.] als stellvertretendem Schulleiter einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständigen monatlichen Bruttobetrag ab dem 1. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Februar 2011, zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen [X.]nspruch auf die begehrte Zulage.

I. Der zu 1. gestellte zulässige [X.] ist unbegründet.

1. Die Eingruppierung des [X.] richtet sich nach den [X.] LS[X.]. Dies folgt aus § 2 des [X.]rbeitsvertrags vom 3. [X.]pril 1992 iVm. § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.]. § 17 [X.]bs. 1 TVÜ-Länder sowie aus § 1 des [X.] vom 21. Januar 1998 iVm. den in Bezug genommenen [X.] LS[X.]. Nach [X.]bschnitt IV Unterabschnitt [X.] Nr. 1 [X.] LS[X.] ist der Kläger als sog. „Erfüller“ in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 [X.] der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingestuft wäre, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde.

2. Nach der [X.]nlage 1 zu § 2 LBG LS[X.] idF der Bekanntmachung vom 3. März 2005 wird ein stellvertretender Schulleiter einer Sekundarschule (Sekundarschulkonrektor), der sich in einem Beamtenverhältnis befindet, nach der Besoldungsgruppe [X.] 14 besoldet. Dementsprechend erhielt der Kläger zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b [X.] und nach dem Inkrafttreten des [X.] nach der [X.] 14 Stufe 5.

3. Nach [X.]bschnitt IV Unterabschnitt [X.] Nr. 3 [X.] LS[X.] kann dem Kläger als ständigen Vertreter des Schulleiters eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als [X.]mtszulage nach der Landesbesoldungsordnung [X.] zusteht. Dementsprechend hat der Kläger in der [X.], als an der Sekundarschule „W“ mehr als 360 Schüler waren, eine Zulage erhalten. Nachdem die Schülerzahl zum Schuljahr 2003/2004 unter 361 abgesunken war, konnte das beklagte Land die Zahlung einstellen.

a) Die [X.]uslegung der für die Eingruppierung und Vergütung angestellter Lehrkräfte maßgeblichen Bestimmungen ergibt, dass dem Kläger die begehrte Zulage nur dann zusteht, wenn er an einer Schule mit mehr als 360 Schülern als stellvertretender Schulleiter tätig ist. Soweit nach Nr. 3 des [X.]bschnitts IV Unterabschnitt [X.] der [X.] LS[X.] eine Zulage in der Höhe gezahlt werden kann, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als [X.]mtszulage zusteht, ist damit auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei den vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug genommen. Die Gewährung der Zulage durch Ermessensentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn diese vergleichbaren beamteten Lehrkräften nach dem [X.] zusteht. Die hiermit eröffnete Ermessensentscheidung ist tatbestandlich gebunden. Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den [X.]nspruch auf die [X.]mtszulage nicht erfüllt, kann hiernach auch einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft nicht durch eine Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden (B[X.]G 14. September 2005 - 4 [X.]ZR 102/04 - zu I 2 b bb der Gründe, B[X.]GE 116, 1). Durch die [X.] ist somit in Bezug auf [X.]mtszulagen der ansonsten bestehende Gleichlauf von Beamten- und Tarifrecht außer [X.] gesetzt worden (B[X.]G 12. März 2008 - 4 [X.]ZR 93/07 - Rn. 27, B[X.]GE 126, 149).

b) Entgegen der [X.]uffassung der Revision ist eine solche Regelung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Gleichlauf von Beamtenbesoldung und [X.]ngestelltenvergütung ist rechtlich nicht zwingend geboten. Hiergegen spricht bereits der unterschiedliche Rechtsstatus beider Personengruppen.

c) [X.]us den von der Revision angezogenen Urteilen des [X.] vom 29. September 2011 (- 2 [X.]ZR 451/10 -) und vom 12. März 2008 (- 4 [X.]ZR 93/07 - B[X.]GE 126, 149) folgt nichts anderes. In jenen Fällen wurde den angestellten Schulleitern ein [X.]mt übertragen, mit dem eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe verbunden war, die wiederum von der Schulgröße abhing. Soweit die Vergütungsgruppe tatbestandlich eine bestimmte Mindestschülerzahl voraussetzte, änderte sich nach dem [X.]bsinken der Schülerzahlen nicht automatisch die Vergütungsgruppe. Nur insoweit schließt die nach den Lehrerrichtlinien gebotene Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrern die [X.]nwendung einer Tarifautomatik auf die angestellten Lehrer aus. Eine Änderung der Vergütung ist in diesen Fällen nur im Wege einer Änderungskündigung möglich (B[X.]G 29. September 2011 - 2 [X.]ZR 451/10 -). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger zwar auch ein [X.]mt übertragen worden - nämlich das des stellvertretenden Schulleiters. Darauf beruht die Eingruppierung des [X.]. Diese hat sich allerdings - anders als in den Fällen, die den Urteilen vom 29. September 2011 (- 2 [X.]ZR 451/10 -) und vom 12. März 2008 (- 4 [X.]ZR 93/07 - B[X.]GE 126, 149) zugrunde lagen - nach dem Rückgang der Schülerzahl nicht geändert. Der Kläger ist weiterhin in die [X.] 14 eingruppiert.

d) [X.]us dem Senatsurteil vom 11. Juli 2012 (- 10 [X.]ZR 203/11 -) ergibt sich entgegen der [X.]uffassung der Revision gleichfalls nichts anderes. Ein [X.]nspruch auf eine Zulage nach § 14 [X.] setzt voraus, dass sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Eingruppierungsvorschriften des [X.] richtet. Dies hat der Senat in der angezogenen Entscheidung verneint und hierbei darauf abgestellt, dass sich die Vergütung angestellter Lehrkräfte nach den [X.] der [X.] ([X.]) richtet. Diese fordern eine „annähernd gleiche“ Vergütung angestellter und beamteter Lehrer. Das besagt aber nichts für die hier in Streit stehende Frage, ob der Kläger [X.]nspruch auf eine Zulage hat, die an eine bestimmte Schulgröße anknüpft.

4. Die Zulage ist nicht Teil der Eingruppierung, sondern nur eine in das Ermessen des Dienstherrn gestellte weitere Leistung, die darauf gerichtet ist, die mit der größeren Schülerzahl verbundenen Belastungen auszugleichen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Zwischenstufe des geltenden Vergütungssystems. Der Personalrat war daher vor der Zahlungseinstellung nicht zu beteiligen.

II. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen [X.]uslegung zulässig. Der Kläger hat in der [X.] klargestellt, dass sich der Feststellungsantrag für die [X.] ab dem 1. [X.]pril 2011 nach [X.]nlage 1 zu § 20 [X.] des Landes Sachsen-[X.]nhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LS[X.] S. 68) richten soll. [X.]ls sog. Elementenfeststellungsklage kann sie sich auf einzelne [X.]nsprüche beschränken (B[X.]G 16. Mai 2013 - 6 [X.]ZR 680/11 - Rn. 15). Der [X.]ntrag ist jedoch aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen unbegründet.

III. [X.] beruht auf § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    [X.]    

        

    Klose    

        

        

        

    Zielke    

        

    Simon    

                 

Meta

10 AZR 625/13

18.06.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 14. September 2011, Az: 11 Ca 3733/10 E, Urteil

§ 2 Anl 1 BesG ST, § 20 Anl 1 BesG ST 2011, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2014, Az. 10 AZR 625/13 (REWIS RS 2014, 4739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4739

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