Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 AZR 331/20

4. Senat | REWIS RS 2022, 4618

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Gegenstand

Höhergruppierung einer Lehrkraft


Leitsatz

Die Höhergruppierung einer bereits in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft erfordert nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft vorliegen.

Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 - 8 [X.]/17 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Auf die [X.] der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das genannte Urteil des [X.]arbeitsgerichts Sachsen-Anhalt teilweise aufgehoben.

Auf die Berufungen der Klägerin und des beklagten [X.] wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 7. April 2017 - 7 Ca 1975/16 [X.] - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

[X.]s wird festgestellt, dass das beklagte [X.] verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020 nach der [X.]ntgeltgruppe 15 TV-L nebst einer [X.]ntgeltgruppenzulage in Höhe der [X.] nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 [X.] LSA zu vergüten und die sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem [X.]rsten des jeweiligen Folgemonats in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/10 und das beklagte [X.] 7/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.]ingruppierung der Klägerin sowie über eine damit in Zusammenhang stehende Zulage.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. August 2002 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Biologie und Sport. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 9. Juli 2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung. In § 4 des Vertrags ist geregelt, dass sich die [X.]ingruppierung nach den [X.] des [X.] über die [X.]ingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung richtet. Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe IIa +Z [X.] eingruppiert. Zum 1. November 2006 erfolgte eine Überleitung in die [X.] 13 TV-L.

3

Auf ihre Bewerbung wurde die Klägerin mit Wirkung zum 2. November 2015 zur ständigen Vertreterin des Schulleiters des [X.] - ein vollausgebautes Gymnasium mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - bestellt. Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 des Besoldungsgesetzes des [X.] (Landesbesoldungsgesetz - [X.] LSA) bewertet und mit einer [X.] verbunden. Im Rahmen der Übertragung dieses Amts waren die Parteien sich einig, dass der Tarifvertrag über die [X.]ingruppierung und die [X.]ntgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 ([X.]) die vertragliche Grundlage für die [X.]ingruppierung der Klägerin bilden soll.

4

Unter dem Datum des 22. April 2016 beantragte die Klägerin schriftlich ihre „tarifgerechte [X.]ingruppierung in [X.] 15 + Z“. Das beklagte Land antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2016, aufgrund der Mittelzuweisung des Kultusministeriums des [X.] lägen zwar seit April 2016 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung vor. Nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Regelungen könne eine solche aber erst nach Feststellung der [X.]ignung der Klägerin für den höher bewerteten Dienstposten nach einer [X.]rprobungszeit von einem halben Jahr in [X.] 14 TV-L erfolgen. Die dienstliche Beurteilung, die die [X.]ignung feststellte, wurde der Klägerin am 22. September 2016 eröffnet. Ab dem 1. Oktober 2016 wurde sie nach [X.] 14 TV-L vergütet.

5

Seit August 2018 ist die Klägerin Schulleiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums mit über 360 Schülerinnen und Schülern. Diese Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 16 [X.] LSA bewertet.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne seit Übertragung der Stelle der stellvertretenden Schulleiterin eine Vergütung nach [X.] 15 TV-L beanspruchen. Auf die beamtenrechtlichen Voraussetzungen komme es nicht an. Das Gebot der Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften beziehe sich nur auf die Vergütungshöhe. Dies gelte zumindest im Fall der Übertragung eines Funktionsamts. Jedenfalls seien die beamtenrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der Aufgabenübertragung als erfüllt anzusehen. Das Verbot einer Sprungbeförderung stehe dem Begehren nicht zwingend entgegen, da es Ausnahmen zulasse. In der Folge stehe ihr auch eine [X.] nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 [X.] LSA zu, die eine vergleichbare beamtete Lehrkraft erhielte.

7

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 2. November 2015 bis zum 31. Oktober 2020 nach der [X.] 15 TV-L zuzüglich der [X.]nzulage in Höhe der [X.] nach der Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 [X.] Sachsen-Anhalt zu vergüten und die Bruttoentgeltdifferenzbeträge ab dem Tag nach dem Zahltag iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, eine Höhergruppierung könne aufgrund der Verweisung im [X.] auf die beamtenrechtlichen Vorschriften nur unter denselben Voraussetzungen wie bei einer beamteten Lehrkraft erfolgen. Deshalb habe die Klägerin erst nach Feststellung ihrer [X.]ignung für den höher bewerteten Dienstposten nach [X.] 14 TV-L vergütet werden dürfen. [X.]ine weitere Höhergruppierung in [X.] 15 TV-L sei wegen des Verbots der Sprungbeförderung zu diesem [X.]punkt nicht zulässig gewesen. [X.]iner Höhergruppierung stehe vor dem 1. Oktober 2018 der - unstreitig ergangene - Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom 12. Dezember 1995 entgegen. Nach diesem dürfen Beförderungen nicht mehr innerhalb von [X.]intervallen von weniger als zwei Jahren erfolgen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der begehrten [X.] 15 TV-L für die [X.] ab dem 2. November 2015 stattgegeben und sie hinsichtlich der [X.]nzulage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufungen beider Parteien unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2017 eine Vergütung nach [X.] 15 TV-L sowie die beantragte Zulage nebst Zinsen verlangen kann. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit der [X.] ihren Feststellungsantrag weiter, allerdings im Hinblick auf eine während des Revisionsverfahrens erfolgte Höhergruppierung aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulleiterin mit Wirkung zum 1. November 2020 auf den [X.]raum bis zum 31. Oktober 2020 begrenzt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet.

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa [X.] 16. Dezember 2020 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN). Für den Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum (vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN). Das Feststellungsinteresse ist nicht für die [X.] ab August 2018 aufgrund der Übernahme eines höherwertigen Amts entfallen.

Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass ihr aufgrund der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab diesem [X.]punkt eine höhere Vergütung zusteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Übernahme dieses Amts zu einer niedrigeren Vergütung führen könnte. Über die [X.] besteht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Aufnahme der Stufe in den Feststellungsantrag vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 16 mwN).

2. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die Verzinsung der [X.]ruttoentgeltdifferenzen ([X.] 29. April 2021 - 6 [X.] - Rn. 9; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9; 21. Januar 1970 - 4 [X.] 106/69 - [X.]E 22, 247).

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann in der [X.] vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020 Vergütung nach [X.] 15 [X.] nebst einer [X.]nzulage in Höhe der [X.] nach [X.]esoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 [X.] LSA und die Verzinsung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen verlangen.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]). Für die Eingruppierung ist seit der Übertragung des Amts einer stellvertretenden Schulleiterin am 2. November 2015 der [X.] maßgebend.

2. Die für die Klägerin als Lehrkraft an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (§ 1 [X.]) vorliegend in [X.]etracht kommenden [X.]estimmungen des [X.] lauten:

        

„Abschnitt II

        

Maßgaben zum [X.]

        

§ 3     

        

Maßgabe zu § 12 [X.] - Eingruppierung -

        

§ 12 [X.] gilt in folgender Fassung:

        

‚§ 12 

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der [X.], in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der [X.] eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

        

(2)     

Die [X.] der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.‘

        

…       

        
                 

Anlage zum [X.]

        

Entgeltordnung Lehrkräfte

        

Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte

        

…       

        

1.    

Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis erfüllt sind

        

Vorbemerkungen

                 

1.    

Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis erfüllt sind.

                 

2.    

1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit

                          

a)    

in mehreren Schulzweigen oder

                          

b)    

in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen

                          

auszuüben hat.

        

(1) 1Die Lehrkraft ist in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden [X.]esoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im [X.]eamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden [X.]esoldungsgesetz [X.]eförderungsämter in einer höheren [X.]esoldungsgruppe als dem [X.] ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine [X.]eförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht

                 

der [X.]esoldungsgruppe

die [X.]

                 

A 9     

9a    

                 

A 10   

9b    

                 

A 11   

10    

                 

A 12, 12a

11    

                 

A 13   

13    

                 

A 14   

14    

                 

A 15   

15.     

        

…       

        
        

(4) 1Die Lehrkraft erhält eine [X.]nzulage, wenn sie - stünde sie im [X.]eamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden [X.]esoldungsrecht in ihrer [X.]esoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für

        

a)    

Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die [X.]eamtin oder der [X.]eamte als Lehrkraft tätig ist, sowie

        

b)    

die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den [X.]undesbesoldungsordnungen A und [X.] (Anlage I des [X.]undesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.

        

3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als [X.]eförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der [X.]nzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Höhe der [X.]nzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden [X.]esoldungsrecht. 5Die [X.]nzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.“

3. Die [X.]esoldung von beamteten Lehrkräften an Gymnasien ist im [X.] wie folgt geregelt:

a) Das [X.] der Laufbahn Lehramt an Gymnasien (Studienrätin oder Studienrat) ist nach § 2 Nr. 4 iVm. Anlage 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im [X.] (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA) vom 31. Mai 2010 (GV[X.]l. LSA S. 352) idF vom 21. August 2014 (GV[X.]l. LSA S. 402 [aF]) als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.]eamtengesetz des [X.] Sachsen-Anhalt ([X.]beamtengesetz - [X.] LSA) vom 15. Dezember 2009 (GV[X.]l. LSA S. 648) iVm. der [X.]esoldungsordnung A (Anlage 1 zum [X.] LSA, vom 8. Februar 2011, GV[X.]l. LSA S. 68) der [X.]esoldungsgruppe [X.] (lfd. Nr. 10) zugeordnet.

b) Nach § 3 Abs. 2 der SchulD[X.] aF sind [X.] für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen ua. die Ämter Oberstudienrätin oder Oberstudienrat und Studiendirektorin oder Studiendirektor (mit dem das Amt kennzeichnenden Funktionszusatz der [X.]esoldungsordnung A). Das Amt Oberstudienrätin oder Oberstudienrat mit der [X.]efähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen [X.]efähigung entsprechenden Verwendung ist nach Anlage 1 zum [X.] LSA der [X.]esoldungsgruppe A 14 (lfd. Nr. 7) und das [X.] oder Studiendirektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums der [X.]esoldungsgruppe A 15 (lfd. Nr. 13) zugeordnet. Handelt es sich um ein voll ausgebautes Gymnasium mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, ist nach der Fußnote 1 zusätzlich eine [X.] nach Anlage 8 [X.] LSA zu zahlen.

4. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die [X.] 15 [X.] nach § 12 Abs. 1 [X.] idF des § 3 [X.] iVm. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum [X.]) waren entgegen der Ansicht des beklagten [X.] gegeben und lagen - anders als vom [X.]arbeitsgericht angenommen - bereits ab dem 1. Oktober 2016 vor.

a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] idF des § 3 [X.] richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum [X.].

b) Die Klägerin verfügt über die [X.]efähigung für das Lehramt an Gymnasien und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum [X.] vorliegen. Sie wird an einem Gymnasium und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht.

c) Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum [X.] erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine [X.]eförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden [X.]esoldungsgesetz [X.] in einer höheren [X.]esoldungsgruppe als dem [X.] ausgebracht sind. Danach genügt für eine Höhergruppierung die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den [X.]esoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines [X.]eförderungsamts allein nicht. Vielmehr ist es - wie das [X.]arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - darüber hinaus erforderlich, dass die Arbeitnehmerin befördert und in eine Stelle der höheren [X.]esoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn sie im [X.]eamtenverhältnis stünde ([X.]/Steinherr [X.] Stand April 2022 Vor 2620-L [X.] Rn. 90; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand März 2022 Teil [X.] 3/1-Erfüller Rn. 167 ff.).

aa) [X.]ereits der Wortlaut von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum [X.] - „erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine [X.]eförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft“ - nimmt auf die für die [X.]eförderung beamteter Lehrkräfte geltenden Vorschriften [X.]ezug. Dies steht der Annahme der Klägerin entgegen, die Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften gelte nur für die [X.]. Dafür, dass es im Fall der Übertragung eines höherwertigen Funktionsamts ausnahmsweise nicht der Erfüllung der [X.]en Voraussetzungen bedarf, enthält der Wortlaut keinen Anhaltspunkt.

bb) Für dieses Verständnis spricht außerdem der Vergleich mit der Regelung in Satz 1. Danach setzt eine Eingruppierung in die dem [X.] vergleichbarer beamteter Lehrkräfte entsprechende [X.] nur die Erfüllung der jeweiligen fachlichen und pädagogischen Anforderungen der Eingruppierungsbestimmung voraus. Satz 2 wäre entbehrlich, wenn dies auch für die Höhergruppierung hätte gelten sollen.

cc) Der Zweck der Regelung bestätigt diese Auslegung. Dieser dient - ebenso wie die entsprechenden [X.]estimmungen in den [X.] (dazu etwa [X.] 16. Mai 2013 - 4 [X.] 484/11 - Rn. 21, 26 mwN) und in § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 (vgl. nur [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1055/12 - Rn. 31 mwN) - der Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie [X.]eamte oder Arbeitnehmer sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands sachgerecht, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl. [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1055/12 - aaO; 16. Mai 2013 - 4 [X.] 484/11 - Rn. 26).

(1) Das Grundgehalt einer [X.]eamtin richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] LSA nach der [X.]esoldungsgruppe des ihr verliehenen Amts. Dies ist dasjenige Amt, dass ihr im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer [X.]eförderung zuletzt übertragen wurde. Insofern liegt [X.] eine [X.]eförderung sowohl bei der Übertragung eines sog. Aufstiegsamts wie auch bei der Übertragung einer höherwertigen Funktionsstelle vor. Um diese Statusbegründung zu bewirken, muss neben den [X.] zudem eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (zu § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 12. März 2008 - 4 [X.] 93/07 - Rn. 20 mwN, [X.]E 126, 149).

(2) Soweit einem Amt eine bestimmte Funktion gesetzlich zugeordnet ist oder sich die Zuordnung eines Amts zu einer [X.]esoldungsgruppe nach einem gesetzlich festgelegten [X.]ewertungsmaßstab - wie im vorliegenden Fall etwa der Anzahl der Schüler an einer Schule - richtet, genügt allein die Erfüllung dieser Funktionsmerkmale nicht, um eine [X.]esoldung aus dem entsprechenden Amt zu verlangen. Die Höhe der [X.]esoldung richtet sich vielmehr ausschließlich nach dem verliehenen Amt, § 19 Abs. 2 [X.] LSA. Ein der Tarifautomatik des [X.] entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem [X.]eamtenrecht fremd ([X.] 12. März 2008 - 4 [X.] 93/07 - Rn. 21 mwN, [X.]E 126, 149). Auch in einem solchen Fall muss eine entsprechende Planstelle vorhanden sein und der Dienstherr das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausüben, der [X.]eamtin das mit der Planstelle verbundene höherwertige Amt zu übertragen. Deshalb ist es weder ungewöhnlich noch rechtsfehlerhaft, wenn [X.]eamte höherwertige Tätigkeiten ausüben als dies nach dem ihnen übertragenen Amt eigentlich vorgesehen ist ([X.] 12. März 2008 - 4 [X.] 93/07 - aaO; [X.]VerwG 24. September 2008 - 2 [X.] 117.07 - Rn. 11 mwN). Die Kontinuität des einmal verliehenen Amts wird durch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht beeinflusst. Durch § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] LSA wird zugleich die haushaltsrechtliche [X.]indung an die Planstelleneinweisung verdeutlicht (vgl. zu § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 17. Mai 2001 - 8 [X.] 692/00 - zu [X.] II 4 b der Gründe). Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.]haushaltsordnung des [X.] Sachsen-Anhalt ([X.]) vom 30. April 1991 (GV[X.]l. LSA S. 35) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(3) Ein vollständiger Gleichlauf von [X.]eamtenbesoldung und [X.]eschäftigtenvergütung ist zwar - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten. Die Anwendbarkeit [X.]er Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen ab ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1055/12 - Rn. 31). In [X.]ezug auf die Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien auf die [X.]en Regelungen verwiesen. Dementsprechend kommt es bei der Höhergruppierung von einer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft nicht zu der „klassischen“ Tarifautomatik (ausf. [X.] 12. März 2008 - 4 [X.] 93/07 - Rn. 24 mwN, [X.]E 126, 149).

dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die [X.]en Voraussetzungen bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf eine bereits beschäftigte Lehrkraft nicht ohne weitere Prüfung als erfüllt anzusehen. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf die für die Eingruppierung einer neu eingestellten Lehrkraft außerhalb eines [X.]s entwickelten Grundsätze des Senats.

(1) Der [X.]en Übertragung eines Amts auf Dauer und der Einweisung einer [X.]eamtin in eine Planstelle entspricht bei einer angestellten Lehrkraft die - einseitig ohne Änderungskündigung nicht mehr änderbare - vertragliche Vereinbarung über die für die Amtsausübung erforderliche Tätigkeit. Deshalb ist bei der Neueinstellung einer Lehrkraft außerhalb eines [X.]s nicht eine neu eingestellte [X.]eamtin zum Vergleich heranzuziehen, sondern eine [X.]eamtin, die die - vertraglich vereinbarte - Tätigkeit und Funktion der angestellten Lehrerin unter Einhaltung aller hierfür maßgebenden Vorschriften nach der Übertragung des Amts und Einweisung in die entsprechende Planstelle als [X.]eamtin ausübt. Die [X.]en Voraussetzungen sind für die vertragliche Ausübung der konkret vereinbarten Tätigkeit, die dem übertragenen Amt entspricht, als erfüllt anzusehen. Die durch den Arbeitsvertrag und die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Aufgaben begründete Stellung dieser Lehrkraft entspricht dabei grundsätzlich der einer [X.]eamtin, der rechtmäßig, dh. unter Wahrung aller für die [X.]esetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen, das entsprechende Amt übertragen worden ist (ausf. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] 304/10 - Rn. 29 ff.).

(2) Diese Grundsätze gelten nicht bei der vorliegenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf eine bereits beschäftigte Lehrkraft. Ihre Stellung entspricht mangels vertraglicher Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit nicht der einer beamteten Lehrkraft, der unter Wahrung aller für die [X.]esetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen das entsprechende Amt übertragen worden ist. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum [X.] bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkraft, die sich aus einem vorher von ihr ausgeübten niedrigeren Amt bewirbt, die entsprechenden [X.]en Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] 304/10 - Rn. 27).

ee) Die Verweisung auf das [X.]eamtenrecht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen im [X.]ereich des öffentlichen Dienstes keine [X.]edenken, wenn der Tarifvertrag die Eingruppierung eines Arbeitnehmers vom Vorliegen bestimmter, für [X.]eamte geltende haushaltsrechtlicher Vorgaben abhängig macht (ausf. zu § 2 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 [X.] 20. April 1994 - 4 [X.] 312/93 - zu III 2 c der Gründe, [X.]E 76, 264; 20. Oktober 1993 - 4 [X.] 26/93 - zu II 2 a der Gründe).

d) Die Klägerin kann ab dem 1. Oktober 2016 eine Vergütung nach [X.] 15 [X.] beanspruchen. Sie hätte im Falle einer Verbeamtung von dem Amt der Studienrätin ([X.]esoldungsgruppe A 13) ab diesem [X.]punkt in das [X.] ([X.]esoldungsgruppe A 15) befördert werden können. Für den vorangegangenen [X.]raum vom 2. November 2015 bis zum 30. September 2016 ist der Feststellungsantrag unbegründet.

aa) Das [X.]arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine [X.]eförderung der Klägerin nicht vor dem 1. Oktober 2016 zulässig gewesen wäre. Die erforderliche Feststellung der Eignung der Klägerin stand erst ab Oktober 2016 fest.

(1) Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 [X.] LSA (idF bis zum 21. Juni 2018 [aF]) kann eine [X.]eförderung nicht vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer erfolgen. Dies gilt ua. nicht für die [X.]eamtinnen und [X.]eamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren [X.]ewertung bereits bewährt haben.

(2) Danach bedurfte es der Feststellung der Eignung der Klägerin für die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin. Sie hatte diese Tätigkeit erst am 2. November 2015 übernommen und sich daher auf diesem Dienstposten noch nicht bewährt. Ihre Eignung für die höherwertige Tätigkeit hat das beklagte Land mit der der Klägerin am 22. September 2016 eröffneten [X.]eurteilung festgestellt. Auf die in § 22 Abs. 3 Satz 2 [X.] LSA aF geregelte Möglichkeit des [X.]personalausschusses, Ausnahmen von § 22 Abs. 2 Nr. 3 [X.] LSA aF zuzulassen, hat die Klägerin ihr [X.]egehren nicht gestützt.

bb) Das „Verbot der Sprungbeförderung“ nach § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] LSA aF hätte einer [X.]eförderung der Klägerin am 1. Oktober 2016 von der [X.]esoldungsgruppe A 13 in die [X.]esoldungsgruppe A 15 [X.] LSA nicht entgegengestanden.

(1) Zwar sind nach § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] LSA aF regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn, die in der [X.]esoldungsordnung A des [X.]besoldungsgesetz-es aufgeführt sind, zu durchlaufen. Das entspricht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der [X.]eamtinnen und [X.]eamten im [X.] (Laufbahnverordnung - [X.]) vom 27. Januar 2010 (GV[X.]l. LSA S. 12) in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Februar 2011. Vorliegend greift keiner der in § 3 Abs. 2 [X.] geregelten Ausnahmetatbestände ein. § 3 Abs. 2 SchulDLVO LSA (idF bis zum 21. Juni 2018 [aF]) sah in [X.]ezug auf [X.] für die Lehrämter an Gymnasien - anders als hinsichtlich der [X.] für Lehrämter an Grundschulen, Sekundarschulen und an Förderschulen - keine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung vor.

(2) Das [X.]arbeitsgericht hat aber übersehen, dass der [X.]personalausschuss nach § 22 Abs. 3 Satz 2 [X.] LSA aF Ausnahmen von dem „Verbot der Sprungbeförderung“ nach Satz 1 zulassen kann. Die [X.] aF schließt eine solche Möglichkeit nicht aus.

(a) Von dieser Ausnahme ist nach dem Vorbringen der Parteien auszugehen. Nach der Vorschrift wäre eine [X.]eförderung einer Studienrätin der [X.]esoldungsgruppe A 13 zur Studiendirektorin der [X.]esoldungsgruppe A 15 möglich gewesen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 3 Thür[X.]G idF bis zum 31. Dezember 2014 [X.] 4. August 2016 - 6 [X.] 237/15 - Rn. 41, [X.]E 156, 52). Die für das Vorliegen der [X.]eförderungsvoraussetzungen darlegungsbelastete Klägerin hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Sechsten Senats vom 4. August 2016 (- 6 [X.] 237/15 - aaO) geltend gemacht, Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung seien möglich. Ein weitergehendes Vorbringen, in welchen Fällen das beklagte Land eine Ausnahme vom „Verbot der Sprungbeförderung“ beantragt und warum aus seiner Sicht eine [X.]eförderung in die [X.]esoldungsgruppe A 15 L[X.]esO LSA nicht in [X.]etracht gekommen wäre, ist von der Klägerin nicht zu erwarten. Es handelt sich um Verhältnisse in der Sphäre des beklagten [X.] als Prozessgegner, in die sie keinen Einblick hat. Insoweit trifft das beklagte Land eine sekundäre Darlegungslast (vgl. etwa [X.] 1. Juli 2021 - 8 [X.] 297/20 - Rn. 35). Dieser ist es nicht nachgekommen. Das beklagte Land hat insoweit allein unter [X.]ezugnahme auf § 3 Abs. 1 [X.] die Auffassung vertreten, es seien alle Ämter zu durchlaufen. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 [X.] LSA aF vorliegend nicht in [X.]etracht gekommen wäre.

(b) Einer Zurückverweisung an das [X.]arbeitsgericht im Hinblick auf den Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren bedarf es nicht. Eine solche wäre nur geboten, wenn weder die Parteien diese Frage thematisiert noch die Vorinstanzen darauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen hätten (vgl. [X.] 23. August 2017 - 10 [X.] 859/16 - Rn. 20, [X.]E 160, 57). Das ist vorliegend nicht der Fall.

(c) Der Senat muss nach dem vorstehend Ausgeführten nicht darüber entscheiden, ob der [X.] vom 12. Dezember 1995 noch anzuwenden ist oder ob dessen Festlegung über eine zweijährige Wartezeit zwischen zwei [X.]eförderungen mit Inkrafttreten des [X.] LSA vom 15. Dezember 2009, das in seinem § 22 Abs. 2 Nr. 4 eine einjährige Mindestwartezeit vorsieht, gegenstandslos geworden ist.

cc) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung nach § 3 Abs. 5 SchulD[X.] aF. Danach soll vor der Übertragung ua. eines Amts, das der Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zugeordnet ist, eine Dienstzeit von fünf Jahren nachgewiesen werden. Am 1. Oktober 2016 hat die Dienstzeit der im August 2002 eingestellten Klägerin mehr als fünf Jahre betragen.

dd) Schließlich war eine freie Planstelle vorhanden. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die neu geschaffene Stelle der Klägerin lagen ausweislich des Schreibens des beklagten [X.] vom 17. Mai 2016 aufgrund der Mittelzuweisung des Kultusministeriums des [X.] Sachsen-Anhalt seit April 2016 vor.

5. Die Klägerin kann weiterhin nach Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 der Anlage zum [X.] ab dem 1. Oktober 2016 die Zahlung einer [X.]nzulage in Höhe der [X.] nach [X.]esoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 [X.] LSA beanspruchen. Sie hätte im Falle ihrer Verbeamtung ab diesem [X.]punkt nach dem beim Arbeitgeber geltenden [X.]esoldungsrecht in ihrer [X.]esoldungsgruppe eine [X.] beanspruchen können. Sie war ständige Vertreterin des Leiters eines vollausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern und wäre - wie ausgeführt - als [X.]eamtin am 1. Oktober 2016 zur Studiendirektorin befördert worden.

6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 [X.]G[X.] iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.].

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Neumann    

        

    M. Rennpferdt     

        

        

        

    S. Gey-Rommel    

        

    Chr. Suilmann    

                 

Meta

4 AZR 331/20

25.05.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 7. April 2017, Az: 7 Ca 1975/16 E, Urteil

§ 12 TV-L, § 22 BG ST vom 08.02.2011

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 AZR 331/20 (REWIS RS 2022, 4618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4618

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